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Staatsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen unddem Land Rheinland-Pfalz über die Änderung der gemeinsamenLandesgrenze

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Staatsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Rheinland-Pfalz über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze

GrÄndStVtr NW/RP

Ausfertigungsdatum: 30.01.1991 Vollzitat:

"Staatsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Rheinland-Pfalz über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze vom 30. Januar 1991 (BGBl. 1992 I S. 15)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.8.1991 +++) (+++ Text der Bekanntmachung siehe: GrÄndStVtrNW/RPBek +++)  

Eingangsformel  

Das Land Nordrhein-Westfalen und das Land Rheinland-Pfalz schließen nachstehenden Staatsvertrag:

Art 1  

(1) Das Land Nordrhein-Westfalen tritt an das Land Rheinland-Pfalz aus dem Gebiet der Stadt Siegen das Flurstück 762 in Flur 1 sowie die Flurstücke 307, 308, 309, 178, 179, 296, 297 und 7 in Flur 2 der Gemarkung Niederschelden ab.

(2) Das Land Rheinland-Pfalz tritt an das Land Nordrhein-Westfalen aus dem Gebiet der Ortsgemeinde Mudersbach die Flurstücke 621/2, 622/1 und 628/1 in Flur 2 der Gemarkung Mudersbach ab.

Art 2  

Die betroffenen Gemeinden und Gemeindeverbände regeln die Rechtsfolgen der Änderung der Gemeindegebiete und die Auseinandersetzung durch Vereinbarungen. Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung der

zuständigen Aufsichtsbehörden.

Art 3  

(1) Der Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden ausgetauscht.

(2) Der Staatsvertrag tritt am ersten Tag des auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft.

Schlußformel  

Für das Land Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident

Für das Land Rheinland-Pfalz Der Ministerpräsident

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