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Erfordernis einer Verwarnung bei Punkten nach altem Recht

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Academic year: 2022

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VG Ansbach, Urteil v. 23.04.2018 – AN 10 K 17.00140 Titel:

Erfordernis einer Verwarnung bei Punkten nach altem Recht Normenketten:

StVG § 3 Abs. 2 S. 3, § 4 Abs. 3, 5, § 24, § 65 Abs. 3 Nr. 4 S. 3 StVO § 23 Abs. 1a, § 49

FeV § 47 Abs. 1 S. 1 Leitsatz:

Hat die Fahrerlaubnisbehörde ordnungsgemäß die zweite Maßnahmenstufe nach altem Recht erreicht bzw. durchlaufen, bedarf es keiner erneuten Verwarnung nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 StVG.

(Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte:

Entziehung der Fahrerlaubnis, Fahreignungs-Bewertungssystem, Fahrerlaubnisbehörde,

Fahrerlaubnisentziehung, Fahrerlaubnisprüfung, Fahrzeug, Geschwindigkeit, Verkehrszuwiderhandlung, Punktestand, Toleranzabzug

Rechtsmittelinstanz:

VGH München, Urteil vom 18.07.2018 – 11 ZB 18.1412 Fundstelle:

BeckRS 2018, 17167  

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand 1

Der Kläger wendet sich gegen den Entzug seiner Fahrerlaubnis wegen Erreichens von 8 Punkten im Fahreignungsregister.

2

Unter dem 10. Januar 2017 hat das Landratsamt … (Landratsamt) folgenden Bescheid erlassen:

„I. Die am 24.04.2001 durch das Landratsamt … erteilte Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, am 19.12.2002 erweitert um die Klassen B, L, am 20.06.2003 erweitert um die Klassen A2, am 20.06.2005 erweitert um die Klasse A, am 05.04.2006 erweitert um die Klasse BE und am 02.01.2008 erweitert um die Klassen C, C1, C1E, CE, T wird Herrn … … …, geb. am … in …

entzogen.

II. Der Führerschein ist unverzüglich, spätestens eine Woche nach Zustellung dieses Bescheides, beim Landratsamt …, Zimmer …abzugeben.

III. Die sofortige Vollziehung der Ziffer I. wird angeordnet.

IV. Für den Fall, dass der Anordnung unter Ziffer II. zuwidergehandelt wird, wird ein Zwangsgeld in Höhe von € 500,- zur Zahlung fällig.

V. Herr … hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für diesen Bescheid wird eine Gebühr von € 95,00 erhoben und ein Auslagenbetrag von € 4,11 festgesetzt.“

3

Die hierfür von der Behörde als maßgeblich erachtete Punkteentwicklung wurde wie folgt dargestellt:

(2)

Datum der 1. Tat 2. Entscheid.

3. Rechtskraft

Behörde/Gericht Tatbestand:snummer/Tatbestandstext Aktenzeichen FaP Pkt.

05.09.2011 09.11.2011 26.11.2011

BG-Beh. ZBS

… Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 18 km/h.

Zulässige Geschwindigkeit: 50 km/h.

Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): 68 km/h.

… A 1

15.08.2012 12.09.2012 29.09.2012

BG-Beh. ZBS

…: Sie setzten das Fahrzeug in Betrieb, obwohl es nicht zum Verkehr

zugelassen war.

… A 3

24.09.2012 18.10.2012 06.11.2012

BG-Beh. ZBS

…: Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 17 km/h.

Zulässige Geschwindigkeit: 60km/h.

Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): 77 km/h.

… A 1

04.04.2013 24.04.2013 11.05.2013

BG-Beh. ZBS

…: Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 26 km/h.

Zulässige Geschwindigkeit: 50km/h.

Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): 76 km/h.

… A 3

31.07.2013 21.10.2013 08.11.2013

StA … …: Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines

Kraftfahrzeuges ohne Fahrerlaubnis in 5 Fällen

… 30

06.08.2013 21.08.2013 07.09.2013

ZBS … …: Sie benutzten als Führer des Kraftfahrzeugs verbotswidrig ein Mobil oder Autotelefon, indem Sie hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnahmen und hielten.

§ 23 Abs. 1a, § 49 StVO; § 24 StVG;

246.1 BKat

… B 1

19.10.2013 09.01.2014 28.01.2014

ZBS … …: Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 25 (von 21 - 25) km/h. Zulässige

Geschwindigkeit: 60km/h. Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug):

85 km/h.

§ 3 Abs. 3, § 49 StVO; § 24 StVG;

11.1.5 BKat (Lkw usw.) Tab.: 703007

… A 1

Die Verstöße sind nach einem einheitlichen Punktsystem zu bewerten.

Bis zum 30.04.2014 betrug Herr … Punktestand 14 Punkte.

Nach Umrechnung am 01.05.2014 beträgt Herr … Punktestand 6 Punkte.

Folgende neue Verstöße nach dem 01.05.2014 sind im Fahreignungsregister eingetragen:

Datum der 1. Tat 2. Entscheid.

3. Rechtskraft

Behörde/Gericht Tatbestand:snummer/Tatbestandstext Aktenzeichen FaP Pkt.

08.01.2015 ZBS … …: Sie benutzten als Führer des Kraftfahrzeugs verbotswidrig ein Mobil-

… B 1

(3)

03.02.2015 20.02.2015

oder Autotelefon, indem Sie hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnahmen oder hielten.

§ 23 Abs. 1a, § 49 StVO; § 24 StVG;

246.1 BKat 19.08.2016

19.09.2016 06.10.2016

ZBS … …: Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 19 (von 16 - 20) km/h. Zulässige

Geschwindigkeit: 50 km/h. Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug):

69 km/h.

§ 3 Abs. 3, § 49 StVO; § 24 StVG;

11.1.4 BKat (Lkw usw.) Tab.: …

… A 1

Für Herrn Schuhmann ergeben sich insgesamt 8 Punkte.“

4

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Einordnung nach § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 1 StVG gem. § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 3 StVG nicht zu einer Maßnahme nach dem Fahreignungs-

Bewertungssystem führe. Der Kläger habe am 30. Mai 2014 einen Punktestand von 14 Punkten erreicht.

Nach Einordnung in das neue Punktesystem habe der Punktestand des Klägers 6 Punkte betragen. Eine schriftliche Verwarnung nach § 4 Abs. 5 Ziffer 3 habe alleine auf Grund der Einordnung in das neue Punktesystem nicht erfolgen müssen. Vielmehr sei der Kläger nach der Übertragung der Punkte am 1. Mai 2014 in die gleiche Stufe eingeordnet worden. Gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG habe die

Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich 8 oder mehr Punkte ergeben haben.

Entscheidend für das Erreichen der 8-Punkte-Grenze sei die Anwendung des „Tattagprinzips“. Der Kläger habe mit der „Tat“ vom 19. August 2016 die 8-Punkte-Grenze überschritten, er gelte somit als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Laut § 4 Abs. 5 Satz 4 StVG sei das Landratsamt an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten gebunden. Somit habe das Landratsamt keinen Ermessensspielraum und habe die Taten bei der Entscheidung zu berücksichtigen und die Fahrerlaubnis zu entziehen.

5

Den vorgelegten Akten des Beklagten ist ferner zu entnehmen eine Verwarnung gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1 StVG a. F. vom 24. September 2013, zugestellt am 26. September 2013, zum damals bekannt gewesenen Stand von 8 „alten“ Punkten.

6

Ferner wurde gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 StVG a. F. am 19. März 2014, zugestellt am 20. März 2014, zum damaligen - rechnerischen - Stand von 40 Punkten ein Aufbauseminar angeordnet, welches der Kläger auch absolvierte. Die Behörde legte hierbei einen Stand von 14 verwertbaren Punkten zugrunde, da sie - der Sache nach - den Stand von 39 Punkten aus den Zuwiderhandlungen vom 5. September 2011 bis 6.

August 2013 gemäß der Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG a. F. auf 13 Punkte reduzierte. Hierzu kam in der Folgezeit ein Punkt aus der Zuwiderhandlung vom 19. Oktober 2013, welcher dann die damals

maßgebliche Schwelle von 14 Punkten für die Anordnung der damaligen Maßnahme der zweiten Stufe (Aufbauseminar) ergab.

7

Gegen den Bescheid des Landratsamtes vom 10. Januar 2017 hat der Kläger mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 16. Januar 2017, bei Gericht eingegangen am 23. Januar 2017, Anfechtungsklage erheben und beantragen lassen, den Bescheid des Landratsamtes … vom 10.01.2017, Aktenzeichen … kostenpflichtig aufzuheben.

8

Die Klage wurde unter anderem dahingehend begründet, dass der Kläger im Wege der Umstellung vom alten Punktesystem zum neuen Punktesystem mit 6 Punkten eingestuft worden sei. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG sei der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines Punktestandes von sechs oder sieben Punkten schriftlich zu verwarnen. Bei keinem dieser Punktestände sei dies beim Kläger der Fall gewesen.

Weitergehende Maßnahmen könnten nach § 4 Abs. 6 StVG erst dann ergriffen werden, wenn die vorherige

(4)

Maßnahme der jeweils davorliegenden Stufe ergriffen worden sei. Demnach sei eine Entziehung der Fahrerlaubnis ohne erteilte Verwarnung nicht möglich.

9

Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 15. Februar 2017 die Klage abzuweisen.

10

Zur Begründung wurde auf die Gründe des angefochtenen Bescheides Bezug genommen. Eine schriftliche Verwarnung habe nach der Einstufung des Klägers in das neue Punktesystem aufgrund der Bestimmung des § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 3 StVG nicht erfolgen müssen. Auch sei es nicht richtig (wie im Laufe des Verwaltungsverfahrens vorgetragen), dass bei der Übertragung in das neue Punktesystem von 5 Punkten hätte ausgegangen werden müssen. Nach der erfolgten Reduzierung auf 13 Punkte habe das

Kraftfahrtbundesamt einen weiteren Punkteverstoß mitgeteilt. Somit hätten sich 14 Punkte ergeben und eine Einordnung in das neue Punktesystem mit demnach sechs Punkten.

11

Mit Beschluss vom 21. Februar 2017 wurde der ebenfalls erhobene Eilantrag in der Sache überwiegend abgelehnt. Auf die Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen.

12

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 7. April 2017 ließ der Kläger erneut vortragen, dass der Kläger keine Verwarnung im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Ziffer 2 StVG erhalten habe, in welcher er entsprechend § 4 Abs. 5 Satz 4 StVG darauf hingewiesen worden sei, dass bei Erreichen von 8 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen werde. Der Gesetzgeber habe aber genau diese Warnfunktion vorgesehen. Die Mitteilung nach altem System, dass bei Erreichen von 18 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen werde, sei hiermit nicht vergleichbar. Vielmehr liege gerade auf Grund der Gesetzesänderung und der Umstellung des

Punktesystems eine Verunsicherung innerhalb der Bevölkerung vor. Dies mache es erforderlich, dass die entsprechenden Vorschriften des StVG exakt eingehalten würden.

13

Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vom Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte und die Gerichtsakte sowie wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Entscheidungsgründe 14

Die Klage ist zwar zulässig. Insbesondere wird sie dahingehend ausgelegt, dass sie sich nicht auf die Zwangsmittelandrohung in Ziffer IV des streitgegenständlichen Bescheids bezieht, da der Kläger seinen Führerschein bereits abgegeben hat und die Verpflichtung aus Ziffer II des Bescheids insoweit schon erfüllt ist.

15

Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid vom 10. Januar 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

16

Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG in der ab 1. Mai 2014 geltenden. Maßgeblich für gerichtliche Prüfung von fahrerlaubnisrechtlichen Entziehungsverfügungen ist nämlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (BVerwG, U.v.

27.9.1995 – 11 C 34.94 – juris).

17

Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich für den Betroffenen acht oder mehr Punkte im Fahreignungsregister ergeben. Dabei ist gemäß § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur

Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG ergeben sich Punkte mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Nach

(5)

§ 4 Abs. 5 Satz 6 Nr. 1 StVG werden bei der Berechnung des Punktestandes Zuwiderhandlungen unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind, nach § 4 Abs. 5 Satz 6 Nr. 2 StVG überdies nur dann, wenn deren Tilgungsfrist zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen ist. Spätere Verringerung des Punktestands auf Grund von Tilgungen bleiben

unberücksichtigt (§ 4 Abs. 5 Satz 7 StVG). Nach § 4 Abs. 6 Satz 1 StVG darf eine Entziehung der

Fahrerlaubnis weiter nur erfolgen, wenn die Vorschaltmaßnahmen einer Ermahnung und einer Verwarnung ergangen sind. Sofern die Maßnahme der jeweils davorliegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese gemäß § 4 Abs. 6 Satz 2 StVG zu ergreifen. In diesem Fall verringert sich der Punktestand mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen Ermahnung auf fünf Punkte und der Verwarnung auf sieben Punkte, wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt nicht bereits durch Tilgungen oder

Punkteabzüge niedriger ist, § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG.

18

Die genannten Voraussetzungen liegen hier vor.

19

Der Kläger hat aufgrund mehrerer Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr im Zeitraum vom 5. September 2011 bis 19. August 2016 einen Punktestand von acht Punkten nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem erreicht.

20

Kein Streit besteht zwischen den Beteiligten dahingehend, dass die im angefochtenen Bescheid

aufgeführten Verkehrszuwiderhandlungen tatsächlich begangen worden sind. Es ist auch nichts ersichtlich dafür, dass die im Bescheid aufgeführten Verkehrszuwiderhandlungen zu Unrecht verwertet sein könnten, dies insbesondere vor dem Hintergrund der gesetzlichen Regelung zu

21

§ 4 Abs. 5 Satz 4 StVG, dass die Behörde bei den hier in Rede stehenden Maßnahmen an die

rechtskräftige Entscheidung über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten gebunden ist. Es ist auch nichts ersichtlich dafür, dass die Fahrerlaubnisbehörde die Bewertungsregeln des § 4 StVG nicht richtig angewandt haben könnte. Insbesondere waren die herangezogenen Ahndungen von

Verkehrszuwiderhandlungen im maßgeblichen Zeitpunkt der Begehung der „letzten“

Verkehrszuwiderhandlung am 19. August 2016 verwertbar, insbesondere noch nicht getilgt.

22

Der Entziehung der Fahrerlaubnis steht vorliegend auch nicht § 4 Abs. 6 Satz 1 StVG entgegen.

23

Die Fahrerlaubnisbehörde hat vorliegend vor Entziehung der Fahrerlaubnis die hier vorgeschriebenen Vorschaltmaßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und auch Nr. 2 StVG a. F. (Verwarnung, Anordnung eines Aufbauseminars) getroffen. Sie hat auch für die nach den Regelungen des alten Rechts zu behandelnden Verkehrszuwiderhandlungen vom 5. September 2011 bis 9. Oktober 2013 die damals maßgeblichen Regelungen des § 4 StVG a. F. eingehalten. Insbesondere hat sie den Punktestand des Klägers nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG a. F. zutreffend auf 13 Punkte reduziert, weil die

Verkehrszuwiderhandlungen vom 31. Juli 2013 und 6. August 2013 noch vor der am 24. September 2013 ergangenen Verwarnung verwirklicht wurden. Dem sich so ergebenden Stand von 13 Punkten wurde zutreffend ein Punkt aus der Verkehrszuwiderhandlung vom 19. Oktober 2013 zugerechnet. Daraufhin erfolgte auch wegen Erreichens von dann 14 Punkten zulässigerweise die dann auch ergangene

Anordnung des Aufbauseminars vom 19. März 2014. Hiermit ergab sich dann zum maßgeblichen Zeitpunkt der Umstellung auf das neue Punktesystem zum 1. Mai 2014 ein Punktestand von „alten“ 14 Punkten. Nach der Tabelle zu § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 1 StVG ergab sich nach dem neuen Fahreignungs-Bewertungssystem ein Stand von „neuen“ 6 Punkten. Hinzu kamen dann jeweils ein Punkt für die Verkehrszuwiderhandlungen vom 8. Januar 2015 und 19. August 2016.

24

Nicht zu folgen ist in diesem Zusammenhang dem Vortrag des Klägers, dass er beim Stand von 6 bzw. 7 Punkten im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG verwarnt hätte werden müssen. Dies ergibt sich hinsichtlich des 6. Punktes aus § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 3 StVG, wonach die Einordnung in das neue Fahreignungs-Bewertungssystem allein nicht zu einer Maßnahme nach dem Fahreignungs-

(6)

Bewertungssystem führt. Hierzu wird in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/12636, S. 50) ausgeführt, Satz 3 stelle klar, dass die Umstellung des Systems und die dadurch erstmalige Einordnung in die neuen Maßnahmenstufen nicht zur Maßnahmenergreifung führten. Vielmehr führten nur eine Zuwiderhandlung und das hierauf folgende erstmalige Erreichen einer Maßnahmenstufe – nach altem wie nach neuem Recht – zu einer Maßnahme (vgl. auch BayVGH, B.v. 7.1.2015 – 11 CS 14.2653 – juris). Da der Kläger durch

Übertragung seiner früheren Punkte in das neue Bewertungssystem zum 1. Mai 2014 bereits die ab einem Punktestand von sechs Punkten greifende Stufe zwei erreicht und diese Stufe somit nicht erst durch weitere Zuwiderhandlungen erstmals erreicht hatte, bedurfte es vor der Entziehung der Fahrerlaubnis mit Erreichen der Stufe drei (8 Punkte) keiner Verwarnung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG. Der Kläger hat

ordnungsgemäß die zweite Maßnahmenstufe nach altem Recht erreicht bzw. durchlaufen und bedurfte deshalb nach der vorgenannten Vorschrift keiner erneuten Verwarnung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG.

Vielmehr war die Fahrerlaubnisbehörde berechtigt und verpflichtet, ohne dass insoweit ein Ermessensspielraum gegeben wäre, dem Kläger die Fahrerlaubnis zu entziehen.

25

Mithin erweist sich auch die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV als Annexentscheidung zur Fahrerlaubnisentziehung als rechtmäßig.

26

Die Kostenentscheidung basiert auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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