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Aktenstück Nr. 21 A

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AKTENSTÜCKE DER 25. LANDESSYNODE NR. 21 A

S c h r e i b e n

des Landeskirchenamtes

betr. Verordnung mit Gesetzeskraft zur Erprobung von ephoralen Kirchenkreispfarrstellen (Aktenstück Nr. 21);

hier: Stellungnahme des Pastorenausschusses der Landeskirche

Hannover, 22. Oktober 2014

Gemäß § 14 Absatz 3 des Pastorenausschussgesetzes übersenden wir in der Anlage die Stellungnahme des Pastorenausschusses vom 16. Oktober 2014 zu der o. g. Verordnung mit Gesetzeskraft.

Das Landeskirchenamt Dr. Springer

Anlage

(2)

PASTORENAUSSCHUSS 31246 Lahstedt-Groß Lafferde der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers Bernwardstraße 1

- Pastor Burkhard Kindler, Vorsitzender - Tel.: 05174-482 Email: B.Kindler@t-online.de Fax: 05174-92172

An das 16. Oktober 2014

Landeskirchenamt

Verordnung mit Gesetzeskraft: Erprobungsgesetz Superintendentur-Pfarrstellen

Sehr geehrte Damen und Herren,

zu der vorgelegten Verordnung mit Gesetzeskraft nimmt der Pastorenausschuss wie folgt Stellung:

Der PA hält es für äußerst problematisch, wenn sich die ephorale Ebene nun gem. dieser VO noch weiter von der gemeindlichen entfernt. War in frühren Jahren der Kirchenkreis lediglich eine dienstleistende Ebene, ist er infolge von Veränderungen der letzten Jahre zu einer eigenen, der Gemeinde nahezu vorgesetzten Ebene geworden. Hier hat sich der Kirchenkreis aus Sicht des

Pastorenausschusses in eine falsche Richtung entwickelt. Damit entfernt sich ein Superintendent/eine Superintendentin noch weiter von den Pfarrerinnen und Pfarrern sowie den Kirchenvorständen und verliert zudem wichtige pastorale Kompetenzen, die doch gleichzeitig wesentliche Voraussetzungen für jede fachgerechte Visitation sind.

Alle Leitungsämter im Bereich der Theologinnen und Theologen unserer Kirche sind im Sinne der Bekenntnisschriften aus dem Gemeindepfarramt abgeleitet. Nur so kann sich evangelische Kirche aufbauen.

Nach den Bekenntnisschriften unserer Kirche ist das Pfarramt in der Mitte und im Gegenüber zu einer Kirchengemeinde. Nach unserer Auffassung wie im Übrigen auch nach dem Urteil der

Kirchenmitglieder (s. V. KMU) erfüllt der Kirchenkreis nicht die „notae ecclesiae“, sodass er keine Gemeinde darstellt und insofern auch kein Kirchenkreispfarramt zu rechtfertigen ist.

Weiterhin ist uns nicht deutlich, nach welchen Kriterien die Anbindung des Superintendenten/der Superintendentin an eine Kirchengemeinde nun erfolgen soll. Der sonntägliche Predigtdienst ist nur eine von mehreren pastoralen Aufgaben (wie z.B. Seelsorge, Unterweisung, Gemeindeleitung, Diakonie), die allesamt aufeinander bezogen sind und erst im Miteinander den pfarramtlichen Dienst konstituieren. Ohne eine regelmäßige Anbindung an Kasualien, Konfirmandenunterricht und

Gemeindegruppen bleibt unserer Auffassung nach jeder Predigtdienst ‚in der Luft hängen‘.

Zudem ist unseres Erachtens eine Anbindung an eine Kirchengemeinde nur mit Zustimmung des örtlichen Kirchenvorstandes möglich. Gegen dessen Willen wird immer ein Ärgernis das Ergebnis sein. Was geschieht, wenn keine Kirchengemeinde Bereitschaft zeigen würde, einen regelmäßigen Predigtdienst des Superintendenten/der Superintendentin zuzulassen? Ist die Mitgliedschaft im KV vorgesehen? Auch hier scheint uns die Ausführung dieser Verordnung falsch. Es sollen doch Konflikte vermieden werden, doch es werden zusätzliche geschaffen.

Insgesamt sieht der Pastorenausschuss mehr Probleme als Lösungen in der vorgelegten Verordnung und lehnt sie darum aus den oben genannten Gründen ab.

Mit freundlichen Grüßen

(B. Kindler, P., Vors.)

AKTENSTÜCK NR. 21 A SEITE 2

Anlage

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