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Erster Staatsvertrag zur Änderung des Vertrags über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der

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Academic year: 2022

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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

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Erster Staatsvertrag zur Änderung des Vertrags über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der

Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG

GGArt91cÄndVtr 1

Ausfertigungsdatum: 21.03.2019 Vollzitat:

"Erster Staatsvertrag zur Änderung des Vertrags über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die

Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG vom 21. März 2019 (BGBl. I S. 1127, 2851)"

Fußnote

(+++ Textnachweis der Bekanntmachungserlaubnis ab: zukünftig in Kraft - im Übrigen Änderungsvorschrift - kein Textnachweis +++)

Art. 1: Änderungsvorschrift Art. 2: Bekanntmachungserlaubnis Art. 3: Inkrafttreten

G v. 4.8.2019 I 1126  

Inkraft gem. Bek. v. 13.12.2019 I 2851 mWv 1.10.2019 Präambel  

   Das Land Baden-Württemberg,

    der Freistaat Bayern,

    das Land Berlin,

    das Land Brandenburg,

    die Freie Hansestadt Bremen,

    die Freie und Hansestadt Hamburg,

    das Land Hessen,

    das Land Mecklenburg-Vorpommern,

    das Land Niedersachsen,

    das Land Nordrhein-Westfalen,

    das Land Rheinland-Pfalz,

    das Saarland,

    der Freistaat Sachsen,

    das Land Sachsen-Anhalt,

    das Land Schleswig-Holstein und

    der Freistaat Thüringen

 sowie die

   Bundesrepublik Deutschland (im Weiteren „der Bund“ genannt)

 schließen nachstehenden Staatsvertrag:

(2)

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

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Art 1 Änderung des Vertrags über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG

Art 2 Bekanntmachungserlaubnis

Der Bund und die Länder können den Wortlaut des IT-Staatsvertrags in der am Tag des Inkrafttretens nach Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt und in den jeweiligen Landesgesetzblättern bekannt machen.

Art 3 Inkrafttreten

(1) Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte Ratifikationsurkunde bei der Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt wurde. Sind bis zum 30. September 2019 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird dieser Staatsvertrag gegenstandslos.

(2) Die Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt Bund und Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.

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