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Vorsorgemaßnahmen bei Pandemien

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Academic year: 2022

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In der Senatssitzung am 5. Mai 2020 beschlossene Fassung

Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz

Bremen, 20.04.2020 L 1

Vorlage für die Sitzung des Senats am 05.05.2020

„Vorsorgemaßnahmen bei Pandemien“

(Anfrage für die Fragestunde der Bremischen Bürgerschaft (Landtag)

A. Problem

Der Abgeordnete Beck der AfD hat für die Fragestunde der Bürgerschaft (Landtag) folgende Anfrage an den Senat gestellt:

1. Gibt es einen konkreten Maßnahmenkatalog des Senats für den Bevölkerungsschutz hinsichtlich möglicher Pandemien beziehungsweise Seuchen, oder werden mögliche Ablaufpläne erst beim Auftreten von Pandemien/Seuchen erstellt?

2. Inwieweit kann/darf die persönliche Freiheit von Bremer Bürger*innen, die möglicherweise von Pandemien/Seuchen betroffen sind, durch eingeleitete Maßnahmen des Katastrophen- und Zivilschutzes eingeschränkt werden?

3. Hat der Senat bereits heute aus Vorsorgegründen Lagerhallen mit

Grundversorgungsmitteln und Medikamenten zur Versorgung der Bremer

Bürger*innen angelegt? Wenn dem nicht so sein sollte, warum wurde der Senat hier noch nicht tätig?

B. Lösung

Auf die vorgenannte Anfrage wird dem Senat folgende Antwort vorgeschlagen:

Zu Frage 1:

Es existiert ein nationaler Pandemieplan und ein Bremer Infektionsalarmplan. Zudem werden jeweils die aktuellen Empfehlungen des Robert Koch Institutes hinzugezogen.

Festgeschriebene Maßnahmen sind nur allgemein formuliert sinnvoll, da jede Pandemie anders verlaufen kann und die Pläne sowie die damit einhergehenden Maßnahmen entsprechend adaptiert werden müssen.

Zu Frage 2:

Die rechtliche Grundlage zur Bekämpfung von Pandemien bzw. Seuchen stellt das Infektionsschutzgesetz dar. m Infektionsschutzgesetz sind weitgehende Eingriffsbefugnisse geregelt. Es besteht zunächst die Möglichkeit, infizierte Personen oder sogenannte Ansteckungsverdächtige in häuslicher oder krankenhäuslicher Quarantäne abzusondern.

Daneben können weitere Schutzmaßnahmen verfügt werden, wie das Verbot von Veranstaltungen oder die Schließung bestimmter Einrichtungen. Die Schließung bestimmter Geschäfte und Betriebe für den Publikumsverkehr stellt ebenfalls eine entsprechende Schutzmaßnahme dar. Auch im Katastrophenfall bleibt das Infektionsschutzgesetz die gesetzliche Grundlage für Maßnahmen zur Bekämpfung von Pandemien/Seuchen. Auf der

(2)

Grundlage des im Katastrophenfall anzuwendenden Bremischen Hilfeleistungsgesetzes können darüber hinaus insbesondere Private zur Erbringung von Dienst-, Sach- und Werkleistungen verpflichtet werden.

Durch solche Maßnahmen werden Grundrechte, insbesondere die Freiheit der Person, die Eigentumsfreiheit, die Berufsfreiheit, die Freizügigkeit, die Versammlungsfreiheit und die Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt. Diese Grundrechtsbeschränkungen müssen verhältnismäßig sein.

Zu Frage 3:

Für den Fall einer Ernährungskrise greifen Regelungen auf Bundesebene, durch die der staatliche Zugriff auf vorhandene Lebensmittel und deren Verteilung durch die Länder sichergestellt werden. Zum Zwecke der staatlichen Ernährungsvorsorge lagert die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung im Auftrag des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft in der zivilen Notfallreserve: Reis, Hülsenfrüchte und Kondensmilch ein. Eine landeseigene Lagerhaltung ist daher nicht vorgesehen.

Die Bevorratung mit Arzneimitteln ist im Arzneimittelgesetz und in der Apothekenbetriebsordnung gesetzlich geregelt.

Daraus ergibt sich eine Pflicht der vollversorgenden Arzneimittelgroßhändler zur Vorratshaltung für mindestens den durchschnittlichen Bedarf der durch sie versorgten Apotheken von zwei Wochen, und eine Pflicht der öffentlichen Apotheken zur Vorratshaltung für mindestens den durchschnittlichen Bedarf einer Woche. Krankenhausapotheken sind verpflichtet, mindestens den durchschnittlichen Bedarf von zwei Wochen vorrätig zu halten.

Für die Behandlung der Bremer Bevölkerung im Fall eines Reaktorzwischenfalls ist eine Einlagerung von Arzneimitteln durch das Land Bremen geplant.

Weitere Arzneimittel werden vom Senat nicht vorrätig gehalten.

C. Alternativen Keine Alternativen

D. Finanzielle, personalwirtschaftliche und genderbezogene Auswirkungen Die Beantwortung der Anfrage hat keine finanziellen und personalwirtschaftlichen Auswirkungen. Genderspezifische Auswirkungen ergeben sich nicht.

E. Beteiligung und Abstimmung Die Abstimmung ist nicht erforderlich.

F. Öffentlichkeitsarbeit und Veröffentlichung nach dem Informationsfreiheitsgesetz Einer Veröffentlichung über das zentrale elektronische Informationsregister steht nichts entgegen.

G. Beschluss

Der Senat stimmt entsprechend der Vorlage der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz vom 20.04.2020 der mündlichen Antwort auf die Anfrage des

Abgeordneten Beck der AfD für die Fragestunde der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) zu.

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