• Keine Ergebnisse gefunden

Fragen über Fragen (Übungsklausur Anfänger ÖR)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Fragen über Fragen (Übungsklausur Anfänger ÖR)"

Copied!
5
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

468

Fragen über Fragen

Von Wiss. Mit. Walter Hänsle, Akad. Rätin a. Z. Dr. Sophie-Char/otte lenski und Akad. Rätin a. Z. Rahel Reicho/d*

11: ' • . .' '" ." • " "i~' •. " ,.... . , " .• ' ," ~. "

i Organstreltverfahren - Fragerecht des Abgeordneten -Reichweite i

der Antwortpfllcht - Abgrenzung von echten und rhetorischen Fra-;

. gen

. .

SACHVERHALT

Angesichts der Klimakonferenz in Kopenhagen gibt insbeson- dere die Erderwärmung durch vermehrten C02-Ausstoß erneut Anlass zur Diskussion. Im September 2009 wird zudem der Klimabericht des UN-Klimarates veröffentlicht, in dem auf die weitere Erderwärmung hingewiesen wird. Unterstrichen wird hierbei die Mitverantwortung der Menschen an der Erder- wärmung durch die Emissionen von 'freibhausgasen, vor allem C02. In der Nutzung von Kernenergie sehen die Autoren eines von mehreren erforderlichen Mitteln, um den C02-Ausstoß zu verringern und damit die Erderwärmung in Grenzen zu halten.

Nach Veröffentlichung des Berichts, kommt es im Bundestag zu einer kleinen Anfrage. Die Abgeordneten wollen in der 14. Ple- narsitzung wissen, ob der Einsatz von Kernkraftwerken Aus- wirkungen auf die C02-Belastung hat. Der zuständige Minister für Umwelt und Strahlenschutz beantwortet die Fragen. Hieran schließt sich der Abgeordnete A nach einigem politischen Ge- plänkel mit einer Zusatzfrage an:

».Herr Minister, wie können Sie begründen, dass die Atomenergie ZWischen 70 und 80 Milliarden Steuersubventionen erhalten hat?

Und ist Ihnen überhaupt bekannt, dass die Enquete-Kommission des Deutschen Bundestages aus dem Jahre 2002 gesagt hat, um eine Reduktion des COz-Ausstoßes um 50% hinzubekommen, müssten allein in Deutschland 70 bis 120 neue Atomkraftwerke installiert werden? Das kann doch keine nachhaltige Lösung des Klimapro- blems sein!CI

Es folgen verschiedene Zwischenbemerkungen und weitere Zusatzfragen, die ordnungsgemäß beantwortet werden. Die Fragen des A bleiben hingegen unbeantwortet. A ist empört und fühlt sich in seinen Rechten verletzt. Es könne doch nicht angehen, dass nur angenehme Fragen beantwortet werden.

Sobald es aber politisch unangenehm werde, versuche sich die Regierung um eine Antwort zu drücken. A wendet sich daher mit form- und fristgerechtem Antrag an das Bundesver- fassungsgericht. In der mündlichen Verhandlung trägt der Ver- treter der Bundesregierung vor, dass er hinsichtlich der ersten Frage schon keinen Zusammenhang zu den Fragen der kleinen Anfrage sehe. Würden immer noch mehr Fragen an die eigent- liche kleine Anfrage angehängt werden, die mit der eigentlichen Frage nichts zu tun haben, käme man vom Hundertsten ins Thusendste und der Bundestag könnte sich mit den wirklich wichtigen Dingen nicht mehr beschäftigen. Außerdem müsse man auch Rücksicht auf die anderen Abgeordneten nehmen, die die eigentliche Anfrage gestellt haben. Hinsichtlich der zweiten Frage, so die Bundesregierung, konnte nach Art der Fragestellung davon ausgegangen werden, dass es sich um eine rhetorische Frage gehandelt habe, die keiner Antwort bedurfte, da sie nicht der Informationsbeschaffung des Abgeordneten diente. Es handle sich vielmehr um eine politische Äußerung des A, wonach die Kernkraft nicht zur C02-Reduzierung bei- tragen könne. Schließlich widerspreche der Bau von 70 bis 100

neuen Kernkraftwerken jeder gesetzlichen und politischen Realität. Der Antrag des A sei daher in jedem Fall unbegründet.

Hat der Antrag Aussicht auf Erfolg?

Bearbeitervermerk: Prüfen Sie die Erfolgsaussichten des Antrags des A an das Bundesverfassungsgericht in einem um- fassenden Gutachten. Es ist für die Bearbeitung davon auszuge- hen, dass der Bund für die Atomenergie und die Subventionie- rung der Atomenergie die Gesetzgebungskompetenz besitzt.

Anlage: § 105 GO BT J. V. m. Anlage 4

Richtlinien für die Fragestunde und für die schriftlichen Einzelfragen

I. Fragerecht 1. ....

2. Zulässig sind Fragen aus den Bereichen, für die die Bun- desregierung unmittelbar oder mittelbar verantwortlich ist.

3 ....

4. Der Präsident soll weitere Zusatzfragen durch andere Mit- glieder des Bundestages zulassen, soweit dadurch die ordnungs- gemäße Abwicklung der Fragestunde nicht gefährdet wird.

5. Zusatzfragen, die nicht in einem unmittelbaren Zusam- menhang mit der Hauptfrage stehen, weist der Präsident zu- rück.

LÖSUNG

Der Antrag des A hat Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist.

A. Zu lässigkeit I. Zuständigkeit

Der Abgeordnete A macht die Verletzung seiner verfassungs- rechtlichen Rechte durch die Bundesregierung geltend. Mithin liegt ein Organ streit vor. Das BVerfG ist für diesen nach Art. 93 Abs.l Nr.1 GG, §§ 13 Nr. 5,63 ff. BVerfGG zuständig.

11. BeteIlIgtenfähigkeit, Art.

93

Abs. 1 Nr.1 GG I. V. m.

§63 BVerfGG

A müsste beteiligtenfähig sein.

Beteiligtenfähig sind gern. Art. 93 Abs.l Nr.1 GG oberste Bundesorgane oder andere Beteiligte, die durch das Grund-

Die Verfasser Hänsle und Reicho/d sind wissenschaftliche Mitarbeiter am Lehr·

stuhl von Prof. Dr. Moris Lehner, die Verfassenn Lenskl wissenschaftliche Mit·

arbeiterin am Lehrstuhl von Prof. Dr. Jens Kersten an der Ludwig-Maximilians·

Universität München. Der Fall wurde dort im Rahmen des Grundkurses Öffentliches Recht als zweistündige Klausur gestellt.

http://dx.doi.org/10.1515/jura-2012-0072

Konstanzer Online-Publikations-System (KOPS) URN: http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bsz:352-221922

(2)

gesetz oder die Geschäftsordnung eines obersten Bundes- organs mit eigenen Rechten ausgestattet sind. A ist Abgeord- neter des Deutschen Bundestages. Abgeordnete sind zwar in

§ 63 BVerfGG nicht als taugliche Antragsteller genannt, sind jedoch durch Art. 38 Abs.l S. 2 GG mit eigenen Rechten aus- gestattet. Demnach ist A als »anderer Beteiligter« im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG beteiligtenfähig.

Da es sich bei dem Organstreitverfahren um ein kontradik- torisches Verfahren handelt, muss auch der Antragsgegner nach den genannten Normen beteiIigtenfähig sein. Antragsgeg- ner ist hier die Bundesregierung vertreten durch den Minister für Umwelt und Strahlenschutz. Die Bundesregierung ist expli- zit in § 63 BVerfGG genannt und damit ebenfalls nach Art. 93 Abs.1 Nr.1 GG, § 63 BVerfGG als oberstes Bundesorgan betei- ligtenfähig.

111. Antragsgegenstand, Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG,

§ 64 Abs. 1 BVerfGG

Es müsste ein tauglicher Antragsgegenstand vorliegen. Thugli- eher Antragsgegenstand ist gern. § 64 Abs. 1 BVerfGG jede Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners, die rechts- erheblich ist. Die Nichtbeantwortung der parlamentarischen Anfrage des A ist eine Unterlassung des Antragsgegners. Diese müsste auch rechtserheblich sein.

Das Rechtsverhältnis zwischen dem einzelnen Abgeord- neten und der Bundesregierung ergibt sich aus den Artt. 38 ff.

GG und ist damit verfassungsrechtlich geprägt. Das Unterlas- sen einer inhaltlichen Beantwortung der parlamentarischen Anfrage des Abgeordneten A durch die Bund~s~gierun~ muss uch als rechtserhebliche Maßnahme zu qualifiZIeren sem. Ob a nd wenn ja, wann die Bundesregierung eine parlamentarische

~f;age

inhaltlich zu beantworten hat, ist für die Frage der Informationsgewinnung des einzelnen Abgeordneten von er- heblicher Bedeutung. Da die begehrten Informationen im vor- I' egenden Fall der Kontrolle der Bundesregierung dienen sollen

~nd

diese Aufgabe zu denen des Bundestages und damit auch d ihm angehörenden oppositionellen Abgeordneten gehören, her delt es sich bei dem Unterlassen der inhaltlichen Beant- ::rtung durch die Bundesregierung auch um eine rechtserheb- liche Maßnahme.

IV. Antragsbefugnis

A üsste auch antragsbefugt sein, d. h. geltend machen kön- m durch die Nichtbeantwortung der Frage in einem durch

nen, h I zt . H' k"

d Grundgesetz gewährten Rec t ver et zu sem. ler onn- a~ möglicherweise in seinen Rechten aus Art. 38 Abs. 1 S.2 6G verletzt sein. Denn das freie Mandat des Abgeordneten, das in Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG verankert ist, gewährleistet neben d Freiheit der Mandatsausübung auch zahlreiche Status-

erhte des Abgeordneten, die den Abgeordneten erst in die

reC h .. hl' h ff k .

ersetzen sein Mandat aue tatsac IC e e tiv aus-

Lage v , .. .

"b Der durch Art.38 Abs.1 S.2 GG gewahrleIstete re-

zuu en.

.. tative Status der Abgeordneten des Deutschen Bundes- prasen mfasst daher das Recht auf gleiche Thilhabe am Prozess tages u lamentarischen Willensbildungl. Zu diesem Recht des d~ par dneten gehört grundsätzlich auch das Frage-und In- A geo:onsrecht gegenüber der Regierung2, das hier durch die

fO~habl

antWortung der Frage verletzt sein könnte. A ist damit NIe t e

antragsbefugt.

V. Form und Frist des Antrags

Laut Sachverhalt hat A den Antrag form-und fristgerecht einge- reicht.

VI. Zwischenergebnis

Der Antrag auf Durchführung des Organstreitverfahrens ist somit zulässig.

B. Begründethelt

Der Antrag ist begründet, wenn der Antragsteller durch die Nichtbeantwortung seiner Fragen tatsächlich in einem seiner verfassungsmäßigen Rechte verletzt worden ist. Das setzt vo- raus, dass A einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf eine inhaltliche Beantwortung seiner Anfragen hat und im konkre- ten Fall diesem Anspruch keine verfassungsrechtlichen Schran- ken entgegenstehen.

I. Anspruchsgrundlage

Fraglich ist, ob A einen Anspruch auf Beantwortung hat.

1. §105 GO BT

Ein solcher Anspruch könnte sich aus § 105 GO BT ergeben.

§ 105 GO BTräumtjedem Mitglied des Bundestages das Recht ein, kurze Einzelfragen zur mündlichen und schriftlichen Be- antwortung an die Bundesregierung zu stellen. Allerdings stellt die GO BT nur eine autonome Satzung dar'. Sie steht im Rang unter der Verfassung und den förmlichen Bundesgesetzen und entfaltet keine Außenwirkung im Verhältnis zu anderen Staats- organen oder dem Bürger. Ein Organstreit kann aber allein auf eine Verletzung verfassungsrechtlicher Rechte und Pflichten gestützt werden.

Somit kann A keinen Anspruch auf Beantwortung nur aus

§ 105 GO BT gegen die Bundesregierung herleiten.

2. Art. 43 Abs. 1 GG

Möglicherweise könnte sich ein Anspruch aus Art. 43 Abs. 1 GG ergeben.

Diese Vorschrift regelt das Interpellationsrecht des Bundes- tages. Danach können der Bundestag und seine Ausschüsse die Anwesenheit jedes Mitglieds der Bundesregierung verlangen.

Hierbei erschöpft sich das Anwesenheitsrecht nicht nur in der physischen Präsenz. Aus dem Sinn und Zweck der Norm - Ausübung der parlamentarischen Informations- und Kontroll- funktion - wird vielmehr auch ein Fra'gerecht des Bundestages sowie korrespondierend eine Antwortpflicht der Bundesregie- rung abgeleitet.

Umstritten ist, ob das Fragerecht des einzelnen Abgeord- neten auf Art. 43 GG gestützt werden kann4Für eine Ableitung

1 BVerfGE 96. 264 (278).

2 Mag/era, in: Sachs, GG, Art. 38 Rdn.65; vgl. auch BVerfGE 70, 324 (355).

3 Vgl. Degenharl, Staatsrecht I, Staauorganisationsrecht. 25. Auflage, 2009, Rdn.604. Zum Teil wird auch vertreten, dass es sich bei der GO BT um einen Rechtssatz sui generis handelt, der einer Satzung am nächsten steht. Siehe hierzu die Nachweise Kretschmer, in: Schmidt·BleibtreulHofmann/Hopfauf, GG, 1l.Auflage, 2008, Art. 40, Rdn. 27ff.; P/eroth, in: Jarass/Pieroth, GG, 10. Auf.

lage. 2009, Art. 40, Rdn. 7.

4 Gegen ~ine Ableitung des Interpellationsrechts aus Art.43 GG Pieroth. in:

Jarass/Pieroth, GG, 10. Auflage, 2009, Art. 38, Rdn. 34, Art. 43, Rdn. 1. Für eine Ableitung als systemimmanente Fortbildung des Zitierrechts Stern, Band 11, S 26

(3)

spricht, dass der Bundestag, indem er in seiner Geschäftsord- nung in den §§ 100 ff. GO BT Minderheiten oder auch einzel- nen Abgeordneten ein Pragerecht einräumt, letztlich in seiner Gesamtheit die Beantwortung der Frage verlangt5. Es würde sich - folgt man dieser Auffassung - bei § 105 GO BT i. V. m.

Anlage 4 um eine Konkretisierung des Art. 43 GG handeln.

Gegen eine Ableitung des Fragerechts aus Art. 43 GG spricht jedoch der eindeutige Wortlaut dieser Vorschrift, der nur dem Bundestag als solchem und seinen Ausschüssen Informations- rechte gewährt.

Somit kann der einzelne Abgeordnete sich hierauf nicht stüt- zen. Anspruchsinhaber sind nur das gesamte Organ Bundestag und seine Gliederungen6Art. 43 Abs. 1 GG scheidet folglich als Anspruchsgrundlage aus.

3. Art. 38 Abs. 1 S.2 GG

A könnte einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Beant- wortung seiner Fragen aus Art. 38 Abs. 1 S.2 GG ableiten.

Explizit enthält Art. 38 Abs. 1 S.2 GG kein Fragerecht des einzelnen Abgeordneten, sondern gewährleistet das freie Man- dat, fasst also die Rechtsstellung des Abgeordneten zusammen.

Der Sinn und Zweck dieser Rechtsstellung könnten jedoch ein Pragerecht des Abgeordneten und damit korrespondierend eine Antwortpflicht der Regierung gebieten. Aufgabe des Abge- ordneten ist es als Teil des Bundestags an der Gesetzgebung und an der KontroIIe über die Regierung mitzuwirken. Um diese ihm vom Wähler übertragene Aufgabe erfüllen zu können, ist der einzelne Abgeordnete auf Informationen angewiesen. Die Komplexität der einzelnen Sachfragen der parlamentarischen Arbeit nimmt immer stärker zu, so dass der einzelne Abgeord- nete in vielen FäIIen außer Stande ist, aus eigenem Sachver- stand die gesellschaftlichen, politischen und wirtschaftlichen Dimensionen und die einzelnen Zusammenhänge zu erfassen.

Oftmals sind die Informationen auch nur schwer zu erlangen.

Der Bundesregierung untersteht hingegen die Ministerialver- waltung mit ihrem Sachverstand7• Sie ist daher in der Lage, die notwendigen Informationen zu verschaffen. Um seinem parlamentarischen Auftrag gerecht zu werden, muss ihm somit von Verfassung wegen ein Fragerecht gegen die Bundesregie- rung zustehen. Mit diesem Pragerecht geht grundsätzlich auch eine Antwortpflicht der Bundesregierung einher, denn ansons- ten wäre das Fragerecht funktionslos8• Darüber hinaus spricht auch der Minderheitenschutz für ein Pragerecht des Abgeord- neten gegen die Bundesregierung, da im parlamentarischen System der Bundesrepublik Deutschland die Rolle der Kon- troIIe der Exekutive insbesondere den oppositionellen Abge- ordneten zu fäIIt9Grundsätzlich hat A somit aus Art. 38 Abs.l S.2 GG einen Anspruch gegen die Bundesregierung auf Beant- wortung seiner Fragen.

/I. Reichweite des Informationsanspruchs aus Art. 38 Abs. 1 5.2 GG

Fraglich ist jedoch, ob auch alle konkret von A gestellten Fra- gen von der Reichweite seines Informationsanspruchs erfasst sind. Dabei ist zwischen den einzelnen von A gestellten Fragen zu unterscheiden: Mit der ersten Prage möchte A wissen, wie der Minister die Subventionierung der Atomenergie mit einem Milliardenbetrag begründet. Mit der zweiten Frage erkundigt er sich, ob dem Minister die Ergebnisse der entsprechenden En- quete-Kommission aus dem Jahr 2002 bekannt sind1o

1. Verantwortlichkeit der Bundesregierung,

§ 105 GO 81 J. V.

m.

Anlage 4 I Nr.2

Nach § 105 GO BT i. V. m. Anlage 4 I Nr. 2 sind nur Fragen aus solchen Bereichen zulässig, für die die Bundesregierung unmit- telbar und mittelbar verantwortlich ist.

Allerdings handelt es sich um eine Regelung aus der GO BT, die im Rang unter der Verfassung steht und damit die Reichweite des verfassungsrechtlichen Fragerechts für sich genommen nicht ausgestalten kann. Die Ausgestaltung muss sich vielmehr aus der Verfassung selbst ergeben. Insoweit könnte es sich bei der Regelung aus der GO BT jedoch um eine Konkretisierung der sich bereits aus der Verfassung ergebenden Einschränkung handeln. Zwar ist das Mandat des Abgeordneten thematisch unbeschränkt, institutionell jedoch ist es auf die parlamentari- sche Arbeit beschränktl lDenn das Fragerecht kann nicht wei- ter reichen, als die Rechtsstellung des Abgeordneten. Das Fra- gerecht des Abgeordneten muss daher im Zusammenhang mit der parlamentarischen Arbeit stehen. Für den Bereich der Kon- trolle der Regierung bedeutet dies, dass sich die Frage auf den Zuständigkeitsbereich der Regierung beziehen muss. Damit handelt es sich bei § 105 GO BT i. V. m. Anlage 4 I Nr. 2 um eine Konkretisierung der sich bereits aus der Verfassung ergebenden Grenzen. (Vgl. auch Art. 40 Abs.l S. 2 GG).

Beide Fragen des A beschäftigen sich inhaltlich mit der Atomenergie und deren Subventionierung. Laut Bearbeiterver- merk ist der Bund für diesen Bereich zuständig. Mithin trifft auch die Bundesregierung und insbesondere den Minister für Umwelt· und Strahlenschutz die Verantwortung hierfür. Beide Fragen sind insoweit vom Fragerecht umfasst.

2. Rhetorische Frage von der Reichweite erfasst?

Hinsichtlich der zweiten Frage ist weiterhin fraglich, ob diese von der Reichweite des Informationsanspruchs umfasst ist, obwohl es sich möglicherweise nur um eine rein rhetorische Frage handelt. Sie wäre vom Informationsanspruch dann nicht mehr erfasst, wenn sich das Pragerecht des Abgeordneten tat- bestandIich auf ,.echte« Fragen beschränkt, die tatsächlich der Informationsgewinnung dienen sollen, rhetorische Fragen also ausgeschlossen sind, und es sich bei der zweiten Anmerkung des A tatsächlich um eine solche rhetorische Frage handelt.

a) Informationsgewinnung als ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung

Fraglich ist zunächst, inwiefern das Ziel der Informations- gewinnung als ungeschriebene Thtbestandsvoraussetzung des Fragerechts des Abgeordneten angesehen werden muss.

11 3 b. Siehe auch die Nachweise bei Kretschmer, in: Schmidt.BleibtreulHof- mannlHopfauf, GG, ll.Außage, 2008, Art. 43, Rdn.19. Aun

5 Vgl. Kretschmer, in: Schrnidt-Bleibtreu/Hofmann/HopfauI, GO, 11. age,

2008, Art. 43, Rdn.19. rtJ' h R

, Vgl. Lepsius, in: Kritische Justiz, Verfassungsrecht und gesellscha ~c ~ ea-

lität, 2009, S.81. Siehe auch Kretschmer, In: Schmidt-Bleibtreul 0 ann/

HopfauI, GG, 11. Auflage, 2008, Art. 43, Rdn.19.

7 Vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 4. 10.1993 -VerlGH 15/92, NVwZ 1994, 678 unter B I 3.

a Vgl. BVerfG, Bescllluss vom 1.7.2009-2 BvE 5/06, NVwZ 2009,1092 (1093, Rdn.123).

, Vgl. BVerfGE 70, 324 (355).

10 Aufbauhinweis: Genauso gut vertretbar wäre es hier, an dieser Stelle nach den heiden Fragen zu differenzieren und die Frage nach Reichweite des Infonna·

tionsanspruchs sowie verfassungsrechtlichen Schranken als Unterpunkte für jede Frage einzeln zu prüfen.

11 Vgl. Lepsius, in: Kritische Justiz, Verfassungsrecht und gesellschaftliche Rea' lität, 2009, S. 81 (82).

(4)

Vielfach wird das Fragerecht von den Abgeordneten dafür genutzt, kritische Äußerungen bezüglich der Regierungsarbeit öffentJichkeitswirksam anzubringen. Begriffsnotwendig setzt das Fragerecht jedoch eine echte Frage voraus. Dies folgt bereits aus seiner Herleitung aus Art. 38 Abs. 1 S.2 GG: Wenn das Fragerecht des einzelnen Abgeordneten gerade den Zweck hat, dem einzelnen Abgeordneten die für seine Tätigkeit notwendi- gen Informationen auf rasche und zuverlässige Weise zu ver- schaffen und nur aus diesem Grund überhaupt aus Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG hergeleitet werden kann, so muss es seinem Sinn und zweck nach auch darauf beschränkt sein, nur auf solche Fragen eine Antwort verlangen zu können, die tatsächlich der Informationsgewinnung dienen. Rhetorische Fragen, die gera- de nicht auf die Informationsgewinnung durch die Antwort der Bundesregierung gerichtet sind, sondern vielmehr nur ein Mit- tel zum Ausdruck der eigenen politischen Meinung sind, sind demnach nicht vom Fragerecht des einzelnen Abgeordneten umfasst. Eine Reaktion der Bundesregierung, die denknotwen- digerweise nicht in einer Antwort, also einer Informations- beschaffung, sondern nur in einer politischen Stellungnahme liegen kann, kann daher vom Abgeordneten nicht eingefordert werden.

Zu beachten ist jedoch, dass auch echte F~agen von Abge- ordneten zugleich politische Wertungen und Außerungen ent- halten können. Dadurch entfällt nicht die Zulässigkeit als Frage

d r Zusatzfrage12• Der hohe Stellenwert des Fragerechts, den d

o eB desvenassungsgericht ihm zugestehtl l,

gebie~~t

hierbei

as un b ' I" h A ß

. enaue Prüfung ob ne en emer po Ibsc en u erung

eme g , .

h in hinreichendes InformatIonsbegehren' zu erkennen

noc e " k ' I ' I 1 f t '

. t14 Nur wenn einer Außerung emer el rea es n orma lons- biS 'hren entnommen werden kann, ist sie als rhetorische Frage

ege . fl' ht I" t

. tufen die keme Antwortp IC aus os . emzus ,

b) Vorliegen einer rhetorischen Frage

F I· h ist ob hier mit der zweiten Frage des A eine solche

rag IC , . h uf I f . .

h t . che Frage vorliegt, die OIC t a n ormatIOnsgewm-

r e ons . h ' A 'F &

l1'chtet ist sondern Vlelme r eme ussage In ragelorm

nungge '

darstellt. . I' h "ß b d M" t A hat hier in Frageform led~g IC gea~ ~rt, 0 em mls er k t sei dass die Enquete-KommissIOn des Deutschen

be ann , h ' R d k'

d tages aus dem Jahre 2002 gesagt at, um eme e u hon

Bun es h' b k " t 11 '

d CO -Ausstoßes um 50% mzu e ommen, muss en a em . eSD utschland 70 bis 120 neue Atomkraftwerke installiert

~erd:n.

Diese ,.Prage« verbindet er mit einer eigenen politi- schen Wertung (Aussages,atz).. . . "

Fraglich ist daher, ob hier die InformatIOnsgewmnung da~­

b b dem Minister der erläuterte Sachverhalt bekannt war, Im V<er,

~ergrund

der Fragestellung stand, oder ob es A lediglich um

d~

Äußerung sein.er

eig~nen

ableh.nen.den Haltung

g~ge~über

der Atomenergie gmg. Hier hatA mit setner A~ssage, die Sich an die ,.Frage« anschloss, offenbart, dass ~er Emsatz vo~ K~~-

rgie keine nachhaltige Lösung des KlImaproblems sem kon- ene Er hat seine ablehnende Äußerung mit einer Aussage über t}~, E 'chtung neuer notwendiger Kernkraftwerke verbunden, the

b

~ie

genannte Zahl absurd hoch und damit fern jeglicher

\VO

el t

r

chen und pohtischen Rea Ita ersc len. us leser us-. l' "t h' A d' A

~ese

z

~

d deutlich, dass A letztlich keine Antwort erwartet hat.

~age ~r

es nicht um Informationsbeschaffung, sondern um die

~

gtog seiner Aussage. Er wollte seine Ablehnung gegen über Irkung energie kund tun. Dies ergibt sich auch aus den Um-

I::l~.r ~;:der

Fragestellung. Zum einen gebraucht A das Adverb lltän hupt« welches verwendet wird, um einen Sachverhalt

~über a ifeld. Zum anderen stellt er eine eindeutige Aussage t\.t1zuzWe

ans Ende seiner Äußerung. Der sachliche Frageanteil trat daher für einen außenstehenden Betrachter in den Hintergrund. Eine Antwortpflicht ergab sich mithin nichtI'.

3. Zwischenergebnis

Der Minister musste auf die Frage 2 nicht antworten, da es sich um keine echte Frage gehandelt hat, sondern um eine in eine rhetorische Frage gekleidete politische Äußerung. Frage 1 war hingegen grundsätzlich von der Reichweite des Informations- anspruchs gedeckt.

111, Verfassungsrechtliche Schranken

Fraglich ist, ob der Minister stellvertretend für die Bundesregie- rung aufPrage 1 hat antworten müssen, oder ob dem Fragerecht hier im konkreten Fall verfassungsrechtliche Schranken ent- gegenstanden. Das Fragerecht ist nämlich nicht schrankenlos gewährleistet, sondern ist - wie die übrigen Statusrechte des Abgeordneten auch -einschränkbar15Jedoch müssen sich die Grenzen aus der Verfassung selbst ergeben, denn sowohl das Fragerecht aus Art. 38 Abs. 1 S.2 GG als auch die korrespon- dierende Antwortpflicht haben Verfassungsrang. Somit ist eine Einschränkung des Fragerechts nur dann verfassungsgemäß, wenn und soweit andere Rechtsgüter von Verfassungsrang eine solche Einschränkung rechtfertigen17•

Hier wird vom Minister der fehlende unmittelbare Zusam- menhang der Zusatzfrage mit der Hauptfrage vorgebracht. Ei- nen solchen verlangt § 105 GO BT i. V. m. Anlage 4 I Nr.5.

Fraglich ist, ob diese Regelung als Schranke herangezogen werden kann. Allerdings handelt es sich hierbei nicht um Ver- fassungsrecht, sondern nur um autonomes Satzungsrecht (s.o.). Die GO BT alleine kann damit keine Schranke für das Pragerecht des Abgeordneten bilden. Das Erfordernis des un- mittelbaren Zusammenhangs könnte sich aber auch unmittel- bar aus der Verfassung aufgrund einer durch »praktische Kon- kordanz« aufzulösenden Kollision von Art. 38 Abs. 1 S.2 GG mit anderen Venassungsgütern ergeben. § 105 GO BT i. V. m.

Anlage 4 I Nr. 5 wäre dann eine Konkretisierung der sich bereits aus dem Grundgesetz selbst ergebenden Schranke. Eine solche Konkretisierung wird dem Bundestag durch seine Geschäfts- ordnungsautonomie, Art. 40 Abs.l S. 2 GG, vom Grundgesetz gestattet.

Als kollidierende Venassungsgüter kommen vorliegend zum einen die Funktionsfähigkeit des Bundestags und zum anderen das Pragerecht der anderen Abgeordneten aus Art. 38 Abs. 1 S.2 GG in Betracht.

12 Nds. StGH, NordÖR 2008, S. 263 (264).

13 Vgl. BVerfGE 57, 1 (5); 13, 123 (125).

14 Nds. StGH, NordÖR 2008, S. 263 (264).

15 Hinweis: a. A. mit entsprechender Argumentation vertretbar. So könnte man zum Beispiel argumentieren, dass es sich um eine Frage an der Grenze zu einer in eine rhetorische Frage gekleideten politische Äußerung handelt, bei der aber noch ein InfonnationsbedUrfnis zu erkennen war. Dann müsste man aber auch darauf eingehen, dass dieses für den Gefragten nur schwer erkennbar war und ggf. eine KlarsteIlung durch den Fragenden erforderlich gewesen wäre, um einem Interpretationsirrtum vorzubeugen.

16 BVerfGE 80, 188 (219); 84, :S04 (321); 96, 264 (279); 99, 19 (32); 118,277 (324).

17 Vgl. BVerfGE 118,277 (324).

(5)

1. Kollidierende Verfassungsgüter

a) Funktionsfähigkeit des Bundestags

Die Funktionsfähigkeit des Parlaments ist in der Rechtspre- chung des Bundesverfassungsgerichts als eigenes Verfassungs- gut anerkanntl8Um die vielfältigen parlamentarischen Auf- gaben ordnungsgemäß wahrnehmen zu können, ist es notwendig, einen reibungslosen Arbeitsablauf zu gewährleis- ten. Der Verfassungsrang ergibt sich aus einer normativen Ge- samtschau der parlamentsrechtlichen Normen des Grund- gesetzes. Diesen Normen liegt ersichtlich das Leitbild einer effektiven und parlamentarischen Demokratie zugrundel9

Die Funktionsfahigkeit kann mit den Status rechten des Ab- geordneten kollidieren. Im vorliegenden Fall kann es insbeson- dere zu einer Kollision mit dem Fragerecht kommen. Fragen, die nicht auf der Thgesordnung und auch nicht im unmittel- baren Zusammenhang mit den behandelten Themenkomple- xen stehen, verhindern ein effektives Arbeiten des Parlaments und beeinträchtigen die Entscheidungsfähigkeit. Dem Par- lament steht nur ein gewisser Zeitraum zur Verfügung. Zusam- menhanglose Fragen beeinträchtigen die Arbeit des Par- laments. Mithin liegt eine Kollision vor.

b) Fragerecht der anderen Abgeordneten

Ein weiteres kollidierendes Verfassungsgut könnte das Frage- recht der anderen Abgeordneten sein, insbesondere der Abge- ordneten, die die kleine Anfrage gesteIlt haben.

Auch diese können sich auf Art. 38 Abs. 1 S.2 GG berufen.

Durch zusammenhanglose Zwischenfragen wird die Beantwor- tung von zur Sache gehörenden Anfragen gestört20• Es besteht die Gefahr, dass vom ursprünglichen Thema abgewichen wird und eine Aufarbeitung des Themenkomplexes unterbleibt.

Auch haben die anderen Abgeordneten bei sachfremden Fra- gen nicht die Möglichkeit, sich entsprechend der Ankündigung auf der Thgesordnung auf den Themenkomplex vorzubereiten.

Somit kollidiert das Fragerecht der Abgeordneten mit dem Fra- gerecht desjenigen, der zusammenhangslos Zwischenfragen stellt.

2. Ausgleich auf abstrakter Ebene

Auf der einen Seite stehen somit die Funktionsfahigkeit des Parlaments und die Fragerechte der anderen Abgeordneten, auf der anderen Seite steht das Fragerecht des zwischenfragen- den Abgeordneten. Alle drei Güter haben Verfassungsrang und sind zunächst auf abstrakter Ebene gleichrangig. Daher müssen sie derart miteinander in Einklang gebracht werden, dass alle Rechtsgüter, wenn auch beschränkt durch das jeweils andere, sich optimal entfalten können. Keines darf auf Kosten des je- weils anderen einseitig durchgesetzt werden21

Indem nur Fragen zugelassen werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Hauptfrage stehen, wird ein gerechter Ausgleich geschaffen. Sowohl die Funktionsfähigkeit des Bun- destages als auch die Fragerechte der Abgeordneten bzgl. der

Haupt-und der Zwischenfrage werden gewahrt. Zwischenfra- gen werden nicht generell untersagt, sondem nur solche, die keinen sachlichen Zusammenhang mit der Hauptfrage haben und demnach die Funktionsrahigkeit des Parlaments und das Fragerecht der anderen Abgeordneten beeinträchtigen. Der Ab- geordnete hat zudem die Möglichkeit, diese (in dieser Sitzung zusammenhanglosen) Fragen bei der nächsten Sitzung anzu- bringen. Sie sind also nicht gänzlich unzulässig, sondern nur zum jetzigen Zeitpunkt.

Dies verlangt auch § 105 GO BT i. V. m. Anlage 4 I Nr. 5. Ziel der Regelung der GO BT ist es, im Interesse der Einhaltung der Thgesordnung und der Beantwortung der angemeldeten münd·

lichen Anfragen in der zur Verfügung stehenden Zeit Zusatz- fragen einzugrenzen22Damit handelt es sich um eine vom Grundgesetz gebotene und damit verfassungsrecbtIich zulässi- ge Konkretisierung.

3. Anwendung Im Einzelfall

Die kleine Anfrage der Abgeordneten hat den Zusammenhang zwischen C02-Belastung und Kernenergie zum Gegenstand und betraf somit umweltpolitische Belange. Die erste Frage des A dagegen betraf die Subventionierung von Kernkraftwer- ken. Die Subventionierung von Energieerzeugung betrifft nicht umweltpolitische Belange, sondern vielmehr die wirtschafts-, finanz- und umweltpolitische Fragestellung des Einsatzes staat- licher Finanzmittel für die Förderung der Kernenergie. Folglich hat A einen anderen Gegenstand als den Zusammenhang von Kernenergie und C02-Belastung thematisiert. Nicht ausrei- chend für einen sachlichen Zusammenhang ist, dass die Zu- satzfrage ganz allgemein das Thema Kernenergie betrifft. An- derenfalls würde bei einer derart weiten Auslegung des geforderten Zusammenhangs die Funktionsfähigkeit des Bun·

destages nicht hinreichend geschützt werdenD,

Mithin besteht kein sachlicher Zusammenhang zwischen der Frage 1 des A und der kleinen Anfrage. Folglich war der Mi- nister nicht verpflichtet, auf die Fragen in dieser Sitzung zu antwortenZ4

C. Ergebnis

Der Antrag des A ist zwar zulässig, aber unbegründet. Er wird daher keinen Erfolg haben.

18 BVerlGE 96,264 (279); 99, 19 (32); 118,277 (324).

19 Helnig, NWVBI2000, 121 (123).

20 Nds. StGH, NordÖR 2008, S. 263 (264).

21 Maurer, Staatsrecht I, 5. Auflage, 2007, § I, Rdn. 62.

22 Nds. StGH, NordÖR 2008, S. 263 (264).

23 Vgl. Nd,. StGH, NordÖR 2008, S.263 (264).

24 Hinweis: B. A. mit entsprechender Begründung vertretbar.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Das Zeitalter der österreichischen Weltraumforschung wird runderneu- ert (7 Millionen Euro), die Fachhoch- schulen sind als neuer Ort der For- schung ausersehen, ein Megapackage

Darüber wundert sich auch die von Ihnen be- schriebene „Minderheit“, die sich seit Jahren dafür einsetzt, dass dies endlich

Welche Farbe hat der Pullover des Mannes in der Mitte/ an der Stirnseite des Tisches?.3. Wie viele Kinder sind

Danach werden dir einige Fragen dazu gestellt.?. Hast du dir

Welche Farbe ist beim Windrad ganz

Android: Nach der Installation von VLC Media Player, klicken Sie auf die Audiodatei am Anfang eines Kapitels oder auf der Homepage des Buches, wenn Sie ein Papierbuch lesen.. Wenn

deutschen Polizeistellen über Himmlers Entscheidung: ‚Die Sinti und Roma müssen aus Deutschland deportiert werden.‛ Das Original von Heinrich Himmler ist als Dokument nicht

Oktober 2017, von 17 bis 18 Uhr zu einer ganz besonderen Führung durch die Ausstellungskapitel der Biennale für aktuelle Fotografie ein.. Dabei sind Fragen und