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Archiv "Beschluss des Bewertungsausschusses" (07.07.2000)

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Der Bewertungsausschuss hat in seiner 63. Sitzung am 20. Juni 2000 zu den ihm durch das SGB V neu übertragenen Auf- gaben die nachfolgenden Beschlüsse ge- fasst.

Mit Teil A (In-Kraft-Treten zum 1. Oktober 2000) werden die Vorgaben des § 87 Abs. 2a SGB V umgesetzt. Die Leistungen des hausärztlichen – einer- seits – und die Leistungen des fachärztli- chen Versorgungsbereichs – andererseits – werden auf der Basis des derzeitigen EBM definiert. Entsprechend den gesetz- lichen Vorgaben werden gleichzeitig die- jenigen Leistungen aufgelistet, die so- wohl im hausärztlichen als auch im fachärztlichen Versorgungsbereich künf- tig berechnungsfähig sind.

Teil B der Beschlussfassung (In-Kraft- Treten zum 1. Januar 2001) greift den Be- schluss des Bewertungsausschusses aus der 62. Sitzung vom 16. Februar 2000 auf.

In der Beschlussfassung der 62. Sitzung vom 16. Februar 2000 hat der Bewer- tungsausschuss festgelegt, dass noch im Jahr 2000 ein weiterer Beschluss zur An-

passung der Vergütungsanteile an Verän- derungen der vertragsärztlichen Versor- gung hinsichtlich des hausärztlichen be- ziehungsweise fachärztlichen Versor- gungsbereichs gefasst werden soll. Dieser Vorgabe hat der Bewertungsausschuss mit Teil B der Beschlussfassung Folge geleistet.

Mit Teil C der Beschlussfassung (In- Kraft-Treten zum 1. Juli 2000) wird der zweite und der letzte Absatz der Präam- bel zum Gebührenordnungsabschnitt O I/II gestrichen. Die zwischenzeitigen Erörterungen hatten zu dem Ergebnis ge- führt, dass eine Abstaffelung der Bewer- tung von Laborleistungen bei Aus- führung in Laborgemeinschaften nicht in vertretbarer Weise umzusetzen war. Des- wegen wurde die vorgesehene Minde- rung der Bewertung von Leistungen der Abschnitte O I und O II um 20 Prozent bei einer Erbringung von mehr als fünf Millionen Leistungen in einer Laborge- meinschaft im Quartal gestrichen.

Außerdem wurde mit den Vertrags- partnern eine Änderung der Bundesman-

telverträge (Anlage 5/Vertrag über die hausärztliche Versorgung) erörtert. In der Anlage 5 zu den Bundesmantelver- trägen wird eine Ergänzung derjenigen Leistungen aufgrund der Beschlussfas- sung des Bewertungsausschusses not- wendig, die von Ärzten im hausärztlichen Versorgungsbereich ab dem 1. Oktober 2000 nicht mehr berechnet werden kön- nen. § 6 des Vertrages über die hausärztli- che Versorgung wird entsprechend er- gänzt. Die aufgelisteten Leistungspositio- nen können von Ärzten im hausärztli- chen Versorgungsbereich nur dann über den 1. Oktober 2000 hinaus bis längstens zum 31. Dezember 2002 berechnet wer- den, wenn diese bereits vor dem 1. April 2000 erbracht und abgerechnet wurden.

Zur Vervollständigung werden diese Änderungen der Bundesmantelverträge ebenfalls veröffentlicht, verbunden mit dem Hinweis, dass diese erst nach Ab- schluss des Unterschriftsverfahrens und Unterschriftsleistung durch die Vertrags- partner mit Wirkung ab 1. Oktober 2000

in Kraft treten. ✮

K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G

Mitteilungen

A

Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 zur Gliederung der Leistungen im Einheitlichen Bewer- tungsmaßstab (EBM) in Leistungen der hausärztlichen und Leistungen der fachärztlichen Versorgung gemäß § 87 Abs. 2 a SGB V in der 63. Sitzung am 20. Juni 2000

mit Wirkung zum 1. Oktober 2000 Gemäß § 87 Abs. 2 a SGB V sind die im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) aufgeführten Leistungen entspre- chend der in § 73 Abs. 1 SGB V festge- legten Gliederung der vertragsärztlichen Versorgung in Leistungen der hausärztli-

chen und Leistungen der fachärztlichen Versorgung zu gliedern mit der Maßgabe, dass unbeschadet gemeinsam abrechen- barer Leistungen, Leistungen der hausärztlichen Versorgung nur von den an der hausärztlichen Versorgung teil- nehmenden Ärzten und Leistungen der fachärztlichen Versorgung nur von den an der fachärztlichen Versorgung teilneh- menden Ärzten abgerechnet werden dür- fen.

Der Bewertungsausschuss hat in der Beschlussfassung der 62. Sitzung vom 16. Februar 2000 (Veröffentlichung:

Deutsches Ärzteblatt, Heft 9, 3. März 2000) angekündigt, dass er einen Be- schluss bis zum 1. Juli 2000 fassen wird, der die inhaltliche Gliederung der Lei- stungen der vertragsärztlichen Versor- gung in Leistungen der hausärztlichen

und Leistungen der fachärztlichen Ver- sorgung vorgibt.

Der Bewertungsausschuss ist nach wie vor der Auffassung, dass eine eindeutige – an den Inhalten der Weiterbildung des Facharztes für Allgemeinmedizin be- ziehungsweise Kinderheilkunde orien- tierte – Gliederung der vertragsärztlichen Versorgung in Leistungen der hausärztli- chen und Leistungen der fachärztlichen Versorgung nur mit der beabsichtigten Reform des Einheitlichen Bewertungs- maßstabes (EBM) umsetzbar ist. Er strebt ein In-Kraft-Treten dieser EBM- Reform im 1. Halbjahr 2001 an.

Da die Wahlentscheidung der Fach- ärzte für Innere Medizin ohne Schwer- punkt für den hausärztlichen oder fach- ärztlichen Bereich maßgeblich von dieser neuen eindeutig gegliederten Struktur

Bekanntmachungen

Beschluss des Bewertungsausschusses

Der Bewertungsausschuss nach § 87 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 SGB V hat in seiner 63.

Sitzung am 20. Juni 2000 zu den ihm durch das SGB V neu übertragenen Aufgaben

gemäß § 85 Abs. 4 a und § 87 Abs. 2 a

Satz 4 SGB V und zu Änderungen des Ein-

heitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)

beschlossen:

(2)

abhängig ist und die Wahlentscheidung bedarfsplanungsunabhängig nach den ge- setzlichen Bestimmungen bis zum 31. De- zember 2000 getroffen werden kann, wer- den sich die Mitglieder des Bewertungs- ausschusses gemeinsam dafür einsetzen, diese gesetzliche Frist, bis zu deren Zeit- punkt sich der Facharzt für Innere Medi- zin ohne Schwerpunkt zu entscheiden hat, zu verlängern.

Um dem gesetzlichen Gliederungsauf- trag des § 87 Abs. 2 a SGB V gerecht zu werden, beschließt der Bewertungsaus- schuss mit Wirkung zum 1. Oktober 2000 bis zum In-Kraft-Treten der beabsichtig- ten Reform des Einheitlichen Bewer- tungsmaßstabes (EBM) wie folgt:

1. Die Gliederung der Leistungen der vertragsärztlichen Versorgung in Leistun- gen der hausärztlichen und Leistungen der fachärztlichen Versorgung erfolgt für den Übergangszeitraum auf der Basis des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Stand vom 1. April 2000. Die vorgenommene Gliederung wird zur Grundlage der Leistungsbeschreibung hausärztlicher und fachärztlicher Lei- stungen im Rahmen der beabsichtigten EBM-Reform gemacht.

2. Durch Beschluss der Vertragspart- ner der Bundesmantelverträge-Ärzte ist die Vereinbarung gemäß § 6 Abs. 2 und

§ 9 der Anlage 5 (Vertrag über die hausärztliche Versorgung) ergänzt wor- den, sodass weitere bisher von den an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen- den Vertragsärzten abgerechnete Lei- stungen des EBM in die Zusatzvereinba- rung gemäß § 6 Abs. 2 aufgenommen wur- den und bis zum 31. Dezember 2002 abge- rechnet werden können, sofern die Ver- tragsärzte diese Leistungen bereits vor dem 1. April 2000 erbracht und abgerech- net haben.

3. Mit Wirkung zum 1. Oktober 2000 sind nachfolgende Gebührenordnungs- positionen des Einheitlichen Bewer- tungsmaßstabes nur von Vertragsärzten im hausärztlichen Versorgungsbereich gemäß § 73 Abs. 1 a SGB V berechnungs- fähig (siehe Tabelle 1):

4. Mit Wirkung zum 1. Oktober 2000 sind nachfolgende Gebührenordnungs- positionen des Einheitlichen Bewer- tungsmaßstabes sowohl von Vertragsärz- ten im hausärztlichen als auch von Ver- tragsärzten im fachärztlichen Versor- gungsbereich berechnungsfähig (gegebe- nenfalls in Abhängigkeit von speziellen Weiterbildungen oder Qualifikations- nachweisen) (siehe Tabelle 2):

Anmerkung:

1. Die Beschreibung der Leistungen des hausärztlichen Versorgungsbereichs trifft gemäß § 73 Abs. 1 a SGB V nicht zu für

´ Tabelle 1CC´

Ausschließlich von Vertragsärzten im hausärztlichen Versorgungsbereich gemäß § 73 Abs. 1 a SGB V berechnungsfähige Gebührenordnungspositionen:

Kapitel/Abschnitt derzeit gültige abrechnungsfähige Anmerkungen des EBM Leistungsposition(en) nach der (den) Nr(n).

B I.1. Hausärztliche Grundvergütung Wird von der Kassenärztlichen Vereinigung ausgeführt.

B II.1. 10, 11, 12, 13

B IX.2. 151

´ Tabelle 2CC´

Sowohl von Vertragsärzten im hausärztlichen als auch von Vertragsärzten im fachärztlichen Versorgungsbereich berechnungsfähige Gebührenordnungspositionen:

Kapitel/Abschnitt derzeit gültige abrechnungs- Anmerkungen des EBM fähige Leistungsposition(en)

nach der (den) Nr(n).

B I.2. 1, 2, 3, 5, 6

B II.2. 14 bis 21

B III.1. 25 bis 33

B III.2. 40 bis 50

B III.3. 60

B IV. 63 bis 69

B V. 71 bis 79

B IX.2. 140 bis 150, 152

B IX. 3. 155 bis 162

B X.1. 170

B XI. 202 bis 204 Unter Berücksichtigung der entsprechen-

den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen.

C I. 205 bis 247

C II. 251 bis 290

C III. 301 bis 319

C IV. 332 bis 336

C V. 340 bis 359

C VI. 360 bis 374

C VII. 375, 376, 378, 381 bis 388

D I. 415 bis 450

D II. 451

E 501 bis 566

F I. 601bis 604, 606, 612, 613 F II. 650 bis 653, 655 bis 661,

666, 667, 671, 672

F III. 691, 720

F IV. 730, 742, 755, 765 ✁

Unter Berücksichtigung der entsprechen- den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen.

(3)

Kinderärzte mit Schwerpunktbezeich- nung, da diese gleichzeitig an der fachärzt- lichen Versorgung teilnehmen können.

2. Der Bewertungsausschuss weist dar- auf hin, dass gemäß § 73 Abs. 1 a Satz 5 SGB V der Zulassungsausschuss Allge- meinärzten und Ärzten ohne Gebietsbe- zeichnung, die im Wesentlichen spezielle Leistungen erbringen, auf deren Antrag die Genehmigung zur ausschließlichen Teilnahme an der fachärztlichen Versor- gung erteilen kann. Der Bewertungsaus- schuss geht davon, dass wegen der Gleich- artigkeit der Sachlage in Analogie zu die- ser Vorschrift auch Kinderärzten im hausärztlichen Versorgungsbereich diese Möglichkeit auf Antrag nach Genehmi- gung durch den Zulassungsausschuss ein- geräumt wird.

5. Mit Wirkung zum 1. Oktober 2000 sind nachfolgende Gebührenordnungs- positionen des Einheitlichen Bewer- tungsmaßstabes unter Berücksichtigung der in den Anmerkungen aufgeführten Ausnahmeregelungen nur von Ver- tragsärzten im fachärztlichen Versor- gungsbereich berechnungsfähig (siehe Tabelle 3).

B

Beschluss gemäß § 85 Abs. 4 a SGB V (GKV-GR 2000) durch den Bewertungs- ausschuss nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in der 63. Sitzung am 20. Juni 2000

mit Wirkung zum 1. Januar 2001 Vorbemerkung

Nach § 85 Abs. 4 a SGB V hat der Be- wertungsausschuss nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V Kriterien zur Verteilung der Ge- samtvergütungen, insbesondere

– zur Festlegung der Vergütungsantei- le für die hausärztliche und die fachärztli- che Versorgung,

– zur Anpassung dieser Vergütungsan- teile an solche Veränderungen der ver- tragsärztlichen Versorgung, die bei der Festlegung zu berücksichtigen sind

und

– zur Erfassung der Veränderungen in der Zahl der an der hausärztlichen Ver- sorgung teilnehmenden Ärzte in den Jah- ren nach 1996

vorzugeben.

Am 16. Februar 2000 hat der Bewer- tungsausschuss die Festlegung der Vergü- tungsanteile für die hausärztliche und die fachärztliche Versorgung sowie die Erfas- sung der Veränderungen in der Zahl der an der hausärztlichen Versorgung teil-

nehmenden Ärzte in den Jahren von 1996 bis 2000 beschlossen.

In diesem Beschluss hatte der Bewer- tungsausschuss gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V angekündigt, dass er einen weite- ren Beschluss zur Anpassung dieser Ver- gütungsanteile an solche Veränderungen der vertragsärztlichen Versorgung, die bei der Festlegung zu berücksichtigen sind, fassen wird.

Der Bewertungsausschuss beschließt hierzu unter Abänderung des Beschlus- ses vom 16. 2. 2000 mit Wirkung zum 1. Januar 2001 wie folgt:

1. Berücksichtigung des Versorgungs- bereichswechsels ab dem 1. Januar 2001

1.1 Die Berücksichtigung des Versor- gungsbereichswechsels findet ab dem 1. Januar 2001 entsprechend dem Be- schluss des Bewertungsausschusses vom 16. Februar 2000 unter Berücksichtigung der in 1.2 aufgeführten Änderungen (Amtliche Bekanntmachung Deutsches Ärzteblatt 97, Heft 9, 3. März 2000) quar- talsweise statt.

1.2 Erfolgt der Versorgungsbereichs- wechsel, ist die Bereinigung quartalswei- se analog zum Beschluss des Bewertungs- Kapitel/Abschnitt derzeit gültige abrechnungs- Anmerkungen

des EBM fähige Leistungsposition(en) nach der (den) Nr(n).

G I. 801 bis 815 Die Nrn. 802, 805, 806, 809 und 810 bis 815 sind im hausärztlichen Versorgungsbereich nur von Kinderärzten berechnungsfähig.

G III. 850 bis 858

G IV. 860 bis 884 Die Leistungen nach den Nrn. 860

bis 884 sind nur von Hausärzten mit der Zusatzbezeichnung Psychotherapie berechnungsfähig.

G V. 890 bis 897

H 900 bis 905, 921,

930 bis 941

I 953 bis 990

J 1081

L 1403, 1409, 1470, 1543,

1591, 1593, 1597, 1600 bis 1602

M 1822

N I. 2002 bis 2024

N II. 2100 bis 2102, 2140, 2142, 2145, 2151

N III. 2209, 2210

N V. 2400, 2401, 2405

N IX. 3000, 3001

N X. 3210 bis 3221 Die Leistungen nach den Nrn. 3210 und

3211 sind nur nach Genehmigung durch die zuständige Kassenärztliche Vereini- gung von Hausärzten berechnungsfähig.

O 3450, 3452

O I/II. 3500 bis 3890

U 7103 bis 7123, Die Abrechnung der Nr. 7215 bedarf der

7130 bis 7152, Genehmigung durch die Kassenärztliche

7160 bis 7181, Vereinigung.

7215 bis 7239

(4)

ausschusses vom 16. Februar 2000 (Amt- liche Bekanntmachung Deutsches Ärzte- blatt 97, Heft 9, 3. März 2000) auf der Ba- sis des Honorarbescheides des Vorjahres- quartals des wechselnden Vertragsarztes durchzuführen. Die Vergütung für die hausärztliche Grundvergütung verbleibt immer im hausärztlichen, die Vergütung für die Leistungen, die im Katalog gemäß

§ 6 des Vertrages über die hausärztliche Versorgung aufgeführt sind – mit Aus- nahme im 4. Quartal 2000 für die in der Vereinbarung Nr. 2 zu § 6 des Hausarzt- Vertrages aufgeführten Leistungen – im- mer im fachärztlichen Versorgungsbe- reich.

2. Zuordnung des Leistungsbedarfs versorgungs- und fachgruppenübergrei- fender Gemeinschaftspraxen bei der wei- terführenden Berechnung der getrennten Vergütungsanteile für den hausärztlichen und fachärztlichen Versorgungsbereich

2.1 Die in der Anmerkung 1 zu Schritt 1 der Anlage 1 zum Beschluss des Bewer- tungsausschusses gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V mit Wirkung zum 1. Januar 2000 (Beschlussfassung am 16. Februar 2000) beschlossene Regelung, den Leistungsbe- darf versorgungs- und fachgruppenüber- greifender Gemeinschaftspraxen nach Maßgabe der zuständigen Kassenärztli- chen Vereinigung zuzuordnen, entfällt zum 31. Dezember 2000.

2.2 Ab dem 1. Januar 2001 wird der Leistungsbedarf einer versorgungsbe- reichs- und fachgruppenübergreifenden Gemeinschaftspraxis für die Berechnung der getrennten Vergütungsanteile gemäß

§ 85 Abs. 4 SGB V, soweit die zuständige Kassenärztliche Vereinigung diesen Komplex nicht anders geregelt hat, durch Kennzeichnung der vom Hausarzt oder vom Facharzt erbrachten Leistungen ein- deutig in einen Leistungsbedarf, der dem hausärztlichen Versorgungsbereich und einen Leistungsbedarf, der dem fachärzt- lichen Versorgungsbereich zuzuordnen ist, getrennt. Die so getrennten Punkt- zahlvolumina fließen in die Berechnungs- schritte, die der Bewertungsausschuss am 16. Februar 2000 beschlossen hat, ein.

3. Anpassung der getrennten Vergü- tungsanteile bei Leistungsverlagerungen, die aufgrund des Beschlusses der Ver- tragspartner des Bundesmantelvertrages Ärzte (Gesprächsrunde) sowie der AG Ärzte/Ersatzkassen zur Anlage 5 des je- weiligen Vertrages über die hausärztliche Versorgung in § 6 Abs. 2 berücksichtigt werden müssen

3.1 Die durch den Beschluss des Be- wertungsausschusses gemäß § 87 Abs. 3 SGB V zur Gliederung der Leistungen in einen hausärztlichen und einen fachärzt- lichen Versorgungsbereich gemäß § 87 Abs. 2 a SGB V in den Katalog der Lei-

´ Tabelle 3CC´

Ausschließlich* von Vertragsärzten im fachärztlichen Versorgungsbereich berech- nungsfähige Gebührenordnungspositionen:

Kapitel/Abschnitt derzeit gültige abrechnungs- Anmerkungen des EBM fähige Leistungsposition(en)

nach der (den) Nr(n).

B I.2. 4

B III.2. 51 Erfüllen Hausärzte die in § 3 zur Vereinba-

rung von Qualitätssicherungsmaßnahmen zum ambulanten Operieren gemäß § 14 des Vertrages nach § 115 b Abs. 1 SGB V die an die fachliche Befähigung gestellten Anforderungen, kann die Leistung nach der Nr. 51 auch von Hausärzten berechnet werden.

B VI. 80 bis 87 einschließlich Erfüllen Hausärzte die in § 3 zur Vereinba- der in den Katalogen rung von Qualitätssicherungsmaßnahmen enthaltenen operativen zum ambulanten Operieren gemäß § 14 Leistungen des Vertrages nach § 115 b Abs. 1 SGB V die an die fachliche Befähigung gestellten Anforderungen, können die Leistungen nach den Nrn. 80 bis 87 auch von Haus- ärzten berechnet werden.

B VII. 90 Erfüllen Hausärzte die in § 3 zur Vereinba-

rung von Qualitätssicherungsmaßnahmen zum ambulanten Operieren gemäß § 14 des Vertrages nach § 115 b Abs. 1 SGB V die an die fachliche Befähigung gestellten Anforderungen, kann die Leistung nach der Nr. 90 auch von Hausärzten berechnet werden.

B VIII. 95 bis 98 Erfüllen Hausärzte die in § 3 zur Vereinba- rung von Qualitätssicherungsmaßnahmen zum ambulanten Operieren gemäß § 14 des Vertrages nach § 115 b Abs. 1 SGB V die an die fachliche Befähigung gestellten Anforderungen, können die Leistungen nach den Nrn. 95 bis 98 auch von Haus- ärzten berechnet werden.

B IX. 100 bis 139 Sind Hausärzte fachlich zur Erbringung der sonographischen geburtshilflichen Basis- diagnostik gemäß 11.1 der Ultraschall- Vereinbarung nach § 135 Abs. 2 SGB V befähigt, können diese Hausärzte auch die Leistung nach der Nr. 100 berechnen.

B X.1. 165 bis 169, 171 bis 178

B X.2. 180 bis 189 Erfüllen Hausärzte die in § 3 zur Vereinba- rung von Qualitätssicherungsmaßnahmen zum ambulanten Operieren gemäß § 14 des Vertrages nach § 115 b Abs. 1 SGB V die an die fachliche Befähigung gestellten Anforderungen, können die Leistungen nach den Nrn. 180 bis 189 auch von Hausärzten berechnet werden. ✁

(5)

stungen gemäß § 6 des Vertrages über die hausärztliche Versorgung zusätzlich aufge- nommenen Leistungen erfordern ab dem 1. 1. 2001 eine Berücksichtigung des verän- derten Leistungsbedarfs der so genannten KO-Leistungen. Es gilt dann auch insoweit die Regelung, dass Vertragsärzte, die dem hausärztlichen Versorgungsbereich an- gehören, diese Leistungen aus dem Vergü- tungsanteil des fachärztlichen Versor- gungsbereiches honoriert bekommen.

4. Berücksichtigung von anderen versorgungsbereichsübergreifenden Lei- stungsverlagerungen

4.1 Der Bewertungsausschuss wird, be- ginnend mit dem 1. Januar 2001, eine re- präsentative Auswertung versorgungsbe- reichsübergreifender Leistungsverlage- rungen im Jahr 2000 erarbeiten und auf der Basis dieser Auswertungen mögliche Leistungsverlagerungen analysieren. Der Bewertungsausschuss wird auf der Basis dieser Analyse im Jahre 2001 gegebenen- falls einen Beschluss fassen.

4.2 Der Bewertungsausschuss wird zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Teils der EBM-Reform, der insbesondere den gesetzlichen Auftrag zur Einführung einer veranlasserbezogenen Vergütungs- regelung für Leistungen mit medizinisch- technischen Großgeräten erfüllt, gegebe- nenfalls einen Beschluss fassen, um die mit diesem Teil der EBM-Reform mögli- cherweise begründeten Leistungsverla- gerungen im Hinblick auf die Berech- nung der getrennten Vergütungsanteile für den haus- und fachärztlichen Versor- gungsbereich festzulegen.

5. Fortführung des Beschlusses des Bewertungsausschusses vom 16. Februar 2000

Der Beschluss des Bewertungsaus- schusses gemäß § 87 Abs. 3 SGB V zur Trennung der Gesamtvergütungen ge- mäß § 85 Abs. 4 a SGB V vom 16. 2. 2000 gilt nach Maßgabe dieser Beschlussfassung über den 31. Dezember 2000 hinaus fort.

C

Beschluss zur Änderung des Einheit- lichen Bewertungsmaßstabes (EBM) durch den Bewertungsausschuss nach

§ 87 Abs. 3 SGB V in der 63. Sitzung am 20. Juni 2000

mit Wirkung zum 1. Juli 2000 1. Änderung des zweiten Absatzes der Präambel zum Abschnitt O I./II.

Dieser Gesamtpunktzahl steht ein Punktzahlvolumen gegenüber, das sich aus der Umrechnung der DM-Beträge der eigenerbrachten, bezogenen oder überwiesenen kurativ-ambulanten Labo- Kapitel/Abschnitt derzeit gültige abrechnungs- Anmerkungen

des EBM fähige Leistungsposition(en) nach der (den) Nr(n).

B X.3. 190 bis 200 Erfüllen Hausärzte die in § 3 zur Vereinba- rung von Qualitätssicherungsmaßnahmen zum ambulanten Operieren gemäß § 14 des Vertrages nach § 115 b Abs. 1 SGB V die an die fachliche Befähigung gestellten Anforderungen, können die Leistungen nach den Nrn. 190 bis 200 auch von Hausärzten berechnet werden.

C VII. 377, 389 Erfüllen Hausärzte die in § 5 Abs. 2 unter

den Punkten 8 und 15 der Ultraschall- Vereinbarung genannten Zusatzan- forderungen für die fachliche Befähigung zur Erbringung der Leistungen, so können auch Hausärzte die Leistungen nach den Nrn. 377 und 389 berechnen.

C VIII. 398

D II. 452 bis 496 Erfüllen Hausärzte die in § 3 zur Vereinba- rung von Qualitätssicherungsmaßnahmen zum ambulanten Operieren gemäß § 14 des Vertrages nach § 115 b Abs. 1 SGB V die an die fachliche Befähigung gestellten Anforderungen, können die Leistungen nachden Nrn. 452 bis 496 auch von Hausärzten berechnet werden.

F I. 605, 608, 609, 614 bis 636 F II. 654, 665, 668, 680 bis 689

F III. 694, 698 bis 719,

721 bis 728

F IV. 731 bis 741, 745 bis 752, 760 bis 764, 767 bis 775

F V. 790 bis 793

G I. 800, 818

G II. 820 bis 849

H 906, 911, 922

J 1018 bis 1060,

1084 bis 1192

K 1210 bis 1375

L 1410 bis 1460, 1471 bis

1525, 1545 bis 1588, 1599, 1604 bis 1653

M 1702 bis 1821,

1825 bis 1860

N II. 2104 bis 2137, 2147,

2152 bis 2180 ✁

Hausärzte können unter Berücksichtigung der Vereinbarungen gemäß § 6 Abs. 2 des Vertrages über die hausärztliche Versor- gung die entsprechenden Leistungen des Kapitels F längstens bis zum 31. 12. 2002 berechnen, wenn sie die Leistungen entsprechend der Vereinbarung vor dem 1. 1. 1994 bzw. 1. 4. 2000 berechnet haben.

(6)

ratoriumsuntersuchungen des vertrag- lichen Anhangs zu Abschnitt O I./II. er- gibt. In dieses Punktzahlvolumen werden von der Arztpraxis durchgeführte Auf- tragsleistungen nicht einbezogen.

2. Streichung des letzten Absatzes der Präambel zum Abschnitt O I./II.

Bekanntmachungen

Beschluss der Vertragspartner

Bundesmantel- verträge – Ärzte

Die Kassenärztliche Bundesverei- nigung, K.d.ö.R., Köln – einerseits – und der AOK-Bundesverband, K.d.ö.R., Bonn, der Bundesver- band der Betriebskrankenkassen, K.d.ö.R., Essen, der IKK-Bundes- verband, K.d.ö.R., Bergisch Glad- bach, der Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkas- sen, K.d.ö.R., Kassel, die Bundes- knappschaft, K.d.ö.R., Bochum, die See-Krankenkasse, K.d.ö.R., Hamburg, der Verband der Ange- stellten-Krankenkassen e.V., Sieg- burg, der AEV-Arbeiter-Ersatz- kassen-Verband e.V., Siegburg – andererseits – vereinbaren, den Vertrag über die hausärztliche Versorgung vom 6. September 1993 – Stand 1. Juli 1996 – wie folgt zu ändern:

I. Änderung des Vertrages über die hausärztliche Versorgung (Anlage 5 BMV-Ä/EKV)

1.) § 7 und § 7a werden aufgehoben.

2.) In § 9 wird Absatz 2 eingefügt:

„(2) Vertragsärzte dürfen die Leistun- gen der Vereinbarung Nr. 2 gemäß

§ 6 Abs. 2 des Vertrages über die hausärztliche Versorgung vom 1. Oktober 2000 im Falle der Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung längstens bis zum 31. Dezember 2002 erbringen und abrechnen, wenn sie diese Leistungen nachweislich in der vertragsärztlichen Versorgung vor dem 1. April 2000 regel- mäßig erbracht haben.“

Kapitel/Abschnitt derzeit gültige abrechnungs- Anmerkungen des EBM fähige Leistungsposition(en)

nach der (den) Nr(n).

N III. 2211 bis 2282

N IV. 2300 bis 2397

N V. 2402, 2406 bis 2498

N VI. 2600 bis 2755

N VII. 2800 bis 2871

N VIII. 2900 bis 2960

N IX. 3006 bis 3096

N X. 3200 bis 3208,

3225 bis 3245

O 3454, 3456

O III. 3901 bis 4826 Hausärzte können unter Berücksichtigung der Vereinbarungen gemäß § 6 Abs. 2 des Vertrages über die hausärztliche Versor- gung die Leistungen des Abschnittes O III.

längstens bis zum 31. 12. 2002 berechnen, wenn sie die Leistungen entsprechend der Vereinbarung vor dem 1. 1. 1994 berechnet haben.

P 4900 bis 4986 Hausärzte können unter Berücksichtigung

der Vereinbarungen gemäß § 6 Abs. 2 des Vertrages über die hausärztliche Versor- gung die Leistungen des Kapitels P längstens bis zum 31. 12. 2002 berechnen, wenn sie die Leistungen entsprechend der Vereinbarung vor dem 1. 1. 1994 berechnet haben.

Q 5000 bis 5497 Hausärzte können unter Berücksichtigung

der Vereinbarungen gemäß § 6 Abs. 2 des Vertrages über die hausärztliche Versorgung sorgung die Leistungen des Kapitels Q – und in Analogie im Zusammenhang mit diesen Leistungen die Leistungen des Kapitels S – längstens bis zum 31. 12. 2002 berech- nen, wenn sie die Leistungen entsprechend der Vereinbarung vor dem 1. 1. 1994 be- rechnet haben.

R 5520, 5521

S 6000 bis 6090

T 6999 bis 7071

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* Erfüllen Hausärzte die in den Anmerkungen aufgeführten Kriterien, können Hausärzte diese Leistungen ebenfalls abrechnen.

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