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Anliegendes Schreiben bitte ich an die Europäische Kommission weiterzuleiten.

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ERNÄHRUNG UND LANDWIRTSCHAFT

Geschäftszeichen (bei Antwort bitte angeben) 0228/529­oder 01888 529­ Datum

327-3775-9/2 3618 / 4295 22.01.2001

Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft Postfach 14 02 70, 53107 Bonn

Ständige Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei der Europäischen Union Referat Landwirtschaft - B ü r o l e i t e r Rue Jacques de Lalaing, 19 - 21

B - 1040 Brüssel nachrichtlich

Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin Postfach 33 00 13

14191 Berlin

Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei

Mecklenburg-Vorpommern 19048 Schwerin

Überprüfung deutscher Grenzkontrollstellen;

hier: Stellungnahme zu dem Missionsbericht über die Inspektion der Grenzkontrollstelle Po- mellen

Anlagen: - 1 - (zweifach)

Anliegendes Schreiben bitte ich an die Europäische Kommission weiterzuleiten.

Im Auftrag

Dr. Micaela Wille /

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ERNÄHRUNG UND LANDWIRTSCHAFT

Hausanschrift: Rochusstraße 1, 53123 Bonn-Duisdorf

Geschäftszeichen (bei Antwort bitte angeben) 0228/529­oder 01888 529­ Datum

327-3775-9/2 3618 / 4295 22.01.2001

Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft Postfach 14 02 70, 53107 Bonn

Europäische Kommission

GD Gesundheit und Verbraucherschutz

Direktion D - Lebensmittel- und Veterinäramt - Beech Hill Road

IRL - Dublin 4

GD SANCO/1290/2000

Überprüfung deutscher Grenzkontrollstellen;

hier: Berichtsentwurf über den Inspektionsbesuch des Lebensmittel- und Veterinäramts in Deutschland vom 30. bis 31. Oktober 2000 hinsichtlich Grenzkontrollstellen

Sehr geehrte Damen und Herren,

als Anlage übermittle ich die Stellungnahme des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei des Landes Mecklenburg-Vorpommern zu dem Berichtsentwurf.

Ergänzend möchte ich darauf hinweisen, dass es sich bei dem auf Seite 6 des Entwurfs erwähnten Abschlussbericht über die Ergebnisse des vorherigen Kontrollbesuchs in Pomellen um ein franzö- sischsprachiges Dokument – wegen des fehlenden Datums möglicherweise sogar nur um eine Entwurfsfassung - handelt. Da der deutsche Text trotz Aufforderung nicht übermittelt wurde, konnte der Entwurf offiziell nicht weitergeleitet und auch keine Stellungnahme hierzu abgegeben werden.

Ich bitte Sie daher, Ihre Darlegungen zu berichtigen und den ersten Abschnitt auf der genannten Seite zu streichen.

Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag

Dr. Valder /

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Anlage 1

Stellungnahme des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern

zum Berichtsentwurf GD SANCO/1290/2000 vom 14.12.2000 in deutscher Fassung (Stand: 12.01.2001, 8 Seiten + eine Anlage mit 3 Seiten)

Die Stellungnahme ist in 19 Punkte gegliedert. Die Punkte 1 – 15 enthalten unsere Ansichten, die entweder mit den Aussagen des Berichtsentwurfes nicht übereinstimmen bzw. diese näher erläutern oder auch richtig stellen. In den Punkten 16 – 18 führen wir aus, welche Maßnahmen vom Landkreis Uecker-Randow sofort nach dem Inspektionsbesuch umgesetzt wurden und welche Auflagen nach dem Vorliegen des endgültigen Inspektionsberichtes innerhalb von einem Monat bis zu sechs Monaten erfüllt werden können. Der Punkt 19 bezieht sich abschließend auf den am 05.12.2000 eingereichten Antrag auf Ausnahmegenehmigung gemäß Artikel 21 Abs. 3 der RL 97/78/EG.

1. Der auf Seite 4 unter Punkt 4. zitierte Bericht D(98)0044/AE/sdm mit Bezug auf den vorhergehenden Kontrollbesuch am 29.08.1997 liegt dem Land Mecklenburg- Vorpommern nicht vor. Es wurde lediglich ein Berichtsentwurf AE/CB/oe D(97)0432

(ohne Datum) übersandt.

Auf der Seite 4 sind unter der Tabelle in zwei Sätzen die abzufertigenden HC- und NHC-Sendungen sehr kurz definiert, die zur besseren Information näher erläutert werden :

Bei den meisten HC-Sendungen handelt es sich um

- gekühlte oder gefrorene Fischereierzeugnisse (ca. 55 %) - Fleischerzeugnisse (ca. 20 %)

- Milcherzeugnisse (Milchpulver, Käse, Butter) (ca. 15 %) - frisches oder gefrorenes Geflügelfleisch (ca. 5 %).

Die Abfertigung von Pferdefleisch spielt nur eine Ausnahmerolle.

Die meisten NHC-Sendungen sind

- Milcherzeugnisse (Milchpulver, Kasein) - Heimtiertrockenfuttermittel und

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- Tierfette zu technischen und Futtermittelzwecken.

Bei den lebenden Tieren wurden bisher hauptsächlich

- kleine Pferdesendungen (1 – 2 Pferde im PKW - Anhänger) (ca. 50 %) - lebende Süßwasserfische (ca. 40 – 45 %) und

- Mastrindertransporte (ca. 5 – 10 %)

abgefertigt. Bei den „anderen Tieren“ handelt es sich vorwiegend um Nerze aus der Republik Polen.

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2. Unter dem Punkt 5.4.2 auf der Seite 6 wird zum Ausdruck gebracht, dass nicht allen Mitarbeitern Möglichkeiten zur Schulung der Anwendungen der Verfahren an der GKS zur Verfügung standen. Bezogen auf den Satz zuvor im Berichtsentwurf mag das richtig sein, wie durch den Bericht GD (SANCO) 1026/2000 als grundsätzlicher Mangel für GKS in Deutschland festgestellt wurde. Für die GKS Pomellen trifft zu, dass jeder angestellte Amtstierarzt vor seinem Einsatz mindestens einige Wochen in die einzelnen Verfahren der speziellen Kontrollen durch langjährig Beschäftigte eingearbeitet wurde. Dabei wurde allen die bestehenden Vorschriften zur Kenntnis gegeben. Außerdem liegen sämtliche neuen Gemeinschafts- und nationalen Vorschriften zur Durchführung der Kontrollen und andere Dienstschreiben in einem Postfach für alle Mitarbeiter zur Einsichtnahme vor, bevor sie in die speziellen Hefter abgelegt werden, die wiederum tägliche Arbeitsmittel zum Nachschlagen bei unklaren Sachlagen darstellen.

3. Auf den Seiten 6 und 7 werden unter dem Punkt 5.4.3 die Einrichtungen unvollständig dargestellt. Das Hauptbüro besteht aus zwei getrennten, miteinander in Verbindung stehenden Einzelräumen mit kompletter technischer Ausrüstung. Ein vorgeschalteter Wartebereich für Kraftfahrer, Importeure bzw. Speditionsbeauftragte verfügt über eine gesonderte Gästetoilette. Im Inspektionszentrum 1 sind in dem Veterinärgebäude Toiletten, Duschen und Umkleideräume sowohl für männliches als auch weibliches Personal vorhanden. Ein nicht aufgeführter Aufenthaltsraum mit Teeküche sowie ein ebenfalls im Berichtsentwurf nicht verzeichneter Lager- und Archivraum runden die Raumsituation im Veterinärgebäude ab. Als Erläuterung zu den drei Steckdosen an der Zolluntersuchungshalle Nord (N5) sei nochmals darauf hingewiesen, dass es sich um Starkstromanschlüsse handelt, die im Bedarfsfall zum Anschluss von Kühlcontainern genutzt werden können, nachdem diese von der Zugmaschine abgekoppelt wurden. Auf diese Art und Weise ist es möglich bis zu drei

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Sendungen unter zollamtlicher Überwachung bis zur endgültigen Entscheidung aufzubewahren.

4. Auf der Seite 7 schließt die Beschreibung des Inspektionszentrums 1 mit dem Satz ab:

„Diese beiden Gebäude und die Innenausstattung waren mit Mitteln der Europäischen Gemeinschaft finanziert worden“.

Dazu bedarf es einer Erläuterung. Die Bau – und Ausrüstungsmaßnahmen der GKS wurden zum Teil aus Mitteln der Europäischen Gemeinschaft mitfinanziert.

Einzelheiten über die Höhe der Beträge wurden mit entsprechenden Belegen im

Rahmen der Abschlussrechnung (Stand 24.09.1997) mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 17.10.1997 an die Dienststellen der Europäischen Gemeinschaft (GD VI) übersandt.

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Leider liegt von dort bis zum heutigen Tag keine Antwort, insbesondere über die Verfahrensweise zur Verwendung der finanziellen Mittel gemäß Entscheidung 94/83/EG, vor.

Zur finanziellen Situation der Grenzkontrollstelle sei auch darauf hingewiesen, dass in den Jahren 1995 bis 1999 keine Kostendeckung zwischen Gebühreneinnahmen aus dem Sendungsaufkommen und den angefallenen Betriebskosten erzielt werden konnte.

Der Landkreis Uecker-Randow trat in dieser Zeit in finanzielle Vorleistung in einer Höhe von insgesamt 700.000,00 DM .

Erst im Oktober 1999 konnte dieser Betrag nach erheblichen Anstrengungen durch eine Fehlbedarfszuweisung vom Land Mecklenburg-Vorpommern ausgeglichen werden.

5. Ebenfalls auf Seite 7 wird bei der Beschreibung des Inspektionszentrums 2, das sich im Zollgebäude Nord (LKW-Untersuchungshalle des Zolls) befindet, unter anderem das Fehlen eines Büros beanstandet. Dazu ist klarzustellen, dass in dieser Einrichtung nur die Nämlichkeitskontrolle und Warenuntersuchung vorgenommen wird, die Anmeldung und die Dokumentenkontrolle sowie deren weitere Ausfertigung

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wird jedoch aus praktischen Gründen im Hauptbüro im Inspektionszentrum 1 durchgeführt, da sich dort der zentrale Anlaufpunkt für die Kraftfahrer befindet.

6. Unter Punkt. 5.4.4 ist die am nächsten gelegene Tierkörperbeseitigungsanlage im Land Mecklenburg-Vorpommern nicht in Neubrandenburg, sondern im 158 km entfernten Malchin ansässig. Die im vergangenen Jahr fertig gestellte hoch moderne Anlage gehört ………..[der Name wurde aus Datenschutzgründen gelöscht] Malchin.

7. Auf Seite 8 unter Punkt 5.4.5 wird bei der Ausrüstung das Fehlen eines Bolzenschussapparates bemängelt, jedoch nicht die vorhandene und aus tierschutzrechtlicher Bewertung wertvollere Elektrozange mit Transformator erwähnt.

Die im Übrigen aufgezählten fehlenden Ausrüstungsgegenstände für die Untersuchung von NHC-Erzeugnissen müssen beschafft werden.

8. Die im Punkt 5.4.6 aufgelisteten Hygienemängel wurden zu Recht beanstandet und sind zu beseitigen.

9. Seite 10 Nr. 5.4.10.2 (letzen beiden Absätze)

Die GKS Pomellen hat seit der Umsetzung der Richtlinie 97/78/EG Artikel 15 keine wiedereingeführten Sendungen ohne Übernahmeerklärung der zuständigen Behörde am Bestimmungsort (ehemaliger Versandort) zur Wiedereinfuhr zugelassen. Das Problem ist, dass es kein von der Kommission vorgeschriebenes Muster für eine Rücknahmeerklärung gibt. Es ist noch nicht einmal vorgeschrieben, ob sie in Schriftform zu erfolgen hat. Auch für das so genannte Nonmanipulationzertifikat gibt es kein vorgeschriebenes Muster. Damit ist eine Einschätzung über die Form und Qualität dieser Bescheinigung kontraproduktiv.

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10. Seite 10 Nr. 5.4.10.3 zweiter Absatz

Zusatz: Bei diesen Sendungen handelt es sich ausschließlich um Sendungen mit frischem Fisch auf Eis (ausgenommen und unausgenommen) in Kunststoffbehältnissen von ca. 30 – 40 kg Gesamtgewicht (ca. 15 – 20 kg Fisch und 10 – 20 kg Eis) zum Teil ohne Palettenverladung, bei denen eine Ausladung aus hygienischen (Abtauwasser) und technischen (Gewicht der Verpackungen) Gründen kaum durchführbar ist.

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11. Zum Punkt 5.4.10.5 auf der Seite 10 zur Beanstandung der bei lebenden Tieren zu geringen zahlenmäßigen Probenahme ist folgendes auszuführen:

Die im Jahr 1999 aufgeführten 118 Sendungen bestanden meist nur aus einem bzw.

zwei Pferden. Nach der Entscheidung 97/794/EG sind mindestens bei 3 % der Sendungen monatlich weitergehende Untersuchungen einzuleiten. Bei 118 Sendungen im Jahr wurden im Durchschnitt monatlich ca. 10 Sendungen abgefertigt.

Danach hätten mindestens bei 0,3 Sendungen monatlich weitergehende Untersuchungen eingeleitet werden müssen. Die GKS leitete bei 3 Sendungen im Jahr 1999 diese Untersuchungen ein, lag also noch im geforderten Limit.

Im Zusammenhang mit weitergehenden Laboruntersuchungen sei generell darauf hingewiesen, dass die dafür anfallenden Kosten der Wirtschaftsbeteiligte zu tragen hat. Dieser erwartet zur Begründung klare, eindeutig formulierte und fachlich fundierte Rechtsgrundlagen.

12. Seite14 Nr. 6.7

In Ermangelung des SHIFT-Systems, wird an der GKS seit 1994 jede Sendung im Computer in einem eigenen Einfuhrstatistikprogramm mit Suchfunktionsprogramm erfasst. Nur einige Daten gemäß Entscheidungen 97/152/EG, 97/394/EG und 97/794/EG wurden dabei nicht berücksichtigt. So wird bei jeder vorgestellten Einfuhrsendung eine Dokumenten- und Nämlichkeitsprüfung durchgeführt. In der GKS werden nur Daten erfasst, die die GKS Pomellen betreffen. Bei Bedarf kann deshalb bei Abruf der Einfuhrdaten die ANIMO-KN-Code-Nummer der GKS mit hinzugefügt werden. Durch das Suchprogramm sind relativ schnell spezielle Abfertigungen über Jahre hinweg aus diesem Einfuhrstatistikprogramm abrufbar, was speziell von der Zollverwaltung im Amtshilfeverfahren genutzt wird.

13. Seite 14 Nr. 6.9 erster und zweiter Absatz

Für eine Straßen-Grenzkontrollstelle haben sich die Voranmeldungen gemäß Entscheidung 93/13/EWG als unpraktisch erwiesen. Eine Dienstplanung auf Grund der Voranmeldungen ist nicht möglich. Der Verwaltungsaufwand für die Registrierung und Abgleichung der Meldungen ist im Verhältnis zum Nutzen zu aufwendig. Die Einführer, Exporteure und Transporteure sind nicht in der Lage, für ihre Straßentransporte exakte Ankunftszeiten anzugeben. Das gilt besonders für die Transporte, die mehrere Ländergrenzen überqueren müssen. Außerdem bedeutet eine Voranmeldung gemäß 93/13/EWG nicht zwingend, dass dieser Transport dann auch tatsächlich der gemeldeten GKS zur Einfuhrkontrolle vorgestellt werden muss.

5 14. Seite 15 zweiter Absatz – nicht ganz korrekte und in sich widersprüchliche Aussage.

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Im gesamten Jahr 2000 wurden an der GKS Pomellen 15 Mastrindertransporte und 145 Pferdetransporte (meist mit nur 1 – 2 Pferden) vorgestellt. Bis Jahresende wurden 2 weitergehende Untersuchungen bei den Rindertransporten und 3 weitergehende Untersuchungen bei den Pferdeimporten eingeleitet (siehe dazu auch Nr. 11 dieser Stellungnahme).

15. Mit den Aussagen der Absätze drei bis fünf (betr. ANIMO-Mitteilungen) auf der Seite 15 sind wir nicht einverstanden.

Die GKS Pomellen schickt seit 1993 den zuständigen Behörden am vom Einführer angegeben Bestimmungsort Mitteilungen über die stattgefundene Einfuhr einer für sie bestimmten Sendung mittels ANIMO bzw. FAX und zwar

- Lebendtiereinfuhrsendungen,

- kanalisierte Erzeugnissendungen (z. B. Wild in der Decke, Rohmaterial für pharmazeutische bzw. Heimtierfuttermittelherstellung),

- Sendungen mit beschränktem Verwendungszweck (Milcherzeugnisse nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt),

- Sendungen bei denen bei einer routinemäßig eingeleiteten weitergehenden Untersuchung ein auffälliges (positives) Ergebnis festgestellt worden ist,

- Durchfuhrsendungen mit Zwischenlagerung auf dem Territorium der Gemeinschaft,

Seit Beginn des Jahres 2000 werden auch alle von der GKS Pomellen genehmigten direkten Durchfuhrsendungen der vom Einführer angegebenen Ausgangsgrenzkontrollstelle gemeldet. Tatsache ist, dass die Grenzkontrollstelle Pomellen nur ihrer Meldepflicht gemäß Artikel 8 Absatz 1 zweiter Querstrich nicht nachgekommen ist. Dieser Meldepflicht wird in Zukunft Rechnung getragen.

Tatsache ist weiter, dass fast alle Behörden an den Bestimmungsorten in der Gemeinschaft und den Ausgangsgrenzkontrollstellen ihrer Rückmeldepflicht über den Eingang bzw. Ausgang der Sendungen nicht nachkommen.

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16. Nach einer Auswertung der von den beiden Inspektoren in der Abschlussbesprechung am 31.10.2000 dargelegten Mängel wurden an der Grenzkontrollstelle bereits folgende Maßnahmen eingeleitet:

- Zur einheitlichen praktischen Umsetzung der Kontrollverfahren werden künftig alle 6 – 8 Wochen Dienstversammlungen der GKS-Mitarbeiter durchgeführt.

- In der ersten Dienstberatung nach dem Kontrollbesuch wurden besonders die festgestellten Mängel bei der Ausstellung des Anhang-B Dokumentes, der Grenzübertrittsbescheinigung und das Akzeptieren von Mängeldrittland- Zertifikaten ausgewertet sowie die korrekten Verfahrensweisen nochmals vorgestellt.

- Die beiden Einfuhrstatistikprogramme (Erzeugnisse, Tiere) wurden um die fehlenden Daten gemäß Entscheidungen 97/152/EG, 97/394/EG und 97/794/EG ergänzt, ab 01.01.2001 werden alle geforderten Daten erfasst.

- Zwei neue Zusatzstatistikprogramme für die Durchfuhrkontrollen und ein Programm für zu überwachende Sendungen in der Einfuhr wurden angelegt und ab Jahresbeginn 2001 geführt. Dadurch wird es möglich, im 2-wöchentlichen Rhythmus die nicht zurückgemeldeten Sendungen zu erfassen und nach ihnen zu fahnden.

- Zum besseren Erkennen der veterinärkontrollpflichtigen Durchfuhrsendungen bei den Ausgangszollämtern zur Vorstellung an einer Ausgangs-grenzkontrollstelle wurde mit dem Zollamt Pomellen eine Absprache getroffen, die die Grenzkontrollstelle Pomellen berechtigt, diese Sendungen durch einen auffälligen Hinweisstempel in den Zollbegleitpapieren (T-1 bzw. Carnet-TIR) zu kennzeichnen.

17. Spätestens vier Wochen nach Erhalt des endgültigen Abschlussberichtes werden folgende Maßnahmen abzuschließen sein:

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- Erarbeitung und Installation eines Computerprogramms zur Festlegung der Einleitung weitergehender routinemäßiger Untersuchungen gemäß den Kontrollhäufigkeiten der speziellen Erzeugnisvorschriften,

- Insektenschutzmaßnahmen, insbesondere durch Gazevorsätze vor Fenstern in hygienisch sensiblen Bereichen,

- Komplettierung der Telekommunikationseinrichtungen,

- Anbringen von Desinfektionsmittelspendern an allen vorhandenen Handwaschbecken,

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- Installation von einem Handwaschbecken mit den erforderlichen Hygieneeinrichtungen im Probenentnahmeraum für HC-Erzeugnisse (Veterinärgebäude Raum 01),

- Beseitigung der Putzrisse und Renovierung im Lageraum HC-Erzeugnisse – Umgebungstemperatur,

- Erstellung eines Kataloges aller möglichen veterinärkontrollpflichtigen Sendungen mit halbjähriger Aktualisierung als Arbeitsvorlage des Grenzzollamtes Pomellen zur Vorstellung der Sendungen,

18. Spätestens 6 Monate nach Erhalt des endgültigen Abschlussberichtes werden folgende Maßnahmen abgeschlossen sein:

- Schaffung einer Überdachung mit der entsprechenden Beleuchtung für die Großtierentladerampe,

- Installation von Handwaschbecken mit den erforderlichen Hygiene-einrichtungen . im Bereich Großtierkontrolle (Tierstation Raum 11)

. im NHC-Untersuchungsraum (Durchsuchungshalle Nord - Untergeschoss

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Raum 005)

- Schaffung einer Umkleidemöglichkeit im Raum 03 der Tierstation durch eine entsprechende technische oder bauliche Lösung,

- Fußbodenversiegelung zur besseren Reinigung und Desinfektion im Untersuchungsraum NHC-Erzeugnisse, im Kleintierunterbringungsraum und im Flur (Raum 05) der Tierstation,

- Reparatur der Andockvorrichtungen im HC-Bereich mit Versiegelung der noch unbehandelten offenen Wandteile,

- Ersatz der rostigen Abflüsse im HC-Probenentnahmeraum,

- Schaffung einer Lagermöglichkeit im Bereich der Grenzkontrollstelle zur vorübergehenden Lagerung von NHC-Erzeugnissen unter Umgebungs- temperatur,

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19. Bei den beiden vorletzten Kommissionsinspektionen am 13.09.1996 (Bericht VI/8404- 96/DE) und am 29.08.1997 (Bericht AE/CB/oe D (97) 0432) wurde die Warenuntersuchung von NHC-Erzeugnissen in der Zolluntersuchungshalle N5 akzeptiert. Eigens hierzu existiert eine Vereinbarung zwischen dem Landkreis Uecker-Randow und dem Hauptzollamt Neubrandenburg (s. Anlage). Der Zutritt und die Nutzung dieser Einrichtungen ist insoweit 24 Stunden am Tag möglich, da der Zoll ständig präsent ist. Die Nutzung dieser Einrichtungen wird in der Praxis flexibel zwischen der Grenzkontrollstelle und dem Zoll abgestimmt. Der im Zusammenhang mit der vorhergehenden Inspektion im Jahr 1997 geforderte NHC- Untersuchungsraum wurde durch Übernahme des Raumes 005 im Untergeschoss der Zolluntersuchungshalle geschaffen. Große bauliche Veränderungen (Neubauten) sind nach der Fertigstellung der Gemeinschaftszollanlage Pomellen/Kolbaskowo im

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Juni 1995 auf diesem Gelände nicht mehr möglich. Außerdem befindet sich die Grenzkontrollstelle Pomellen an der Grenze zu Polen, einem der ersten Drittlandbeitrittskandidaten zur Osterweiterung der Europäischen Gemeinschaft. Der Landkreis Uecker-Randow hat aus diesem Grund am 05.12.2000 auf dem Dienstweg einen Antrag auf Ausnahmeregelung nach Artikel 21 Abs. 3 der Richtlinie 97/78/EG für die Kontrolleinrichtungen HC-Erzeugnisse und NHC-Erzeugnisse für die Grenzkontrollstelle Pomellen gestellt.

- Ende-

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