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TOP 21 - Freiräume für Jugendkultur – Graffiti-Flächen in Bremen

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In der Senatssitzung am 23. März 2021 beschlossene Fassung Der Senator für Kultur

12. März 2021

Vorlage für die Sitzung des Senats am 23. März 2021

„Freiräume für Jugendkultur – Graffiti-Flächen in Bremen“

(Anfrage für die Fragestunde der Stadtbürgerschaft)

A. Problem

Die Fraktion Die Linke hat für die Fragestunde der Stadtbürgerschaft folgende Anfrage gestellt:

1. Welche konkreten öffentlichen, dauerhaft für die legale Nutzung verfügbaren Flä- chen für Graffiti-Künstler:innen gibt es in der Stadtgemeinde Bremen?

2. Sieht der Senat den Bedarf, solche „Halls of Fame“ bereitzustellen, die dauerhaft als Freiraum zur Verfügung stehen?

3. Teilt der Senat die Auffassung, dass eine beispielsweise im Rahmen eines Wett- bewerbs einmalig zu gestaltende Fläche sowie die Zielsetzung touristischer Zwe- cke oder Bekämpfung von Angsträumen etwas anderes ist als ein Freiraum für Jugendkultur, der dauerhaft und selbstbestimmt gestaltet und genutzt werden kann?

B. Lösung

Auf die vorgenannte Anfrage wird dem Senat folgende Antwort vorgeschlagen:

Zu Frage 1:

Legale Flächen existieren häufig temporär und wechseln entsprechend; Legalität ent- steht durch offensive dauerhafte oder vorübergehende Bereitstellung durch Eigentümer oder durch passive Duldung. Sehr viele legale Flächen werden auf beiden Wegen privat bereitgestellt, ohne dass dies dem Senat mitgeteilt wird, eine Übersicht existiert nicht.

Dauerhafte öffentliche Flächen, die explizit Graffiti-Künstler/innen zur freien Nutzung au- ßerhalb kuratierter Wettbewerbe zur Verfügung gestellt werden, sind nicht bekannt.

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2 Zu Frage 2:

Die Graffiti-Szene hat mit zahlreichen legalen, privaten Flächen und der Möglichkeit, sich an Wettbewerben zu Kunst im öffentlichen Raum zu beteiligen, mehr Gelegenhei- ten der Umsetzung ihrer Kunstform als andere Medien der bildenden Kunst. Ob Bedarf für eine offizielle, städtische „Hall of Fame“ besteht, müsste geprüft werden.

Zu Frage 3:

Durch Graffiti zu gestaltende Flächen im Rahmen eines Wettbewerbs – sei es aus städ- tebaulichen Gründen, zur Vermeidung von Angsträumen oder zu touristischen Zwecken – richten sich in aller Regel an professionelle Graffiti-Künstler*innen und sind in dieser Form kein Freiraum zur eigenverantwortlichen künstlerischen Verwirklichung. Jugend- kulturprojekte sind im Prinzip nicht Teil der Wettbewerbe zur `Kunst im öffentlichen Raum´ – unabhängig von deren Zielsetzung.

Graffitiprojekte im Rahmen der Jugendkultur werden von geförderten Institutionen wie z.B. Quartier e.V., Kubo oder auch Jugendzentren, meist allerdings temporär angeboten und dienen unterschiedlichen Zwecken, die von den Institutionen und Zentren, oft ge- meinsam mit den Jugendlichen, selber festgelegt werden. Ob, inwieweit und durch wen diese Flächen einmalig oder wiederholt, selbstbestimmt oder angeleitet, gestaltet und genutzt werden können, obliegt dabei den eigenverantwortlichen Zweckbestimmungen der Institutionen oder Zentren.

C. Alternativen

Werden nicht vorgeschlagen.

D. Finanzielle und Personalwirtschaftliche Auswirkungen, Gender-Prüfung Die Beantwortung der Frage für die Fragestunde hat als solche keine finanziellen, per- sonalwirtschaftlichen oder genderrelevanten Auswirkungen.

E. Beteiligung und Abstimmung Nicht erforderlich.

F. Öffentlichkeitsarbeit und Veröffentlichung nach dem Informationsfreiheitsge- setzEine Veröffentlichung über das zentrale elektronische Informationsregister erfolgt nach Beschlussfassung des Senats.

G. Beschluss

Der Senat stimmt entsprechend der Vorlage des Senators für Kultur vom 12. März 2021 einer mündlichen Antwort auf die Anfrage der Fraktion Die Linke in der Fragestunde der Stadtbürgerschaft zu.

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