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ErbSt 73 Anlage Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke zur Schenkungsteuererklärung für Stichtage ab 1. Juli 2016 – 07/2017 (ST)

Finanzamt

Anlage Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke (§ 13d ErbStG)

zur Schenkungsteuererklärung

Aktenzeichen

FA

11

Steuernummer UFA

72

Zeitraum Vorgang

1

Zeile

1 Erwerber Name, Vorname

99 45

2 Begünstigtes Vermögen 3 Lage des Grundstücks:

Straße und Hausnummer, PLZ, Ort

4 Wohn- und Nutzfläche des gesamten Objektes

m² Davon waren bisher zu Wohnzwecken vermietet

m² Wohnfläche

Wert des beg. Verm.

5 Grundbesitzwert 26

Anleitung

Allgemeines

Ein Erwerber braucht diese Anlage nur auszufüllen, wenn zu seinem Erwerb begünstigtes Vermögen im Inland oder in EU-/EWR-Staaten im Sinne von § 13d ErbStG gehört. Bitte reichen Sie für jede wirt- schaftliche Einheit des begünstigten Vermögens eine eigene Anlage ein. Alle Werte sind bezogen auf den Anteil des Erwerbers anzuge- ben.

Weitere Vordrucke „Anlage Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke“ können Sie beim Finanzamt anfordern.

Voraussetzungen für die Steuerbefreiung

Im Inland oder in einem EU-/EWR-Staat belegene und im Besteue- rungszeitpunkt vom Schenker zu Wohnzwecken vermietete bebau- te Grundstücke oder Grundstücksteile werden nur mit 90 Prozent ihres Wertes angesetzt.

Erfolgt im Besteuerungszeitpunkt z.B. wegen Leerstands bei Mieter- wechsel oder wegen Modernisierung keine Vermietung, kann die Steuerbefreiung in Anspruch genommen werden, wenn das Grund- stück bzw. der Grundstücksteil zur Vermietung zu Wohnzwecken bestimmt ist.

Soweit der Erwerber das begünstigte Vermögen aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des Schenkers auf einen Dritten übertragen muss (§ 13d Abs. 2 ErbStG), kann er die Steuerbefreiung nicht in Anspruch nehmen.

Die Steuerentlastung kann nicht gewährt werden, soweit das Grund- stück zu einem begünstigten Betriebsvermögen oder einem begüns- tigten Vermögen eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft im Sinne der §§ 13a, 13b ErbStG gehört. Der Wert solchen Vermögens darf deshalb hier nicht angegeben werden.

Übernommene Verbindlichkeiten, Gegenleistungen, Leistungs-, Nutzungs- oder Duldungsauflagen, die mit dem begünstigten Vermö-

gen in wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, sind mit dem Betrag abzugsfähig, der dem Verhältnis des nach der Anwendung des § 13d ErbStG verbleibenden Wertes des Grundstücks zu dem Wert vor Anwendung des § 13d ErbStG entspricht (§ 10 Abs. 6 Satz 5 ErbStG). Diese Berechnung müssen Sie jedoch nicht selbst vorneh- men. Geben Sie bitte in der „Anlage Gegenleistungen und Auflagen“

deren Wert an.

Haben sich Nutzungsrechte als Grundstücksbelastungen bei der Ermittlung des gemeinen Wertes einer wirtschaftlichen Einheit des Grundbesitzes ausgewirkt, ist deren Abzug bei der Schenkungsteuer ausgeschlossen (§ 10 Abs. 6 Satz 6 ErbStG).

Lage des Grundstücks

Zeile 3

Geben Sie bitte die genaue Lage des Grundstücks (Straße, Haus- nummer, PLZ, Ort, ggf. Staat) an.

Wohn- und Nutzfläche

Zeile 4

Hier sind die Wohn- und Nutzfläche des gesamten Objektes sowie die Wohnfläche des zu Wohnzwecken vermieteten Teils einzutra- gen. Garagen und sonstige Nebenräume sind bei beiden Flächenan- gaben nicht einzubeziehen.

Grundbesitzwert

Zeile 5

Hier ist der selbst ermittelte Wert des Grundstücks einzutragen, das auf Sie übergegangen ist. Beim Übergang eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück ist nur der Wert des Anteils einzutragen.

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