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Erstaunlicherweise fehlt für die Klassen C, D und die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung dieser Hinweis auf das Dämmerungssehen in der aktuell vorliegenden Anlage 6

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Stellungnahme der DOG-Verkehrskommission zur Prüfung des Dämmerungssehens bei der Fahreignungsbegutachtung

Stand Oktober 2012 In der seit Juli 2011 gültigen Fahrerlaubnis-Verordnung sind für die Klassen A, A1, B, BE, M, S, L und T bei der augenärztlichen Begutachtung folgende Untersuchungen vorgeschrieben.

„Bei dieser (augenärztlichen) Untersuchung ist unter anderem auf Sehschärfe, Gesichtsfeld, Dämmerungs- oder Kontrastsehen, Blendempfindlichkeit, Diplopie sowie andere Störungen der Sehfunktion zu achten, die ein sicheres Fahren in Frage stellen können.“

Es wird also ausdrücklich die Untersuchung des Dämmerungs- oder Kontrastsehens und der Blendempfindlichkeit gefordert. Die entsprechenden Untersuchungsgeräte (Mesotest der Fa.

Oculus und Nyktometer der Fa. Rodenstock) sind seit Jahrzehnten fester Bestandteil der augenärztlichen Begutachtung.

Folgende Grenzkontraste müssen gemäß der Empfehlungen der Verkehrskommission der DOG („Anleitung für die augenärztliche Untersuchung und Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen“ von 2011) och erkannt werden:

für die Klassen A, B etc. 1:23

für die Klasse C 1:5

für die Klasse D und Personenbeförderer 1:2,7

Werden diese Kontraste nicht erkannt, muss der Behörde ein Nachtfahrverbot empfohlen werden.

Erstaunlicherweise fehlt für die Klassen C, D und die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung dieser Hinweis auf das Dämmerungssehen in der aktuell vorliegenden Anlage 6.

Nach schriftlicher Bestätigung aus dem Bonner Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 20. Juni 2011 müssen auch Fahrer der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung auf ihr

Dämmerungssehen geprüft werden.

Damit sind die augenärztlichen Kolleg/inn/en auch von gesetzgeberischer Seite her gezwungen,

bei allen Patienten, die Auto fahren, auf die Nachtfahreignung zu achten und sie

entsprechend aufzuklären. Dies kann juristische Konsequenzen haben, wenn ein älterer Kraftfahrer nach einem Besuch beim Augenarzt mit seinem Fahrzeug einen nächtlichen Personenschaden verursacht, der auf ein erheblich gestörtes Dämmerungssehen

zurückzuführen ist. Auf diese Aufklärungspflicht der Augenärzte/innen soll hier ausdrücklich hingewiesen werden, um Schadensersatzansprüche der Unfallfahrer zu vermeiden. Als mögliche Ursachen gestörten Dämmerungssehens müssen neben einer nicht korrigierten Fehlsichtigkeit oder einer Katarakt u. a. auch multifokale Intraokularlinsen oder optische Nebenwirkungen nach Presbyopiekorrektur angesehen werden.

„Fehlsichtigkeiten müssen – soweit möglich und verträglich – korrigiert werden.“

Verbliebene Fehlsichtigkeiten nach refraktiv-chirurgischen Verfahren müssen entsprechend der Anlage 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung dann korrigiert werden, wenn das Sehvermögen dadurch wesentlich gebessert werden kann. Ein PKW-Fahrer mit einer unkorrigierten

Sehschärfe von 0,5/0,5 könnte theoretisch als fahrtüchtig eingestuft werden. Wenn er jedoch mit richtiger Korrektion wesentlich besser sieht, wird dringend empfohlen, bei einer

Begutachtung die Auflage „muss Brille tragen“ anzukreuzen und den Fahrer davon zu überzeugen. Eine solche Maßnahme verbessert für die Fahrer die sichere Orientierung besonders in der Dämmerung und während der Nacht. Eine entsprechende Aufklärung sollte bereits vor der Operation mit Multifokallinsen und vor jedem kerato-refraktiven Eingriff, z. B.

einer Presbyopiekorrektur erfolgen, um unnötige Enttäuschungen nach der Operation zu vermeiden.

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