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Verordnung zur Festsetzung des Naturschutzgebietes ”Blonsberg“, Saalkreis

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Verordnung zur Festsetzung des Naturschutzgebietes ”Blonsberg“, Saalkreis

Auf Grund der §§ 17, 27, 45 und 57 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA) vom 11.02.1992 (GVBl. LSA, S. 108), zuletzt geändert durch § 18 des Feld- und Forstordnungsgesetzes am 16.04.1997 (GVBl. LSA, S. 476), und des § 2 des Rechtsbereinigungs-gesetzes vom 26.06.1996 (GVBl.

LSA S. 210), wird verordnet:

§ 1

Naturschutzgebiet

(1) Das in § 2 näher bezeichnete Gebiet in den Gemarkungen Petersberg und Wallwitz wird zum Naturschutzgebiet erklärt.

(2) Das Naturschutzgebiet erhält die Bezeichnung ”Blonsberg“.

(3) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 31 ha.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der mitveröffentlichten Karte im Maßstab 1 : 10.000 sowie in einer Karte im Maßstab 1 : 4.000 mit einer schwarzen Punktreihe dargestellt. Die äußere Kante dieser Punktreihe kennzeichnet die Grenze des Naturschutzgebietes, welches den gesamten Porphyrhügel zwischen Frößnitz und Wallwitz einschließt. Bei Unstimmigkeiten zwischen den Kartendarstellungen gilt die Karte im Maßstab 1 : 4.000.

(2) Die vorgenannten Karten sind Bestandteil dieser Verordnung.

(3) Je eine Ausfertigung der Karte im Maßstab 1 : 4.000 wird bei dem Regierungspräsidium Halle - obere Naturschutzbehörde - in Halle, sowie der Verwaltungsgemeinschaft „Götschetal - Petersberg“ in Wallwitz aufbewahrt und kann dort von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

(1) Der Blonsberg gehört zum westlichen Teil des Halleschen Ackerlandes, welcher oberflächennah durch die Gesteine der Halle-Hettstedter Gebirgsbrücke bestimmt wird. Hierzu zählen auch die zahlreichen Porphyrkuppen, die das Landschaftsbild nördlich von Halle prägen. Auch bei dem Blonsberg handelt es sich um einen solchen Porphyrhärtling. Während die umliegenden Äcker fruchtbare Böden aufweisen, stellen die Porphyrhügel sehr magere Standorte dar, die aufgrund anthropogener Nutzung, insbesondere durch Schafbeweidung, über wertvolle Offenlandbereiche verfügen.

(2) Von besonderem botanischen Wert sind die Trockenrasen mit dem Waliser Schwingel, die von Fiederzwenken- und Wiesenhafer beherrschten Halbtrockenrasen sowie die Silikatrasen-Komplexe mit Magerrasen und Zwergstrauchheiden. Sie beherbergen ein mannigfaltiges Arteninventar, darunter seltene Orchideen, wie das Kleine Knabenkraut. Auf dem Blonsberg kommt etwa ein Viertel des gesamten Bestandes dieser vom Aussterben bedrohten Orchideenart, bezogen auf das gesamte Ost- Deutschland, vor.

Das NSG gehört zum Vorschlagsgebiet gemäß Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) der Europäischen Union mit der Bezeichnung „Porphyrlandschaft nördlich von Halle“, denn die Pionierrasen auf den Felskuppen des Blonsberges stellen nach dieser Richtlinie natürliche Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse dar.

Auf dem Blonsberg gibt es daneben auch Bereiche auf Porphyr, die erst über Entwicklungs- maßnahmen in einen ökologisch wertvollen Zustand versetzt werden müssen. Dies betrifft vor allem die Robinien- und Kiefernbestände sowie die wenigen Bocksdornvorkommen. Von der potentiellen natürlichen Vegetation, dem an Winterlinden reichen Traubeneichen-Hainbuchenwald, sind auf dem Blonsberg derzeit keine Bestände mehr vorhanden. Kleinflächig findet man lediglich Eichen-Birken-

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2 Pioniergehölze sowie einen Hainbuchenforst mit verschiedenen Mischholzarten. Die Robinien stellen aber aufgrund ihrer intensiven Durchwurzelung und Stickstoffanreicherung des Oberbodens sowie der Beschattung der Vegetation eine Gefährdung des NSG dar und müssen daher entfernt und genau wie die Kiefern durch Gehölze der potentiellen natürlichen Vegetation ersetzt werden.

Eine besondere ökologische Bedeutung haben hingegen bereits jetzt die verschiedenen mit Dornensträuchern durchsetzten Hecken und Trockengebüsche, die z.B. als Hundsrosen-Weißdorn- oder Holundergebüsche ausgeprägt sind. Sie stellen als Brutstätten, Sitzwarten, Deckungen und Nahrungsquellen wichtige Habitatstrukturen für Tiere dar. Dort, wo sie nach und nach auch die botanisch wertvollen Offenbereiche verbuschen, muß pflegerisch eingegriffen werden.

Weiterhin sind die Mähwiesen im Westen des Schutzgebietes von besonderem ökologischen Wert.

Diese Flächen stellen vor allem wichtige Insektenweiden, aber auch Lebensraum der bestandsbedrohten Arten Rebhuhn und Feldhase dar. Einige Bereiche besitzen zusätzlich eine Pufferfunktion. Hier werden bei entsprechender Bewirtschaftung die wertvollen Bereiche des Blonsberges vor schädigenden Einflüssen aus dem unmittelbaren Umland abgeschottet.

Insgesamt ist die faunistische Mannigfaltigkeit auf dem Blonsberg als landesweit bedeutsam einzuschätzen. Zahlreiche bestandsbedrohte, in vielen Fällen explizit an Trockenstandorte gebundene Heuschrecken, Schnecken, Laufkäfer, Wildbienen und Schmetterlinge leben ebenso im Gebiet, wie seltene Brutvögel. Hier sind als typische Vertreter der locker verbuschten und trockenen Offenbereiche Ortolan, Grauammer, Goldammer, Dorngrasmücke und Neuntöter hervorzuheben.

(3) Ziel der Festsetzung des Naturschutzgebietes ist es daher:

1. das Gebiet als Lebensraum, Brut-, und Nahrungshabitat für eine wegen ihrer Mannig- faltigkeit und Seltenheit in besonderem Maße bedeutungsvolle Tierwelt zu sichern, zu pflegen und zu entwickeln sowie Störungen fernzuhalten,

2. die artenreichen Lebensgemeinschaften mit einer Vielzahl von besonders geschützten, seltenen und gefährdeten Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln, 3. das Mosaik aus wertvollen Trocken- und Halbtrockenrasen sowie mit Trockengebüschen

bewachsenen Bereichen zu erhalten, zu pflegen und zu entwickeln,

4. darauf hinzuwirken, daß die Robinien- und Kiefernbestände im zentralen Teil des Naturschutzgebietes durch einen Laubmischwald ersetzt werden, welcher der potentiellen natürlichen Vegetation entspricht.

5. das Schutzgebiet wegen der in Abs. 2 beschriebenen Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft zu bewahren, zu pflegen und zu entwickeln,

6. das Naturschutzgebiet als Bindeglied im Biotopverbund zu der übrigen Porphyrlandschaft in der intensiv genutzten und weitgehend verödeten Agrarflur zu erhalten, zu pflegen und zu entwickeln.

§ 4 Verbote

(1) Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt sind im Naturschutzgebiet alle Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig beeinträchtigen können.

Als solche Handlungen kommen, sofern sie in § 7 nicht freigestellt sind, beispielsweise in Betracht:

1. Tiere und Pflanzen in das Gebiet einzubringen,

2. wildlebenden Tieren oder ihren Entwicklungsformen nachzustellen, sie zu stören, zu füttern, zu fangen oder zu töten,

3. Pflanzen oder Teile von ihnen zu beschädigen, zu zerstören oder zu entnehmen, 4. Hunde unangeleint laufen zu lassen,

5. Wiesen und sonstiges Grünland umzubrechen, 6. Wildäcker anzulegen,

7. Erstaufforstungen vorzunehmen, 8. zu reiten,

9. sportliche, touristische oder sonstige Veranstaltungen durchzuführen, 10. Horst- und Höhlenbäume einzuschlagen.

(2) Nach § 17 Abs. 2 Satz 2 darf das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege nicht betreten werden.

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§ 5

Verbote außerhalb des Naturschutzgebietes

Auf der Grundlage des § 17 Abs. 3 Satz 1 Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt werden folgende Handlungen außerhalb des Naturschutzgebietes, die in das Gebiet hineinwirken können, verboten:

1. die bestehende rechtmäßige Nutzung auf den in den Karten im Maßstab 1 : 10.000 sowie 1 : 4.000 als Schutzzone ausgewiesenen Flächen zu verändern,

2. dort in die Grundwasserverhältnisse einzugreifen, 3. Bodenschätze abzubauen,

4. Baumaßnahmen aller Art durchzuführen.

§ 6

Bestehende behördliche Genehmigungen und Verordnungen

Bestehende behördliche Genehmigungen oder entsprechende Verwaltungsakte bleiben, soweit dort nichts anderes bestimmt ist, von den Verboten des § 17 Abs. 2 Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt und von den Verboten dieser Verordnung unberührt.

§ 7 Freistellungen

Auf der Grundlage des § 17 Abs. 2 Satz 3 Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt werden von den Verboten des § 17 Abs. 2 ausgenommen:

1. Handlungen, soweit sie zur ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bodennutzung zählen, mit folgenden Maßgaben:

Verboten bleibt:

a) auf den Trocken- oder Halbtrockenrasen zu düngen, Pflanzenschutz- oder Schädlingsbe- kämpfungsmittel anzuwenden,

b) auf den sonstigen Flächen Gülle, Klärschlamm oder Trockenmist auszubringen,

c) Wiesenflächen oder sonstiges Grünland in Ackerland umzuwandeln oder ackerbaulich zwischenzunutzen,

d) die Grünlandnarbe durch Umbruch zu erneuern, e) den Wasserhaushalt des Gebietes zu verändern, f) Erdsilos oder Feldmieten anzulegen,

Ferner ist folgende Einschränkung zu beachten:

Jegliche Mahd oder Beweidung bedarf der vorherigen Zustimmung der oberen Naturschutz-behörde.

2. Handlungen, soweit sie zur ordnungsgemäßen forstwirtschaftlichen Bodennutzung zählen, mit folgenden Maßgaben:

Verboten bleibt:

a) Gehölzarten einzubringen, die nicht der natürlichen Artenzusammensetzung des jeweiligen Standortes entsprechen,

b) Pestizide und Düngemittel anzuwenden, c) Horst- und Höhlenbäume einzuschlagen.

Ferner ist folgende Einschränkung zu beachten:

Die Instandsetzung bestehender Forstwege ist freigestellt, darf jedoch nur mit Porphyr erfolgen.

3. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, jedoch nur

a) auf Schalenwild, verwilderte Hunde und Katzen, Minke, Marderhunde, Waschbären, Füchse, Kaninchen und Fasane,

b) in der Zeit vom 1.3. bis 1.11. eines jeden Jahres nur als Ansitz- oder Pirschjagd.

Die Errichtung weiterer jagdlicher Einrichtungen bedarf der Zustimmung der oberen Naturschutzbehörde.

4. die Fortsetzung der bisherigen Nutzung rechtmäßig bestehender Anlagen.

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5. Maßnahmen, zu deren Durchführung eine gesetzliche Verpflichtung besteht. Diese bedürfen hinsichtlich Zeitpunkt und Art der Ausführung der vorherigen Zustimmung der oberen Naturschutzbehörde. Der Zustimmung bedürfen Handlungen nicht, die der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr dienen.

6. das Betreten oder das Befahren des Gebietes durch den Nutzungsberechtigten oder Eigentümer, soweit dies zur rechtmäßigen Nutzung oder Bewirtschaftung erforderlich ist.

7. Maßnahmen, die durch die oder im Auftrage der Naturschutzbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben durchgeführt werden.

§ 8

Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

(1) Als Pflege- und Entwicklungsmaßnahme, die von den Eigentümern und sonstigen Nutzungs- berechtigten gemäß § 27 Abs. 3 Satz 1 Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zu dulden ist, werden angeordnet:

a) Umwandlung der Robinien- und Kiefernbestände in Waldbestände, die der potentiellen natürlichen Vegetation des jeweiligen Standortes entsprechen,

b) Entbuschung, Mahd und Beweidung der Trocken- und Halbtrockenrasen, c) Rückschnitt der Hecken.

(2) Aufgrund des § 27 Abs. 1 Satz 3 Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt können weitere Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gegenüber den Eigentümern und Nutzungsberechtigten angeordnet werden, die von diesen gemäß § 27 Abs. 3 Satz 1 Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zu dulden sind.

§ 9 Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung und den Verboten des § 17 Abs. 2 Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt kann die zuständige Naturschutzbehörde nach Maßgabe des § 44 Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt auf Antrag Befreiung gewähren.

§ 10

Zuwiderhandlungen (1) Ordnungswidrig handelt

1. nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt, wer den Verboten des § 5 dieser Verordnung zuwiderhandelt oder

2. nach § 57 Abs. 1 Nr. 4 Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt, wer

a) entgegen § 17 Abs. 2 Satz 1 Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt Handlungen vornimmt, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung führen können, oder

b) entgegen § 17 Abs. 2 Satz 2 Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege betritt, oder

c) in den Fällen des § 7 dieser Verordnung ohne die dort vorgeschriebene Zustimmung oder Anzeige handelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 57 Abs. 2 Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt mit einer Geldbuße geahndet werden.

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§ 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Halle in Kraft.

Halle/S., den 02.04.1998

Ingrid Häußler

Regierungspräsidentin

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