• Keine Ergebnisse gefunden

(1)Verordnung zur Änderung der Verordnung des Regierungspräsidiums Halle über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Saaleaue bei Goseck“, Landkreis Weißenfels vom 16

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "(1)Verordnung zur Änderung der Verordnung des Regierungspräsidiums Halle über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Saaleaue bei Goseck“, Landkreis Weißenfels vom 16"

Copied!
2
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Verordnung zur Änderung der Verordnung des Regierungspräsidiums Halle über die

Festsetzung des Naturschutzgebietes „Saaleaue bei Goseck“, Landkreis Weißenfels vom 16.

Dezember 2002 (Amtsblatt für den Reg.-Bez. Halle vom 19. Dezember 2002, S. 126)

Auf der Grundlage der §§ 17, 27, 45 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 11.

Februar 1992 (GVBl. LSA S. 108), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Januar 1998 (GVBl. LSA S.

28), wird verordnet:

§ 1

Die Verordnung des Regierungspräsidiums Halle über die Festsetzung des Naturschutzgebietes

“Saaleaue bei Goseck“, Landkreis Weißenfels vom 16. Dezember 2002 (Amtsblatt für den Reg.-Bez.

Halle vom 19. Dezember 2002 S. 126), wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 1 Nr. 16 wird wie folgt gefasst:

an der Rabeninsel bei Goseck, an der Alten Saale Hufeisen, an der Alten Saale Fähre Leißling sowie an der Alten Saale Beyers Loch zu angeln.“

2. In § 6 Abs. 2 Nr. 1 wird Buchstabe a) wie folgt gefasst:

„in den sensiblen Schilf- und Weichholzauebereichen der in § 4 Abs. 1 Nr. 13 benannten Gebiete nur auf Schalenwild, Fuchs, Stockente und Neozoen an insgesamt drei Jagdtagen im Zeitraum Oktober bis Dezember, ansonsten nur zum Zwecke der Nachsuche,“

§ 2

Diese Verordnung tritt einen Tag nach der Verkündung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Halle in Kraft.

Halle (Saale), den 25.06.03 Leimbach

Regierungspräsident

(2)

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

6. das Naturschutzgebiet als Bindeglied im Biotopverbund zu den sich anschließenden wertvollen Lebensräumen in der Goldenen Aue einerseits und dem Hornburger Sattel andererseits

2 NatSchG LSA sind im Naturschutzgebiet alle Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder

17. bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder bestehende Anlagen ohne Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde zu verändern; dies gilt insbesondere für.. a) Anlagen

3 Satz 1 NatSchG LSA wird zur Vermeidung von Gefährdungen und Störungen im Naturschutzgebiet bestimmt, daß folgende Handlungen der vorherigen Erlaubnis durch die für den Erlaß

2 NatSchG LSA sind im Naturschutzgebiet alle Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder

2 NatSchG LSA sind im Naturschutzgebiet alle Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder

(1) Als Pflege- und Entwicklungsmaßnahme, die von den Eigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten gemäß § 27 Abs. 3 Satz 1 Naturschutzgesetz des Landes Sachsen- Anhalt zu

2 NatSchG LSA sind im Naturschutzgebiet alle Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder