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Amtsblatt für den Landkreis Starnberg 20. Ausgabe vom 16. Mai 2012

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Sitzung des Kreistages am 21.05.2012 Die nächste Sitzung des Kreistages des Landkreises Starnberg findet statt am Montag, 21.05.2012 um 09:00 Uhr im großen Sitzungs - saal des Landratsamtes Starnberg

– Tagesordnung –

I. Öffentliche Sitzung

1. Vollzug des Bundesnaturschutzgesetzes und des Bayer. Naturschutzgesetzes; 3. Ände - rung der Verordnung des Landkreises Starn - berg über den Schutz des Würmtales und von Landschaftsteilen beiderseits der Würm („Würmtalschutzverordnung“) im Zusam - men hang mit der Aufstellung der sachlichen Teilflächennutzungspläne „Windkraft“ der Stadt Starnberg und der Gemeinde Gauting

2. Vollzug des Bundesnaturschutzgesetzes und des Bayer. Naturschutzgesetzes; 3. Ände - rung der Verordnung des Landkreises Starn - berg über das Landschaftsschutzgebiet

„Kreuzlinger Forst“ im Zusammenhang mit der Aufstellung der sachlichen Teilflächen - nutzungspläne „Windkraft“ der Gemeinden Krailling, Gauting und Gilching

3. Vollzug des Bundesnaturschutzgesetzes und des Bayer. Naturschutzgesetzes; 22. Ände - rung der Verordnung des Landkreises Starn - berg über das Landschaftsschutzgebiet

„Westlicher Teil des Landkreises Starnberg“

im Zusammenhang mit der Aufstellung der sachlichen Teilflächennutzungspläne „Wind - kraft“ der betroffenen Gemeinden und der Stadt Starnberg

4. Projekt: Einführung der elektronischen Akte (e-Akte) im Landratsamt Starnberg

II. Nicht öffentliche Sitzung

Öffentliche Bekanntmachung gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 Bayerische Bauordnung (BayBO) Das Landratsamt Starnberg hat am 19.04.2012 eine Baugenehmigung zum Neubau einer Mensa für die Grund- und Mittelschule auf dem Grund - stück Fl.Nr. 697 der Gemarkung Starnberg, Stadt Starnberg, für die Stadt Starnberg, vertreten durch Herrn Bürgermeister Pfaffinger, erteilt. Öffentlich- rechtlich geschützte nachbarliche Belange werden durch das geplante Vorhaben und dessen zugelas- senen Befreiungen nicht verletzt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines

Amtsblatt für den Landkreis Starnberg

20. Ausgabe vom 16. Mai 2012

Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBl S. 390) wurde das Wider spruchs - verfahren im Bereich des Baurechts abgeschafft.

Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Be - scheid Widerspruch einzulegen. Die Klageer he - bung in elektronischer Form (z.B. durch E-Mail) ist unzulässig. Kraft Bundesrechts ist bei Rechts schutz - anträgen zum Verwaltungsgericht seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrich- ten. Der Vorgangsakt zur Baugenehmigung kann im Landratsamt Starnberg – Kreisbauamt – nach vorheriger telefonischer Anmeldung (08151/148-457) im Zimmer 279eingesehen werden.

Bekanntmachung des Zweckverbands für wei- terführende Schulen im westlichen Teil des Landkreises Starnberg

Verbandsversammlung

Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes für weiterführende Schulen im westlichen Teil des Landkreises Starnberg hat am 15. März 2012 die Haushaltssatzung, den Haushaltsplan und die Anlage für das Haushaltsjahr 2012 beschlossen.

Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan mit den Anlagen wurden dem Landratsamt Starnberg als Rechtsaufsichtsbehörde vorgelegt. Das Land - ratsamt Starnberg hat mit Schreiben vom 2. Mai 2012 die rechtsaufsichtliche Genehmigung erteilt.

Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan mit Anlagen liegen während des ganzen Jahres in - ner halb der Geschäftszeiten im Zimmer 4 des Rat hauses der Gemeinde Gilching, Rathaus - straße 2 in 82205 Gilchingzur Einsicht bereit.

Gilching, den 9. Mai 2012

Zweckverband für weiterführende Schulen im westli- chen Teil des Landkreises Starnberg –

Stefan Amon, Geschäftsführung

Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2012

Aufgrund der Art. 63 ff der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekannt - machung vom 06.01.1993 (GVBl. S. 65), BayRS 2020-1-1-I, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.12.96 (GVBl. 540) in Verbindung mit Art. 41 Abs. 1 und Art. 42 des Gesetzes über kommunale Zu - sam men arbeit in der Fassung der Bekannt ma - Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht München in 80005 München, Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, Hausanschrift: Bayerstraße 30, schrift- lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben wer- den. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klage - begehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBl S. 390) wurde das Wider - spruchs verfahren im Bereich des Baurechts abge- schafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen die- sen Bescheid Widerspruch einzulegen. Die Klage - erhebung in elektronischer Form (z.B. durch E-Mail) ist unzulässig. Kraft Bundesrechts ist bei Rechts - schutz anträgen zum Verwaltungsgericht seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. Der Vorgangsakt zur Baugeneh mi - gung kann im Landratsamt Starnberg – Kreis - bauamt – nach vorheriger telefonischer An mel - dung (08151/148-457) im Zimmer 279eingese- hen werden.

Öffentliche Bekanntmachung gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 Bayerische Bauordnung (BayBO) Das Landratsamt Starnberg hat mit Bescheid vom 08.05.2012 die Geltungsdauer der Baugeneh mi - gung vom 16.07.1996 zum Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses mit Tiefgarage auf dem

Grundstück ,

bis zum 22.04.2014 verlängert. Öffentlich-rechtlich ge - schützte nachbarliche Belange werden durch das geplante Vorhaben und dessen zugelassenen Befreiungen nicht verletzt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht München in 80005 München, Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, Hausanschrift: Bayerstraße 30, schrift- lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben wer- den. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klage - begehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen

chung vom 20. Juni 1994 (GVBl. S. 555), geändert durch Gesetz vom 10. Aug. 1994 (GVBl. S. 761) und § 17 der Verbandssatzung erlässt die Ver - bandsversammlung folgende

Haushaltssatzung

§ 1

Der Haushaltsplan für das Jahr 2012 wird im Verwaltungshaushalt

in den Einnahmen und Ausgaben auf

2.731.700,- € im Vermögenshaushalt

in den Einnahmen und Ausgaben auf 13.673.700,- € festgesetzt.

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahme für Inves - titionen wird auf 7.013.500,- €festgesetzt.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen im Vermögens - haushalt werden nicht eingesetzt.

§ 4

1. Betriebskostenumlage und Umlage Verwaltungs haushalt

Der durch Gebühren, Beiträge und sonstige Einnahmen nicht gedeckte laufende Finanz - bedarf, der nach § 18 Abs. 1 der Verbands - satzung auf die Mitgliedsgemeinden des Zweckverbandes umgelegt werden soll und der Schuldendienst für die Errichtung der Anlagen, der nach § 18 Abs. 2 der Verbands - satzung umzulegen ist, wird

a) für die Realschule auf 307.800,- € b) für das Gymnasium auf 719.200,- € festgesetzt.

2. Investitionsumlage

Der durch Gebühren, Beiträge und sonstige Einnahmen nicht gedeckte Finanzbedarf für die Errichtung der Anlagen (mit Ausnahme des Schuldendienstes, der nach § 18 Abs. 2 der Verbandssatzung umgelegt werden soll) wird a) für die Realschule 70.795,- € b) für das Gymnasium auf 89.405,- € festgesetzt.

Die Gesamtumlage beläuft sich auf

1.187.200,- €

Der Landkreis Starnberg gewährt dem Zweck ver - band einen freiwilligen Betriebskostenzuschuss (Gastschülerzuschuss) für alle Schüler aus dem Landkreis Starnberg an der Realschule in Herrsching und am Christoph-Probst-Gymnasium in Gilching in der jeweiligen Höhe wie er in der Ausführungs - ver ordnung zum Bayer. Schulfinanzierungsgesetz (AVBaySchFG) festgesetzt ist.

§ 5

Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeiti- gen Leistung von Ausgaben nach dem Haushalts - plan wird auf 500.000.- €festgesetzt.

§ 6

Diese Haushaltssatzung tritt am 01. Januar 2012 in Kraft.

Gilching, 9. Mai 2012

Zweckverband für weiterführende Schulen im westli- chen Teil des Landkreises Starnberg –

Peter Flach, Verbandsvorsitzender INHALT:

▼ Sitzung des Kreistages am 21.05.2012

▼ Öffentliche Bekanntmachung gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 Bayerische Bauordnung (BayBO)

▼ Öffentliche Bekanntmachung gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 Bayerische Bauordnung (BayBO)

▼ Verbandsversammlung des Zweckverbands für weiterführende Schulen im westlichen Teil des Landkreises Starnberg

▼ Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2012 des Zweckverbands für weiterführende Schulen im westlichen Teil des Landkreises Starnberg

Kurzzeitpflege

Das Landratsamt Starnberg – Fach bereich Sozialwesen – bietet Informations material über Kurzzeitpflege einrichtungen an.

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