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Novellierung der Trinkwasserverordnung

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Novellierung der Trinkwasserverordnung Neues aus Umweltpoltik und Gesetzgebung

Kritische Betrachtungen

Novellierung der Trinkwasserverordnung

- Gesetzesanspruch und t/igliche Praxis

U. H/isselbarth, H. H. Dieter, H.-G. Moll, E. Roflkamp

Institut f/ir Wasser-, Boden- und Lufthygiene, Bundesgesundheitsamt, Thielallee 88 - 92, W-1000 Berlin 33

1 fiinderungsverordnung der T r i n k w a s s e r v e r o r d - n u n g

Auf dem Gebiet der Trinkwasserversorgung war eine Uber- arbeitung der ,,Zusatzstoffregelung der Trinkwasseraufbe- reitungsverordnung" (TAVO) vom 1 9 . 1 2 . 1959 erforder- lich unter Berficksichtigung der Anforderungen des ,,Lebensmittel- und Bedarfsgegenstiindegesetzes" vom 1 5 . 0 8 . 1974 in der Fassung vom 0 1 . 0 4 . 1987 und der ,,EG-Richtlinie fiber die Qualitiit von Wasser fiir den menschlichen Gebrauch" (80/778/EWG). Wegen des en- gen sachlichen Zusammenhangs zwischen Verwendung von Zusatzstoffen und Beschaffenheit des Trinkwassers sollte die Zusatzstoffregelung in die Trinkwasserverord- nung aufgenommen werden. Diese Bemfihungen ffihrten zu einer )inderungsverordnung der Trinkwasserverordnung.

Bei dieser Gelegenheit hat man einige weitere Klarstellun- gen, Erg/inzungen und )inderungen an der Trinkwasserver- ordnung vom 2 2 . 0 5 . 1986 vorgenommen. Diese ergaben sich teils aus dem technischen Fortschritt, teils aus Bean- standungen der.EG-Kommission, die in einer Reihe yon Einw~inden eine unzureichende Umsetzung ihrer Richtlinie ( 8 0 / 7 7 8 / E W G ) in deutsches Recht beklagte. Die fotgende Numerierung der einzelnen Paragraphen der TrinkwV ent- spricht der ab 0 1 . 0 1 . 1991 giiltigen Fassung (BGB1. I 1990, S. 2 6 1 2 - 2 6 2 9 , mit Nachtrag im BGB1. I, 1991, S. 227).

2 D e r Anwendungsbereich

Ffir den Bereich zwischen Wasserz/ihler und Wasserhahn, d.h. ffir die Hausinstallation, waren bisher weder die Pflichten des Inhabers der Anlage, noch die 0berwachung dutch das Gesundheitsamt, noch Straf- und Butggeldvor- schriften in der Trinkwasserverordnung festgelegt. Um die- ser etwas unklaren Situation abzuhelfen, wird der Bereich der Hausinstallation bei Mieth/iusern und /ihnlichen Ein- richtungen, in welchem Trinkwasser an Verbraucher abge- geben wird, nun ausdr6cklich genannt. Da es nicht m6glich ist, Trinkwasser an allen Zapfstellen (in Deutschland:

180 - 240 Millionen Zapfstellen) zu untersuchen, muf~ wei- terhin dutch Anwendung technischer Regelungen sicherge-

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stellt sein, daft das Trinkwasser in der Hausinstallation nicht beeintr~ichtigt wird. Im Fall von Beanstandungen ist das Gesundheitsamt erm/ichtigt, Proben zu entnehmen, zu untersuchen oder untersuchen zu lassen und bei Abwei- chungen Auflagen zu erteilen, die der Betreiber der Hausin- stallation zu erf611en hat. Bewertungsgrundlage sind die Vorschriften der % 1 - 5 TrinkwV. Damit dfirften viele Beanstandungen, insbesondere solche wegen erh6hter Blei- gehalte, in einfacherer Weise als bisher zu einem befriedi- genden Ergebnis gebracht werden.

Grunds~itzlich gelten alle Vorschriften der Verordnung auch fiir die Hausinstallation, so z.B. die Straf- und Bulg- geldvorschriften der ~ ~ 23 und 24. In einigen Bestimmun- gen wird abet eindeutig festgelegt, dat~ an den Bereich der Hausinstallation weit geringere Anforderungen gestellt werden als an andere Wasserversorgungsanlhgen [1]. Diese speziellen Bestimmungen ffir Hausinstallationen sin&

- Dem Gesundheitsamt muff die Inbetriebnahme, die Stillegung oder ein Wechsel des Eigentfimers oder Nutzungsberechtigten nicht an- gezeigt werden (~ 9 (2)).

- Das Trinkwasser muff nur auf besondere Anordnung der zust~indi- gen Beh6rde hin untersucht werden ($~ 10 (2) hnd 18). Die Art, den Umfang und die H/iufigkeit der Untersuchungen legt dabei die Beh6rde fest, ~ 11 und 12 sind dabei nicht verbindlich.

- Geniigt das Trinkwasser nicht den Anforderungen der Verord- nung, so muff der Unternehmer oder sonstige lnhaber einer Haus- installationsanlage nicht das Gesundheitsamt benachrichtigen (~ 15).

- Zusatzstoffe und deren Konzentrationen brauchen bei einer Ver- wendung in der Hausinstallation nicht aufgezeichnet zu werden.

Sie brauchen nicht j/ihrlich sondern nur einmal den Verbrauchern schriftlich bekannt gegeben zu werden (~ 15 (6)).

- Bei einer Enthiirtung des Trinkwassers kann sich der Gehalt an Na- triumionen im Trinkwasser erh6hen (~ 5 (4)). Dabei daft natiirlich der Grenzwert von 150 mg/1 nicht iiberschritten werden (~ 5 (2)).

3 M i k r o b i o l o g i s c h e Parameter

An den Anforderungen in mikrobiologischer Hinsicht hat sich in der Hauptsache nichts geiindert. Es gilt die For&- rung, daft Trinkwasser frei sein muff von Erregern 6ber- tragbarer Krankheiten. Das Auftreten von E. coli oder coliformen Keimen wie auch eine erh6hte Koloniezahl be-

UWSF- Z. Umweltchem. Okotox. 3 (3) 146-150 (1991) 9 ecomed verlagsgese]|schaft mbh, Landsberg . Zfirich

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Neues aus Umweltpolitik und Gesetzgebung Novellierung der Trinkwasserverordnung

sagen, daf~ diese Forderung nicht erfiillt ist, auch wenn ein Krankheitserreger nicht nachgewiesen ist (Leitkeimsystem).

Dieses Leitkeimsystem ist an geschfitzten Grundwasservor- kommen einschliefllich Uferfiltrationen und an Langsam- sandfiltern entwickelt worden. Bei weitergehenden Aufbe- reitungstechniken muff seine Anwendbarkeit nachgewiesen sein. Es gilt z.B. keinesfalls f/~r Einschritt-Desinfektionsver- fahren, die ffir beliebige Wasserarten gepriesen werden.

Hier bedeutet eine Abt6tung von E. coli oder coliformen Keimen noch lange nicht ein Freisein von Krankheitserre- gern. In solchen F~illen, wie auch bei Grenzwertfiberschrei- tungen, k6nnen jetzt deshalb die Untersuchungen auf die in 13 Abs. 1 Nr. 4 genannten Parameter und auf F~ikal- streptokokken ausgedehnt werden. Ffikalstreptokokken sind entsprechend der EG-Richtlinie ( 8 0 / 7 7 8 / E W G ) mit Grenzwert ausgewiesen. Da sie in Wasserversorgungsanla- gen, in welchen das Leitkeimsystem zuverl~issig ist, ohne Bedeutung sind, braucht man auf Fiikalstreptokokken nur auf Anordnung des Gesundheitsamtes zu untersuchen.

4 Chemische Parameter (Anlage 2 T r i n k w V ) 1. Der Grenzwert ffir Arsen ist herabgesetzt worden [2],

und zwar von 40/ag/L auf 10/~g/L Arsen. Der Wert tritt am 1. Januar 1996 in Kraft. Bis zu diesem Zeit- punkt gilt der bisherige Wert. Auch die international gfiltigen Arsengrenzwerte liegen noch bei 40 - 50/~g/L, sind toxikologisch aber nicht nachvollziehbar, denn sie sind nut ca. 10mal niedriger als der in der bekannten Taiwaner Hautkrebs-Studie ermittelte Mittelwert von 0,5 mg/L. Nach allem, was/fiber m6gliche und zuzuge- stehende Schwellendosen ffir Vorformen arsenbedingten Hautkrebses beim Menschen schon lange bekannt ist, sind 40 # g / L ab dem Moment nicht mehr zu rechtferti- gen, wo technische M6glichkeiten zur Abtrennung von Arsen aus dem Trinkwasser auf niedrigere Konzentra- tionen zur Verf%ung stehen.

Mit der Aufforderung, den Grenzwert f(ir Arsen im Trinkwasser herabzusetzen, steht das BGA nicht allein da. Schon 1977 wies die National Academy of Sciences der USA darauf hin, daf~ der seit 1942 in den USA gfilti- ge Grenzwert in H6he von 50/~g/L As m6glicherweise revisionsbed~irftig werden k6nnte. Ziel ist der indivi- duelle Schutz spezieller Zielorgane (Kapillargef~ifge in den unteren Extremitfiten und periphere Nervenendi- gungen) bei zwei Risikogruppen der Bev61kerung, die auf Arsen nach epidemiologischer Datenlage besonders empfindlich reagieren. Ein Expertengremium der WHO hat im April 1991 ebenfalls 10/lg/L Arsen vorgeschla- gen. Der Wert von 1 0 / ~ / L As stellt aber keine im Ein- zelfall etwa nachweisbare Schfidigungsschwelle dar, sondern verbessert lediglich die Vorsorge in einen toxi- kologisch sichereren Bereich hinein als vorher. Seine aufbereitungstechnische Realisierbarkeit ist grunds~itz- lich bereits gegeben.

2. Gleichfalls herabgesetzt wurde der Grenzwert f/fir orga- nische Chlorverbindungen [3]:

1,1,1-Trichlorethan hat nur ein relativ geringes toxi- sches Potential. Nur etwa 1 - 2 % der aufgenommenen

.

4.

Substanz werden metabolisiert, reaktionsffihige und to- xische Metabolite entstehen nicht; dementsprechend sind krebserzeugende Eigenschaften nicht zu erwarten.

Verschiedene durchgeffihrte Langzeitstudien ergaben auch keinen Hinweis ftir ein krebserzeugendes Potential.

Ffir die drei anderen leichtfliichtigen Chlorkohlenwas- serstoffe (Trichlorethen, Tetrachlorethen, Dichlorme- than) werden kanzerogene Eigenschaften in den durch- geffhrten Langzeittierstudien beschrieben. In diesen Tierstudien wurden Expositionen gew~ihlt, die teilweise bereits zu ausgepr~igten Zellsch~idigungen ffihrten. Bei Betrachtung von Metabolismus und Toxikokinetik der verschiedenen Substanzen gibt es kaum Anhaltspunkte ffir genotoxische Mechanismen bei den verabreichten Dosierungen. Dagegen spricht eine Reihe der vorliegen- den Befunde ffir unspezifische, dosisabhiingige Entzfin- dungserscheinungen als tumorausl6sende Ursache. Ent- sprechend niedrige Dosen (unterhalb der Wirkschwelle) sollten daher kaum ein Risiko mehr darstellen, obwohl genotoxische Metabolite m6glich sind. Verniinftiger- weise sollte ein so sorgf~iltiger Umgang mit derartigen Substanzen angestrebt werden, dafg die per se uner- wfinschte Kontamination des Trinkwassers und damit verbunden eine Exposition des Menschen vermieden wird. Ein Expertengremium der WHO hat im Nov.

1990 ffir diese drei Substanzen unter Anwendung sehr hoher Sicherheitsfaktoren Leitwerte ffir Trinkwasser im Bereich 1 0 - 1 0 0 / . t g / L als toxikologisch hinnehmbar bezeichnet. Die ge~nderte Trinkwasserverordnung sieht ffir die 4 genannten L6semittel einen Summengrenzwert von 10 I~g/L vor.

Tetrachlormethan, welches einen Einzelwert yon 0,003 m g / L hat, ist in die Summe der organischen Chlorver- bindungen einzubeziehen. Dieser Grenzwert entspricht bei 2 L Trinkwasserkonsum pro Tag laut WHO einem Zusatzrisiko von h6chstens 10 -s, w~ihrend 70 Jahren Lebenszeit an Leberkrebs zu erkranken.

Trihalogenmethane sind nicht in Anlage 2 aufgef~hrt, da sie als Verunreinigungen des Rohwassers nur sehr selten auftreten. Jedoch sind sie als Nebenreaktionspro- dukte der Desinfektion oder der Oxidation in Anlage 3 zu ~ 5 Abs. 1 und 2 TrinkwV aufgef/ihrt und begrenzt

(s. u.).

Neu oder wieder aufgenommen wurden aus Rechtsgrfin- den die Stoffe Antimon und Selen. Eine Bedeutung kommt diesen Parametern in unserem Lande nicht zu;

sie unterliegen nicht der regelm~it~igen Untersuchung nach der TrinkwV.

Nach Anlage 4 zu f 3 TrinkwV wurde eine Reihe yon Parametern zusfitzlich aufgenommen und mit Grenzwer- ten versehen, weil die Kommission der EG beanstande- te, daf~ die Richtlinie 8 0 / 7 7 8 / E W G nur unvollst~indig in deutsches Recht umgesetzt worden sei: Barium, Bor, Calcium und Chlorid. Von diesen waren Calcium und Chlorid ohnehin/fiber die Leitffihigkeit limitiert. Barium und Bor sind uninteressant, da sie nur in vernachl~issig- baren Konzentrationen auftreten, in denen sie die Be- schaffenheit des Trinkwassers nicht nachteilig beeinflus- sen.

UWSF-Z. Umweltchem. Okotox. 3 (3) 1991 147

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Novellierung der Trinkwasserverordnung Neues aus Umweltpolitik und Gesetzgebung

Weiterhin sind die Parameter Kjeldahlstickstoff, Phenol, gel6ste oder emulgierte Kohlenwasserstoffe, Mineral61e und mit Chloroform extrahierbare Stoffe aufgenommen worden. Alle vier Parameter sind unbrauchbar. FUr den Bereich der v o n d e r EG festgesetzten Grenzwerte gibt es keine analytischen Verfahren, und wenn es sie gfibe, w~i- ren die Befunde irrelevant. Es kann nur gewarnt wet- den, auf diese Parameter zu untersuchen oder untersu- chen zu lassen. Es ist unverst~indlich, daft hier aus for- malen Rechtsgriinden fachlich unrealisierbare Anforde- rungen in eine deutsche Rechtsverordnung aufgenom- men wurden.

Schliet~lich wurde in die Anlage 4 zu ~ 3 TrinkwV Phos- phor mit einem Grenzwert von 6,7 mg/L PO43- aufge- nommen. Obwohl Phosphate gesundheitlich unbedenk- lich sind, ist ein gewonnenes Wasser mit einem so hohen Phosphorgehalt sicher nicht von einwandfreier Beschaf- fenheit, sondern verunreinigt; es sei denn, Phosphate werden als Zusatzstoff zugegeben, doch dann geh6rte der Parameter in die Anlage 3.

5 Ausnahmeregelungen

Entsprechend Art. 9 Richtlinie 8 0 / 7 7 8 / E W G k6nnen fiir geogen bedingte Grenzwertiiberschreitungen globale Aus- nahmen erteilt werden, sofern sie ,gesundheitlich zumut- bar" sind. Die TrinkwV spricht dagegen von ,,gesundheit- licher Unbedenklichkeit% wenn Ausnahmen zugelassen werden sollen. Von Ausnahmem6glichkeiten wurde bereits in der Trinkwasserverordnung vom 2 2 . 0 5 . 1986 Ge- brauch gemacht, a|lerdings ohne Limitierung. Dies wurde nun nachgetragen: bei einigen konnte man diese Limitie- rung gesundheitlich begrfinden, wie bei Magnesium 120 m g / L und Sulfat 500 mg/L, wfihrend man bei den /ibrigen auf willk6rliche Festsetzungen angewiesen war, wie bei Ammonium 30 m g / L und Kalium 50 mg/L.

Fortgefallen sind die Asterixe bei Eisen und Mangan, da die dort zugebilligten kurzzeitigen 13berschreitungen nicht durch Art. 9 Richtlinie 8 0 / 7 7 8 / E W G gedeckt werden k6n- nen. Hier handelt es sich um Oberschreitungen aus ,,techni- schen Griinden". Sie sind der EG unbekannt und offenbar deshalb nicht zulfissig. Da kurzzeitige IDberschreitungen yon Eisen und Mangan technisch unvermeidbar sind, las- sen sie sich nicht verbieten. Es ist deshalb dringend zu ra- ten, solche Oberschreitungen nicht als Verstof~ gegen Vorschriften der Trinkwasserverordnung zu werten. Hier gelten im iibrigen auch methodische Kriterien der Probe- nahme, aufgrund derer eine einmalige Messung noch keine Feststellung einer etwaigen Grenzwertiiberschreitung er- m6glicht.

Die f6r alle Grenzwertfestsetzungen notwendigen Regelun- gen von Grenzwertiiberschreitungen sind in fachlicher Hin- sicht unver~indert, obwohl der Text des ~ 4 TrinkwV v611ig iiberarbeitet wurde. Die auf Beanstandungen der EG- Kommission bin gefundene Neufassung l~it~t jetzt klar er- kennen, daf~ Abweichungen nach ~ 4 Abs. 1 TrinkwV auf Art. 10 Richtlinie 8 0 / 7 7 8 / E W G und solche nach ~ 4 Abs. 2 nach Art. 9 Richtlinie 8 0 / 7 7 8 / E W G geregelt sind.

In ~ 4 Abs. 1 ist der Begriff ,,Notf~ille ~ aufgenommen wor-

den. Hier kann es zu Verst~indigungsschwierigkeiten kom- men, da es mehrere Versionen des Begriffes .Notfall ~ gibt.

Fiir ein Wasserversorgungsunternehmen sollte jedoch klar sein, dat~ ein Notfall eingetreten ist, wenn ein Grenzwert (iberschritten ist und eine Wiederherstellung eines einwand- freien Zustandes kurzfristig auflerhalb der technischen M6glichkeiten des Unternehmens liegt.

Hierzu ist es wiederum wichtig zu wissen, daf~ die EG- Richtlinie 8 0 / 7 7 8 / E W G ,,Ausnahmen au~ technischen Griinden" nicht kennt. Das ist ein schwerwiegender Fehler, da es sich bei der Wasserversorgung doch um eine Reihe technischer Prozesse handelt und Technik immer einmal versagen kann [4]. Andererseits verbietet die EG-Richtlinie 8 0 / 7 7 8 / E W G nicht, daf~ ein den Anforderungen nicht ent- sprechendes Wasser abgegeben wird. Sie beschr~inkt sich darauf, daf~ die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maf~- nahmen ergreifen, damit das ffir den menschlichen Ge- brauch bestimmte Wasser zumindest den in Anhang I festgelegten Anforderungen entspricht (Art. 7 Abs. 6 Richt- linie 8 0 / 7 7 8 / E W G ) . Das Abgabeverbot entstammt aus- schliet~lich deutschem Recht, und zwar sowohl den Vorschriften des Bundesseuchengesetzes wie denen des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstiindegesetzes. Diese Vor- schrift ist zwar grundsiitzlich vertretbar, l~if~t sich jedoch mit den hygienischen Anforderungen an die Trinkwasser- versorgung nicht vereinbaren. -

Die Trinkwasserversorgung hat (aut~er bei Genut~ und Be- reitung von Speisen und Getr~inken) auch auf andere Weise die Aufgabe zu erffillen, dem Entstehen und Verbreiten von Krankheiten des Menschen durch Erreger fibertragbarer Krankheiten entgegenzuwirken. Hierzu z~ihlen nicht zuletzt die Toilettenspiilung und der Betrieb der Schwemmkanali- sation. Daraus folgt, daf~ der Betrieb der Wajsserversorgung aufrechterhalten werden muff, nicht nur, wenn ein oder mehrere Grenzwerte chemischer Parameter iiberschritten sind, sondern auch dann, wenn das Trinkwasser wegen chemischer Verunreinigungen v611ig ungenieflbar ist, es sei denn, es bestfinde ein Verbundnetz, so dat~ die Lieferung zumindest zeitweise von einem anderen Werk iibernommen werden kann.

Aus dem gleichen Grunde gibt es ffir mikr0biologische Pa- rameter keine Ausnahmen. Hier gind alle Werke seit jeher mit Desinfektionsanlagen ausger~istet, die im Fatle einer mi- krobiologischen Verunreinigung sofort eine Desinfektion sicherstellen k6nnen. Bei Verunreinigungen durch chemi- sche Stoffe muf~ dann, und das ist ge6bte Praxis, je nach der m6glichen Gef~ihrdung, die Versorgung mit einwandfreiem Trinkwasser ffir bestimmte Risikogruppen oder gar ffir alle Verbraucher gestuft auf andere Weise, z.B. durch Verteilen abgepackten Wassers oder durch Wasserwagen, sicherge- stellt werden. Ein Einstellen der Wasserabgabe, um sich nicht dem Vorwurf einer strafbaren Handlung auszusetzen, so wie man es aus ~ 23 Abs. 1 oder ~ 24 Abs. 4 herausle- sen k6nnte, w/ire aus seuchenhygienischen Griinden nicht vertretbar.

6 Zusatzstoffregelungen

Eine Novellierung der 20 Jahre alten Trinkwasseraufberei- tungsverordnung erschien angesichts des in dieser Zeit voll-

148 u w s r - z . Umweltchem. Okotox. 3 (3) 1991

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Neues aus Umweltpolitik und Gesetzgebung Nove|lierung der Trinkwasserverordnung

brachten technischen Fortschritts geboten. Die unterdessen vorgenommenen beiden fi~nderungen beschrfinkten sich darauf, dat~ der Begriff ,,Fremdstoff" durch den Begriff ,Zusatzstoff '~ ersetzt wurde und dat~ Ionenaustauscher zu- gesetzt werden dfirfen. Diese haben bei der Trinkwasser- aufbereitung keine Bedeutung, da hier nur feste Ionenaus- tauscher verwendet werden, die nach dem Lebensmittel- und Bedarfsgegenst~indegesetz Bedarfsgegenst~inde sind und den Anforderungen des ~ 31 LMBG unterliegen.

Die Richtlinie 80/778/EWG verlangt, daf~ die Mitglied- staaten eine Zusatzstoffregelung erlassen (Art. 8 Richtlinie 80/778/EWG), stellt aber keine besonderen Anforderungen auf~er der, dat~ durch die Zugabe der Zusatzstoffe festgeleg- te Grenzwerte (zulfissige H6chstkonzentration) nicht fiber- schritten werden. Diese Anforderung ist leicht umzusetzen, st6t~t abet beim Parameter Kalium (Grenzwert 12 mg/L) gelegentlich auf Schwierigkeiten dutch die Zugabe kalium- haltiger Phosphate und bei der Enthfirtung sehr harter W~is- ser dutch mit Natriumchlorid regenerierte Ionenaustau- scher, die auf die Anwendung in Hausinstallationen be- schr~inkt sind. Bei der Novellierung der Zusatzstoffrege- lung ist nur ein einziger neuer Stoff hinzugekommen:

Wasserstoffperoxid (H202) in drei Formen. Hieran zeigt sich sehr deutlich, daf~ die Wasseraufbereitungstechnik mit sehr wenigen Stoffen auskommt und die Zugabe von Zu- satzstoffen kein Mittel der Wahl ist, um ein einwandfreies Trinkwasser zu erzeugen.

Dennoch gibt es eine wesentliche Neuerung. Aufgrund der Novelle des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstfindegesetzes dfirfen Zusatzstoffe nur ffir die jeweils angegebenen Ver- wendungszwecke eingesetzt werden. So besteht keine M6g- lichkeit mehr, einem mikrobiologisch einwandfreien Trinkwasser ein Desinfektionsmittel, z.B. Chlor, zuzuset- zen, nur um angebliche Sicherheitsbediirfnisse zu befriedi- gen (Sicherheitschlorung, Transportchlorung). Hierbei wird der Trend deutlich, dat~ Aufbereitungsverfahren so betrieben werden mfissen, daf~ das aufbereitete Wasser kei- ner Desinfektion bedarf, wenn es vor der Aufbereitung mi- krobiologisch einwandfrei war.

Eine Chlorung der Filterspiitwiisser ist durch diese Vor- schrift nicht erfat~t, da es sich hierbei nicht um einen Zusatz zum Trinkwasser, sondern um die Verwendung eines Rei- nigungsmittels handelt, das nicht in das Trinkwasser ge- langt und auch nicht gelangen darf.

Eine weitere Neuerung ist die Limitierung von Reaktions- end- und Reaktionsnebenprodukten. Fiir Chlorit als Reak- tionsendprodukt des Zusatzes yon Chlordioxid bei der Des- infektion gilt ein Grenzwert von 0,2 mg/L nach abge- schlossener Aufbereitung. Die Regelung ist systemgebun- den, aber unbefriedigend, dh bei Einhaltung des Grenzwer- tes durch Nachreaktion des Chlordioxids in den Rohrlei- tungen h6here Gehalte auftreten k6nnen. Dieses sollte durch Herabsetzung der Zugaben oder bessere Entfernung der Prekursoren in vorangehenden Aufbereitungsschritten vermieden werden.

Fiir Trihalogenmethane (THM) als Reaktionsnebenpro- dukte der Desinfektion mit Chlor und der Desinfektion und Oxidation mit Ozon sind gleichfalls Grenzwerte eingeffihrt, die beim Chlor je nach der im Fall anwendbaren Menge ge- stuft sind.

Die Trinkwasseraufbereitung in den alten Bundesliindern f~hrt aufgrund der gegebenen Strukturierung der Wasserge- winnung und des derzeitigen Standes der Wasseraufberei- tungstechnik in der Regel zu Trihalogenmethanwerten weir unter 0,01 mg/L. Bei Anpassung der Aufbereitung an un- vermittelt auftretende St6rffille und technische Schwierig- keiten kann ein kurzfristiges Ansteigen der THM-Konzen- tration auf 0,025 mg/L jedoch nicht ausgeschlossen werden.

Deshalb sieht die Novelle der Trinkwasserverordnung in Anlage 3 ffir die Desinfektion mit Chlor, Natrium-, Calcium-, Magnesiumhypochlorit und Chlorkalk bzw. der Desinfektion/Oxidation mit Ozon einen Grenzwert ffir die Trihalogenmethane von 0,01 m g / L mit folgender Fut~note

v o r :

,Die zut~ssige H6chstmenge der Zugabe darf bis auf 6 mg/L = 170 mmol/m 3 erh6ht werden, wenn die mikrobiologischen Anforderun- gen nach ~ 1 auf anderem Wege nicht eingehalten werden k6nnen oder wenn die Desinfektion zeitweise durch Ammonium beeintrfichtigt wird. Der Gehalt an freiem Chlor darf in diesem Fall im aufbereiteten Trinkwasser h6chstens 0,6 mg/L = 17 mmol/m 3 betragen, der Grenzwert nach Aufbereitung fiir Trihalogenmethane betrfigt in die- sere Fall 0,025 mg/L mit einem zulfissigen Fehler des Mef~wertes von

_+ 0,01 mg/L".

Damit wird der gr6f~eren Bedeutung der Desinfektion zur Verhiitung eines hohen Seuchenrisikos gegeniiber dem ge- ringeren Risiko durch leichte Erh6hung des Gehaltes an kanzerogenverd~ichtigen Trihalogenmethanen Rechnung getragen (vgl. auch Kurzmitteilung S. 137).

Auch wenn davon ausgegangen werden kann, daf~ von den Trihalogenmethanen im hier besprochenen Konzentra- tionsbereich kein Krebsrisiko ausgeht, so ist die Entstehung de r Verbindungen in jedem Fall unerwiinscht und sollte deshalb so gering wie m6glich gehalten werden.

Wie wit darfiber hinaus wissen, entsteht bei der Behand- lung huminsfiurehaltiger W~isser mit Chlor eine Vielzahl weiterer Organochlorverbindungen (TOX). Nach verschie- denen Autoren liegt das Verh~iltnis gebildeten Chloroforms zum gesamten TOX-Gehalt zwischen 1 : 4 bis 1 9 10. Da fiber die genaue Zusammensetzung des TOX keine toxiko- logische Aussage getroffen werden kann, ist es zu begrfi- f~en, daf~ mit der Limitierung des Gehaltes an THM auch der TOX-Gehalt im Trinkwasser m6glichst gering gehalten wird.

7 Nicht aufgefiihrte Zusatzstoffe

In der Trinkwasserverordnung werden all jene Zusatzstoffe nicht aufgeffihrt, die nach der Aufbereitung wieder aus dem Wasser entfernt werden, also keiner Zulassung bediirfen.

12 Abs. 2 LMBG verlangt jedoch, daf~ diese Stoffe bis auf technisch unvermeidbare Restkonzentrationen entfernt werden, die gesundheitlich, geschmacklich und geruchlich unbedenklich sind. Mit der Feststellung, daf~ dieses Erfor- dernis erfiillt ist, werden der Betreiber yon Aufbereitungs- anlagen und der Amtsarzt vor eine sehr schwierige Aufgabe gestellt. Solange eine L6sung der hier anstehenden Proble- me in der Trinkwasserverordnung nicht in Sicht ist, sollten L6sungen innerhalb des technischen Regelwerkes (DIN- Normen, DVGW-Arbeitsbl~itter) gefunden werden. Solche

UWSF-Z. Umweltchem. C)kotox. 3 (3) 1991

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17. BImSch~7 Neues aus Umweltpolitik und Gesetzgebung

Zusatzstoffe sollten nur angewendet werden, wenn die not- wendigen Limite in der Fachwelt anerkannt sind und Ana- lysenmethoden zur Verffigung stehen. Der Anwender solcher Stoffe muff laufend das aufbereitete Wasser unter- suchen oder untersuchen lassen, um jederzeit nachweisen zu k6nnen, daft die Anforderungen des S 12 Abs. 2 LMBG eingehalten werden.

8 A u s b l i c k

Seit ihrem Erscheinen im Jahre 1975 ist die Trinkwasserver- ordnung zweimal ge~indert und jeweils erweitert worden, ohne jedoch eine Form gefunden zu haben, in welcher der Anspruch der Gesetze und ihre Realisierung in der tiiglichen Praxis in harmonischem Einklang stehen. Die Ermiichti- gungen des Bundesseuchengesetzes und des Lebensmittel- und Bedarfsgegenst~indegesetzes sind zwar soweit wie m6g- lich a.usgenutzt, um bei verh~iltnismfiftig dichter, zweiseiti- ger Uberwachung eine streng nach dem technischen Regelwerk arbeitende Trinkwasserversorgung sicherzustel- len. Es gibt aber zwei Gebiete, auf denen die Trinkwasser- verordnung Verbote postuliert, die in der Praxis regelm~it~ig zu Schwierigkeiten ffihren:

1. Der Schutz der ffir die Trinkwasserversorgung genutzten Wasservorkommen vor Verunreinigungen mit chemi- schen Stoffen. Dieses Problem wird sich aus heutiger Sicht nur durch eine rigorose Anderung des Wasserhaus- haltsgesetzes 16sen lassen [5].

2. Die Anwendung von Zusatzstoffen, die wfihrend der Aufbereitung wieder aus dem Wasser entfernt werden und keiner Zulassung bedfirfen. Hier ist es n6tig, dat~

- ffir die - besonders zur Aufbereitung belasteter Oberfl~ichengew~isser - ben6tigten Zusatzstoffe technisch unvermeidbare Restkonzentrationen fest- gelegt und ihre toxikologische Unbedenklichkeit er- mittelt wird,

- der grofe Bereich der bei ihrer Anwendung entste- henden Neben- und Endreaktionsprodukte analy-

tisch wie toxikologisch durch Forsckung erhellt wird und einer Regelung zugeffihrt wird.

Es gibt eine Reihe von Stoffen, die ffir die Wasseraufbe- reitung hergestellt werden, doch wegen des geringen Ab- satzes in der Wasserwirtschaft ffir die Industrie so uninteressant sind, dat~ diese lieber auf Absatz verzichtet als die n6tigen Stoffdaten und sonstigen Angaben beizu- bringen. Eine L6sung des Problems im Rahmen der Trinkwasserverordnung, wo diese Dinge ihren Nieder- schlag finden mfit~ten, w~ire jedoch nur nach einer Ande- rung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenst~indegesetzes m6glich.

Die Probleme beider Gebiete sind ffir die Sicherung einer Versorgung mit einwandfreiem Trinkwasser so wichtig, daft eine Weiterentwicklung der gesetzlichen Regelungen der Trinkwasserversorgung ohne Verzug betrieben werden muft. Ruhe wird es hier nicht geben. Ob es weiterhin zu ei- ner Oberarbeitung der Trinkwasserrichtlinie der EG unter Herausnahme ihrer unsinnigen Parameter (s.o.) kommen wird, ist z. Zt. schwer einzuschfitzen.

Das Bundesgesundheitsamt wfirde dies und sogar die dann erneut f~illige Novellierung der gerade u.a. auf Wunsch der EG ge~inderten TrinkwV begrfiften. Die sinnvollen Parame- ter der EG-Richtlinie (z.B. der Pestizid-Grenzwert in H6he von 0,10/ag/L) sollten dabei aber nicht angetastet werden.

9 [1]

L i t e r a t u r

H.-G.: MOLL: Die Regelungen fOr die Hausinstallation nach der Trinkwasserverordnung, der AVBWasserV und der DIN 1988, in" s. Zitat 2.

[2] H. H. DIETER: Toxikologie yon Arsen und seine Bedeutung im Trinkwasser, in: ,,Die Trinkwasserverordnung ~ 3. Auflage, Erich Schmidt Verlag Berlin (in Vorbereitung for 1991)

[3] E. ROSSKAMP: Toxikologie yon chlorierten Kohlenwasserstoffen und ihre Bedeutung im Trinkwasser, in: s. Zitat 2.

[4] U. HASSELBARTH: Die Sicherung der Trinl~wasserbeschaffenheit nach der EG-Richtlinie ,Wasser for den menschlichen Gebrauch%

gi Gesundheitsingenieur 109/2, 49 - 100 (1988)

[5] H. BERNHARDT: Gewfissergfite-Trinkwassergfite (ira Druck)

Neue Verordnung ffir Abfallverbrennungsanlagen in Kraft

- 17. BImSchV

Verordnung fiber Verbrennungsanlagen ffir Abf~ille und ~ihnliche brennbare Stoffe

U . - D . M a t z k e

Ministerium for Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft (MURL) des Landes NRW, Schwannstraf~e 3, W-4000 Dfisseldorf 1

1 F r i s t e n r e g e l u n g u n d A n f o r d e r u n g e n

Der am 25. April 1990 v o n d e r Bundesregierung beschlos- senen 17. Verordnung zur Durchffihrung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes hat der Bundesrat am 21. Septem- ber 1990 mit einer Reihe bedeutsamer ~lnderungen und

Versch~irfungen zugestimmt. Sie ist am 01. 12. 1990 in Kraft getreten (BGB1. I Nr. 64, S. 2545):

- bei Neuanlagen ist sie sofort anzuwenden,

- ffir Altanlagen gelten die Anforderungen ab 1. Miirz 1994,

1 5 0 UWSF-Z. Umweltchem. Okotox, 3 (3) 1991

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