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BtOG eine kritische Bestandsaufnahme: was kommt da auf die Betreuungsbehörden zu? AG Mai 2021

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BtOG – eine kritische Bestandsaufnahme: was kommt da auf die Betreuungsbehörden zu?

AG 4 - 11. Mai 2021

Guy Walther Ina Bürkel

(2)

AGENDA …für die AG

15:00 bis 16:30 Uhr

 Reform des Betreuungsrechts - das neue BtOG

 Neuregelungen zum Datenschutz

 Informations- , Beratungs- und Unterstützungspflichten, Erweiterte Unterstützung

 Neue Aufgaben im gerichtlichen Verfahren und Betreuervorschlag

 Zulassungs- und Registrierungsverfahren für Berufsbetreuer

 Was ist zu tun?

 Austausch, Anregungen, Kommentare

(3)

Ziele der Reform

 Stärkung des Selbstbestimmungsrechts der Betroffenen (Umsetzung von Art. 12 Abs. 3 UN-BRK)

 Der Gesetzesaufbau soll vereinfacht und entbürokratisiert werden

(„Paragraphensprung“: künftig §1814 statt §1896 BGB durch Verschiebung der Vermögenssorge nach hinten)

 Einführung eines eingeschränkten Ehegattenvertretungsrechts für die Gesundheitssorge (§ 1358 BGB).

 BtBG → BtOG (Betreuungsorganisationsgesetz)

alle Regelungen, die die Rechtsstellung und Aufgaben der BtBeh, der BetrV und der rechtlichen Betreuer als wesentliche im Betreuungsrecht tätige Akteure näher ausgestalten, bilden das BtOG

 Neu eingeführt werden mit dem BtOG Regelungen zu einem öffentlich-rechtlichen

(4)

Übersicht über die

Rechtsvorschriften des BtOG

Vorschriften Inhalt

§§ 1 – 13 BtOG Abschnitt 1: Betreuungsbehörde

§§ 14 – 18 BtOG Abschnitt 2: Betreuungsvereine

§§ 19 – 30 BtOG Abschnitt 3: Rechtliche Betreuer

§ 31 BtOG Abschnitt 4: Offenbarungsbefugnisse für Geheimnisträger

§ 32 BtOG Abschnitt 5: Übergangsvorschriften

(5)

Abschnitt 1:

Betreuungsbehörden

§ 4 BtOG - Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Behörde

 erstmals im Betreuungsrecht eine bereichsspezifische Grundlage (§ 4 Abs. 1 BtOG) zur Datenerhebung bei der betroffenen Person

 Neben § 4 BtOG sind für die Betreuungsbehörden zudem die vorrangigen

Regelungen der DS-GVO (vor allem Art. 6, 9 DS-GVO und die Art. 12ff. DS-GVO (Betroffenenrechte) anzuwenden und für Datenübermittlungen zu anderen Zwecken die jeweiligen LDSG.

Abs. 2 regelt Ausnahmen von den Informationspflichten nach Art. 13 und 14 DS- GVO. Diese Ausnahmen bedürfen immer einer begründeten Einzelfallentscheidung.

(6)

Abschnitt 1:

Betreuungsbehörden

§ 9 BtOG - Mitteilungen an das Betreuungsgericht und die Stammbehörde

 § 9 BtOG sieht anstelle von § 7 BtBG die Übermittlung von Daten einschließlich personenbezogener Daten durch die BtBeh an das BetrG

 Bei Kenntnis von eventuellen Eignungsmängeln eines Betreuers ist das zuständige Betreuungsgericht und die nach § 2 Abs. 4 BtOG zuständige Stammbehörde hierüber zu informieren

§ 10 BtOG - Mitteilung an Betreuungsvereine

 Regelung zur Weitergabe der Kontaktdaten von bestellten ehrenamtlichen Betreuern durch die Betreuungsbehörde (soweit die Betreuer eine familiäre Beziehung oder sonstige persönliche Bindung zu dem Betroffenen haben)

 Dabei hat die Betreuungsbehörde gegenüber den ehrenamtlichen Betreuern die Informationspflichten nach Art. 13 DS-GVO zu erfüllen; der Verein nach Art. 14 DS- GVO

(7)

Abschnitt 1:

Betreuungsbehörden

§ 5 BtOG - Informations- und Beratungspflichten

Die allgemeinen Informations-, Beratungs- und Unterstützungsaufgaben der Betreuungsbehörde. Neu eingeführt wurde in Abs. 2 Satz 2 die Pflicht

ehrenamtlichen Betreuer beim Abschluss einer Vereinbarung über eine

Begleitung und Unterstützung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BtOG mit einem anerkannten Betreuungsverein zu unterstützen.

§ 6 BtOG - Förderungsaufgaben

 Erweiterung der Aufklärung und Beratung neben Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen auf Patientenverfügungen

→ aber keine ausdrückliche Pflicht zur Beratung zu Patientenverfügungen wie bei den BetrV nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 BtOG

 langt das?

(8)

Abschnitt 1:

Betreuungsbehörden

§ 7 BtOG - Öffentliche Beglaubigung; Verordnungsermächtigung

 Eigenständige Norm für die öffentlichen Beglaubigung von Vollmachten und Betreuungsverfügungen

Hinweispflicht auf das Zentrale Vorsorgeregister (Abs. 1 Satz 3) und über § 2 Abs. 3 BtOG Beglaubigungen auch für Auswärtige erlaubt

 Wirkung einer öffentlichen Beglaubigung bei einer transmortalen Vollmacht auf die Lebzeiten des Vollmachtgebers begrenzt (entgegen BGH Beschl v 12.11.2020, V ZB 148/19)

 Die Betreuungsbehörde hat den Vorsorgecharakter der Vollmacht zu prüfen (→ privatautonome Vertretungsregelung um Betreuerbestellung zu vermeiden)

 soll Akzeptanzproblemen bei Grundbuchämtern vorbeugen

(9)

Abschnitt 1:

Betreuungsbehörden

§ 8 BtOG - Beratungs- und Unterstützungsangebot, Vermittlung geeigneter Hilfen und erweiterte Unterstützung – im Vorfeld

Konkretisierung der Pflicht zur Vermittlung anderer Hilfen (bisher § 4 Abs. 2 BtBG): Kontakt zum Hilfesystem ist herzustellen, bei antragsabhängigen Leistungen nach Abs. 1 Satz 4 ist der Betroffene dabei zu unterstützen, die notwendigen

Anträge selbst zu stellen

 neues Instrument zur Betreuungsvermeidung: Durchführung einer erweiterten Unterstützung als zeitlich begrenztes Fallmanagement in geeigneten Fällen (Abs.

2) – Kriterienkatalog ist Aufgabe der Behörde

 Delegationsmöglichkeit an anerkannten BetrV oder einen selbständigen beruflichen Betreuer gegen Entgelt (durch einen Vertrag)

 Frage nach dem Rechtscharakter eines solches Vertrages (wahrscheinlich öffentlich-rechtlicher Vertrag), welche Finanzierung ist angemessen?

(10)

Abschnitt 1:

Betreuungsbehörden

§ 11 BtOG - Aufgaben im gerichtlichen Verfahren

Die Aufgaben der BetrG im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens werden in § 11 BtOG gegen- über der geltenden Regelung in § 8 BtBG teilweise erweitert sowie weiter konkretisiert:

 Neu: Pflicht der Behörde zur Prüfung der weiteren Erforderlichkeit der Betreuung in geeigneten Fällen, sobald die Behörde durch das BetrG über das Verfahren zur Verlängerung einer Betreuung benachrichtigt worden ist.

 Der neu eingefügte Abs. 2 bestimmt nunmehr auch im BtOG den Mindestinhalt des Sozialberichts(vgl. § 279 Abs. 2 Satz 2 FamFG)

 Mit Abs. 3 wird die in geeigneten Fällen durchzuführende erweiterte Unterstützung auch im gerichtlichen Verfahren eingeführt (bei Prüfung der Erforderlichkeit)

Abs. 4 sieht darüber hinaus die Pflicht der BtBeh vor, auch unabhängig von der Erstellung eines Sozialberichts auf Aufforderung des BetrG zu prüfen, ob die Durchführung einer erweiterten Unterstützungzur Vermeidung der Betreuung führen kann – obwohl ein Betreuer bestellt ist

Abs. 5 sieht eine Beschränkung der Aufgabenzuweisung für die erweiterte Unterstützung im Rahmen von Modellprojektendurch Landesrecht auf einzelne Behörden vor.

(11)

Abschnitt 1:

Betreuungsbehörden

§ 12 BtOG – Betreuervorschlag

 Der Betreuervorschlag der BtBeh erfolgt zukünftig obligatorisch gemeinsam mit dem Sozialbericht (nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BtOG). Dabei hat ein solcher Vorschlag nur zu erfolgen, wenn die BtBeh im Rahmen des Sozialberichts die Erforderlichkeit einer Betreuung bejaht oder jedenfalls nicht von vornherein ausschließt.

 Um dem Gericht die Möglichkeit zu geben, nach § 1817 Abs. 4 BGB einen Verhinderungsbetreuer zu bestellen, soll die BtBeh mit dem Betreuervorschlag zusätzlich eine weitere Person vorschlagen, die bereit und geeignet ist, als Verhinderungsbetreuer eingesetzt zu werden.

 Mit Abs. 2 wird erstmals die Möglichkeit eines persönlichen Kennenlernens

zwischen dem Betroffenen und dem im Rahmen des behördlichen Betreuervorschlags vorgesehenen Betreuer auf Wunsch des Betroffenen und auf Vermittlung durch die Behörde vorgesehen.

Abs. 3 enthält eine nähere Konkretisierung des Inhalts des Betreuervorschlags:

(12)

Abschnitt 3:

Rechtliche Betreuer

§ 23 BtOG - Registrierungsvoraussetzungen; Verordnungsermächtigung

 § 23 Abs. 1 BtOG regelt zentral die kumulativen Voraussetzungen, die für die Registrierung von beruflichen Betreuern gelten.

Abs. 2 führt unter Nr. 1 bis 3 Regelbeispiele für eine fehlende persönliche Zuverlässigkeit auf.

Abs. 3 konkretisiert die Anforderungen an die von einem beruflichen Betreuer nachzuweisende Sachkunde

 Nach Abs. 4 hat das BMJV eine Rechtsverordnung zu erlassen (für Fragen des Umfangs von betreuungsrelevanten Kenntnissen durch bestimmte Ausbildungs- bzw.

Studiengänge bzw. Weiterbildungsangebote und die Zertifizierung privater Anbieter von Sachkundelehrgängen > AG beim BMJV erarbeitet z. Zt. die RVO

zuständige Registrierungsbehörde: örtliche BtBeh am Sitz des (zukünftigen) Berufsbetreuers (§ 2 Abs. 4 BtOG)

(13)

Abschnitt 3:

Rechtliche Betreuer

§ 24 BtOG - Registrierungsverfahren; Verordnungsermächtigung

Antrag bei der zuständigen Stammbehörde mit allen erforderlichen Nachweisen

außerdem: Angaben zum beabsichtigten zeitlichen Gesamtumfang der Betreuungsführung

(Vollzeit oder als Nebentätigkeit) sowie zur Organisationsstruktur (Bürogemeinschaft? Beschäftigung von Hilfskräften?)

Stammbehörde prüft das Vorliegen der unter § 23 BtOG genannten Voraussetzungen binnen 3 Monaten und entscheidet durch Verwaltungsakt(→ Vorschriften des Verwaltungsverfahrens- gesetzes anwendbar, Rechtsweg eröffnet)

Nach Abs. 4 hat das BMJV Einzelheiten zum Registrierungsverfahren durch Rechtsverordnung zu regeln. Dabei sind insbesondere Regelungen darüber vorzusehen, wie lange die zuständige Behörde die Antragsunterlagen und -daten aufbewahren oder – bei elektronischer Aktenführung – speichern darf. Denkbar sind auch Regelung zur Höhe evtl. Registergebühren.

(14)

Rechtsverordnung zu §§ 23, 24 BtOG

 Die Rechtsverordnung soll Einzelheiten regeln, insbesondere:

die Anforderungen an die Sachkunde, die von den beruflichen Betreuern gegenüber der zuständigen Stammbehörde durch Unterlagen

nachzuweisen ist,

 die Art des Sachkundenachweises,

 die Anerkennung und Zertifizierung privater Anbieter von Sachkundelehrgängen,

 die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen,

 ggf. weitere Einzelheiten zu den Voraussetzungen der Registrierung sowie

 Einzelheiten des Registrierungsverfahrens, z.B. Aufbewahrungs- und Löschungsfristen

 Arbeitsgruppe zur Erarbeitung der RVO beim BMJV: erstes Treffen

4./5.5.2021

(15)

Abschnitt 3:

Rechtliche Betreuer

§ 25 BtOG - Mitteilungs- und Nachweispflichten beruflicher Betreuer

 Mitteilung von Änderungen im Bestand oder der Organisationsstruktur an Stammbehörde (alle 4 Monate!)

unaufgeforderte Vorlage eines aktuellen Führungszeugnisses alle drei Jahre sowie aktuelle Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis

 Erneute Abgabe einer Erklärung ob ein Insolvenz-, Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig ist

 Um sicherzustellen, dass der Berufshaftpflichtversicherungsschutz des beruflichen Betreuers fortbesteht, hat dieser der Stammbehörde jährlich einmal einen Nachweis hierüber einzureichen (Abs. 3)

 Nach Abs. 4 hat der berufliche Betreuer der Stammbehörde unaufgefordert das Ergebnis des Feststellungsverfahrens nach § 8 Abs. 3 VBVG mitzuteilen

(→ Festsetzung der Vergütung durch das AG)

(16)

Abschnitt 3:

Rechtliche Betreuer

§ 26 BtOG - Umgang mit den für die Registrierung relevanten Daten

§ 26 BtOG ist die bereichsspezifische Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der über berufliche Betreuer im Rahmen des Registrierungsverfahrens erlangten Daten

Vorschrift regelt sowohl Datenübermittlung an das BetrG (Abs. 2) und andere BtBeh (Abs. 3) als auch umgekehrt (Abs. 4)

§ 27 BtOG – Widerruf, Rücknahme und Löschung der Registrierung

Registrierungen kann bei triftigen Gründen widerrufen werden

Löschung der Registrierung auf Antrag des beruflichen Betreuers zu erfolgen (z. B. Rente)

Löschung von Amts wegen bei Tod des Betreuers

Abs. 4 regelt die Mitteilungspflichten der Stammbehörde über den Widerruf der Registrierung

→ Rechtsfolge ist die Betreuerentlassung, § 1868 Abs. 2 BGB

§ 28 BtOG - Wechsel des Sitzes oder Wohnsitzes

Anzeigepflicht des beruflichen Betreuers bei einer Änderung seines (Wohn-) wenn aus diesem Grund eine andere Stammbehörde örtlich zuständigwird

→ diese registriert ohne erneute Prüfung, Datenübergabe der alten Stammbehörde

§ 29 BtOG – Fortbildung

regelmäßige Fortbildungsverpflichtungdes beruflichen Betreuers

(17)

Was ändert sich noch?

 Natürlich gravierende Änderungen im materiellen Recht (BGB), zum Vergütungsrecht (VBVG) und zum Verfahrensrecht (FamFG)

 Siehe hierzu die Synopsen von Horst Deinert im Online-Lexikon

 Vor allem die Änderungen im materiellen Recht sind auch wichtig für

Betreuungsbehörden, da sie Betreuer zu beraten und fortzubilden haben.

Wichtige Neuregelungen bzw. Änderungen, z.B.:

§ 1358 BGB - Gegenseitige Vertretung von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge

§ 1820 BGB – Vorsorgevollmacht und Kontrollbetreuung

§ 1822 BGB – Auskunftspflicht des Betreuers gegenüber Angehörigen

§ 1833 BGB – Genehmigung Aufgabe der Wohnung

§ 1835 ff. BGB – grundlegende Neuregelungen für die Vermögensorge

§ 1863 BGB – Einführung eines verpflichtenden Anfangsberichts (kein Betreuungsplan mehr)

§ 1864 BGB – Auskunfts- und Mitteilungspflichten des Betreuers

§ 309a FamFG – Mittteilungspflichten des BetrG an BtBeh

§ 8 Abs. 3 VBVG – Verbindliche Festlegung der Vergütungstabelle für Berufsbetreuer (ggf.

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Fazit → Was ist zu tun? I

Eigentlich: ganz gut gelungen

 Vorbereitung auf das neue Recht und ggf. Ermittlung des lokalen Personalmehrbedarfs (Personalbemessung)

 Auch Auseinandersetzung mit dem materiellen Recht (BGB) und

Verfahrensrecht (FamFG), da es hier zu grundlegenden Änderungen kam und die BtBeh hierzu (ehrenamtliche) Betreuer zu beraten und in ihren Aufgaben einzuführen hat.

 Informations- und Fortbildungsveranstaltungen für Berufsbetreuer

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Was ist zu tun? II

Fachliche Standards sind zu entwickeln, wann die BtBeh

personenbezogene Daten bei Dritten erheben kann und wann sie auf die Informationspflichten verzichten kann

 Für das Registrierungsverfahren ist ein Workflow zu entwickeln, z.B.

Checkliste für BtBeh und Berufsbetreuer zur Registrierung (RVO ist abzuwarten):

 Checkliste BtBeh zum Ablauf des Registrierungsverfahrens und zum Widerruf

 Checkliste für Berufsbetreuer zur Frage, welche Unterlagen zur Registrierung der Stammbehörde vorzulegen sind

 Muster Zulassungs-/Registrierungsbescheid;

 Muster Bescheid Ablehnung/Widerruf/Löschung der Registrierung

 Muster zum Abschluss einer „Vereinbarung über Beratung und

Unterstützung“ nach § 22 BtOG gemeinsam mit AG der BetrV entwickeln

 Falls Ihre Kommune Modellregion für „Erweiterte Unterstützung“ nach § 8

Abs. 2 BtOG wird: Fachliche Standards für die Erweitere Unterstützung

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Ein paar offene Fragen …

 Was bringt die neue Rechtsverordnung?

 Wie ist das mit dem vorhandenen Personal zu schaffen?

 Woher sollen die beruflichen Betreuer kommen?

 Welche Anpassungen bringt noch das Landesrecht?

(Modell-Vorhaben?)

 Sollte nicht auf Landesebene eine AG der örtlichen

Betreuungsbehörden gemeinsame Standards entwickeln?

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