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Academic year: 2022

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Amtsblatt der Stadt Ratingen. Herausgeber: Der Bürgermeister der Stadt Ratingen, Postfach 1 0 1 7 4 0 , 4 0 8 3 7 Ratingen. Tel. (02102) 550-0. V.i.S.d.P.: Robert Kuck. Das Amtsblatt erscheint in unregelmäßigen Abständen. Der Versand erfolgt kostenlos als PDF-Datei per E-Mail. Das Amtsblatt ist auch beim Bürgerbüro der Stadt Ratingen in Papierform kostenlos erhältlich sowie unter www.stadt-ratingen.de einzusehen. Die Papierausgabe wird als die au- thentische im Sinne von § 15 Absatz 2 Satz 5 des „Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften“ vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) angesehen. Druck: Eigendruck.

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ÜRGERMEISTER JAHRGANG: 13 NUMMER : 10

DATUM : 03.03.2017 INHALTSVERZEICHNIS

_______________________________________________________________________

Lfd. Nr. Bezeichnung

23 Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Ratingen

-(15. Nachtrag zur Hauptsatzung der Stadt Ratingen -HSR-(ORS-Nr. 105))- (Korrektur bzgl. Amtsblatt Nr. 09 vom 28.02.2017, lfd.-Nr. 22)

(2)

03.03.2017 Amtsblatt der Stadt Ratingen Nr. 10 / 2017 Seite 92

23 Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Ratingen

(Korrektur bzgl. Amtsblatt Nr. 09 vom 28.02.2017, lfd.-Nr. 22)

Korrektur der Bekanntmachung des 15. Nachtrages zur Hauptsatzung der Stadt Ratingen (HSR) vom 21.02.2017

Aufgrund eines redaktionellen Fehlers in der Bekanntmachung des 15. Nachtrages zur Hauptsatzung der Stadt Ratingen vom 28.02.2017 wird diese korrigiert. Die Korrektur ist in Fettdruck kenntlich gemacht:

Aufgrund des § 7 Abs. 3 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemein- deordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekannt- machung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666 / SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. November 2016 (GV. NRW. S. 966), hat der Rat der Stadt Ratin- gen in seiner Sitzung am 21.02.2017 den folgenden 15. Nachtrag zur Hauptsatzung der Stadt Ratingen beschlossen:

§ 10 HSR wird wie folgt geändert:

Abs. 5 Buchstabe f wird ersatzlos gestrichen.

In Alt Abs. 6 wird anstelle der Zahl „10“ die Zahl „8“, anstelle der Zahl „20“ die Zahl „16“

und anstelle der Zahl „30“ die Zahl „24“ eingesetzt.

Abs. 7 wird neu eingefügt:

Von der Regelung, wonach Vorsitzende von Ausschüssen des Rates grundsätzlich eine zusätzliche Aufwandsentschädigung nach § 46 Satz 1 Nr. 2 GO NRW i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 6 EntschVO erhalten, werden gemäß § 46 Satz 2 GO folgende weitere Ausschüsse ausgenommen:

a) Bezirksausschuss Ratingen Mitte b) Bezirksausschuss Ratingen West

c) Bezirksausschuss Ratingen Tiefenbroich

d) Bezirksausschuss Ratingen-Lintorf/Breitscheid e) Bezirksausschuss Ratingen-Hösel/Eggerscheidt f) Bezirksausschuss Ratingen-Homberg/Schwarzbach g) Bau- und Vergabeausschuss

h) Jugendhilfeausschuss

i) Ausschuss für Kultur und Tourismus j) Rechnungsprüfungsausschuss k) Schulausschuss

l) Sozialausschuss m) Sportausschuss

n) Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und demografische Entwicklung

(3)

03.03.2017 Amtsblatt der Stadt Ratingen Nr. 10 / 2017 Seite 93

§ 12 HSR wird wie folgt geändert:

Alt Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Beigeordneten“ die Worte „und Dezernenten“

eingefügt.

Alt Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Wahlbeamten“ die Worte „ oder diesem in der Führungsfunktion vergleichbaren Bediensteten“ eingefügt.

II.

Dieser 15. Nachtrag zur Hauptsatzung der Stadt Ratingen tritt am Tag nach der öffentli- chen Bekanntmachung in Kraft.

(4)

03.03.2017 Amtsblatt der Stadt Ratingen Nr. 10 / 2017 Seite 94

Der vom Rat der Stadt Ratingen in seiner Sitzung am 21.02.2017 beschlossene 15. Nachtrag zur Hauptsatzung der Stadt Ratingen (HSR) wird hiermit öffentlich be- kannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen (§ 7 Abs. 6 GO NRW), dass eine Verletzung von Verfah- rens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666 / SGV. NRW.

2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. November 2016 (GV. NRW. S. 966), ge- gen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Verkündung (Öffentliche Be- kanntmachung) nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzei- geverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Ratingen vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

ORS-Nr. 105

Ratingen, den 02.03.2017

(Klaus Pesch)

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