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Amtsblatt der Stadt Ratingen. Herausgeber: Der Bürgermeister der Stadt Ratingen, Minoritenstr. 3, 40878 Ratingen, Tel. (02102) 550-0. Verantwortlich für den Inhalt: Bürger- und Rechtsamt. Das Amtsblatt erscheint in unregelmäßigen Abständen und ist kostenlos beim Bürgerbüro der Stadt Ratingen in Papierform erhältlich. Das Amtsblatt kann nach einmaliger Anmeldung kostenlos als PDF-Datei per E-Mail bezogen werden und ist auch auf der Internetseite der Stadt Ratingen unter www.stadt-ratingen.de abrufbar. Druck: Eigendruck.

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ÜRGERMEISTER JAHRGANG: 17 NUMMER : 09

DATUM : 19.04.2021 INHALTSVERZEICHNIS

_______________________________________________________________________

Lfd. Nr. Bezeichnung

18 Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Ratingen

–19. Nachtrag zur Hauptsatzung der Stadt Ratingen (HSR) vom 23.03.2021-

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19.04.2021 Amtsblatt der Stadt Ratingen Nr. 09/2021 Seite 84

18 Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Ratingen

19. Nachtrag zur Hauptsatzung der Stadt Ratingen (HSR) vom 23.03.2021

Aufgrund des § 7 Abs. 3 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemein- deordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekannt- machung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666 / SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916), hat der Rat der Stadt Ra- tingen in seiner Sitzung am 23.03.2021 den folgenden 19. Nachtrag zur Hauptsatzung der Stadt Ratingen beschlossen:

I.

§ 11 HSR wird wie folgt geändert:

In Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „bis zum 31.12.2020“ gestrichen und das Wort „vier“

durch das Wort „fünf“ ersetzt.

In Abs.1 wird Satz 2 vollständig gestrichen.

II.

Dieser 19. Nachtrag zur Hauptsatzung der Stadt Ratingen tritt am Tag nach der öffentli- chen Bekanntmachung in Kraft.

BEKANNTMACHUNGSANORDNUNG

Der vom Rat der Stadt Ratingen in seiner Sitzung am 23.03.2021 beschlossene

19. Nachtrag zur Hauptsatzung der Stadt Ratingen (HSR) wird hiermit öffentlich be- kannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen (§ 7 Abs. 6 GO NRW), dass eine Verletzung von Verfah- rens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666 / SGV. NRW.

2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916), gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Verkündung (Öffentliche Be- kanntmachung) nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes An- zeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht wor- den,

c) der Bürgermeister hat den Beschluss des Haupt- und Finanzausschusses vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Ratingen vor- her gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache be- zeichnet worden, die den Mangel ergibt.

ORS-Nr. 105

Ratingen, den 12.04.2021

(Klaus Pesch) Bürgermeister

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