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Corona-Prämie für Pflegekräfte im Krankenhaus: Lösungsvorschlag von GKV-Spitzenverband und Deutscher Krankenhausgesellschaft

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Academic year: 2022

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Corona-Prämie für Pflegekräfte im Krankenhaus:

Lösungsvorschlag von GKV-Spitzenverband und Deutscher Krankenhausgesellschaft

Der GKV-Spitzenverband und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) haben sich über eine Corona-Prämie für Pflegekräfte im Krankenhaus in einem Gesamtvolumen von 100 Mio. Euro verständigt. Der Betrag soll an diejenigen Pflegekräfte verteilt und ausge- zahlt werden, welche durch die Pandemie einer besonderen Belastung ausgesetzt waren.

Das Ziel ist, eine Auszahlung der Corona-Prämie an die Pflegekräfte bis zum 31.12.2020 zu ermöglichen, um eine steuer- und sozialversicherungsabgabenfreie Sonderzahlung durch die Arbeitgeber gewährleisten zu können. Der nachstehende Lösungsweg legt die Verteilung des Gesamtvolumens, die Kostentragung, den Mitteltransfer sowie die Nach- weisführung dar:

1. Anspruchsberechtigte Krankenhäuser

Krankenhäuser, die in dem Zeitraum vom 01.01.2020 bis zum 30.09.2020 eine be- stimmte Mindestanzahl von stationären COVID-19-Fällen vorweisen, haben einen An- spruch auf eine Corona-Prämie für Pflegekräfte als einmalige Sonderleistung. Zu Bestim- mung des Grades der Betroffenheit stellt das InEK den Vertragsparteien eine nach Bet- tengrößenklassen und stationären COVID-19-Fällen differenzierte Auswertung zur Ver- fügung. Maßgeblich ist, ob in den Daten nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 KHG eine nach Betten- größe entsprechende Mindestfallanzahl mit dem ICD-Kode U07.1 (keine Verdachtsfälle) dokumentiert wurde. Die Auswertung ist nach Krankenhäusern im Geltungsbereich des KHEntgG und der BPflV zu differenzieren.

2. Verteilung der Corona-Prämie auf Krankenhausebene

Die Verteilung der Corona-Prämie auf anspruchsberechtigte Krankenhäuser soll anhand von objektiven Kriterien zielgenau nach pandemiebedingter Belastung und bedarfsge- recht nach vorhandenem Pflegepersonal ausgestaltet werden. Deshalb soll die Höhe des krankenhausindividuellen Prämienbetrages zum einen zu 50 % nach den COVID-19-Fäl- len eines Krankenhauses sowie zum anderen zu 50 % nach dem Pflegepersonalumfang erfolgen. Das InEK errechnet die Höhe des Corona-Prämienvolumens je Krankenhaus an- hand der Daten nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 KHG (Anzahl der COVID-19-Fälle je Krankenhaus) in Verbindung mit den Daten nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 KHEntgG (Anzahl des beschäftigten Pflegepersonals je Krankenhaus).

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3. Abgrenzung der zu begünstigenden Pflegekräfte

Anspruchsberechtigt sind Pflegekräfte im Sinne der „Pflege am Bett“. Die Auswahl der anspruchsberechtigten Pflegekräfte und die Definition der individuellen Prämienhöhe für die Pflegekraft - je nach pandemiebedingter Belastung - obliegt dem Krankenhausträger in Abstimmung mit der Mitarbeitervertretung. In begründeten Ausnahmefällen kann eine Prämie an weitere Personen gezahlt werden (z. B. Mitarbeiter in der Notaufnahme). Die Corona-Prämie beträgt bis zu 1.000 Euro pro anspruchsberechtigter Pflegevollkraft. Be- schäftigte in Teilzeit sind mit anteiliger Anrechnung zu begünstigen.

4. Aufstockende Finanzierung durch die Bundesländer

Analog zu den Regelungen der Corona-Prämie für Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen werden Länderzuschüsse begrüßt. Die Regelungen über die Länderzuschüsse sind von dem jeweiligen Bundesland zu gestalten. In Bayern wurde bereits eine Corona-Prämie an Pflegekräfte im Krankenhaus ausgezahlt. Von den Ländern wird eine aufstockende Fi- nanzierung in Höhe von 500 Euro pro Pflegevollkraft erwartet (so wie bereits in Bayern geschehen).

5. Mitteltransfer

Das definierte Gesamtvolumen von 100 Mio. Euro wird aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds finanziert. Die Höhe des krankenhausindividuellen Prämienvolumens wird durch das InEK berechnet. Die Auszahlung der Mittel an die anspruchsberechtigten Krankenhäuser erfolgt über das Bundesamt für Soziale Sicherung. Die private Kranken- versicherung hat sich durch einen ihrem Versichertenanteil entsprechenden Zuschuss an der Finanzierung der Corona-Prämie für Pflegekräfte im Krankenhaus zu beteiligen.

6. Nachweisführung/Überprüfung

Die zweckentsprechende Mittelverwendung wird durch den Jahresabschlussprüfer bestä- tigt.

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