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Covid-19 Präventionskonzept

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Academic year: 2022

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Covid-19 Präventionskonzept

Pflegeheim: Betagtenheim der Stadt Imst Am Weinberg 17 / 6460 Imst Tel. +43 5412 63398

Rechtsträger: Stadtgemeinde Imst

Rathausstraße 9 / 6460 Imst Tel. +43 5412 6980

Imst Jänner 2020

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Vorwort

Das Covid-19-Präventionskonzept des Betagtenheimes der Stadt Imst berücksichtigt in seiner Erstfassung (Fassung vom 17.12.2020) nicht alle inhaltlichen Anforderungen an ein Präventionskonzept für ein Pflegeheim gemäß Vorgabe durch die 2. bzw. 3. Covid-19- Notfallmaßnahmenverordnung.

Vor diesem Hintergrund und nach inhaltlicher Prüfung des von der ARGE Tiroler Altenheime als Vorlage übermittelten Präventionskonzeptes wird das Covid-19-Präventionskonzept des Betagtenheimes der Stadt Imst unter starker inhaltlicher Einbindung der Vorlage des Präventionskonzeptes der ARGE Tiroler Altenheime neu aufgesetzt.

Das Präventionskonzept ist nicht als „standalone“ Konzept zu sehen. Es ist vielmehr als Vorstufe zum bestehenden Pandemienotfallplan und zur Abwendung der Infektionskette im Pflegeheim selbst zu sehen.

Um sicherzustellen, dass sich im Pflegeheim BewohnerInnen und MitarbeiterInnen mit dem Covid-19 Erreger nicht infizieren, wird das Konzept laufend an den neuesten Wissenstand zur Bekämpfung der Pandemie und an die gesetzlichen Änderungen angepasst.

Mag. Dr. Edgar Tangl Imst, 04.01.2021

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Inhaltsverzeichnis

1 Hygienevorgaben ... 5

1.1 Planung und Organisation von Isoliereinheiten ... 5

1.1.1 Allgemeine Regeln im Isolierzimmer ... 5

1.1.2 Offene Betreuungsumsetzung ... 5

1.1.3 Geschlossene Betreuungsumsetzung ... 6

1.2 Regeln für die Garderobe ... 6

1.2.1 Bei Dienstantritt ... 6

1.2.2 Bei Dienstende ... 6

1.3 Basishygiene ... 7

1.3.1 Händehygiene ... 7

1.3.2 PSA bei Verdachtsfall oder bestätigten SARS-CoV-2 Fall ... 7

1.3.3 Einweghandschuhe ... 7

1.3.4 Schutzkittel und Einwegschürzen ... 7

1.3.5 Mund-Nasen-Schutz (MNS), FFP-Atemschutzmasken (ASM), Augenschutz . 8 2 Regelungen zum Verhalten einer SARS CoV-2 Infektion ... 10

2.1 Bestätigter Fall und Kontaktpersonen ... 10

2.2 Vorgehen für Gesundheits- und Pflegepersonal ... 11

3 Regelungen betreffend Verabreichung von Speisen und Getränken ... 13

3.1 Bei einem positiven Ergebnis (BewohnerInnen) ... 13

3.2 Krisendienstplan für Küchenteams ... 14

3.3 Reinigung und Desinfektion ... 14

3.4 Räume und Einrichtung ... 15

3.5 Ausgabe der Speisen ... 16

4 Schulung von MitarbeiterInnen in Bezug auf Hygienemaßnahmen ... 17

5 Covid-19-Notmaßnahmenverordnung ... 18

5.1 Vorgaben externe Dienstleister ... 18

6 COVID-19 Regelungen für BewohnerInnen ... 20

6.1 Bewohnermanagement ... 20

6.1.1 Sitzplatzanordnung in den allgemeinen Räumlichkeiten ... 20

6.2 Gesundheitsmaßnahmen bei den BewohnerInnen ... 20

6.2.1 Bewohner mit Symptomen ... 20

6.2.2 Bewohner ohne Symptome ... 21

7 Regelungen über ein verpflichtendes Aufklärungsgespräch für Bewohner nach einem mehr als zweistündigen Ausgang ... 25

7.1 Vorgehensweise bei der Rückkehr von Heimbewohnern ... 25

7.1.1 Bewohner ohne Aufsicht ... 25

7.1.2 Bewohner unter Aufsicht ... 25

8 Besucherregelung ... 26

8.1 Besuchstermine ... 28

8.2 Zutrittskontrolle für Besucher ... 28

8.3 Kommunikation mit Angehörigen/Besucher ... 29

9 Vorgaben zur Teilnahme an Screeningprogrammen ... 30

10Regelungen über die Aufnahme und Wiederaufnahme von Bewohnern, die positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurden, ... 31

11Regelungen über organisatorische, räumliche und personelle Vorkehrungen zur Durchführung von Quarantänemaßnahmen für Bewohner und ... 32

12zeitliche und organisatorische Vorgaben betreffend die Testung der Bewohner gemäß Abs. 7, insbesondere Festlegung fixer Termine in regelmäßigen Abständen. ... 32

13Ergänzende Regelungen im Mitarbeiterbereich ... 33

13.1 Dienstplangestaltung ... 33

(4)

Inhaltsverzeichnis

13.2 Rufbereitschaft bei Mitarbeitern ... 33

13.3 Gesundheitsmaßnahmen bei den MitarbeiterInnen... 33

13.3.1 Tägliche Maßnahmen ... 33

13.3.2 Wöchentliche Maßnahmen ... 33

13.4 Sicherheitsausrüstung ... 33

13.5 Kommunikation mit den MitarbeiterInnen ... 34

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Seite 5 Hygienevorgaben

1 Hygienevorgaben

Grundsätzlich erfolgt die Versorgung von BewohnerInnen mit Verdacht oder bestätigten SARS-CoV-2 im eigenen Pflege- und Betreuungszentrum. Dabei muss die Sicherheit der BewohnerInnen und Mitarbeiter*innen, wie auch die Lebensbedürfnisse der BewohnerInnen in der gewohnten Umgebung im Fokus stehen.

Positiv getestete BewohnerInnen, die akute Krankheitssymptome entwickeln, können selbstverständlich ins Klinikum transferiert werden. Das betreffende Klinikum und der Rettungstransport müssen vorinformiert werden.

Eine Absonderung/Isolierung von BewohnerInnen ist notwendig:

• wenn BewohnerInnen Symptome einer COVID-19 Erkrankung zeigen (Verdacht)

• wenn BewohnerInnen Kontaktpersonen zu COVID-19 Erkrankten waren

• wenn BewohnerInnen ein positives PCR-Testergebnis erhalten 1.1 Planung und Organisation von Isoliereinheiten

Um Übertragungen von COVID-19 positiven BewohnerInnen oder Verdachtsfällen auf nicht betroffene BewohnerInnen zu unterbinden, hat die Betreuung in abgesonderten Bereichen zu erfolgen. Die Kohortierung von Verdachtsfällen oder bestätigten Fällen muss möglichst rasch in einer geschlossenen oder offenen Betreuungsumsetzung (abhängig von der Anzahl von Covid-19 positiven BewohnerInnen) erfolgen.

1.1.1 Allgemeine Regeln im Isolierzimmer

• Zimmertür geschlossen halten

• BewohnerInnen sollten möglichst im (Isolier-)Zimmer bleiben

• wenn ein Verlassen des Zimmers notwendig ist, darf dies nur unter Einhaltung der vorgegebenen Hygienemaßnahmen erfolgen: Händedesinfektion, Bewohner*in trägt MNS/FFP2 je Phase, der notwendige Schutzabstand von mind. 1,5 Meter muss eingehalten werden

• Isolierzimmer mehrmals täglich lüften; Zugluft vermeiden

• gezieltes Betreten des Isolierzimmers mit dem Ziel: Kontakte minimieren

1.1.2 Offene Betreuungsumsetzung

Bei einer offenen Betreuungsumsetzung gibt es im Wohnbereich einzelne Isolierzimmer.

• der betroffene Wohnbereich kann ohne PSA betreten werden

• die tätigkeitsbezogene entsprechende PSA wird vor Betreten des Isolierzimmers angelegt und vor dem Verlassen des Zimmers wieder abgelegt (ausgenommen Maske und Schutzbrille, diese werden außerhalb des Zimmers abgenommen).

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Seite 6 Hygienevorgaben

1.1.3 Geschlossene Betreuungsumsetzung

Bei der geschlossenen Betreuungsumsetzung ist ein gesamter Wohnbereich mit einem vorgelagerten Schleusenbereich als Isoliereinheit definiert. Dieses Konzept ist bei einer Situation mit vielen positiven BewohnerInnen eine Möglichkeit.

• Vor Betreten der Isoliereinheit ist die Basis-PSA (bestehend aus FFP2-Maske und Schutzkittel) anzulegen.

• Tätigkeitsbezogene zusätzliche PSA (z.B. Schutzbrille, Schutzschild) können vor den BewohnerInnenzimmern gelagert werden.

• Verfolgt man eine geschlossene Betreuungsumsetzung, so muss innerhalb der Isoliereinheit ein Sozial- und Administrationsbereich vorgesehen werden, der nur mit abgelegter PSA betreten werden darf.

1.2 Regeln für die Garderobe

1.2.1 Bei Dienstantritt

• Mitarbeiter*innen betreten das Haus mit MNS, Händedesinfektion und Fieber messen (Protokollführung der Fieberwerte im Eingangsbereich)

• es können mehrere Personen die Garderobe betreten, wenn der Mindestabstand von 1,5m eingehalten und zusätzlich ein MNS getragen wird

• Anziehen der Dienstkleidung bei offener Betreuungsumsetzung (Isolierung im Zimmer), MNS anbehalten, vor dem Betreten des Isolierzimmers Wechsel auf PSA

• bei der geschlossenen Betreuungsumsetzung kann mit dem MNS bis zur Schleuse vor der Isoliereinheit gegangen werden, dann Wechsel auf PSA

1.2.2 Bei Dienstende

• sorgfältiges Händewaschen, Händetrocknen und Händedesinfektion

• offene Betreuungsumsetzung: Abwurf der PSA im Zimmer – ACHTUNG: korrektes Ablegen der PSA im Abwurfbehälter

• geschlossene Betreuungsumsetzung: Abwurf der PSA in der Schleuse ACHTUNG: korrektes Ablegen der PSA im Abwurfbehälter

• Anlegen eines MNS für den Weg in die Garderobe

• Duschen ist keine Pflicht aber empfehlenswert!

• Dienstkleidung nicht ausschütteln, vorsichtig in den Wäschesack ablegen

• kontaminierte Dienstwäsche darf nicht neben der reinen Dienstwäsche stehen

• es können mehrere Personen die Garderobe betreten, wenn der Mindestabstand von

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Seite 7 Hygienevorgaben

1,5m eingehalten und ein MNS getragen wird

• Hände desinfizieren und beim Verlassen des Hauses MNS tragen 1.3 Basishygiene

1.3.1 Händehygiene

Die meisten Krankheitserreger, auch SARS-CoV-2, können über kontaminierte Hände übertragen werden.

1.3.2 PSA bei Verdachtsfall oder bestätigten SARS-CoV-2 Fall

Persönliche Schutzausrüstung (PSA) ist dazu bestimmt, die Mitarbeiter*innen (oder auch Besucher*innen) vor einer Infektion mit SARS-CoV-2 zu schützen.

Komplette PSA (Vollversorgung) besteht aus:

• FFP2-Atemschutzmaske (auf dichten Sitz achten)

• Schutzhaube (bei Kontakt näher als 1,5 Meter)

• Schutzbrille und/oder Schutzschild (Schutzschild ist kein Ersatz für MNS)

• langärmeliger Schutzkittel

• ggf. zusätzlich Einwegschürze bei vorhersehbarer starker Kontamination

• Handschuhe doppelt anziehen Teilweise Verwendung einer PSA:

• Je nach Situation wird nur ein Teil der PSA benötigt, FFP2-Atemschutzmaske ist immer zu tragen. Beispiele:

o Infusion an- bzw. abhängen o Essen servieren

o Visite

o kurze Anwesenheit im Zimmer ohne direkten Bewohnerkontakt

1.3.3 Einweghandschuhe

Das Tragen von doppelten Handschuhen wird beim Tragen der kompletten PSA (Vollschutz) generell im Umgang mit SARS-CoV-2 BewohnerInnen empfohlen, da diese Maßnahme das Ablegen der kompletten PSA deutlich erleichtert. Beim Ablegen des Überhandschuhes ist immer das innere Handschuhpaar zu desinfizieren, bevor ein neuer Handschuh angezogen wird. Wenn ein Handschuh sichtbar verschmutzt ist, muss er gewechselt werden.

1.3.4 Schutzkittel und Einwegschürzen

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Seite 8 Hygienevorgaben

Ein langärmeliger Schutzkittel schützt in der direkten Pflege von BewohnerInnen vor einer Kontamination der Dienstkleidung. Wenn mit einer umfangreichen Kontamination zu rechnen ist, muss über den Schutzkittel zusätzlich eine Einwegschürze angelegt werden.

• PSA wird bewohnerbezogen und personalbezogen verwendet

• PSA Verwendungsdauer Richtwerte: eine Dienstschicht lang bis zu 12 Stunden, aber Wechsel bei sichtbarer Kontamination mit Sekreten oder bei Durchfeuchtung (zusätzlicher Schutz des Schutzkittels mit einer Einwegschürze)

• kontaminationsfreies Aus- und Anziehen des Schutzkittels ist Voraussetzung für die Weiterverwendung und muss geübt werden

• der benutzte Schutzkittel muss nahe des Zimmerausganges auf einem Haken mit der Außenseite des Schutzkittels nach außen aufgehängt werden

• beim neuerlichen Anziehen des Schutzkittels muss nach dem Anlegen eine Hände- desinfektion erfolgen

• bei bewohnerfernen Tätigkeiten und/oder kurzer Kontaktdauer ist das Tragen einer Einwegschürze anstatt des Schutzkittels ausreichend. z.B. Infusionswechsel, Visite, nach dem Rechten sehen, kurzer Aufenthalt im Zimmer ohne Kontakt

Geschlossene Betreuungsumsetzung (Isolationseinheit):

• PSA Verwendungsdauer Richtwerte: Atemschutzmasken und Schutzkittel über die Dauer eines Dienstes, Wechsel bei sichtbarer Kontamination mit Sekreten oder bei Durchfeuchtung

• An- und Ausziehen des Schutzkittels in der Schleuse vor der Isoliereinheit

• bei bewohnernahen Tätigkeiten ist zusätzlich eine Einwegschürze zu tragen, diese muss vor Verlassen des Zimmers abgeworfen werden

1.3.5 Mund-Nasen-Schutz (MNS), FFP-Atemschutzmasken (ASM), Augenschutz

• Mund-Nasen-Schutz (MNS) - vorrangig Fremdschutz

• FFP3 und FFP2 Atemschutzmasken (ASM) – schützt Schleimhäute in Nase und Rachen – Selbstschutz. Fremdschutz ist nur bei FFP-Masken ohne Ventil gegeben.

• Schutzbrille – schützt Schleimhäute der Augen - Selbstschutz

Die Verwendungsdauer richtet sich in der Pandemie an den vorhandenen Ressourcen:

• Verwendungsdauer von FFP2 oder FFP3 Atemschutzmasken – in der Regel eine Maske pro Dienst (ressourcenschonendes Arbeiten) bei sichtbarer Kontamination oder Durchfeuchtung sofort wechseln

• FFP-Atemschutzmasken für Mitarbeiter*innen sind personenbezogen zu verwenden. Eine Zwischenlagerung an Haken oder in einer personalisierten Schale (z.B.: Einweg- Nierentasse) bei Nichtverwendung wird empfohlen.

• Der Bereich des Aufhängungshakens der Masken muss einer laufenden Wischdesinfektion unterzogen werden.

• Das Berühren der Innenseite des Filtervlieses ist zu vermeiden. Nach erneutem Aufsetzen sind die Hände/Handschuhe zu desinfizieren.

3.3.6 Bestellung der persönlichen Schutzausrüstung

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Seite 9 Hygienevorgaben

Der Mindestvorrat an Schutzkleidung vor Ort richtet sich nach der Anzahl der MitarbeiterInnen, BewohnerInnen und muss kontinuierlich der epidemiologischen Situation angepasst und nachbestellt werden.

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Seite 10 Verhalten bei CoV-2 Infektion

2 Regelungen zum Verhalten einer SARS CoV-2 Infektion

Regelungen zum Verhalten einer SARS CoV-2 Infektion sind in den Unterlagen:

• Pandemieplan des Betagtenheimes Imst

• Mitarbeiter Triage des Betagtenheimes Imst abrufbar.

2.1 Bestätigter Fall und Kontaktpersonen

Die regionale Gesundheitsbehörde ist gemäß den Bestimmungen des Epidemiegesetzes für die Beschränkung von an COVID-19 erkrankten, krankheitsverdächtigen oder ansteckungsverdächtigen Personen mittels Bescheides zuständig.

Eine rasche Absonderung/Isolierung von SARS-CoV-2 infizierten Personen und eine rasche Kontaktpersonennachverfolgung führt zur Unterbrechung der Infektionskette und eine weitere Ausbreitung wird verhindert. Beschränkungen, die über die behördliche Einschränkung auf bestimmte räumliche Bereiche hinausgehen, sind nur nach den Bestimmungen Heimaufenthaltsgesetz möglich und an die Bewohnervertretung zu melden. Ebenso sind weitergehende (körpernahe) Freiheitsbeschränkungen auch bei abgesonderten / isolierten BewohnerInnen nach dem Heimaufenthaltsgesetz meldepflichtig.

Bestätigter Fall

Person, die PCR positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurde (labordiagnostischer Nachweis).

Auch asymptomatische Personen gelten als infektiös. Positive Antigen-Testergebnisse müssen in jeden Fall mit einer PCR-Testung bestätigt werden. Ebenfalls als bestätigter Fall gilt jedoch eine Kontaktperson der Kategorie I, die symptomatisch in Bezug auf eine Covid- 19 Erkrankung ist und der Nachweis mittels Antigen Test erfolgt ist.

Positive Antigen Test sind der Bezirksverwaltungsbehörde mit der Anzeige eines Verdachts einer Infektion mit SARS-CoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“) die zur Feststellung der Infektion und der Infektionsquelle erforderlichen Erhebungen zu melden um von Seiten der Behörde weitere Untersuchungen einleiten zu können (§ 5 Epidemie-gesetz 1950).

SARS-CoV-2 Verdachtsfall

Person, die typische Krankheitssymptome aufweist oder Kontakt zu einem bestätigten Fall hatte und noch kein PCR-Testergebnis vorliegt.

Klinische Definition Verdachtsfall

Respiratorischer Infekt (mit oder ohne Fieber) UND mindestens eines der folgenden Symptome ohne plausiblen Grund:

Husten, Halsschmerzen, Kurzatmigkeit, plötzlicher Verlust des Geschmacks-/Geruchssinnes Definition Kontaktperson

Kontaktpersonen (i.e. Ansteckungsverdächtigte) sind Personen mit einem, wie unten definierten, Kontakt zu einem bestätigten Fall während der Zeitperiode der Ansteckung- sfähigkeit (i.e. kontagiöser Kontakt): Ansteckungsfähigkeit/Kontagiösität besteht

48 Stunden vor Erkrankungsbeginn (i.e. Auftreten der Symptome) bis 10 Tage nach Erkrankungsbeginn bzw. bei asymptomatischen Fällen 48 Stunden vor, bis 10 Tage nach einer Probenentnahme, welche zu positivem Testergebnis geführt hat.

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Seite 11 Verhalten bei CoV-2 Infektion

Bei schwerer oder andauernder Symptomatik kann die infektiöse Periode ggf. auch länger dauern.

Kontaktperson Kategorie I sind Kontaktpersonen mit Hoch-Risiko-Exposition

Person, die kumulativ mind. 15 Minuten mit bestätigtem Fall ungeschützten Kontakt (face-to- face, < 2 Meter ohne PSA) hatte, Person, die unabhängig von der Entfernung ungeschützt mit hoher Wahrscheinlichkeit einer relevanten Konzentration von Aerosolen ausgesetzt war oder ungeschützten Kontakt mit Sekreten oder Körperflüssigkeiten hatte. Weiters Personen, die direkten physischen Kontakt mit einem bestätigten Fall hatten. Kontaktpersonen Kategorie I haben ein hohes Infektionsrisiko, sind behördlich zu melden und abzusondern (Quarantäne).

Laut Behörde ist für die Dauer der Absonderung/Quarantäne eine tägliche Gesundheitskontrolle erforderlich (z.B. mind. zweimal tägliches Messen der Körpertemperatur messen, auf beginnende Symptome achten, Corona-Tagebuch führen, etc.).

Treten während der Absonderung/Quarantäne als Kontaktperson der Kategorie I klinische Symptome auf, ist zuständige Gesundheitsbehörde und der Arbeitgeber zu verständigen und eine PCR- Testung zu veranlassen.

In bestimmten Fällen (Schlüsselpersonal) können Kontaktpersonen unter Einhaltung der behördlich vorgegebenen Hygienemaßnahmen (Tragen von FFP2 Masken ohne Ventil) weiterarbeiten. Eine PCR-Testung ist frühestens 4-5 Tage nach Erstkontakt sinnvoll. Danach Antigentest/PCR-Kontrolle vor jedem Dienst, Ergebnis sollte innerhalb von 24h verfügbar sein.

Kontaktperson Kategorie II sind Kontaktpersonen mit Niedrig-Risiko-Exposition Person, die kumulativ weniger als 15 Minuten, < 2 Meter, von Angesicht zu Angesicht ungeschützten Kontakt mit bestätigtem Fall hatte, oder sich mit bestätigtem Fall im gleichen Raum mit einem Abstand > 2 Meter und für 15 Minuten oder länger oder in einer Entfernung von < 2 Metern für kürzer als 15 Minuten befand (ohne PSA). Kein ungeschützter Kontakt zu Sekreten und Körperflüssigkeiten. Kontaktpersonen Kategorie II haben ein geringeres Infektionsrisiko, sind ebenfalls behördlich zu melden, aber es ist in der Regel keine Absonderung/Quarantäne erforderlich (kein Bescheid). Laut Behörde ist für die nächsten 10 Tage ab Letztkontakt eine tägliche Gesundheitskontrolle erforderlich (z.B. Temperatur messen, auf beginnende Symptome achten, Corona-Tagebuch führen, etc.).

Ein Weiterarbeiten ist unter Einhaltung der behördlich angeführten Maßnahmen erlaubt. Eine Antigentest/PCR-Testung ist frühestens 4-5 Tage nach Erstkontakt sinnvoll. Danach Antigentest/PCR-Kontrolle vor jedem Dienst.

Treten während der Beobachtungsphase als Kontaktperson klinische Symptome auf, ist die Behörde und der Arbeitgeber zu verständigen und eine PCR-Testung zu veranlassen.

Personen mit unklarem PCR-Status

Jede Person ohne aktuelle neg. Antigentest/PCR ist de facto eine „Risikoperson“, da eine (symptomlose) Infektion nie völlig auszuschließen ist.

2.2 Vorgehen für Gesundheits- und Pflegepersonal

Ungeschützter Kontakt mit einem COVID-19 Fall:

Vorgehen gemäß Management von Kontaktperson der Kategorie I oder Kategorie II (siehe oben).

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Seite 12 Verhalten bei CoV-2 Infektion

Geschützter Kontakt mit einem COVID-19 Fall unter Einhaltung adäquater

Schutzausrüstung oder Vorhandensein von Trennwänden (z.B. Plexiglas): Selbstüberwachung des Gesundheitszustands und Selbstisolation bei Auftreten von entsprechenden Symptomen (dann vorgehen, wie bei Verdachtsfall).

Adäquate Schutzausrüstung

Siehe Empfehlungen zu Covid-19 Schutzmaßnahmen für die Wohn- und Pflegeheime Land Tirol, Punkt 5 „Richtiger Einsatz und Gebrauch von persönlicher Schutzausrüstung (PSA)“

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Seite 13 Verabreichung von Speisen und Getränken

3 Regelungen betreffend Verabreichung von Speisen und Getränken

Allgemein gültige Vorgaben für die Speisen- und Getränkeausgabe:

• Die Konsumation von Speisen und Getränken darf nicht in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle erfolgen

• Speisen und Getränke dürfen nur im Sitzen an Verabreichungsplätzen konsumiert werden

• Die Verabreichungsplätze sind so einzurichten, dass zwischen den Besuchergruppen ein Abstand von mindestens 1,5 Meter besteht. Dies gilt nicht, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann

• Beim Betreten des Speisesaales bis zum Einfinden und Verlassen des Sitzplatzes im Speisesaal bzw. Aufenthaltsraum müssen alle Personen einen Abstand von 1,5 Meter einzuhalten.

• Alle MitarbeiterInnen der Küche müssen bei Kontakten mit BewohnerInnen und KollegInnen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.

• Alle Personen im Personalspeiseraum bzw. Aufenthaltsbereichen in den Wohnbereichen müssen bis zu ihrem zugewiesenen Sitzplatz eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen. Ausnahmen sind jedenfalls Demenz und /oder BewohnerInnen mit einem ärztlichen Attest.

• Die allgemein gültigen Hygienevorgaben sind einzuhalten

Anlieferung

• alle Türen der Küche sollten immer verschlossen sein (kein Zutritt für betriebsfremde Personen)

• keinen direkten Kontakt mit dem Lieferanten (für die Unterschrift am Lieferschein muss eine Sonderregelung getroffen werden)

• die Übernahme der Waren muss ausschließlich mit Einweghandschuhe erfolgen.

(diese sind nach Gebrauch zu entsorgen)

Beide Handschuhe können nun ohne Kontaminationsgefahr dem Abfall zugeführt werden. Im Anschluss ist eine hygienische Händedesinfektion durchzuführen.

3.1 Bei einem positiven Ergebnis (BewohnerInnen) Variante 1)

Nach einem positiven Ergebnis im Haus (BewohnerInnen) sollte das Geschirr in einem geschlossenen Behältnis in die Küche gebracht werden. Zusätzlich sollte bei jeder Spülmaschine eine persönliche Schutzausrüstung bestehend aus Schutzkittel, Einweghandschuhe und Schutzbrillen verwendet werden. Nach Gebrauch der Schutzausrüstung ist diese in einem geschlossenen Behältnis zu entsorgen. Dies gilt auch für die Speisereste)

Variante 2)

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Seite 14 Verabreichung von Speisen und Getränken

Die Verwendung von Einweggeschirr (Löffel, Gabel, Messer, Teller, Salatschüssel). Nach Verwendung wird das Einweggeschirr im Zimmer der jeweiligen Bewohner in einen dafür bereit gestellten und gekennzeichneten Plastiksack separat entsorgt.

Anmerkung: 1-Schutzkittel, Handschuhe = Einmal Ware!

2-Schutzbrille = Nur eigene persönliche Schutzbrille (muss geeignet für Brillenträger sein, Optische Brille darunter) Schutzbrille kann gereinigt werden – nach Gebrauch Wischdesinfektion.

Informationen an die KüchenmitarbeiterInnen

Änderungen des Hygienekonzepts bzw. geplante Vorgehensweisen können per Mail, Handout oder Teammeeting (Max 15 min & 1,5m Abstand) an die Mitarbeiter erfolgen.

3.2 Krisendienstplan für Küchenteams

2 Teams für Blockdienste

(Küchenleitung & Fachkraft bzw. Stellvertretung & Fachkraft) 3-4 Tage Arbeiten – 3-4 Tage frei

(um eine Ansteckung im gesamten Küchenteam zu verhindern) Pause

Nach räumlichen Gegebenheiten muss auch hier ein Abstand zwischen dem Küchenpersonal von 1,5m eingehalten werden.

(Dieser Abstand sollte nach Möglichkeit auch während der Dienstzeit eingehalten werden ist dies nicht möglich muss ein MNS getragen werden)

3.3 Reinigung und Desinfektion

1. Unter Reinigung ist die mechanische Entfernung unerwünschter Substanzen und Mikroorganismen von Oberflächen zu verstehen, mit dem Ziel, saubere Oberflächen zu erhalten. Unerwünschte Substanzen sind z.B. Lebensmittel-Reste, Schmutz usw.

2. Erfolgt eine Vorreinigung, so kann diese trocken (Abwischen, Zusammenschieben, Aufkehren, Aufnehmen) oder nass (Vorspülen, Abwischen, Aufnehmen) erfolgen.

3. Die eigentliche Reinigungstätigkeit erfolgt mit Wasser, Reinigungsmittel und Hilfsmitteln (z.B. mit Bürste oder Schwamm).

4. Die Endreinigung ist die Reinigung nach Betriebsschluss der Küche.

5. Die Zwischenreinigung ist eine Reinigung zwischen zwei Arbeitsgängen bei laufendem Betrieb der Küche.

6. Unter Desinfektion versteht man die gezielte Reduzierung unerwünschter Mikroorganismen durch Abtötung oder irreversible Schädigung derselben in einem Ausmaß, welches ihre weitere Verbreitung und Übertragung verhindert.

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Seite 15 Verabreichung von Speisen und Getränken

7. Diese Keimreduktion kann durch unterschiedliche Maßnahmen erreicht werden. In der Küche am gebräuchlichsten sind die chemische, die thermische bzw. die chemothermische Desinfektion. Bei der chemischen Desinfektion erfolgt die Keimreduzierung durch die Einwirkung bestimmter Substanzen über eine bestimmte Zeit, bei der thermischen Desinfektion durch die Einwirkung einer bestimmten Temperatur über eine bestimmte Zeit. Bei der chemothermischen Desinfektion werden beide Wirkungsprinzipien kombiniert angewendet.

8. Jeder Desinfektion muss eine gründliche Reinigung vorangehen. Voraussetzung für eine effektive Desinfektion ist die optische Sauberkeit der zu desinfizierenden Oberflächen.

9. Reinigungs- und Desinfektionsmittel sind nach Anwendungsvorschrift (Produktinformation und Sicherheitsdatenblatt des Herstellers) zu verwenden.

10. Für die chemische Desinfektion in Küchenbetrieben sind Desinfektionsmittel zu verwenden, die toxikologisch und ökologisch den geltenden Rechtsvorschriften und Normen entsprechen.

3.4 Räume und Einrichtung

1. Die Arbeitsflächen einschließlich der angrenzenden Wandbereiche sind täglich nach Betriebsschluss zu reinigen und zu desinfizieren (Reinigungs- und Desinfektionsplan).

Zusätzlich ist erforderlichenfalls eine Zwischenreinigung durchzuführen. Nach der Einwirkung des Desinfektionsmittels bzw. vor der Wiederbenützung des Arbeitsplatzes ist das Desinfektionsmittel, wenn mit Rückständen zu rechnen ist, durch Spülen mit Wasser sorgfältig zu entfernen und mit Einmaltüchern trocken nach zu wischen.

2. Der Arbeitsplatz für rohes Geflügel und rohe Eier ist unmittelbar nach jeder Benützung gründlich zu reinigen und zu desinfizieren. Dies gilt auch für die dafür verwendeten Gegenstände. Verpackungsmaterial und Eierschalen sind

unmittelbar nach abgeschlossener Tätigkeit zu entsorgen.

3. Regale und Schubladen sind außen und innen sauber zu halten. Jene Teile, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, sind erforderlichenfalls auch einer Desinfektion zu unterziehen.

4. Griffe, Schalter und Türschnallen sind in die täglichen Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen einzubeziehen.

5. Die Wasserauslässe sind regelmäßig zu reinigen und zu entkalken. Die Fußböden sind einwandfrei sauber zu halten. Der Fußboden im Produktionsbereich ist zumindest nach Arbeitsschluss, je nach Notwendigkeit und Arbeitseinteilung gegebenenfalls auch mehrmals täglich, gründlich nass zu reinigen. Zumindest einmal wöchentlich ist an die Reinigung des Fußbodens im Küchenbereich eine Desinfektion anzuschließen. In hygienisch kritischen Bereichen ist häufiger zu desinfizieren, wobei Frequenzen und Anlässe für eine evtl. erforderliche Desinfektion der Fußböden (z.B. Bodenbereich des Geflügelplatzes nach Beendigung der Arbeit) individuell festzulegen sind (Reinigungs- und Desinfektionsplan).

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Seite 16 Verabreichung von Speisen und Getränken

6. Wände, Türen, Fenster, Beleuchtungskörper sowie die Be- und Entlüftungsanlagen sind sauber zu halten.

7. Kühleinrichtungen und Kühlräume sind sauber zu halten und so oft wie notwendig, mindestens jedoch einmal monatlich, nass zu reinigen und einer Flächendesinfektion zu unterziehen. Bei der Desinfektion von Kühleinrichtungen ist zu beachten, dass niedrige Temperaturen längere Einwirkungszeiten des Desinfektionsmittels erfordern.

(Reinigungs- und Desinfektionsplan).

3.5 Ausgabe der Speisen

Die Ausgabe der Speisetransportwägen erfolgt ohne Kontakt zwischen dem Küchenpersonal und dem Pflegepersonal. Diese Maßnahme gilt auch für die Externen Ausspeisungen. Für die Unterschrift der Übernahme kann eine Sonderregelung getroffen werden.

Bei der Rücklieferungen von Bain-Marie, Tellerwagen, Tablett-Wagen und Externer Ausspeisung ist besonders darauf zu achten das es keinen Kontakt zwischen dem Küchenpersonal und anderen Personen gibt.

Personal Mittagessen Dieses sollte ausschließlich auf den Wohnbereichen erfolgen.

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Seite 17 Schulung von MitarbeiterInnen

4 Schulung von MitarbeiterInnen in Bezug auf Hygienemaßnahmen

Hygienischen Maßnahmen in einem Wohn- und Pflegeheim stellen gerade in Zeiten einer Pandemie die Grundvoraussetzung dar, um das Ausbreiten von Viren/Krankheiten möglichst zu unterbinden.

Die strikte Einhaltung der gesetzten Hygienemaßnahmen ist für alle MitarbeiterInnen erforderlich.

Die Hygienemaßnahmen im Betagtenheim sind für MitarbeiterInnen über folgende Informationskanäle abrufbar:

1. Präventionskonzept des Betagtenheimes Imst 2. Notfallplan des Betagtenheimes Imst

3. Laufende Schulung durch den Hygienebeauftragten

4. Aushang von spezifischen Hygienemaßnahmen (welche nicht in den angeführten Konzepten beinhaltet sind) vor Ort.

5. Anlassbezogen ergehen Informationsaussendungen per WhatsApp.

6. Gesammelt liegen sämtliche Hygienemaßnahmen im Intranet bzw. in den Stationszimmern auf.

Die jeweilige Form der Schulungs bzw. der Weiterleitung von Schulungsinformationen steht in Abhängigkeit zurder Farbe der Corona - Ampel.

 Schulung hausintern durch den Hygiene- beauftragten unter Einhaltung der Abstandsregeln und Tragen einer MNS

 Schulung hausintern durch den Hygienebeauftragten unter Einhaltung der Abstandsregeln und tragen einer MNS

 Keine hausinterne Schulung

 Informations weiterleitung in digitaler Form bzw.

teambezogen auf Stationsebene

- Keine

hausinterne Schulung

 Informations- weiterleitung in

digitaler Form bzw. bei Anlass teambezogen auf Stationsebene

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Seite 18 Notmaßnahmenverordnung – externe Dienstleister

5 Covid-19-Notmaßnahmenverordnung

5.1 Vorgaben externe Dienstleister

Nicht-medizinische externe Dienstleister dürfen nach § 10 Abs 10 Z 5 Covid-19- Notmaßnahmenverordnung nur dann die Einrichtung betreten, wenn diese zur Aufrechterhaltung des Betriebs unbedingt erforderlich sind. Sofern diese Regelung nicht mehr in Kraft ist, sind Vorgaben für externe Dienstleister gemäß den Empfehlungen zu Covid-19 Schutzmaßnahmen für die Wohn- und Pflegeheime Land Tirol, Stand 08.10.2020, gültig. Die Corona Ampel unterliegt eine laufende Evaluierung, um die neuesten wissenschaftliche Erkenntnisse unverzüglich allen handelnden Personen zur Verfügung zu stellen.

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Seite 19 Notmaßnahmenverordnung – externe Dienstleister

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Seite 20 Regelungen für BewohnerInnen

6 COVID-19 Regelungen für BewohnerInnen

Grundsätzlich gelten für alle HeimbewohnerInnen die vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ausgegebenen Regelungen.

• Eine Abbildung der aktuell gültigen Regelungen wird im Präventionskonzept deshalb unterlassen, da die Regelungen laufenden Änderungen durch den Gesetzgeber unterliegen.

• Vielmehr wird daher auf die Darstellung der jeweils gültigen Regelungen über die Homepage des Bundesministeriums (Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (sozialministerium.at)) bzw. der Rechtsdatensystems des Bundes (RIS Informationsangebote (bka.gv.at) verwiesen.

Sofern diese Regelung nicht mehr in Kraft ist, sind Vorgaben für BewohnerInnen gemäß den Empfehlungen zu Covid-19 Schutzmaßnahmen für die Wohn- und Pflegeheime Land Tirol, Stand 08.10.2020, gültig. Die Corona Ampel unterliegt eine laufende Evaluierung, um die neuesten wissenschaftliche Erkenntnisse unverzüglich allen handelnden Personen zur Verfügung zu stellen.

Die letztgültige Fassung der Empfehlungen zu Covid-19 Schutzmaßnahmen für die Wohn- und Pflegeheime Land Tirol liegen zur Einsicht für alle Mitarbeiter, BewohnerInnen und Angehörige im Eingangsbereich des Heimes auf.

6.1 Bewohnermanagement

6.1.1 Sitzplatzanordnung in den allgemeinen Räumlichkeiten

Die Sitzplatzanordnung in den allgemeinen Räumlichkeiten der Wohnbereiche wurde dahingehend umgestaltet, dass zwischen jedem/r BewohnerInnen ein Mindestabstand von 1,5 m bis 2 m garantiert ist. Dies nicht zuletzt, weil Bewohner vielfach durch ihre Krankheit, keinen Mund-Nasen-Schutz tragen können bzw. dies nicht verstehen würden.

6.2 Gesundheitsmaßnahmen bei den BewohnerInnen

6.2.1 Bewohner mit Symptomen

Bewohner mit Symptomen einer Covid-19 Erkrankung werden ersucht, bis zum Vorliegen eines negativen Covid-19 Antigentests im Zimmer zu verweilen.

• Bei positivem Antigentest erfolgen Maßnahmen entsprechend dem Pandemieplan.

• Bei negativem Antigentest erfolgt nach 24 Stunden ein zweiter Antigentest.

Der Covid-19 Antigentest wird hausintern grundsätzlich von der Pflegedienstleistung im Vertretungsfall von diplomiertem Personal gezogen.

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Seite 21 Regelungen für BewohnerInnen

6.2.2 Bewohner ohne Symptome

Antigentest werden wöchentlich den Bewohnerinnen angeboten. Es liegt jedoch die Bestrebung vor, spätestens im 14-tägigem Rhythmus bei allen BewohnerInnen einen Antigentest durchzuführen.

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Seite 22 Regelungen für BewohnerInnen

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Seite 23 Regelungen für BewohnerInnen

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Seite 24 Regelungen für BewohnerInnen

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Seite 25 Verpflichtendes Aufklärungsgespräch

7 Regelungen über ein verpflichtendes Aufklärungsgespräch für Bewohner nach einem mehr als zweistündigen Ausgang

Grundsätzlich steht jedem BewohnerIn die Möglichkeit offen, das Heim jederzeit und losgelöst von der zeitlichen Dauer alleine oder mit einer Begleitperson zu verlassen.

Gesetzt den Fall, dass ein/e BewohnerIn das Haus verlassen möchte, erhält jede/r BewohnerIn eine FFP2 Maske vom Betagtenheim gratis zur Verfügung gestellt. In der Regel wird vor dem Verlassen des Heimes der Bewohner bzw. im Vertretungsfall der entsprechende gesetzliche Vertreter aufgeklärt, welche Risiken mit einem Ausgang und gleichzeitigem Kontakt mit ein oder mehreren Personen verbunden sind.

Für das Aufklärungsgespräch liegt die Zuständigkeit bei dem dienstzugeteilten Hauptdienst eines Wohnbereiches.

7.1 Vorgehensweise bei der Rückkehr von Heimbewohnern

7.1.1 Bewohner ohne Aufsicht

Bewohner, welche das Heim selbständig bzw. mit deren Angehörigen verlassen haben und sich ohne Aufsicht durch unsere MitarbeiterInnen außerhalb des Betagtenheimes aufgehalten haben, werden ersucht, nach ihrer Rückkehr bis zum Vorliegen eines negativen Antigentests im Zimmer zu verweilen.

12 Stunden nach Rückkehr in das Heim erfolgt ein erster und 36 Stunden nach Rückkehr ein zweiter Antigentest.

7.1.2 Bewohner unter Aufsicht

Bei Bewohner, welche unter Aufsicht von MitarbeiterInnen bzw. unter Aufsicht von medizinischem Personal sich außerhalb des Betagtenheimes aufgehalten haben, werden keine gesonderten Maßnahmen getroffen.

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Seite 26 Besucherregelungen

8 Besucherregelung

Grundsätzlich gelten für alle BesucherInnen von HeimbewohnerInnen die vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ausgegebenen Regelungen.

• Eine Abbildung der aktuell gültigen Regelungen wird im Präventionskonzept deshalb unterlassen, da die Regelungen laufenden Änderungen durch den Gesetzgeber unterliegen.

• Vielmehr wird daher auf die Darstellung der jeweils gültigen Regelungen über die Homepage des Bundesministeriums (Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (sozialministerium.at)) bzw. der Rechtsdatensystems des Bundes (RIS Informationsangebote (bka.gv.at) verwiesen.

Sofern diese Regelung nicht mehr in Kraft ist, sind Vorgaben für das Besuchermanagement gemäß den Empfehlungen zu Covid-19 Schutzmaßnahmen für die Wohn- und Pflegeheime Land Tirol, Stand 08.10.2020, gültig. Die Corona Ampel unterliegt eine laufende Evaluierung, um die neuesten wissenschaftliche Erkenntnisse unverzüglich allen handelnden Personen zur Verfügung zu stellen.

Die letztgültige Fassung der Empfehlungen zu Covid-19 Schutzmaßnahmen für die Wohn- und Pflegeheime Land Tirol liegen zur Einsicht für alle Mitarbeiter, BewohnerInnen und Angehörige im Eingangsbereich des Heimes auf.

(27)

Seite 27 Besucherregelungen

(28)

Seite 28 Besucherregelungen

8.1 Besuchstermine

Alle Besuche bedürfen einer Terminvereinbarung. Die Besuchsdauer beträgt max. 30 Minuten.

Zum Zwecke der Nachverfolgung der Kontakte sind folgende, von den BesucherInnen bekannt zu gebenden Kontaktdaten aufzunehmen:

a. Vor- und Nachname, b. Adresse

c. Datum und Uhrzeit des Besuches sowie d. Vor- und Nachname der besuchten Person.

Die Einrichtung hat diese Daten für einen Zeitraum von vier Wochen aufzubewahren bzw.

den Zugang dazu sicherzustellen. Auf Verlangen sind diese Daten den Gesundheitsbehörden zu übermitteln.

Um eine Anmeldung der Besuchstermine und eine gleichmäßige Verteilung der Besucherströme über den Tag hinweg zu garantieren, wurde für die Besucher des Betagtenheimes Imst eine Online-Terminvergabeplattform eingerichtet. (www.betagtenheim- imst.termin-direkt.de)

Die jeweils für die Besucher geltenden Informationen/Regelungen werden den Besuchern über die Online-Terminvergabeplattform zugänglich gemacht.

Die Buchung der Besuchstermine erfolgt auf Stationsebene. Mit Stand 14.12.2020 werden pro Station/Wohnbereich und pro Tag 12 Besuchstermine mit einem Zeitintervall von 30 Minuten angeboten.

Für jene Besucher, welche über keinen Internetzugang verfügen, werden die Termine über das Heim-Sekretariat eingebucht.

Bei Dringlichkeit oder bei palliativen BewohnerInnen werden die Termine direkt über die Station/das Sekretariat vereinbart.

8.2 Zutrittskontrolle für Besucher

Durch die breite Akzeptanz des Terminvergabesystems sind in der Regel alle Termine vorangekündigt. Ein zeitgleiches Zusammentreffen von Besuchern im Eingangsbereich des Heimes wird sohin vermieden.

Der dienstzugeteilte Mitarbeiter (in der Regel ein Zivildiener) kontrolliert bei Heimeintritt die Körpertemperatur der Besucher, registriert die Besucher und kontrolliert, ob ein aktueller negativer Covid-19 Test vorliegt.

Sollte Jemand keinen negativen Covid-19 Test vorweisen können, so wird den Besuchern nur Eintritt gewährt, wenn der entsprechende Mund-Nasen-Schutz (in der entsprechenden Schutzkategorie) getragen wird.

Der Portier achtet beim Einlass der Besucher darauf, dass die Besucher immer nur einzeln in das Heim eintreten.

(29)

Seite 29 Besucherregelungen

Der Portier begleitet die Besucher im Anschluss an die Zutrittskonrolle zu den BewohnerInnen in die Besucherzonen / Zimmer.

Sofern es die Zeit des Portiers ermöglicht, wird stichprobenartig durch diesen kontrolliert, ob die Besucher während ihres Besuches die gesetzlichen Auflagen (zum Beispiel Tragen eines MNS während der ganzen Dauer des Besuches) einhalten.

Den aktuellen Regelungen entsprechend, führt der Portier Aufzeichnungen, wie oft und von wem HeimbewohnerInnen Besuche empfangen.

Entsprechend der gesetzlichen Vorgaben wird auf die Einhaltung der Besucherfrequenzen geachtet.

8.3 Kommunikation mit Angehörigen/Besucher

Eine intakte Kommunikation mit den Angehörigen stellt ein wesentliches Element zur friktionsfreien Zusammenarbeit mit den Angehörigen dar.

Um einen kurzen Weg in der Kommunikation zu garantieren, werden alle Vertrauenspersonen/Erwachsenenschutzvertreter der HeimbewohnerInnen per Whats-App informiert. Die Whats-App Gruppen wurden stationsweise eingerichtet.

Mittels Whats-App werden nur allgemeine Informationen kundgetan. Bewohnerbezogene Angaben werden über diese Kommunikationsplattform keine getätigt.

(30)

Seite 30 Screeningprogramm

9 Vorgaben zur Teilnahme an Screeningprogrammen

Grundsätzlich orientieren sich alle Maßnahmen zur Teilnahme am Covid-19- Screeningprogramm an den gesetzlichen Regelungen des Bundes und des Landes. Die näheren Ausführungen dieser Bestimmungen sind aus Aktualitätsgründen von der Homepage des Sozialministeriums bzw. der Rechtsdatenbank des Bundes zu entnehmen.

Die mit Stand 05.01.2021 gültigen Regelungen werden im Betagtenheim wie Folgt umgesetzt:

• Mitarbeiter werden wöchentlich 2 x einem Antigentest unterzogen. Die genauen Testzeiten werden von der PDL via Whats App an die MitarbeiterInnen kund getan.

• Bewohner werden wöchentlich 1 x von der PDL bzw. einer Stellvertretung befragt, ob sie sich ein BewohnerIn einem Antigentest unterziehen möchten. Bei Bedarf wird ein Antigentest gemacht. Die Testergebnisse werden im Pflegebericht eines jeden Bewohners dokumentiert.

Eine Beschreibung des Vorgehens, Ablauf, und der Administration ist im Dokument Pandemieplan (ergänzend dazu im Plan der Mitarbeiter Triage) verschriftlicht.

Ab 22.12 2020 dürfen Mitarbeiter nur Einlass gewährt werden, wenn diese durchgehend eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung und bei Kontakt mit Bewohnern durchgehend eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine äquivalente bzw. einem höherem Standard entsprechende Maske tragen. Der Betreiber von Alten- und Pflegeheimen darf Mitarbeiter ferner nur einlassen, wenn für diese zweimal pro Woche ein Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 durchgeführt wird und dessen Ergebnis negativ ist. Im Fall eines positiven Testergebnisses kann das Einlassen abweichend davon dennoch erfolgen, wenn

1. jedenfalls mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit nach abgelaufener Infektion vorliegt und

2. auf Grund der medizinischen Laborbefunde, insbesondere aufgrund des CT-Werts

>30, davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.

Stehen Tests nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung, sind vorrangig Mitarbeiter mit Bewohnerkontakt zu testen.

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Seite 31 Aufnahme von Bewohner

10 Regelungen über die Aufnahme und Wiederaufnahme von Bewohnern, die positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurden,

Aufnahme von Bewohnern

Grundsätzlich werden BewohnerInnen nur nach Vorliegen eines negativen PCR Testes aufgenommen. Sohin wird sicher gestellt, dass Bewohner nicht mit einer akuten Covid-19 Erkrankung im Heim neu aufgenommen werden.

Wiederaufnahme von Bewohnern mit positivem Testergebnis

Für Bewohner mit positivem Testergebnis, welche vom Krankenhaus oder einer anderen Einrichtung in das Heim zurück kommen, gelten die selben Vorschriften, wie diese für bereits im Hause befindliche und an Covid-19 erkrankte Heimbewohner gilt.

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Seite 32 Durchführung von Quarantänemaßnahmen

11 Regelungen über organisatorische, räumliche und personelle Vorkehrungen zur Durchführung von Quarantänemaßnahmen für Bewohner und

Die Regelungen, zu welchem Zeitpunkt welche räumlichen Vorkehrungen für die Durchführung von Quarantänemaßnahmen greifen, wurde ausführlich im Pandemieplan des Betagtenheimes (siehe Punkt 4.1.1 Pflegepersonaleinsatz) festgehalten.

Grundsätzlich wird an dieser Stelle angeführt, dass eine Isolation/Quarantäne von 1 bis 2 BewohnerInnen pro Wohnbereich keine dienstplanerischen Auswirkungen mit sich bringt. Es kommt die normale Dienstmannschaft gemäß Dienstplan zum Einsatz.

Bei einer Überschreitung von zwei an Covid-19 erkrankten BewohnerInnen pro Wohnbereich kommt der auf Rufbereitschaft sich befindliche Pflegedienst zusätzlich zum Einsatz.

• Hinsichtlich der Hygienemaßnahmen verweisen wir auf das Präventionskonzept des Betagtenheimes Imst (Hygienemaßnahmen – siehe Punkt 1.1).

• Hinsichtlich der Speisenregelungen verweisen wir auf das Präventionskonzept des Betagtenheimes Imst (Regelung betreffend Abreichung von Speisen und Getränken – siehe Punkt 3) und auf den Pandemieplan des Betagtenheimes Imst (Zentralküche Essensversorgung – siehe Punkt 6.12)

• Hinsichtlich der Müllentsorgung verweisen wir auf den Pandemieplan des Betagtenheimes Imst (Müllentsorgung – siehe Punkt 6.13)

• Hinsichtlich der Protokollführung gilt es ergänzend zu den üblichen Pflegedokumentationen das entsprechende Tagebuch für in Quarantäne sich befindliche BewohnerInnen (laut Vorgabe der Bezirkshauptmannschaft) zu führen.

12 zeitliche und organisatorische Vorgaben betreffend die Testung der Bewohner gemäß Abs. 7, insbesondere Festlegung fixer Termine in regelmäßigen Abständen.

Siehe Präventionskonzept des Betagtenheimes (Vorgabe zur Teilnahme am Screening Programm – siehe Punkt 9)

Siehe Pandemieplan/Mitarbeiter-Triage – Stand 18.11.2020

(33)

Seite 33

13 Ergänzende Regelungen im Mitarbeiterbereich

13.1 Dienstplangestaltung

Der Dienstplan für den Pflegebereich als auch für den Wirtschaftsbereich wird so gestaltet, dass MitarbeiterInnen nur einer Station/einem Wohnbereich zugeordnet sind.

Dadurch sollte sichergestellt werden, dass bei Vorliegen einer Infizierung eines Mitarbeiters/Bewohners Übertragungen in andere Wohnbereiche kaum möglich sind.

Die strikte Trennung gilt auch in den Ruhe- und Pausenzeiten.

13.2 Rufbereitschaft bei Mitarbeitern

Um bei Covid-19 bedingtem Ausfall eines oder mehrerer Mitarbeiter den Fortbestand der Pflege, der Betreuung der HeimbewohnerInnen zu garantieren, wurden für den Tag- als auch für den Nachtdienst Rufbereitschaften im Dienstplan eingeteilt.

13.3 Gesundheitsmaßnahmen bei den MitarbeiterInnen

13.3.1 Tägliche Maßnahmen

Jeder Mitarbeiter ist angehalten, selbst bei Heimeintritt seine Körpertemperatur zu messen und im Falle einer erhöhten Temperatur das Heim nicht zu betreten.

13.3.2 Wöchentliche Maßnahmen

Über die Bundesagentur AGES erfolgt die Beistellung der Covid-19-Antigen-Tests für MitarbeiterInnen. Deshalb gilt verpflichtend für alle MitarbeiterInnen, sich wöchentlich im Betagtenheim der Stadtgemeinde Imst den Covid-19-Abstrichen zu unterziehen.

Gesetz den Fall, dass ein(e) MitarbeiterIn sich dem Test nicht unterzieht, wird ihm der Heimeintritt verwehrt.

13.4 Sicherheitsausrüstung

Das Betagtenheim stellt allen MitarbeiterInnen ausreichend medizinisch zertifizierte Schutzbekleidung in ausreichender Menge zur Verfügung. Diese Schutzkleidung wird wohnbereichsweise den MitarbeiteInnen zur Verfügung gestellt.

Die Sicherheitsausrüstung umfasst:

✓ Mund-Nasen-Schutz Masken der Klasse FFP1 und FFP2

✓ Einmalschutzkittel

✓ Schutzoverall

✓ Schutzbrillen

✓ Haarhauben

✓ Überziehschuhe

✓ Gummihandschuhe

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Seite 34

13.5 Kommunikation mit den MitarbeiterInnen

Eine intakte Kommunikation mit den MitarbeiterInnen stellt ein wesentliches Element im Informationsfluss zur Krisenbewältigung dar.

Um einen kurzen Weg in der Kommunikation zu garantieren, werden alle MitarbeiterInnen per Whats-App informiert. Die Whats-App Gruppen wurden jeweils für den Pflegebereich, den Wirtschaftsbereich und die Zivildiener eingerichtet.

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