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Bitte lösen Sie nur zwei der folgenden drei Aufgaben. Werden alle Aufgaben gelöst, werden nur die ersten beiden bewertet!

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Academic year: 2022

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(1)

Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. BW-STH-P21-051217

Datum 17.12.2005

Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende Hinweise verbindlich:

ƒ Verwenden Sie ausschließlich das vom Aufsichtführenden zur Verfügung gestellte Papier und geben Sie sämtliches Papier (Lösungen, Schmierzettel und nicht gebrauchte Blätter) zum Schluss der Klausur wieder bei Ihrem Aufsichtführenden ab. Eine nicht vollständig abgegebene Klausur gilt als nicht bestanden.

ƒ Beschriften Sie jeden Bogen mit Ihrem Namen und Ihrer Immatrikulationsnummer. Lassen Sie bitte auf jeder Seite 1/3 ihrer Breite als Rand für Korrekturen frei und nummerieren Sie die Seiten fortlaufend. Notieren Sie bei jeder Ihrer Antworten, auf welche Aufgabe bzw. Teilaufgabe sich diese bezieht.

ƒ Die Lösungen und Lösungswege sind in einer für den Korrektor zweifelsfrei lesbaren Schrift abzufassen. Korrekturen und Streichungen sind eindeutig vorzunehmen. Unleserliches wird nicht bewertet.

ƒ Bei numerisch zu lösenden Aufgaben ist außer der Lösung stets der Lösungsweg anzugeben, aus dem eindeutig hervorzugehen hat, wie die Lösung zustande gekommen ist.

ƒ Zur Prüfung sind bis auf Schreib- und Zeichenutensilien ausschließlich die nachstehend genannten Hilfsmittel zugelassen. Werden andere als die hier angegebenen Hilfsmittel verwendet oder Täuschungsversuche festgestellt, gilt die Prüfung als nicht bestanden und wird mit der Note 5 bewertet.

Die Klausur bietet einen Wahlbereich (Aufgaben W2, W3 und W4), in dem nur zwei Aufgaben zur Lösung ausgewählt werden sollen. Werden aus diesem Bereich alle Aufgaben gelöst, kommen nur die Aufgaben W2 und W3 in die Bewertung!

Bearbeitungszeit: 180 Minuten Hilfsmittel:

Aufgaben: 4 insgesamt, davon 3 zu lösen Höchstpunktzahl: 100

ƒ HFH-Taschenrechner

ƒ Steuergesetze und -richtlinien

ƒ HGB

Bewertungsschlüssel

Pflichtaufgabe Wahlbereich:

Von den Aufgaben W2 bis W4 sind nur zwei zu lösen.

Aufgabe 1 W2 W3 W4 Σ

max. Punktzahl 34 33 33 33 100

Notenspiegel

Note 1,0 1,3 1,7 2,0 2,3 2,7 3,0 3,3 3,7 4,0 5,0

notw. Punkte 100-95 94,5-90 89,5-85 84,5-80 79,5-75 74,5-70 69,5-65 64,5-60 59,5-55 54,5-50 49,5-0

(2)

Pflichtaufgabe:

Diese Aufgabe ist zu bearbeiten!

Aufgabe 1: 34 Punkte

Dick Kleinmüller, geboren 1945, geschieden seit 1992, betreibt in Nördlingen ein Sportgeschäft. Die einzige von ihm beschäftigte Mitarbeiterin ist seine Verlobte Ursula Scheibmeier, die für 300 € monatlich die Buchführung für den Laden übernimmt. Folgende Angaben liegen Ihnen vor:

Dick Kleinmüller hat in seinen Umsatzsteuer-Voranmeldungen für das Jahr 2004 insgesamt einen Umsatzsteuerüberschuss von 9.800 € erklärt und an das Finanzamt abgeführt. Bei der Vorbereitung des Jahresabschlusses zum 31.12.2004 stellt sich heraus, dass insgesamt steuerpflichtige Umsätze in Höhe von 80.000 € getätigt und dass Leistungen in Höhe von 18.750 € (netto) bezogen worden sind. Alle Umsätze unterliegen dem Regelsteuersatz. Der vorläufige Jahresüberschuss liegt bei 42.000 €.

Folgende Sachverhalte sind noch zu beachten:

Am 20.1.2003 hat Dick Kleinmüller einen Pkw erworben, den er etwa zur Hälfte betrieblich und im Übrigen privat nutzt. Für den Pkw hat er den vollen Vorsteuerabzug geltend gemacht. Wie im Vorjahr hat er auch im Jahr 2004 kein Fahrtenbuch geführt. Der inländische Listenpreis des Fahrzeugs betrug bei Anschaffung 24.940 € inkl. Sonderausstattung und Umsatzsteuer.

Während alle mit dem Fahrzeug zusammenhängenden Kosten steuerlich zutreffend berücksichtigt worden sind, hat eine Versteuerung der Privatnutzung bislang weder bei der Einkommensteuer noch im Rahmen der Umsatzsteuer stattgefunden. Den Weg zwischen Wohnung und Geschäft (800 m) erledigt Kleinmüller zu Fuß.

Ende 2002 ist Dick Kleinmüller von einer Kundin auf 6.000 € Schadenersatz wegen Verkaufs angeblich gefährlicher Sportartikel an ihren Sohn verklagt worden. Hierfür ist im Jahresabschluss 2002 und in der Steuerbilanz eine Rückstellung in jeweils zutreffender Höhe gebildet worden, wobei davon ausgegangen wurde, dass der Prozess Ende 2004 abgeschlossen würde.

Tatsächlich fällt im November 2004 ein rechtskräftiges Urteil, nach dem Dick Kleinmüller freigesprochen wird.

Dafür musste er im Laufe des Kalenderjahres 2004 wegen mehrerer Geschwindigkeitsüberschreitungen und Missachtung von Halteverboten Bußgelder in Höhe von insgesamt 1.400 € bezahlen. Davon entfielen 1.000 € auf Delikte im Zusammenhang mit dem betrieblichen Einsatz seines Kfz. Es wurden aber alle Geldbußen dem Geschäftskonto belastet, was den vorläufigen Jahresüberschuss entsprechend gemindert hat.

Zum Weihnachtsfest 2004 schenkt Dick Kleinmüller seinem Freund Ulrich Föness einen Fußball, dessen Teilwert bei 80 € liegt; der Einkaufspreis lag seinerzeit bei netto 70 €. Da kein Entgelt vorliegt, ist dieser Vorgang weder in der Buchhaltung noch umsatzsteuerlich erfasst worden.

Aus betrieblichem Anlass erhält Dick Kleinmüller am 1.1.2004 von seinem Lieferanten Thomas Thornschuh einen unverzinslichen Kredit in Höhe von 6.000 €, den er am 31.12.2007 aus seiner dann fälligen, zurzeit beitragsfrei gestellten Kapitallebensversicherung zurückzahlen wird. In der Handelsbilanz steht die Verbindlichkeit mit ihrem Rückzahlungsbetrag zu Buche.

(3)

Im Anlagevermögen befinden sich Industrieanleihen der russischen Sportskow Aktiengesellschaft, die zu ihrem Nennwert von 10.000 € aktiviert waren. Auf Grund hoher Verluste im I. Quartal 2005 muss die Sportskow Aktiengesellschaft am 21. April 2005 überraschend Insolvenz anmelden. Zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung für Kleinmüllers Sportgeschäft am 30.4.2005 wird damit gerechnet, dass die Gläubiger nur rund 50 % ihrer Forderungen zurückerhalten werden.

Seinem Privatvermögen hat Dick Kleinmüller ein vermietetes Mehrfamilienhaus in München zugeordnet, das er 1990 für 1.800.000 DM erworben hat. Dieses Haus veräußert er am 2.1.2004 für 1.700.000 €.

Seiner Ex-Frau überweist Dick Kleinmüller monatlich Unterhaltszahlungen in Höhe von 120 €, die diese in ihrer Einkommensteuererklärung als „Sonstige Einkünfte“ erfasst. Kinder hat das geschiedene Paar nicht.

Am 10.1.2005 erhält Dick Kleinmüller von den SOS-Kinderdörfern eine Spendenbescheinigung für 2004 über 360 €.

Aufgabe

Für das Jahr 2004 sind der handelsrechtliche Jahresüberschuss, das zu versteuernde Einkommen und die Umsatzsteuerabschlusszahlung bzw.

-erstattung des Steuerpflichtigen jeweils unter Angabe der gesetzlichen Grundlagen zu ermitteln. Gewünscht wird ein möglichst niedriger Gewinn- ausweis in der Steuerbilanz. Handelsrechtliche Wahlrechte sollen so ausgeübt werden, dass Handels- und Steuerbilanz so weit wie möglich übereinstimmen.

Die einkommensteuerlichen und bilanziellen Auswirkungen der sich durch die oben geschilderten Sachverhalte ergebenden umsatzsteuerlichen Änderungen dürfen Sie in Ihrer Aufgabenlösung vernachlässigen.

(4)

Wahlbereich:

Bitte lösen Sie nur zwei der folgenden drei Aufgaben. Werden alle Aufgaben gelöst, werden nur die ersten beiden bewertet!

Aufgabe W2: 33 Punkte

An der Kirchhoff GmbH & Co. KG in Paderborn sind die Eheleute Johannes und Paula Kirchhoff als Kommanditisten beteiligt. Johannes Kirchhoff hält 20 %, Paula Kirchhoff 80 % des Kapitals der KG. An der Komplementär-GmbH ist Paula Kirchhoff zu 100 % beteiligt.

Die Steuerbilanz der KG hatte zum 31.12.2003 folgendes Aussehen:

Schlussbilanz KG 31.12.03

Maschinen 60.000 € Kapital JK 20.000 €

Büroausstattung 10.000 € Kapital PK 80.000 €

Vorräte 130.000 € Verbindlichkeiten 200.000 €

Bankguthaben 100.000 €

Summe Aktiva 300.000 € Summe Passiva 300.000 €

Zur Finanzierung seines Kommanditanteils hat Johannes Kirchhoff ein Bankdarlehen aufgenommen, das zum 31.12.2003 noch eine Restschuld von 8.000 € aufwies. Die Zinsbelastung für dieses Darlehen beläuft sich im Jahr 2004 auf 420 €, die Tilgung auf 780 €.

Die KG nutzt einen Lieferwagen, der im Eigentum von Johannes Kirchhoff steht.

Dieser vermietet den Lieferwagen gegen ein marktübliches Entgelt von 9.000 € jährlich an die KG. Den Lieferwagen hat Johannes Kirchhoff durch einen Kredit des Fahrzeugherstellers finanziert, der am 31.12.2003 mit 12.000 € zu Buche steht und für den in 2004 insgesamt 1.000 € an Zinsen fällig werden. Zum 31.12.2004 beträgt die Restschuld 8.000 €. Der Buchwert des Lieferwagens liegt am 31.12.2003 bei 16.000 €, am 31.12.2004 bei 12.000 €. Darüber hinaus trägt Johannes Kirchhoff im Jahr 2004 Kosten für den Lieferwagen in Höhe von 2.400 €.

a) Erstellen Sie die Sonderbilanz zum 31.12.2003 für Johannes Kirchhoff!

b) Erstellen Sie die Sonder-GuV des Jahres 2004 für Johannes Kirchhoff!

c) Erstellen Sie die Sonderbilanz zum 31.12.2004 für Johannes Kirchhoff!

d) Wie hoch wäre die Erbschaftsteuer für Paula Kirchhoff gewesen, wenn Johannes Kirchhoff am 1.1.2004 gestorben wäre und seiner Frau ein Geldvermögen von 500.000 € und seine Kommanditbeteiligung vermacht hätte, während sein übriges Vermögen einschließlich seines Sonderbetriebs- vermögens an seine Kinder gegangen wäre? Gehen Sie davon aus, dass der Einheitswert des Betriebsvermögens der Kirchhoff GmbH & Co. KG zum 1.1.2004 bei 125.000 € liegt (ohne Sonderbetriebsvermögen)!

4 Punkte 5 Punkte 13 Punkte

11 Punkte

(5)

Aufgabe W3: Bilanzsteuerrecht 33 Punkte

Der bilanzierungspflichtige Einzelunternehmer Richard Rügland aus Dresden hat Anfang 1996 Aktien der Kleinschild AG erworben, die seitdem als gewillkürtes Betriebsvermögen mit ihren historischen Anschaffungskosten in Höhe von 300.000 € im Anlagevermögen zu Buche stehen. Im Jahr 2001 hat Richard Rügland für 600.000 € ein unbebautes Grundstück in Dresden erworben, das ebenfalls dem Betriebsvermögen zugeordnet wird.

Im Sommer 2002 tritt die Elbe über die Ufer und vernichtet im Dresdner Büro die Betriebs- und Geschäftsausstattung, und zwar im Einzelnen:

– einen PC (Buchwert 1 €, Zeitwert 200 €)

– ein Multifunktionsgerät (Buchwert 500 €, Zeitwert 1.500 €) – Büromöbel (Buchwert 5 €, Zeitwert 1.800 €)

Die Versicherung zahlt für alle Gegenstände den Zeitwert.

Richard Rügland schafft sich noch im Jahr 2002 einen neuen PC für 1.199 € an.

Weiterhin plant er für das Jahr 2003 die Anschaffung neuer Büromöbel und eines gebrauchten Multifunktionsgerätes.

Tatsächlich werden in 2003 funktionsgleiche Büromöbel für 2.795 € angeschafft.

Ein gebrauchtes Multifunktionsgerät mit einem angemessenen Preis-Leistungs- Verhältnis wird aber erst Anfang 2004 gefunden und für 900 € angeschafft.

Am 1.11.2002 veräußert Richard Rügland sein Aktienpaket für 1.300.000 € an die Schilda AG. Im April 2006 beginnt der Bau eines Fabrikgebäudes auf dem in 2001 erworbenen Grundstück; am 30.11.2006 wird der Bau vollendet. Insgesamt haben die Herstellungskosten 400.000 € betragen. Im Dezember 2006 beginnt der Bau eines Bürogebäudes auf demselben Grundstück; der Bau wird am 31.8.2007 abgeschlossen und kostet insgesamt 200.000 €.

Aufgabe

Wie kann Richard Rügland im Jahr 2002 die Versteuerung von Veräußerungs- gewinnen vollständig vermeiden? Welche steuerlichen Konsequenzen hat diese Steuervermeidung für die nachfolgenden Veranlagungszeiträume bis 2007?

Gehen Sie bei Ihren Lösungen vom derzeitigen Rechtsstand aus!

Das Wirtschaftsjahr des Einzelunternehmers entspricht dem Kalenderjahr.

Aufgabe W4: Internationales Steuerrecht 33 Punkte

Die T42-Aktiengesellschaft hat ihren Sitz in Hamburg und betreibt die Produktion und den Vertrieb von Teebeuteln. Folgende Angaben liegen Ihnen vor:

ƒ Durch den Direktverkauf von Teebeuteln ins europäische Ausland hat die T42 AG im Jahr 2004 einen Gewinn (vor Steuern) in Höhe von 160.000 € erzielt. Weitere 130.000 € Gewinn (vor Steuern) hat der Inlandsabsatz eingebracht.

ƒ Nicht in dem Gewinn von 290.000 € enthalten ist der Gewinn aus einer Betriebstätte in Bukarest in Höhe von 40.000 €.

ƒ Seit dem 1.2.2004 ist die T42 AG zu 10 % an der britischen Teatime Limited beteiligt. Vorher lag die Beteiligungsquote bei 9 %. Der Ertrag aus dieser Beteiligung betrug im Jahr 2004 16.000 €.

ƒ Der Gewerbesteuerhebesatz in Hamburg liegt bei 470 %.

Aufgabe

Berechnen Sie die Höhe der Gewerbesteuer der T42 AG für das Jahr 2004!

(6)

Fach Steuerlehre Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. BW-STH-P21-051217

Datum 17.12.2005

Für die Bewertung und Abgabe der Prüfungsleistung sind folgende Hinweise verbindlich vorgeschrieben:

• Die Vergabe der Punkte nehmen Sie bitte so vor wie in der Korrekturrichtlinie ausgewiesen. Eine summarische Angabe von Punkten für Aufgaben, die in der Korrekturrichtlinie detailliert bewertet worden sind, ist nicht gestattet.

• Nur wenn die Punkte für eine Aufgabe nicht differenziert vorgegeben sind, ist ihre Aufschlüsselung auf die einzelnen Lösungsschritte Ihnen überlassen.

• Stoßen Sie bei Ihrer Korrektur auf einen anderen richtigen Lösungsweg, dann nehmen Sie bitte die Verteilung der Punkte sinngemäß zur Korrekturrichtlinie vor.

• Rechenfehler sollten grundsätzlich nur zu Abwertung eines Teilschritts führen. Wurde mit einem falschen Zwischenergebnis richtig weiter gerechnet, so erteilen Sie die hierfür vorgesehenen Punkte ohne weiteren Abzug.

• Sollte ein Prüfling im Wahlbereich beide Aufgaben bearbeitet haben, so ist nur die erste zur Bewertung heranzuziehen.

• Ihre Korrekturhinweise und Punktbewertung nehmen Sie bitte in einer zweifelsfrei lesbaren Schrift vor: Erstkorrektur in rot, evtl. Zweitkorrektur in grün.

• Die von Ihnen vergebenen Punkte und die daraus sich gemäß dem nachstehenden Notenschema ergebene Bewertung tragen Sie in den Klausur-Mantelbogen sowie in die Ergebnisliste ein.

• Gemäß Diplomprüfungsordnung ist Ihrer Bewertung folgendes Notenschema zu Grunde zu legen:

Note 1,0 1,3 1,7 2,0 2,3 2,7 3,0 3,3 3,7 4,0 5,0

Punkte 100 - 95 94,5 - 90 89,5 - 85 84,5 - 80 79,5 - 75 74,5 - 70 69,5 - 65 64,5 - 60 59,5 - 55 54,5 - 50 49,5 – 0

• Die korrigierten Arbeiten reichen Sie bitte spätestens bis zum

4. Januar 2006

an Ihr Studienzentrum ein. Dies muss persönlich oder per Einschreiben erfolgen. Der angegebene Termin ist unbedingt einzuhalten. Sollte sich aus vorher nicht absehbaren Gründen eine Terminüberschreitung abzeichnen, so bitten wir Sie, dies unverzüglich Ihrem Studienzentrumsleiter anzuzeigen.

Bewertungsschlüssel

Pflichtaufgabe Wahlbereich:

Von den Aufgaben W2 bis W4 sind nur zwei zu lösen.

Aufgabe 1 W2 W3 W4 Σ

max. Punktzahl 34 33 33 33 100

(7)

Lösung Aufgabe 1: 34 Punkte

Umsatzsteuer:

steuerpflichtige Umsätze 16 %: 80.000 unentgeltliche Wertabgabe i.S.d. § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG,

BMG gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG 70 unentgeltliche Wertabgabe i.S.d. § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG,

BMG gemäß § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG (80 % des einkommensteuerlichen

Wertes, vgl. WUTTKE/WEIDNER XIII./2003 S. 142) 2.390 82.460

Vorsteuer 3.000

Ermittlung der USt-Abschlusszahlung:

USt 16 % auf 82.460 13.193,60 Vorsteuer - 3.000,00 bereits abgeführte USt - 9.800,00 Nachzahlung 393,60 Jahresüberschuss:

vorläufiger JÜ 42.000 Auflösung der Rückstellung + 6.000 private Bußgelder + 400 (keine Berücksichtigung der Sportskow-Insolvenz, da nach den Verhältnissen

zum Bilanzstichtag kein Grund für einen niedrigeren Ansatz vorliegt)

48.400 Hinweis:

Die Entnahmen wurden, da ihrer Bewertung spezifisch steuerrechtliche Vorschriften zu Grunde liegen, im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb berücksichtigt. In der Praxis wird man handelsrechtlich der steuerlichen Bewertung folgen und die Entnahmen (Geschäfts- wagen, Sportartikel) bereits bei der Ermittlung des handelsrechtlichen Jahresüberschusses berücksichtigen. Auch für eine solche Lösung gibt es die volle Punktzahl.

zu versteuerndes Einkommen:

Handelsbilanzgewinn 48.400

Auflösung Rückstellung i.H.v. 5.687 wegen § 6 (1) Nr. 3a lit e S. 1 EStG - 313

Verbindlichkeit (Steuerbilanzwert 31.12.04: 5.110 €) + 890

= Steuerbilanzgewinn 48.977

Geschäftswagen 12 x 0,01 x 24.900 (§ 6 I Nr. 4 S. 2 EStG) + 2.988

Entnahme Fußball (Teilwert gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 EStG) + 80

Geldbuße steuerlich nicht abzugsfähig wegen § 4 V Nr. 8 EStG + 1.000 Einkünfte aus Gewerbebetrieb 53.045 Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 i.V.m. § 22 Nr. 2 EStG):

Veräußerungsgewinn von 779.675 € steuerfrei, da 10-Jahres-Frist über-

schritten (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1 EStG) - Summe/Gesamtbetrag der Einkünfte 53.045 Sonderausgaben i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 1 und § 10b EStG - 1.800 zu versteuerndes Einkommen 51.245

2 Punkte

2 Punkte 1 Punkt 1 Punkt

2 Punkte

1 Punkt 1 Punkt 2 Punkte 1 Punkt

3 Punkte 3 Punkte 1 Punkt 3 Punkte 2 Punkte 2 Punkte 1 Punkt

2 Punkte 1 Punkt 2 Punkte 1 Punkt

(8)

Lösung Aufgabe W2: 33 Punkte

a) 4 Punkte

Der Lieferwagen samt zugehörigem Kredit gehört zum notwendigen Sonderbetriebs- vermögen 1, das Bankdarlehen zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen 2.

Sonderbilanz J. Kirchhoff 31.12.03

Fuhrpark 16.000 € Bankdarlehen 8.000 €

Minderkapital 4.000 € Fahrzeugkredit 12.000 €

Summe Aktiva 20.000 € Summe Passiva 20.000 €

b)

5 Punkte Sonder-GuV J. Kirchhoff 2004

Zinsaufwand 1.420 € Mieterträge 9.000 €

AfA 4.000 €

sonst. Kfz-Kosten 2.400 € (Sonder-)Gewinn 1.180 €

9.000 € 9.000 €

c)

Der Sonderbilanz liegen folgende Buchungen zu Grunde:

Sonder-GuV (Zinsaufwand) an Bank 420 Sonder-GuV (Zinsaufwand) an Bank 1.000 Sonder-GuV (AfA) an Fuhrpark 4.000 Sonder-GuV (Kfz-Kosten) an Bank 2.400 Bank an Sonder-GuV (Mieterträge) 9.000 Sonder-GuV (Gewinn) an Kapital 1.180 Bankdarlehen (Tilgung) an Bank 780 Fahrzeugkredit (Tilgung) an Bank 4.000

13 Punkte

Sonderbilanz J. Kirchhoff 31.12.04

Fuhrpark 12.000 € Bankdarlehen 7.220 €

Bank 400 € Fahrzeugkredit 8.000 €

Minderkapital 2.820 €

Summe Aktiva 15.220 € Summe Passiva 15.220 €

d) 11 Punkte

Einheitswert des Betriebsvermögens der KG: 125.000 €

davon 20 %: 25.000 €

Freibetrag für Betriebsvermögen gemäß § 13a (4) Nr. 1 i.V.m. (1) S. 1 ErbStG: 225.000 €

→ Somit bliebe der Erwerb der Kommanditbeteiligung steuerfrei.

Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs: 500.000 € Freibetrag nach § 16 (1) Nr. 1 ErbStG: 307.000 € Versorgungsfreibetrag nach § 17 (1) S. 1 ErbStG: 256.000 €

⇒ Höhe der Erbschaftsteuer: 0,00 €

(9)

Lösung Aufgabe W3: 33 Punkte

Der im Jahr 2002 erzielte Gewinn aus der Veräußerung des Aktienpaketes unterliegt im Regelfall dem Halbeinkünfteverfahren nach § 3c EStG, sodass die Hälfte des Veräußerungsgewinns, also 500.000 €, zu versteuern wären.

Richard Rügland konnte aber in Höhe der verbleibenden 500.000 € eine steuerfreie Rücklage nach § 6b Abs. 10 EStG bilden.

Diese Rücklage kann bis zur Höhe von 400.000 € auf das in 2006 fertiggestellte Fabrikgebäude übertragen werden (§ 6b Abs. 10 S. 2, 6 und 7 EStG).

Der verbleibende Rücklagenbetrag in Höhe von 100.000 € ist gemäß § 6b Abs. 10 S. 8 und 9 EStG zum 31.12.2006 gewinnerhöhend mit einem Zuschlag von 4 x 6 = 24 % aufzulösen, sodass sich der steuerpflichtige Gewinn des Jahres 2006 um 124.000 € erhöht.

Für die auf Grund höherer Gewalt aufgelösten stillen Reserven infolge des Flutschadens kommt eine Begünstigung nach R 35 EStR in Betracht:

Die stillen Reserven aus dem PC i.H.v. 199 € können auf den Ersatz-PC übertragen werden und müssen nicht versteuert werden.

In Höhe der in den Büromöbeln enthaltenen stillen Reserven (1.795 €) kann zum 31.12.2002 eine steuerfreie Rücklage nach R 35 Abs. 4 S. 1 EStR gebildet werden, die im Jahr 2003 auf die neuen Möbel übertragen werden kann.

Für die geplante Wiederbeschaffung eines Multifunktionsgerätes kann zum 31.12.2002 ebenfalls eine steuerfreie Rücklage nach R 35 Abs. 4 S. 1 EStR gebildet werden. Da im Jahr 2003 keine Ersatzbeschaffung erfolgt, wäre die Rücklage normalerweise zum 31.12.2003 gewinnerhöhend aufzulösen (R 35 Abs. 4 S. 3 EStR). Der Steuerpflichtige könnte sich aber auf R 35 Abs. 4 S. 5 EStR berufen und auf diese Weise eine Versteuerung der stillen Reserven (1.000 €) vermeiden. In diesem Fall wäre noch im Jahr 2004 eine steuerneutrale Übertragung auf das Ersatz-Multifunktionsgerät möglich, allerdings nur in Höhe der Anschaffungskosten von 900 €. In Höhe der restlichen 100 € wäre die Rücklage in 2004 gewinnerhöhend aufzulösen.

3 Punkte

4 Punkte

6 Punkte

4 Punkte

3 Punkte

4 Punkte

9 Punkte

(10)

Lösung Aufgabe W4: 33 Punkte

Ausgangspunkt für die Ermittlung des Gewerbeertrages ist der nach den Vorschriften des KStG ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7 Abs. 1 Satz 1 GewStG).

Die inländischen Einkünfte i.H.v. 290.000 € gehören in vollem Umfang zum Gewinn aus Gewerbebetrieb. Inwieweit die Gewinne aus dem Export oder aus dem Inlandsabsatz stammen, spielt keine Rolle, soweit der Verkauf nicht über eine ausländische Betriebstätte erfolgt.

Der Gewinn aus der Betriebstätte ist gemäß Art. 7 Abs. 1 Satz 2 DBA Rumänien in Rumänien steuerbar. Von der deutschen Besteuerung sind diese Einkünfte gemäß Art. 23 Abs. 2 lit a Satz 1 DBA Rumänien freigestellt.

Demgegenüber gehören Erträge aus ausländischen Beteiligungen grundsätzlich zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb. Allerdings sind so genannte Schachteldividenden gemäß § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG von der Körperschaftsteuer befreit; lediglich 5 % (800 €) sind nach § 8b Abs. 5 KStG dem Gewinn hinzuzurechnen. Gemäß § 8 Nr. 5 GewStG erfolgt gewerbesteuerlich eine Hinzurechnung der übrigen 15.200 €. Eine Kürzung nach § 9 GewStG unterbleibt, da die Beteiligungsquote zu Beginn des Jahres 2004 weniger als 10 % betragen hat und somit weder § 9 Nr. 2a noch

§ 9 Nr. 7 GewStG anwendbar sind.

Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7 GewStG): 290.800 Hinzurechnungen (§ 8 GewStG): 15.200 Kürzungen (§ 9 GewStG): –___

BMG der GewSt: 306.000

effektiver Gewerbesteuerhebesatz: 470/2.470 = 19,02834 % 306.000*0,1902834 = 58.226 (vorläufige GewSt)

Probe:

Gewinn nach GewSt: 306.000 – 58.226 = 247.774 Abrundung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 GewStG: 247.700 247.700 x 0,05 x 4,7 = 58.209 (endgültige GewSt für 2004)

1 Punkt

5 Punkte

8 Punkte

10 Punkte

1 Punkt

4 Punkte

4 Punkte

Referenzen

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