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Früher an später denken!

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Academic year: 2022

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Früher an später denken!

Warum rechtzeitige Vorsorge so wichtig ist

„Mir wird schon nichts passieren“, „Kommt Zeit, kommt Rat“ – so oder ähnlich reagieren viele junge Menschen, wenn man ihnen mit dem Thema Vorsorge kommt. Doch wie steht es eigentlich um Ihre Versorgung als Soldat oder Zivilbeschäftigter? Können Sie sich bei gesund- heitlichen Schäden oder Unfällen auf eine best- mögliche Absicherung verlassen? Und reicht Ihre Altersvorsorge für den Ruhestand aus?

Wir wollen mit dem Themenschwerpunkt in dieser Ausgabe zeigen, dass Sie als Soldaten und Zivilbeschäftigte vom ersten Tag Ihres Dienstes an Handlungsbedarf haben – nicht erst im Fall der Fälle!

Prinzipiell gilt: Wie gut Sie abgesichert sind, hängt maßgeblich von Ihrem Status und dem Aus- löser des Versorgungsproblems ab. Soldaten auf Zeit haben im Ernstfall große Versorgungsproble- me – egal ob Freizeitunfall, Krankheit oder Wehr- dienstbeschädigung die Ursache ist. Berufssolda- ten können auf eine umfassendere Absicherung zählen, denn bei ihnen erfolgt die Grundsicherung nach dem Soldatenversorgungsgesetz. Dennoch:

Auch bei ihnen bestehen Versorgungslücken, die gravierend sein können.

Ihnen und Ihrer Familie zuliebe sollten Sie des- halb unbedingt eine private Vorsorge betreiben.

Und dafür ist jeder selbst verantwortlich!

Der Deutsche BundeswehrVerband bietet seinen Mitgliedern durch die Mitgliedschaft, aber auch durch seine Förderungsgesellschaft, hervorragende Möglichkeiten zur privaten Vorsorge. So ist für ak- tive Soldaten durch die mit der Mitgliedschaft au- tomatisch verbundene Diensthaftpflichtversiche- rung bereits ein maßgeblicher Bereich abgedeckt.

Denn jeder kann aus Versehen beim Einparken mit dem Dienstwagen Schäden verursachen oder gar eine Person verletzen. Ohne Diensthaftpflicht- versicherung würden sämtliche Kosten an Ihnen hängenbleiben.

Aber auch andere Bereiche bedürfen der priva- ten Vorsorge: Ein jeder Soldat auf Zeit oder Berufs- soldat der Bundeswehr hat nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einen Anspruch auf Beihilfe in Krankheitsfällen. Dieser Beihilfeanspruch deckt jedoch regelmäßig nur 70 Prozent der entstande- nen Krankheitskosten ab. Für die Übernahme der restlichen Kosten muss, im Idealfall bereits bei Aufnahme des Dienstes in der Bundeswehr, privat Vorsorge in Form einer Anwartschaftsversicherung getroffen werden.

Wer seinen Lebensstandard im Ruhestand er- halten möchte, ist sowieso gut beraten, so früh wie möglich in die private Altersvorsorge einzusteigen.

Weder die Rentenversicherung der Soldaten auf Zeit und Zivilbeschäftigten noch die Pensionen von Berufssoldaten und Beamten sind so sicher, wie es früher oft propagiert wurde. Im Gegenteil.

Also heißt es auch hier: rechtzeitig daran denken.

Private Altersvorsorge kann sich etwa steuerlich auswirken und zur Finanzierung von Eigentum

genutzt werden. Vor allem sind durch Altersvorsor- geprodukte Angehörige für den Fall des Todes des Versicherten abgesichert.

Nicht außer Acht lassen sollte man auch die Möglichkeit, aufgrund einer Erkrankung oder Verletzung nicht mehr dienst- oder gar berufsfähig zu sein. Zwar gibt es für den Fall der Schädigung im Einsatz die Einsatzversorgung, aber für den

„Normalfall“ sind eine Dienstunfähigkeits- oder eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit dem Ein- schluss der Dienstunfähigkeit wertvolle Produkte.

Mehr erfahren Sie auf den folgenden Seiten.

In jedem Falle gilt: Wer sich rechtzeitig infor- miert und handelt, kann den dienstlichen und pri- vaten Risiken beruhigt entgegensehen.

Wir wollen, dass Sie in

allen Lebenslagen gut abgesichert sind.

Deshalb: Schon heute an morgen denken – am besten vom ersten Tag Ihres Dienstes an!

Unser Tipp:

Eine persönliche Beratung verschafft Ihnen den besten Überblick über Ihren Vorsorge- bedarf. Die Förderungsgesell- schaft des DBwV arbeitet seit Jahrzehnten mit der DBV Deut- sche Beamtenversicherung und der Continentale Kran- kenversicherung zusammen, um Ihnen eine bestmögliche Absicherung zu ermöglichen.

Foto: picture alliance

DIE BUNDESWEHR | JUNI 2016

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Foto: photothek

gefügt hat. Aber auch, wenn der Bund aufgrund einer Pflichtverletzung eines seiner Bediensteten einem Dritten Schadenersatz leisten muss, kann er seine Entschädigungsaufwendungen von dem Bediensteten zurückverlangen (Regressanspruch des Bundes).

Voraussetzung für eine Haftung ist immer, dass der Soldat eine Pflichtverletzung begangen hat.

Unabhängig von einer Haftung hat der Diszipli- narvorgesetzte nach der Wehrdisziplinarordnung die Pflicht, den Verdacht eines Dienstvergehens aufzuklären und gegebenenfalls zu ahnden. Die Haftung setzt weiterhin voraus, dass der Soldat die Pflichtverletzung grob fahrlässig oder vor- sätzlich begangen hat. Grob fahrlässig handelt, wer die erforderliche Sorgfalt im Hinblick auf seine Dienst- oder Arbeitspflichten in besonders schwerem Maße verletzt, das heißt wer einfachs- te, naheliegende Erwägungen nicht angestellt und nicht beachtet hat, was unter den gegebenen Umständen jedem vernünftigen Menschen hät- te einleuchten müssen. Maßgebend sind dabei neben den äußeren, objektiven Umständen auch die persönlichen, subjektiven Einsichten und Einsichtsmöglichkeiten des Einzelnen. Vorsätz- lich handelt, wer eine dienst- oder

arbeitsrechtliche Pflicht wissent- lich und gewollt verletzt. Vorsätz- lich handelt jedoch auch, wer die Pflichtverletzung nur für möglich hält und sie dennoch billigend in

Kauf nimmt („bedingter Vorsatz“), getreu dem Motto: „Es ist bisher auch immer gut gegangen.“

Wichtig ist aber, dass sich das Verschulden nur auf die Pflichtverletzung und nicht auch auf den eingetretenen Schaden beziehen muss. Der Schä- diger braucht den Schaden also weder vorherge- sehen noch gar erwünscht oder beabsichtigt zu haben. Schließlich muss es durch die schuldhafte Dienstpflichtverletzung auch zu einem Schaden für den Dienstgeber gekommen sein.

Durch das Bundesamt für Ver- waltung werden für die jährlich anfallenden Zehntausende Scha- denfällen viele Bundeswehrange- Wer einem anderen einen Schaden zufügt, muss

ihn ersetzen. Das entspricht unserem Rechts- empfinden und ist ein im Gesetz verankerter Grundsatz. Auch Soldaten machen hierbei keine Ausnahme. Richten Sie während oder au- ßerhalb Ihres Dienstes einen Schaden an, dann können, nach den Bestimmungen des Bürgerli- chen Gesetzbuchs, Schadenersatzansprüche ge- gen Sie geltend gemacht werden.

Haftung nach § 24 Soldatengesetz

Für Schäden, die im Dienst verursacht werden, ist die Haftpflicht nach § 24 Soldatengesetz geregelt.

Nach § 24 Abs. 1 haftet der Soldat dem Bund ge- genüber für Schäden, die er dem Bund direkt zu-

Unser Tipp:

Diensthaftpflichtversicherung in der DBwV-Mitgliedschaft

Seit 1. April 2014 hat der DBwV für alle aktiven Soldaten, Beamten und Arbeitnehmer der Bundeswehr (ein­

schließlich des gesamten medizini­

schen Personals) sowie Reservisten­

dienst Leistende eine obligatorische Diensthaftpflichtversicherung in die Mitgliedschaft integriert.

Ohne Diensthaftpflicht kann’s teuer für Soldaten werden

Diensthaftung

Bundeswehrsoldaten arbeiten an einem Tornado. Auch bei scheinbar routinemäßig auszuführenden Arbeiten kann es zu Schäden kommen, für die der Dienstgeber Soldaten in Regress nimmt.

Fallbeispiel 1:

Hauptgefreiter R. legte sein Gewehr G 36 auf dem rechten Reifen des Lkw 10t gl ab. Um die Ausrüstung verladen zu können, setzte er sich ans Steuer und fuhr ein Stück vorwärts. Das auf dem Reifen abgelegte Gewehr fiel auf den Boden und wurde vom Lkw überrollt. Den Schaden in Höhe von 883 Euro hat die Diensthaft­

pflichtversicherung gezahlt.

Zehntausende

Schadenfälle entstehen jährlich bei der

Bundeswehr

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Foto: Polizei Konstanz

Bei einer Überprüfungsfahrt mit einem Panzer hat ein Bundeswehrmitarbeiter ein Auto übersehen.

Der Unfall ereignete sich im August 2015 in Stetten am kalten Markt.

hörige zu Schadenersatzleistungen herangezogen.

Die Schaden- und Regressforderungen und damit die finanziellen Folgen für während des Dienstes und auch für außerhalb des Dienstes auftretende Schadenfälle sind nicht unerheblich.

Höhe der Schadenersatzforderungen

Der Dienstgeber verzichtet zwar aus Fürsorge- gründen in vielen Fällen auf den vollen Ersatz des Schadens. Trotz der Begrenzung des Schadener- satzes – je nach der Schwere der Schuld auf drei oder sechs Messbeträge – kann dies trotzdem für den Einzelnen eine hohe finanzielle Belastung darstellen. Ein Messbetrag ist bei aufsteigenden Gehältern das Anfangsgrundgehalt beziehungs- weise bei festen Gehältern das Grundgehalt der Besoldungsgruppe des Schuldners. Der Auslands- zuschlag wird voll, der Auslandsverwendungszu- schlag zur Hälfte berücksichtigt. Maßgeblich ist das Brutto-Gehalt inklusive aller Zulagen zum Zeitpunkt der Schadenverursachung.

Die derzeit gültige Zentrale Dienstvorschrift A-2175/12 für die Einziehung von Schadener- satzforderungen der Bundeswehr („Einzugsricht- linien“) definieren die Schwere der Schuld bei der Pflichtverletzung und damit die Höhe der Er-

satzforderungen. In voller Scha- denhöhe haftet der Soldat danach gegenüber dem Dienstgeber 1. in den Fällen, in denen a) der Schaden durch eine vorsätz-

liche Straftat verursacht wurde, b) der Schaden in sonstiger Weise

vorsätzlich herbeigeführt wurde oder

c) der Bundeswehrangehörige durch seine Dienst- beziehungsweise Arbeitspflichtverletzung auf Kosten des Bundes einen Vermögensvorteil erlangt hat (beispielsweise unberechtigte Nut- zung von Material und/oder Personal des Bun- des für private Zwecke, Überzahlung mit Dienstbezügen).

2. Gleiches gilt im Regelfall für Schäden, die ver- ursacht wurden bei

a) Fahrten ohne Führerschein oder „Schwarz- fahrten“,

b) Flügen ohne Flugerlaubnis („Schwarzflügen“), c) Fahrten oder Flügen, bei denen der Fahrer oder

Luftfahrzeugführer infolge verbotenen Alko- holgenusses nicht in der Lage war, das Fahr- zeug sicher zu führen, auch wenn die Fahr- oder Flugtüchtigkeit nur fahrlässig verkannt wurde, d) Unfallflucht, soweit nicht von Absatz 1 erfasst.

Die überwiegende Mehrheit der Schadenfälle fällt aber in die beiden nachfolgenden Kategori- en:Mit bis zu sechs Monatsgrundgehältern wird ein Soldat in sonstigen Fällen vorsätzlicher Pflichtverletzungen, die nicht unter den vorher aufgeführten Punkten 1 und 2 genannt sind, in Haftung genommen, zum Beispiel bei Rück- wärtsfahren von Kraftfahrzeugen der Bundes- wehr ohne Einweiser.

Wurde der Schaden durch eine grob fahrlässige Pflichtverletzung verursacht, wird der Schuld- betrag mit bis zu drei Messbeträgen eingezogen.

Der Soldat hat allerdings keinen Rechtsanspruch auf die in den Einzugsrichtlinien beschriebene

Fallbeispiel 2:

Da es in einer Liegenschaft keine Kasernenunterkünfte gab, wurde Hauptfeldwebel E. durch die Dienstherrn in einem örtlichen Gasthaus untergebracht. Auf­

grund einer Unachtsamkeit hat er den Schlüssel der Unterkunft verloren. Es entstand ein Schaden in Höhe von 1078,12 Euro für den Austausch der Schließanlage der Gaststätte. Die Diensthaftpflicht­

versicherung hat den Schaden übernommen.

Fallbeispiel 3:

Oberfähnrich J. hat als Zugführer einer Grundausbildungseinheit einer Gruppe Rekruten befohlen, von der Mitte des 2,2 Meter tiefen Wehres eines Flusses zu springen. Infolge Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt traf er vor dem Sprung keinerlei Sicher­

heitsvorkehrungen, damit die Soldaten nicht in die dort befindliche Wasserwal­

ze gezogen wurden. Ein Rekrut wurde von der Wasserwalze erfasst und erlitt in der Folge eine Lungenentzündung.

Der dem Bund entstandene Vermögens­

schaden für die medizinische Ver­

sorgung und den Wehrsold an den Krankheitstagen in Höhe von insgesamt 1304,98 Euro wurde von der Diensthaft­

pflichtversicherung bezahlt.

begrenzte Inanspruchnahme.

Er kann auch nicht verlangen, in einem geringeren Umfang in Anspruch genommen zu werden.

Auch wenn der Schaden zum Bei- spiel nur „grob fahrlässig“ herbei- geführt wurde, besteht dennoch die Möglichkeit, einen Soldaten auch mit mehr als drei Gehältern in Anspruch zu nehmen, wenn dies im Einzelfall geboten er- scheint.

Obligatorische

Diensthaftpflichtversicherung des DBwV Vor den finanziellen Folgen können Sie sich mit einer Diensthaftpflichtversicherung schützen.

Als Ergänzung zur privaten Haftpflichtversiche- rung prüft sie, ob geltend gemachte Schadener- satzansprüche berechtigt sind und kommt bei berechtigten Ansprüchen für den Schaden auf.

Bis zu 6

Monatsgrundgehälter beträgt der Schaden­

ersatzanspruch des Dienstgebers

DIE BUNDESWEHR | JUNI 2016

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DAS BIETET IHNEN DER DIENSTHERR Unentgeltliche truppenärztliche Versorgung Während Ihrer aktiven Dienstzeit haben Sie als Freiwillig Wehrdienst Leistende, Zeit- und Be- rufssoldaten Anspruch auf die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung (UTV). Das mag einer der Gründe sein, warum das Thema Vorsor- ge für viele Soldaten nicht so dringlich scheint.

Aber es ist leider ein Trugschluss: Nur in dieser Zeit haben Sie die Möglichkeit, die Richtung für Ihre zukünftige Gesundheitsversorgung selbst zu bestimmen! Denn die UTV endet mit dem Dienstzeitende. Danach müssen Sie sich selbst versichern, so schreibt es der Gesetzgeber vor.

Wer dann früher an später gedacht hat, ist auf der sicheren Seite. Das gilt selbstverständlich auch für Ihre Angehörigen.

Die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung gilt nur bis zum Dienstzeitende. Danach muss sich jeder selbst versichern.

Liebe Leserinnen und Leser,

mit dem Schwerpunkt der aktuellen Ausgabe wer- den wir nicht den Preis für die spektakulärste Titel- geschichte gewinnen. Versorgung und Absicherung zählen eher zu den „trockenen“ Themen und vor allem zu jenen, für die sich junge Menschen eher nicht interessieren – was aber ein fataler Fehler ge- rade für Bundeswehrangehörige sein könnte.

Warum liegt uns als Verband Ihre Absiche- rung derart am Herzen? Nun, die Sorge darum gehört praktisch zu den Geburtsmerkmalen des Verbands. Schon 1956 war die Kritik an den sozi- alen Rahmenbedingungen des Soldatenberufs eine der Hauptursachen für die Idee, eine Interessen- vertretung zu gründen. Konkret ging es um einen Oberfeldwebel, der im Standort Munster tödlich

Oberstabsfeldwebel a.D.

Armin Komander, Stellvertretender

Vorsitzender ERH verunglückte. Seine Kameraden waren in der Sorge vereint, die Hinterbliebenen könnten nur lücken- haft versorgt sein. Gründungsinitiator Oberstleut- nant Karl-Theodor Molinari leitete damals die Ermittlungen.

Natürlich erstreckt sich die Arbeit des DBwV auf viel mehr als nur Absicherung und Versorgung. Be- soldung, Laufbahnen, Aufstiegschancen, die kon- kreten Arbeitsbedingungen im Dienstverhältnis und vieles mehr beschäftigen uns als Ihre Interes- senvertretung. Doch als Kerngebiet der Betreuung und Fürsorge stand und steht die soziale Absiche- rung stets im Blickpunkt des Engagements.

Als besonders herausragendes Beispiel sei die Ein- satzversorgung erwähnt. Sie ist ein Meilenstein.

Mit den Bausteinen Weiterverwendungsgesetz und Einsatzunfallverordnung passt dieses soziale Netz endlich zur Einsatzarmee Bundeswehr. Diejeni- gen, die Leib und Leben riskieren, haben das auch redlich verdient. Und wir sind stolz da rauf, das Re- gelwerk politisch durchgesetzt zu haben.

Doch Ihre Interessenvertretung hat nicht nur die rechtlichen Grundlagen und die notwendi- gen politischen Initiativen im Visier. Mit unse- rer Förderungsgesellschaft erarbeiten wir zudem maßgeschneiderte Angebote, die dort ansetzen, wo die Fürsorge des Dienstherrn aufhört. Damit Sie in Ruhe Ihren Dienst verrichten können – ohne Furcht vor der Zukunft. Denn die aktiven Solda- ten von heute sind die Reservisten und Ehemali- gen von morgen. Und auch dann möchten wir Sie rundum versorgt sehen.

Ihr

Armin Komander

Gesundheit & Pflege

Sorge um Absicherung

liegt in den Genen des Verbands

HIER MÜSSEN SIE SELBST VORSORGEN Anwartschaft für

Freiwillig Wehrdienst Leistende (FWDL) Durch das Einsatzweiterverwendungsgesetz be- steht Handlungsbedarf: Werden Sie als FWDL im Auslandseinsatz schwer verwundet, so haben Sie – sofern der Grad der Schädigung mindestens 30 Prozent beträgt – die Möglichkeit einer Wei- terverwendung als Berufssoldat. Dieser Status bedeutet für Sie einen unbefristeten Beihilfean-

Unser Tipp:

Die kleine Anwartschaft bereits ab 70 Cent im Monat

Die kleine Anwartschaft kostet Freiwillig Wehrdienst Leistende DBwV-Mitglieder bei der Continen- tale Krankenversicherung, dem Vertragspartner der FöG, monat- lich nur 70 Cent.

Fotos: Continentale

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spruch nach Dienstzeitende. Da sich Berufssol- daten nach dem Dienstzeitende privat kranken- versichern müssen, benötigen Sie zwingend eine Anwartschaft für die Absicherung der Krank- heitskosten über einen Restkostentarif. Ohne Anwartschaftsversicherung ist eine hochwertige Krankenversicherung nicht möglich.

Anwartschaft für Soldaten auf Zeit (SaZ) Als Zeitsoldaten haben Sie die Chance, Ihren Krankenversicherungsschutz nach Dienstzeiten- de frei zu wählen, sofern nicht andere Umstände, wie beispielsweise eine sozialversicherungspflich- tige Beschäftigung, dagegen sprechen. In der Re- gel haben Sie ab einer geleisteten Dienstzeit von

sentlichen den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung vor. Eine Möglichkeit, in die gesetzliche Krankenversicherung zu wechseln, besteht für Berufssoldaten seit dem 1. Januar 2009 nicht mehr.

Auf eine große Anwartschaft sollten Sie also in keinem Fall verzichten. Sie sichert Ihren Gesund- heitsstatus zum Zeitpunkt des Abschlusses und bildet von Beginn an Rückstellungen für das Alter.

Das heißt, wenn Sie sich nach dem Dienstzeiten- de selbst krankenversichern müssen, brauchen Sie

keine Gesundheitsprüfung mehr durchlaufen und profitieren dank der Alterungsrückstellungen von niedrigeren Beiträgen.

Absicherung der Soldatenfamilie

Generell gilt, dass Ehepartner und Kinder von Soldaten keinen Anspruch auf die UTV haben.

Da in Deutschland Krankenversicherungspflicht besteht, müssen sie sich also gesetzlich oder privat krankenversichern.

Beträgt das Einkommen des Ehepartners weniger

Unser Tipp:

Die kleine Anwartschaft bereits ab 95 Cent im Monat

Für Zeit- und Berufssoldaten so- wie deren Ehepartner und Kinder gibt es die kleine Anwartschaft bei der Continentale bereits ab 95 Cent im Monat.

Fallbeispiel 4:

Berufssoldat Mario M. hat mit 27 Jahren eine große Anwartschaft abgeschlossen und geht mit 54 in den Ruhestand. Obwohl er zwischenzeitlich einen Bandscheibenvorfall erlitten hat, kann er sich nach Dienstzeitende (DZE) ohne erneute Gesundheitsprüfung privat krankenversichern. Er zahlt nun den gleichen Beitrag wie ein heute 54-Jähriger, der seit dem 27. Lebensjahr über eine private Restkostenversicherung verfügt. Mario M. kann so von einer optimalen Versorgung profitieren.

vier Jahren einen Beihilfeanspruch von 70 Pro- zent. Die verbleibenden 30 Prozent müssen Sie über die private Krankenversicherung absichern.

Den Zugang dazu sichert eine Anwartschaftsver- sicherung.

Neben der kleinen Anwartschaft, die den Ge- sundheitsstatus bei Abschluss sichert, gibt es noch die große Anwartschaft. Sie sichert eben- falls das Eintrittsalter, bildet aber von Beginn an zusätzlich Alterungsrückstellungen, damit Ihre Beiträge später möglichst niedrig sind. Für SaZ kann es – je nach Lebensplanung – durchaus empfehlenswert sein, eine große Anwartschafts- versicherung abzuschließen.

Wie auch bei FWDL besteht für SaZ durch das Einsatzweiterverwendungsgesetz zusätzli- cher Handlungsbedarf. Denn auch Sie können nach einer Verwundung im Auslandseinsatz als Berufssoldat weiterbeschäftigt werden, sofern der Grad der Schädigung mindestens 30 Prozent be- trägt. Auch hier ist eine hochwertige Krankenver- sicherung ohne Anwartschaftsversicherung nicht möglich.

Anwartschaft für Berufssoldaten (BS)

Berufssoldaten verfügen nach ihrer aktiven Dienst- zeit über einen lebenslangen Beihilfeanspruch. In Ergänzung zur Beihilfe in Höhe von 70 Prozent muss eine 30-prozentige Restkostenversicherung in der privaten Krankenversicherung existieren, damit der Status Privatpatient samt erstklassi- gem Versicherungsschutz aufrechterhalten bleibt.

Verzichten Sie auf diese hochwertige Versorgung, bleibt nur die Absicherung im Basistarif der pri- vaten Krankenversicherung. Dieser sieht im We-

Private oder gesetzliche Krankenversicherung? Auch der Versicherungsschutz der Familienangehörigen sollte geregelt sein.

DIE BUNDESWEHR | JUNI 2016

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als 17 000 Euro jährlich, können Ehepartner und Kinder von SaZ oder BS Beihilfe des Bundes im Krankheitsfall erhalten. Ehepartner erhalten dabei 70 Prozent und Kinder 80 Prozent der beihilfefä- higen Krankheitskosten. Die restlichen 30 oder 20 Prozent der Kosten sichern Sie über eine private Krankenversicherung ab.

Durch die Anwartschaft besteht für Ehepartner von Soldaten die Möglichkeit – etwa nach einer versicherungspflichtigen Beschäftigung – in die private Krankenversicherung zu wechseln und den Beihilfeanspruch optimal zu ergänzen.

Bei Ehepartnern und Kindern von FWDL blei- ben die Ansprüche aus der Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung bestehen.

Sowohl die Ehepartner, sofern sie nicht selbst als eigenständiges Mitglied sozialversicherungspflich- tig in der gesetzlichen Krankenversicherung sind, als auch die Kinder sind darüber versichert. Die Beiträge werden vom Bund getragen. In diesem Fall sollten Sie über einen ergänzenden Kranken- versicherungsschutz nachdenken. So wird die Sol- datenfamilie beispielsweise mit einer stationären Zusatzversicherung im Krankenhaus als Privatpa- tient behandelt.

Private Pflegeversicherung

Die Pflicht zur Pflegeversicherung stellt gerade die jungen Zeitsoldaten vor die Frage, in welchem der beiden möglichen Systeme sie sich versichern sol- len: Die soziale und die private Pflegepflichtversi- cherung stehen zur Auswahl.

Obwohl die Leistungen in beiden Systemen ge- setzlich vorgeschrieben und damit gleich sind, ist der Beitragsunterschied in vielen Fällen beträcht- lich. Träger der sozialen Pflegepflichtversicherung ist die gesetzliche Krankenversicherung. Hier wird der Beitrag nach Ihrem Einkommen errechnet. In der privaten Krankenversicherung hingegen wird ausschließlich nach Ihrem Eintrittsalter kalkuliert – dadurch ergibt sich gerade für junge Soldaten ein

Fallbeispiel 5:

Private Pflegeversicherung lohnt sich

Ein 25-jähriger nach A7 besoldeter Oberfeldwebel ohne Kinder mit rund 2600 Euro Gehalt einschließ- lich Zulagen zahlt monatlich 37,05 Euro in die soziale Pflege- pflichtversicherung ein. Als privat Pflegepflichtversicherter zahlt er monatlich 9,21 Euro – ein Beitragsunterschied von 334,08 Euro jährlich!

hohes Sparpotenzial.

Welcher Pflegeversicherung man sich anschlie- ßen kann, bestimmt der Gesetzgeber nach dem Grundsatz „Pflegeversicherung folgt Kranken- versicherung“. Das bedeutet, wenn Sie gesetzlich

Krankentagegeldversicherung

Zeit- oder Berufssoldaten erhalten vielfach Er- schwerniszulagen, die bei Krankheit nicht weiter- gezahlt werden. Können oder wollen Sie auf diese Zulagen nicht verzichten, bietet sich eine Kran- kentagegeldversicherung an, die diese Einkom- menseinbußen auffängt.

krankenversichert sind, gehören Sie auch der so- zialen Pflegepflichtversicherung an und wenn Sie privat krankenversichert sind, müssen Sie hier auch die Pflegepflichtversicherung abschließen.

Während der aktiven Dienstzeit, in der Sie über die UTV versorgt werden, sollten Sie also eine An- wartschaftsversicherung abschließen. Sie sichert Ihnen den späteren Zugang zur privaten Kranken- versicherung und die sofortige Zugangsberechti- gung zur privaten Pflegepflichtversicherung.

Pflegezusatzversicherung

Die gesetzliche Pflegepflichtversicherung ist le- diglich eine Grundsicherung, nicht mehr und nicht weniger. Selbst das Bundesministerium für Gesundheit spricht von einer „Teilkasko-Absiche- rung“. Im Falle einer Pflege deckt sie nur einen Teil der tatsächlich anfallenden Kosten. Den Rest müs- sen Sie aus Ihrer eigenen Tasche bezahlen – genau- so wie die laufenden Kosten etwa für Miete oder Versicherungen – und das über einen nicht vorher- sehbaren Zeitraum. Im Zweifelsfall müssen sogar die Kinder einspringen und für ihre Eltern haften.

Wer bestens versorgt sein will und das eigene Ersparte sowie das seiner Angehörigen schüt- zen möchte, sollte sich mit einer Pflegezusatz- versicherung rechtzeitig absichern. Je nach Tarif übernimmt sie einen Teil oder die gesamten Auf- wendungen, die nicht von der Pflegepflichtversi- cherung übernommen werden.

Krankenhaustagegeldversicherung

Schon zu Ihrer aktiven Zeit als Soldat entstehen Ih- nen bei einem Krankenhausaufenthalt zusätzliche Kosten: Sie zahlen Verpflegungsgeld und gleichzei- tig fallen Kosten beispielsweise für Zeitschriften, Bücher oder aber die Fahrtkosten für den Besuch der Familie an. Nach Dienstzeitende fallen als Bei- hilfeempfänger in den ersten 28 Tagen eines Kran- kenhausaufenthalts zusätzlich zehn Euro pro Tag an. Wird die Unterbringung im Zweibettzimmer und die Chefarztbehandlung in Anspruch genom- men, fallen 14,50 Euro pro Tag an, um die die bei- hilfefähigen Aufwendungen gekürzt werden. Mit einer Krankenhaustagegeldversicherung sind diese Mehrkosten gedeckt.

Auslandsreisekrankenversicherung

Das Verteidigungsministerium empfiehlt Soldaten für private Auslandsaufenthalte eine Auslandsrei- sekrankenversicherung. Damit sind Ihre Krank- heitskosten und die Ihrer Familie auch außerhalb Deutschlands versichert. Bei privaten Auslands- aufenthalten übernimmt der Dienstherr im Falle Ihrer krankheitsbedingten Rückführung nach Deutschland beispielsweise nur die Kosten ab der deutschen Grenze. Dies kann dazu führen, dass Betroffene mehrere Tausend Euro selbst zahlen müssen.

Kurkosten-/Kurtagegeldversicherung

Eine private Kur-Zusatzversicherung deckt Kos- ten, die von einer privaten Krankenversicherung nach Dienstzeitende nicht gedeckt sind.

Mit einer Auslandsreisekrankenversicherung können Sie beruhigt in den Urlaub starten.

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DAS BIETET IHNEN DER DIENSTHERR Beschädigtenversorgung

Die Beschädigtenversorgung leistet finanzielle Hilfe für den Fall einer Wehrdienstbeschädigung.

Dabei handelt es sich um eine gesundheitliche Schädigung, die ein Soldat beim Wehrdienst bei­

spielsweise durch einen Unfall erleidet.

Grundrente

Als Beschädigter erhalten Sie zum einen eine Grundrente. Deren Höhe ist abhängig vom Grad der Schädigung (GdS). Um überhaupt eine Grund­

rente zu erhalten, muss mindestens ein Grad der Schädigung von 30 vorliegen. Zur Orientierung:

Verliert ein Soldat beide Beine im Unterschenkel, so beträgt der GdS 80.

GdS 30 132 Euro

GdS 40 181 Euro

GdS 50 243 Euro

GdS 60 307 Euro

GdS 70 426 Euro

GdS 80 515 Euro

GdS 90 619 Euro

GdS 100 693 Euro

Schwerstbeschädigtenzulage

Erleiden Sie eine besonders schwere Beschädigung, so erhalten Sie eine Schwerstbeschädigtenzulage.

Je schwerer die Beschädigung des Soldaten, desto höher auch die Stufe, nach der sich die Zulage rich­

tet. Die Schwerstbeschädigtenzulage wird nur bei einem GdS von 100 gezahlt.

Stufe I 80 Euro

Stufe II 165 Euro

Stufe III 246 Euro

Stufe IV 329 Euro

Stufe V 410 Euro

Stufe VI 494 Euro

Pflegezulage

Werden Sie durch eine Wehrdienstbeschädigung pflegebedürftig, so erhalten Sie eine Pflegezulage.

Die Höhe der Pflegezulage richtet sich nach dem

Grad der Pflegebedürftigkeit und wird in sechs Stufen eingeteilt.

Stufe I 293 Euro

Stufe II 500 Euro

Stufe III 711 Euro

Stufe IV 912 Euro

Stufe V 1185 Euro

Stufe VI 1457 Euro

Ausgleichsrente

Als schwerbeschädigter Soldat mit GdS von min­

destens 50 haben Sie unter Umständen Anspruch auf eine Ausgleichsrente, wenn Sie Ihren Beruf nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr ausüben können.

GdS 50 bis 60 426 Euro GdS 70 bis 80 515 Euro

GdS 90 619 Euro

GdS 100 693 Euro

Dass Ihre Versorgung im Pflegefall unzureichend ist, zeigt sich besonders deutlich, wenn Ihnen auf­

grund eines geringen Grads der Schädigung keine Schwerstbeschädigtenzulage, Ausgleichsrente oder Pflegezulage gewährt werden. Bei einem GdS von 40 blieben Ihnen beispielsweise gerade einmal 181 Euro – davon kann niemand seine monatlichen Ausgaben finanzieren. Aber selbst wenn Sie Zula­

gen erhalten, müssen Sie bedenken, dass bei ernsten Schäden auch Ihre Ausgaben unter anderem für eine Pflegehilfe enorm steigen.

Beschädigtenversorgung bei Auslandseinsätzen Prinzipiell sind diese Leistungen immer an eine Beschädigung durch einen Auslandseinsatz mit Mandat geknüpft. Die Leistungen bei Schädigung setzen sich aus drei wesentlichen Komponenten zusammen:

• Ausfallbürgschaft des Bundes

Wenn Sie aktiv an einem Krieg teilnehmen, er­

halten Sie von Ihrem Versicherer im Schadenfall oft keine Leistung. In solchen Fällen springt dann der Bund ein und übernimmt die Zahlung der Versicherungssumme.

• Einmalige Kapitalleistungen ab einem Grad der Schädigung von 50

Erleidet der Soldat beispielsweise einen Einsatz­

unfall mit einem GdS von mindestens 50, so erhält er eine einmalige Unfallleistung in Höhe von 150 000 Euro. Eine weitere mögliche Kapi­

talleistung ist die einmalige Ausgleichszahlung, die ebenfalls ab einem GdS von 50 gezahlt wird.

Sie besteht aus einem festen Betrag von 30 000 Euro und wird erhöht um 500 Euro für jeden abgeleisteten Monat.

• Weiterverwendung

Bei einem Grad der Schädigung von mindes­

tens 30 besteht die Möglichkeit der Weiter­

verwendung bei der Bundeswehr oder einem Unternehmen des Bundes. Kommen Sie im Aus­

landseinsatz zu Schaden, besteht zunächst eine Schutzzeit, während der Sie nicht entlassen wer­

den dürfen und sich gesundheitlich erholen sol­

len. Ist die Schutzzeit abgelaufen, wird geprüft, ob bei Ihnen die Voraussetzungen für eine Wei­

terverwendung erfüllt sind. Soldaten auf Zeit können dann als Berufssoldaten, Angestellte oder Beamte weiterbeschäftigt werden. Ist eine Verwendung nicht möglich, können Sie Leistun­

gen der Dienstzeitversorgung und Renten aus Beschädigtenversorgung beantragen.

Dienstunfähigkeit

Bei einem Anschlag in Afghanis- tan verletzte deutsche Soldaten

Foto: dpa/picture alliance

Foto: picture alliance

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HIER MÜSSEN SIE SELBST VORSORGEN Unfallversicherung

Der überwiegende Teil der Unfälle passiert in der Freizeit und ist demnach kein Dienstunfall. Das bedeutet: Im Ernstfall sind Sie nicht abgesichert.

Daher ist es erforderlich, private Vorsorge zu tref­

fen. Wichtig bei der Auswahl der Unfallversi­

cherung ist, dass diese weltweit und rund um die Uhr gilt. Die Versicherung sollte Sie nicht nur in

Dienstunfähigkeitsversicherung

Als Soldat auf Zeit und Berufssoldat haben Sie ein hohes Risiko, aus gesundheitlichen Gründen dienst unfähig zu werden! Das liegt vor allem an den psychischen und körperlichen Belastungen, die mit dem Soldatendienst verbunden sind.

Dienstunfähig sind Sie, wenn Sie die gesund­

heitlichen Anforderungen nicht mehr erfüllen und innerhalb eines Jahres wahrscheinlich nicht wieder

voll verwendungsfähig sind. Mögliche Gründe sind Übergewicht, Wirbelsäulenprobleme, eine posttrau­

matische Belastungsstörung oder die Amputation des Schießfingers. Bei Dienstunfähigkeit werden Soldaten auf Zeit aus der Bundeswehr entlassen und in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversi­

chert. Nur wenn die dortigen Voraussetzungen er­

füllt werden, besteht überhaupt Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente und ergänzende Leistun­

Einsatzversorgung

2004 2007

Einsatzversorgungsgesetz

Die Bundeswehr wandelte sich immer mehr zur Einsatzarmee – die finanzielle Absicherung bei Schädigungen hielt damit aber nicht Schritt. Der Deutsche BundeswehrVerband er- griff die Initiative für eine einheitliche Einsatzversorgung für alle Auslandsmissionen und alle Statusgruppen. Das neue Einsatzversorgungsgesetz galt zunächst rückwirkend zum 1. Dezember 2002, um auch den Absturz eines deutschen CH-53 in Kabul vom Dezember 2002 zu erfassen. Mit dem Gesetz erreichte der Verband bessere Leistungen für den Fall der Fälle: eine Einmalzahlung und dauerhafte Zahlungen bei einem niedrigen Grad der Schädigung, eine Ausgleichszahlung für Soldaten auf Zeit, FWDLer und Reservisten so- wie eine Ausfallbürgschaft des Bundes ohne Ausnahmen.

Wo unser Engagement den Unterschied macht: Massiver Druck und auch unkonventionelle Ideen des DBwV – der Verband brachte erstmals einsatzversehrte Kameraden mit Abgeord- neten des Deutschen Bundestags zusammen – führten zu einer umfassenden gesetzlichen Regelung der Einsatzversorgung.

Einsatzweiterverwendungsgesetz

Dem DBwV fehlte noch ein Baustein bei der Einsatzversorgung: Die berufliche Zukunft des Geschädigten war weiterhin ungeklärt. Das Einsatzweiterverwendungsgesetz si- chert Betroffene in doppelter Hinsicht ab. Eine sogenannte Schutzzeit verhindert ein Ausscheiden aus der Bundeswehr gegen den Willen des Betroffenen. So kann er sich bei voller sozialer Absicherung ganz auf seine Gesundung konzentrieren. Zudem besteht im Anschluss an die gesundheitliche und berufliche Rehabilitation ein Anspruch auf Weiter- verwendung in der Bundeswehr ab einem Grad der Schädigung von zunächst 50 Prozent.

Besonders wichtig: Auch bereits ausgeschiedene Soldaten können wieder in den Dienst aufgenommen werden, da insbesondere psychische Schäden häufig erst zeitverzögert nach dem Dienstzeitende auftreten.

Hinweis

Nehmen Sie als Soldat auf Zeit die status- abhängige Leistung in Anspruch, entfällt Ihr Anrecht auf Weiterbeschäftigung nach Einsatzweiterverwendungsgesetz!

Fallbeispiel 6:

Ein Soldat kommt nach 24 Mo- naten abgeleisteter Dienstzeit zu Schaden. Er erhält also 12 000 Euro (500 Euro x 24 Monate) zusätzlich zu den 30 000 Euro Sockelbeitrag. Seine einmalige Ausgleichszahlung beträgt dem- nach 42 000 Euro.

der Freizeit schützen, sondern auch im täglichen Dienst, auf Dienstreisen und bei Manövern. Auch der Auslandseinsatz darf vom Versicherer nicht ausgeschlossen werden.

Bei Unfällen durch Kriegsereignisse leisten Un­

fallversicherungen grundsätzlich nicht. Dies stellt aber kein Problem dar, denn der Ausschluss wird durch die sogenannte Ausfallbürgschaft des Bun­

des übernommen. Hier springt der Bund für den Versicherer ein und leistet an seiner Stelle.

Fallbeispiel 7:

Ein Feldwebel, ledig, 23 Jahre, Soldat auf Zeit für acht Jahre, wird im vierten Dienstjahr aufgrund von Dienstunfähigkeit entlassen.

Seine Dienstbezüge, die im letzten Monat 2232,52 Euro betrugen, entfallen ab sofort komplett. Er bekommt lediglich eine Überhangsbei- hilfe von 3760,96 Euro. Seine Rentenhöhe beträgt bei voller Erwerbsminderung 600 Euro, bei halber Erwerbsminderung 300 Euro monatlich.

Unfälle passieren häufig in der Freizeit. Eine pri- vate Vorsorge ist daher wichtig.

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(9)

2011

2015

Einsatzversorgungs- 2012

Verbesserungsgesetz

Artikelgesetz zur Steigerung der Attraktivität

Einer der größten Verbandserfolge aller Zeiten! Das Artikelgesetz enthält nicht nur zahlreiche Verbesserungen bei Besoldung und Versorgung, es trägt auch dem tatsächlichen Beginn der Aus- landseinsätze Rechnung. Einheitlicher Stichtag für die Einsatzversorgung ist nun der 1. November 1991 – einzige Ausnahme ist die Anrechnung von Einsatzzeiten. Betroffene von Schädigungen zwischen dem 1. November 1991 und dem 30. November 2002 müssen aber beachten, dass die verbesserten Leistungen nur auf Antrag gewährt werden. Den nun endlich einheitlichen Stichtag forderte der DBwV mit dem Argument: In der Einsatzversorgung darf es keine Zwei-Klassen-Ge- sellschaft geben!

Einsatzunfallverordnung

Die bisherigen Gesetzesänderungen führten zu besseren Geldleistungen, aber an den langwierigen und nerven- aufreibenden WDB-Verfahren änderten sie nichts. Die Einsatzunfallverordnung brachte hier Erleichterung: Sie enthält erstmals eine sogenannte Beweislastumkehr, das bedeutet, ein Zusammenhang zwischen dem Auslands- einsatz und einer PTBS oder anderen psychischen Erkrankung nach einem Einsatz wird zunächst einmal ver- mutet. Dies entsprach auch dem Verständnis des DBwV, der davon ausgeht, dass der Dienstherr ausschließlich gesunde Soldaten in den Einsatz entsendet. Kommen diese mit einer Schädigung zurück, kann dies folglich nur dem Einsatz geschuldet sein.

Fallbeispiel 8:

Ein Hauptmann, 32 Jahre, Erfahrungs- stufe 5, verheiratet, ein Kind, wird nach 12 Jahren Dienstzeit dienstun- fähig und in den Ruhestand versetzt.

Seine letzten Bruttobezüge betrugen 4596,61 Euro. Er erhält nun ein Ruhe- gehalt in Höhe von nur noch 2363,68 Euro. Er muss also schlag artig mit 2232,93 Euro weniger im Monat zurechtkommen.

gen. Das ist in der Regel aber nicht der Fall, denn für einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente müs­

sen bereits fünf Jahre lang Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt worden sein. Und auch wenn Sie einen Anspruch auf Erwerbsminde­

rungsrente haben, sind die Rentenleistungen heute sehr gering. Die volle Erwerbsminderungsrente er­

halten Sie nur, wenn Sie täglich nur noch weniger als drei Stunden arbeiten können. Die halbe Erwerbs­

minderungsrente erhalten Sie, wenn Sie zwischen drei und sechs Stunden täglich arbeiten können.

Im Gegensatz zum Soldaten auf Zeit werden Berufssoldaten bei Dienstunfähigkeit in den Ru­

hestand versetzt. Sind weder ein Dienstunfall noch eine Wehrdienstbeschädigung die Ursache, so müssen Sie auch hier mit erheblichen finanziellen Einbußen rechnen. Vor allem bei Krankheit oder einem Freizeitunfall ist das Ruhegehalt dann deut­

lich geringer als die letzten Dienstbezüge.

Werden Soldaten auf Zeit durch einen Dienst­

unfall dienstunfähig, erhalten sie eine Wehrdienst­

beschädigtenrente. In dem Fall gelten die weiter vorne dargestellten Regelungen der Beschädigten­

versorgung. Wird ein Berufssoldat durch einen Dienstunfall dienstunfähig, erhält er ein Unfall­

ruhegehalt, das in etwa der regulären Pension ent­

spricht und ist damit deutlich besser abgesichert.

Wird der Berufssoldat infolge eines Einsatzunfalls im Ausland dienstunfähig und der Grad seiner Schädigung beträgt mindestens 50, so erhält er ein erhöhtes Unfallruhegehalt. In speziellen Fällen, wie einem Unfall durch eine besonders gefährliche Tätigkeit, können einmalige Entschädigungen ge­

zahlt werden.

Wichtig zu wissen ist, dass die Leistungen bei Dienstunfähigkeit in aller Regel nicht ausreichen und nur gezahlt werden, wenn alle notwendigen Voraussetzungen erfüllt werden. Daher benötigen Sie unbedingt eine spezielle Dienstunfähigkeits­

versicherung, ansonsten haben Sie keine ausrei­

chende Absicherung für den Ernstfall.

Bei der Absicherung sollten Sie darauf achten, dass es sich auch tatsächlich um eine Soldaten­Dienstun­

fähigkeitsversicherung handelt. Viele Versicherer bieten nur eine Berufsunfähigkeitsversicherung oder eine Dienstunfähigkeitsversicherung für Ver­

waltungsbeamte an. Diese sind aber nicht bedarfsge­

recht, da nur Soldaten beispielsweise wegen Überge­

wicht oder Schießfingeramputation dienstunfähig werden. Nur mit einer Dienstunfähigkeitsversiche­

rung mit spezieller Soldatenklausel sind Sie im Fall des Falles angemessen abgesichert.

Die Voraussetzungen für Leistungen bei Dienstunfähigkeit sind streng. Mit einer Dienstunfähigkeitsversiche- rung mit spezieller Soldatenklausel sind Sie für den Ernstfall angemessen abgesichert.

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Der DBwV machte sich an einen weiteren Meilen- stein in der Einsatzversorgung, um letzte Lücken zu schließen. Zahlreiche Verbesserungen dieses Gesetzes sorgen für mehr finanzielle Sicherheit:

die verdoppelte Einmal- und Ausgleichszahlung, die Rückdatierung des Einsatzweiterverwen- dungsgesetzes auf den 1. Juli 1992, die Absen- kung des erforderlichen Schädigungsgrads auf 30 Prozent und die Versorgung aller Hinterbliebe- nen nach dem Standard der Berufssoldaten.

DIE BUNDESWEHR | JUNI 2016

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Hinterbliebenenversorgung

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DAS BIETET IHNEN DER DIENSTHERR

Qualifizierte Unfallhinterbliebenenversorgung Im Todesfall von Soldaten auf Zeit wird eine Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversi- cherung gezahlt, soweit der Soldat die Vorausset- zungen für eine Altersrente erfüllt hat. Wie hoch die Rente ausfällt, hängt davon ab, ob eine kleine oder eine große Witwenrente vorliegt. Eine große Witwenrente beträgt 55 Prozent der Rente des verstorbenen Soldaten. Anspruch hierauf haben Witwen, die das 45. Lebensjahr vollendet haben oder erwerbsgemindert sind oder ein Kind unter 18 Jahren erziehen. Alle anderen Witwen erhal- ten für maximal 24 Monate die kleine Witwen- rente, die 25 Prozent der Rente des verstorbenen Soldaten beträgt. Beim Tod eines Soldaten auf Zeit infolge einer Wehrdienstbeschädigung er- hält die Witwe zusätzlich eine Grundrente von 400 Euro. Abhängig vom Einkommen werden darüber hinaus Ausgleichsrenten für Witwen ge- währt.

Bei Berufssoldaten beträgt das Witwengeld 55 Prozent des Ruhegehalts oder 60 Prozent des Unfallruhegehalts, das der Verstorbene erhalten

hätte. Als Waisengeld werden 12 Prozent, als Vollwaisengeld 20 Prozent, als Unfallwaisengeld 30 Prozent des Ruhegehalts des verstorbenen Be- rufssoldaten gezahlt.

Sterbegeld

Zusätzlich wird unter bestimmten Voraussetzun- gen ein Sterbegeld in Höhe der zweifachen mo- natlichen Dienstbezüge ausgezahlt.

Einmalige Entschädigung

Bei Tod als Folge einer besonders gefährlichen Diensthandlung oder einer besonderen Aus- landsverwendung erhalten Hinterbliebene eine einmalige Entschädigung/Unfallentschädigung.

Diese beträgt für Witwen und Waisen beispiels- weise insgesamt 100 000 Euro, wenn der Soldat bei einem Einsatzunfall zu Tode gekommen ist.

HIER MÜSSEN SIE SELBST VORSORGEN Risikolebensversicherung

Diese Versicherung ist sinnvoll, wenn Sie zu- sätzlich zur staatlichen Versorgung Ihre Familie höher versichern wollen, beispielsweise zur Ab-

sicherung eines Darlehens für den Haus- oder Wohnungskauf. In der Regel besteht Versiche- rungsschutz bei der Teilnahme an humanitären oder friedenssichernden Einsätzen sowie bei Ein- sätzen, die ein passives Kriegsrisiko darstellen.

Es besteht hingegen kein Versicherungsschutz, wenn Sie an Einsätzen teilnehmen, die einen ak- tiven Kriegseinsatz darstellen, wie es unter ande- rem bei „Resolute Support“ der Fall wäre.

Unser Tipp:

Mit einer speziellen Risikolebensversi- cherung, der „Auslandseinsatz-Police“

der Deutschen Beamtenversicherung (DBV), dem Vertragspartner der FöG, gibt es Versicherungsschutz unter Einschluss des aktiven Kriegsrisikos.

Diese Police kann sinnvoll sein, wenn bereits ein Marschbefehl vorliegt und Sie noch keinen Versicherungsschutz abgeschlossen haben.

Hinterbliebene von Soldaten erhalten eine Witwenrente und Waisengeld. Zusätzliche Vorsorge bietet eine Risikolebensversicherung.

Schadenausgleich durch den Dienstherrn In den Fällen, bei denen der Versicherer aufgrund des aktiven Kriegsrisikos („Kriegsklausel“) eine Leistung ablehnt, greift der Schadenausgleich des Bundes („Ausfallbürgschaft“). Diese Ausfall- bürgschaft wird unter folgenden Voraussetzun- gen gezahlt:

• es besteht eine aktive Lebensversicherung,

• der Auslandseinsatz wurde beim Versicherer gemeldet,

• das passive Kriegsrisiko ist in der Lebensversi- cherung mitversichert und

• die Beitragszahlung ist erfolgt.

Vorsorgevollmacht und Testament

Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigen Sie eine andere Person, im Falle einer Notsitua- tion bestimmte oder alle Aufgaben für den Voll- machtgeber zu erledigen. Die Vollmacht erlischt in der Regel bei Widerruf oder mit dem Tod des Vollmachtgebers. Es kann aber auch vereinbart werden, dass sie über den Tod hinaus gilt. Das hat den Vorteil, dass nach dem Tode schon vor der Testamentseröffnung beziehungsweise der Ertei- lung des Erbscheins schnell im Sinne des Verstor- benen gehandelt werden kann, etwa wenn es um die Organisation der Beerdigung geht.

Lassen es die persönlichen Verhältnisse not- wendig erscheinen – beispielsweise bei Soldaten mit Blick auf das besondere Berufsrisiko – soll- te vorzeitig ein Testament erstellt und hinterlegt werden. Ein Testament ist eine Verfügung von Todes wegen.

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Die Zeit nach dem Dienst

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DAS BIETET IHNEN DER DIENSTHERR Dienstzeitversorgung für Soldaten auf Zeit

Als Soldaten auf Zeit haben Sie, im Gegensatz zu Berufssoldaten, nur eine befristete Dienstzeit. Danach müssen Sie sich einen neuen Beruf suchen und eventuell Aus- und Weiterbildungen absolvieren.

Damit Sie in dieser Zeit ihren Lebensstandard halten können, wird die Dienstzeitversorgung gezahlt: Nach dem Ende ihrer Dienstzeit erhalten Zeitsoldaten Übergangsgebührnisse. Dies sind monatliche Zahlungen, die 50 Prozent der letzten Dienstbezüge vor dem Ausscheiden aus der Bundeswehr betragen. Für Bildungsmaßnahmen nach dem Dienstzeitende können diese Übergangsgebührnisse um einen Bildungszuschuss in Höhe von bis zu 50 Pro- zent aufgestockt werden. Wichtig zu wissen ist, dass die Dauer der Zahlung von Übergangsgebührnissen von der geleisteten Dienstzeit abhängig ist.

Des Weiteren wird eine Übergangsbeihilfe gezahlt. Dies ist eine einmalige Kapitalabfindung. Auch die Übergangsbeihilfe richtet sich nach der Dauer der Dienstzeit.

Sie erhalten beim Ausscheiden nach einer Dienstzeit von

Übergangsge- bührnisse für die Dauer von

Übergangsbeihilfe i. H. v. dem Mehr- fachen der letzten Dienstbezüge 4 und weniger als 5 Jahren 12 Monaten als 4-faches 6 und weniger als 7 Jahren 24 Monaten als 5-faches 8 und weniger als 9 Jahren 36 Monaten als 6-faches 11 und weniger als 12 Jahren 54 Monaten als 7,5-faches 16 und weniger als 17 Jahren 60 Monaten als 10-faches 20 und mehr Jahren 60 Monaten als 12-faches

HIER MÜSSEN SIE SELBST VORSORGEN Private Altersvorsorge

Die Deutschen werden immer älter und bleiben auch länger gesund. Das ist natürlich positiv, es bedeutet aber auch, dass Ihr Vermögen länger reichen muss, damit Sie Ihren Lebensstandard im Ruhestand aufrechterhalten können. Dafür ist private Altersvorsorge unverzichtbar, denn vor allem als Soldat auf Zeit haben Sie nur geringe Ren-

tenansprüche: Nach Beendigung Ihrer Dienstzeit werden Sie auf Antrag in der gesetzlichen Rentenversicherung nachver- sichert. Die Nachversicherung soll Sie so stellen, als seien Sie von Anfang an Mit- glied der gesetzlichen Rentenversicherung

gewesen. Dadurch zählen diese Zeiten später bei der Berechnung Ihrer Ren- te. Trotzdem garantiert die Nachversicherung keine ausreichende Rente. Die Leistungen vom Staat sind heute nur noch sehr gering und reichen definitiv nicht aus, um Ihren gewohnten Lebensstandard zu halten. Damit Sie im Al- ter keine finanziellen Probleme bekommen, sollten Sie daher unbedingt eine private Altersvorsorge abschließen.

Als Berufssoldat erreichen Sie Ihre besondere Altersgrenze im Vergleich zu Beamten und anderen Arbeitnehmern sehr früh, als Berufsunteroffizier beispielsweise bereits mit 55 Jahren. Mit dem Ruhegehalt können Sie in der Regel aber nicht Ihren bisherigen Lebensstandard aufrechterhalten. So wird es zum Beispiel schwieriger, finanziellen Verpflichtungen wie Ausbildungs- kosten für die Kinder oder Belastungen auf dem Eigenheim nachzukom- men. Falls Sie geschieden sind, müssen Sie zudem einen Versorgungsaus- gleich zahlen. Das reduziert die eigene Pension oft erheblich.

Mit einer zusätzlichen Altersvorsorge können Sie der Altersarmut entge- genwirken und Ihren Lebensstandard im Alter absichern. Dazu haben Sie unterschiedliche Möglichkeiten. Sinnvoll kann beispielsweise die staatlich ge- förderte Riester-Rente sein. Dabei profitieren Sie von staatlichen Zulagen: Sie erhalten jährlich eine Grundzulage von 154 Euro. Eltern profitieren darüber hinaus von Kinderzulagen. Diese betragen für Kinder, die ab 1. Januar 2008 geboren wurden, 300 Euro, für davor geborene Kinder 185 Euro je Kind. Zu- dem können Sie auch von Steuervorteilen profitieren.

Mit einer privaten Alters vorsorge sichern Sie Ihren Lebensstandard für die Zeit nach dem Dienst ab.

Fallbeispiel:

Ein Soldat auf Zeit, Verpflichtungs- dauer 12 Jahre, Besoldungsgruppe A6, hat am Ende der 12 Jahre einen Rentenanspruch von nur etwa 222 Euro erworben. In der Zeit, in der er nach Beendigung seines Dienstes Übergangsgebührnisse erhält (bis zu fünf Jahre), steigt die Ren- tenhöhe nicht weiter.

DIE BUNDESWEHR | JUNI 2016

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