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Beschlussfassung Sonder-Wirtschaftsministerkonferenz zu "Außerordentlichen Wirtschaftshilfen" für November 2020 des Bundes

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Beschluss der

Sonder-Wirtschaftsministerkonferenz zu „Außerordentlichen Wirtschaftshilfen“

für November 2020 des Bundes

1. Die Wirtschaftsministerkonferenz begrüßt den Beschluss einer außerordentlichen Wirtschaftshilfe der MPK vom 28. Oktober 2020, um die von den temporären Schließungen im November 2020 erfassten Unternehmen, Betriebe, Selbständigen, Vereine und Einrichtungen für finanzielle Ausfälle zu entschädigen. Die Wirtschaftsministerkonferenz erwartet von den antragsberechtigten Unternehmen, dass die bewilligten Mittel vor allem zur Beschäftigungssicherung verwendet werden und damit eine rasche Wiederöffnung der Betriebe erleichtert wird.

2. Die Wirtschaftsministerkonferenz hält es für erforderlich, dass durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium der Finanzen schnellstmöglich eine Klärung der noch offenen Fragen zu den Inhalten und dem Verfahren zur Umsetzung der außerordentlichen Wirtschaftshilfe herbeigeführt wird.

3. Die Wirtschaftsministerkonferenz stellt fest, dass die Bewilligungsstellen der Länder mit den derzeit in Umsetzung befindlichen Unterstützungsprogrammen stark ausgelastet sind. Die Plattform für die Überbrückungshilfe II ist noch nicht fertiggestellt; die Antragsbearbeitung ist noch nicht möglich. Zudem folgt die außerordentliche Wirtschaftshilfe als Entschädigungsleistung einer anderen Logik als die Überbrückungshilfe. Im Hinblick auf eine zügige Umsetzung fordert die Wirtschaftsministerkonferenz dass die Finanzämter die Programmabwicklung übernehmen, da sie über die erforderlichen Daten (z.B.

Umsatzzahlen) verfügen und mit dem Elster-Verfahren eine mögliche Plattform für die Umsetzung vorhanden ist.

4. Die Wirtschaftsministerkonferenz stellt fest, dass neben den von den Schließungen erfassten Unternehmen, wie sie im MPK-Beschluss vom 28.

Oktober 2020 und in den Schließungsverordnungen der Länder aufgeführt sind, auch die Unternehmen betroffen sind, die wesentliche Teile ihres Umsatzes mit solchen Unternehmen erzielen. Diese müssen ebenfalls Berücksichtigung finden. Gleiches gilt sowohl für das Beherbergungsgewerbe als auch für Betreiber von Veranstaltungsorten und -hallen,, die aufgrund der beschlossenen Verbote für touristische Übernachtungsangebote bzw. durch die Einschränkungen bei Veranstaltungen und Zusammenkünften stark in ihrer Geschäftstätigkeit eingeschränkt sind.

5. Neben den Unternehmen, die direkt in Geschäftsbeziehungen mit den von den Schließungen erfassten Unternehmen stehen, gibt es auch Branchen, deren Geschäftstätigkeit unmittelbar von den geschlossenen Branchen abhängt. Die Wirtschaftsministerkonferenz fordert daher die Bundesregierung auf, dass die außerordentliche Wirtschaftshilfe auch von Unternehmen, beantragt werden kann, bei denen eine gewisse Abhängigkeit zu den geschlossenen Unternehmen abgeleitet werden kann (u.a. Reisebüros oder Taxibetriebe). Um dies zu gewährleisten, sollten als indirekt betroffene Unternehmen alle

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diejenigen einbezogen werden, deren Umsatzrückgang im Vergleich zum maßgeblichen Vorjahresumsatz (in der Regel November 2019) im November 2020 mindestens 70 % beträgt.

6. Die Wirtschaftsministerkonferenz bittet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium der Finanzen um kurzfristige Klärung der beihilferechtlichen Grundlage für die außerordentliche Wirtschaftshilfe. Die beihilferechtliche Grundlage darf nicht dazu führen, dass besonders betroffene Unternehmen, die in den vergangenen Monaten auf Unterstützung angewiesen waren, dadurch keine ausreichende Hilfe erhalten können. Sie darf auch nicht dazu führen, dass nicht mehr unterstützt werden kann, wenn in den nächsten Monaten weitere Unterstützung erforderlich ist. In diesem Zusammenhang fordert die Wirtschaftsministerkonferenz das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie dazu auf, sich für das Programm insgesamt weiterhin um eine beihilferechtliche Grundlage nach Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV zu bemühen.

7. Die Wirtschaftsministerkonferenz bittet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie für die Umsetzung der Corona-Überbrückungshilfen und der außerordentlichen Wirtschaftshilfe zeitnah eine Software zur Verfügung zu stellen, die eine rechtssichere, zügige und störungsfreie Bewilligung durch die Bewilligungsstellen der Länder gewährleistet.

8. Die Wirtschaftsministerkonferenz bittet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bei der Ausgestaltung der außerordentlichen Wirtschaftshilfe die elektronische Antragstellung durch Prüfende Dritte für alle Unternehmen vorzusehen. Eine direkte Antragsberechtigung ist auszuschließen. Um eine zeitnahe Auszahlung an die Unternehmen zu gewährleisten wird vorgeschlagen, die erforderlichen Nachweispflichten zu reduzieren und bundeseinheitlich zu regeln.

9. Die außerordentliche Wirtschaftshilfe steht neben anderen Unterstützungsinstrumenten, insbesondere der Überbrückungshilfe II und der Kurzarbeit. Vor diesem Hintergrund ist durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium der Finanzen das Verhältnis der außerordentlichen Wirtschaftshilfe zu diesen bestehenden Instrumenten zu klären.

10. Die Wirtschaftsministerkonferenz unterstreicht die Notwendigkeit einer wirksamen und nahtlosen Unterstützung für betroffene Unternehmen nach Auslaufen der außerordentlichen Wirtschaftshilfe und der Überbrückungshilfe II. Sie begrüßt vor diesem Hintergrund die am 14. Oktober getroffene Entscheidung, die Überbrückungshilfe von Januar 2021 bis Juni 2021 zu verlängern und das Programm weiterzuentwickeln. Die Wirtschaftsministerkonferenz hält es dabei für erforderlich, dass neben der vom BMWi bereits angekündigten Erweiterung der Hilfe um einen Ersatz für entgangenen Unternehmerlohn auch eine Ergänzung des Katalogs der erstattungsfähigen Fixkosten um reguläre Tilgungen, Leasingkosten und notwendige Personalkosten vorgesehen wird. Sie bittet das Bundeswirtschaftsministerium, zeitnah die konkrete Ausgestaltung und Umsetzung der Überbrückungshilfe III mit den Ländern abzustimmen.

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11. Die Wirtschaftsministerkonferenz erwartet, dass die Bundesregierung unabhängig von bereits getätigten öffentlichen Festlegungen die vorgenannten Beschlüsse bei der weiteren Ausgestaltung der Novemberhilfe berücksichtigt.

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