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Immissionsrichtwert für eine Gemengelage

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VG München, Urteil v. 23.11.2016 – M 9 K 15.5510 Titel:

Immissionsrichtwert für eine Gemengelage Normenkette:

BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2 Leitsatz:

Wenn eine Gemengelage nach 6.7 TA Lärm dergestalt besteht, dass ein gewerblich genutztes Gebiet (hier: Sondergebiet Fremdenverkehr) und ein reines Wohngebiet aneinandergrenzen, ist es nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich, dass die für die zum Wohnen dienenden Gebiete geltenden Immissionsrichtwerte auf einen geeigneten Zwischenwert der für die

aneinandergrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden. Dabei sind unter Berücksichtigung der konkreten Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebiets und unter Würdigung der sonstigen in Nr. 6.7 Abs. 2 TA Lärm genannten Kriterien die WA-Werte anzusetzen

(Parallelentscheidung VG München BeckRS 2016, 114462). (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte:

Immissionen, Lärm, Gemengelage, Sondergebiet Fremdenverkehr, reines Wohngebiet, Gebot der Rücksichtnahme

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kläger haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen den Ersatzbau des Haupt- und Mittelgebäudes mit Modernisierung des bestehenden Rückgebäudes des Hotels „..., betrieben vom Beigeladenen zu 1. auf dessen Grundstück, FlNr. 984, Gem. ...

Die Kläger sind Eigentümer der Grundstücke FlNrn. 970/16 und 970/28, jeweils Gem. ... Diese sind mit einem Wohnhaus bebaut. Das Grundstück der Kläger befindet sich im unbeplanten Innenbereich. Es liegt an der östlichen Flanke des im Westen an das Vorhabengrundstück angrenzenden Baugebiets in einer von der N.-straße beschriebenen Kehre. Das Baugrundstück liegt in einem durch den Bebauungsplan Nr. 26 „...

in der Fassung vom 7. April 2005 festgesetzten Sondergebiet Fremdenverkehr. Mit Bescheid vom 27. April 2005 wurde die Nutzungsänderung der früher in dem Bestandsgebäude befindlichen Klinik zu einem Hotel G. genehmigt. Die Einfahrt zum Baugrundstück liegt in einer Kurve der O.-Straße, die am Grundstück der Kläger von der N.-straße abzweigt.

Unter dem 12. Februar 2014 beantragte der Beigeladene zu 1. die Baugenehmigung für den Ersatzbau des Haupt- und Mittelgebäudes mit Modernisierung des bestehenden Rückgebäudes. Die Planung sieht vor, dass der östliche Gebäudeteil abgerissen und leicht versetzt, aber höhengleich wieder aufgebaut wird; der mittlere Gebäudeteil soll ebenfalls abgerissen und höhenreduziert wieder aufgebaut werden. Der westliche Gebäudeteil soll grundsätzlich bestehen bleiben und nur in der Höhe reduziert werden.

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Der Beigeladene zu 1. legte eine schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung der Ingenieurbüro G. GbR vom 4. Februar 2015 vor. Demnach sei für die im Umgriff gelegenen Wohngrundstücke eine Gemengelage gegeben.

Mit Schreiben vom 17. August 2015 nahm das Sachgebiet Technischer Umweltschutz Stellung. Dem schalltechnischen Gutachten der Ingenieurbüro G. GbR vom 4. Februar 2015 sei grundsätzlich beizutreten, wobei an den festgelegten Immissionsorten die Immissionsrichtwerte für ein reines Wohngebiet einzuhalten seien. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass die Wohnnutzung zeitlich bereits weit vor der Änderung des Sanatoriums/der Klinik in ein Hotel bestanden habe. Die Einhaltung der Immissionsrichtwerte auch für WR-Gebiete sei durch das Gutachten aber ebenfalls nachgewiesen.

Mit Beschluss vom 11. März 2014 erteilte die Beigeladene zu 2. ihr Einvernehmen.

Mit Bescheid vom 14. September 2015, Az. 31 /602 1-2014-512-B, genehmigte das Landratsamt M... das Bauvorhaben unter Erteilung von Befreiungen vom Bebauungsplan Nr. 26 „... bezüglich Dachneigung des Hauptgebäudes und Dachform als Flach- bzw. Walmdach. Als Auflage wurde u. a. festgesetzt, dass die Anforderungen des Fachbereichs Technischer Umweltschutz vom 18. August 2015 zu erfüllen und Bestandteil des Bescheides sind.

Der Klägerbevollmächtigte hat am 14. Oktober 2015 Klage erhoben. Er beantragt, den Bescheid aufzuheben.

Zur Begründung werde auf die Ausführungen im Parallelverfahren M 9 K 15.4561 Bezug genommen. Das klägerische Grundstück sei infolge des durch das Vorhaben gesteigerten Verkehrs unmittelbar betroffen.

Die Erschließungssituation sei defizitär.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Es sei nicht erkennbar und auch nicht vorgetragen, welche drittschützenden Rechtspositionen der Kläger beeinträchtigt seien.

Der Beigeladene zu 1. beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beigeladene zu 2. beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins am 23. November 2016. Ergänzend wird auch auf die Sitzungsniederschrift vom 14. Oktober 2009 - Az. M 9 K 09.1738 und M 9 K 09.2940 - verwiesen. Damals hatte die Kammer den südöstlichen Grundstücksbereich, vor allem den Weg auf FlNr.

986/2, umfassend in Augenschein genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die Behördenakte, insbesondere auf das Gutachten des Ingenieurbüros G. vom 4. Februar 2015 und auf das Gutachten der S. & P... GmbH vom 9.

September 2016, sowie auf das Protokoll über den Augenschein und die mündliche Verhandlung vom 23.

November 2016 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist bereits unzulässig.

Die Kläger sind nicht klagebefugt gemäß § 42 Abs. 2 VwGO. Die Klagebefugnis setzt voraus, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften, über deren Einhaltung im Genehmigungsverfahren entschieden wird, dem Nachbarn Rechte verleihen. In räumlicher Hinsicht erfasst der Drittschutz die von dem Rechtsverstoß betroffenen Grundstücke. Wessen Grundstück außerhalb des räumlichen Schutzbereichs der Norm liegt, kann nicht in seinen Rechten verletzt sein (vgl. bspw. BayVGH, B. v. 29.4.2015 - 2 ZB 14.1164 - juris).

Die Kläger sind als Eigentümer der FlNrn. 970/16 und 970/28 in örtlicher Hinsicht nicht direkter Nachbar (Angrenzer) des Vorhabens. Zwar ist der Kreis der Nachbarn oder möglichen Drittbetroffenen abhängig von

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der Art des Vorhabens gegebenenfalls über die direkt angrenzenden Nachbarn hinaus auch weiter zu ziehen.

Angesichts der konkreten örtlichen Verhältnisse ist vorliegend aber ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme, § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, ausgeschlossen.

Das Klägergrundstück liegt an der östlichen Flanke des im Westen an das Vorhabengrundstück angrenzenden Wohngebiets und damit im Umfeld des Baugrundstücks am weitesten entfernt vom Vorhaben. Der Abstand zum Vorhaben beträgt Luftlinie über 300 m (Straßenlänge: über 350 m). Das klägerische Wohnhaus wird durch sechs bzw. sieben dazwischen liegende Wohnhäuser abgeschirmt (vgl.

zu allem auch BayVGH, B. v. 4.8.2015 - 9 ZB 13.663 - juris). Angesichts dessen steht bereits nach den allgemeinen Erkenntnissen der Akustik (BVerwG, B. v. 19.8.2003 - 4 BN 51.03 - juris; B. v. 19.2.1992 - 4 NB 11/91 - juris; BayVGH, B. v. 12.8.2014 - 2 N 14.1217 - juris) nicht zu erwarten, dass etwa durch

Parkvorgänge verursachte Emissionen überhaupt noch wahrnehmbare Belastungen für die Kläger begründen. Dazu wird auch auf die Schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung der Ingenieurbüro G.

GbR vom 4. Februar 2015 verwiesen. Nach dieser in sich stimmigen und nachvollziehbaren Untersuchung wurden bei dem im selben Baugebiet, aber nur ca. 110 m entfernt gelegenen Grundstück FlNr. 994/2 (IO 1) im Regelbetrieb bereits nur mehr Beurteilungspegel von 35 db(A) tags und 22 dB(A) nachts - bei seltenen Ereignissen: 40 dB(A) tags und 41 dB(A) nachts - gemessen.

Wenn die Kläger die aus ihrer Sicht defizitäre Erschließungssituation des Vorhabengrundstücks - direkt über die O.-Straße - rügen, so ist darauf hinzuweisen, dass das Erfordernis der ausreichenden Erschließung sowohl unter bauordnungsrechtlichen als auch unter bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht nachbarschützend ist (BayVGH, B. v. 29.8.2014 - 15 CS 14.615 - juris). Im Übrigen wird das klägerische Grundstück über die N.-straße und nicht über die O.-Straße erschlossen.

Auch Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm vermittelt keine Klagebefugnis. Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm schreibt ohnehin nur eine über § 24 BImSchG durchzusetzende Lärmminderungspflicht bei Erfüllung bestimmter

Voraussetzungen fest (BVerwG, B. v. 8.1.2013 - 4 B 23/12 - juris). Eine eigene schalltechnische Untersuchung der An- und Abfahrtsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen, wie von den Klägern gefordert, konnte vorliegend mangels Erfüllung dieser Voraussetzungen unterbleiben, ohne dass dies (mittelbar) zu einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots führen würde. Nach Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm ist die Verkehrslärmzusatzbelastung bei einer Anlage mit 71 Stellplätzen im Bestand (24 Stellplätze in der Tiefgarage und 47 Stellplätze oberirdisch) nicht konkret zu ermitteln, da eine Unzumutbarkeit von vorn herein ausgeschlossen ist. Dies ergibt sich daraus, dass die von Nr. 7.4. Abs. 2 TA Lärm vorausgesetzte Erhöhung des Beurteilungspegels um 3 dB(A) eine Verdoppelung der Verkehrsbelastung erfordern würde (BayVGH, U. v. 18.1.2010 - 11 BV 08.789 - juris; B. v. 23.11.2016 - 15 CS 16.1688 - juris m. w. N. aus der Rechtsprechung; VG München, U. v. 26.9.2012 - M 9 K 11.2647 - juris). Selbst unter Einbezug der für die (hier) nicht streitgegenständlichen Nutzungsänderungen des Berghauses und der Orangerie veranschlagten Stellplätze - damit würde sich ein Bedarf von 91 Stellplätzen errechnen - ist keine Verdoppelung des Verkehrsaufkommens zu erwarten. Schließlich ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen, dass die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV - überschritten würden. Für das klägerische Grundstück ist im Übrigen eine Vermischung mit dem übrigen Verkehr anzunehmen, da es an der Kehre der N.-straße gelegen ist, die - dem Klägergrundstück direkt gegenüber liegend - eine größere Gaststätte, ein Gasthof und ein Café anbindet; dort befinden sich auch größere Parkplätze, die u. a. Wanderwege erschließen (vgl. auch Klagebegründung vom 16. September 2016, S. 3).

Es ist damit nicht sicher prognostizierbar, welchen Weg die vom Ort kommenden Kfz nehmen.

In diesem Zusammenhang kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Standort der Kläger aufgrund der genannten Gastronomie und der Parkplätze schon durch entsprechende Belästigungen vorgeprägt ist.

Damit vermindern sich entsprechend die Anforderungen des Rücksichtnahmegebots, da es für das Gebot der Rücksichtnahme vornehmlich auch darauf ankommt, in welchem Maß die Umgebung schutzwürdig ist;

Letzteres ist bei Verkehrsgeräuschen ebenso wie bei sonstigen Immissionen nicht unabhängig von etwaigen Vorbelastungen zu bewerten (BVerwG, U. v. 27.8.1998 - 4 C 5/98 - juris).

Im Übrigen wäre die Klage, ohne dass es darauf ankommt, aus den obigen und folgenden Erwägungen heraus auch unbegründet.

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Die dem Beigeladenen zu 1. mit Bescheid des Landratsamtes M... (im Folgenden: Landratsamt) vom 14.

September 2015 erteilte Baugenehmigung verletzt keine subjektiv-öffentlichen Rechte der Kläger, § 113 Abs. 1 VwGO.

Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen eine Baugenehmigung kann nur dann Erfolg haben, wenn die Baugenehmigung Vorschriften verletzt, die dem Schutz des Dritten zu dienen bestimmt sind.

Dementsprechend findet im vorliegenden Verfahren keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle statt. Die Prüfung beschränkt sich vielmehr darauf, ob durch die angefochtene Baugenehmigung drittschützende Vorschriften, die den Nachbarn einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben vermitteln, verletzt sind (BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris).

Im Hinblick auf drittschützende Vorschriften ist kein Rechtsverstoß erkennbar. Die Kläger können sich nicht auf einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme berufen (1.). Die Baugenehmigung ist auch nicht in nachbarrechtsrelevanter Weise unbestimmt (2.).

1. Das Vorhaben verstößt nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme.

Die von der geplanten Hotelanlage ausgehenden Lärmemissionen bzw. Lärmimmissionen überschreiten die Zumutbarkeitsschwelle nicht, weil für das klägerische Grundstück als maßgeblichen Immissionsort die in allgemeinen Wohngebieten (WA) geltenden Immissionsrichtwerte anzusetzen sind (a). Selbst bei Ansatz der Richtwerte für reine Wohngebiete ergibt sich nach dem nachvollziehbaren und in sich stimmigen Gutachten der vom Beigeladenen zu 1. beauftragten Ingenieurbüro G. GbR vom 4. Februar 2015 keine Überschreitung der Immissionsrichtwerte (b).

a) Am maßgeblichen Immissionsort sind die Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete nach Nr. 6.1 Buchst. d TA Lärm anzusetzen.

...Da ein gewerblich genutztes und ein zum Wohnen dienendes Gebiet aneinandergrenzen, besteht vorliegend eine Gemengelage nach Nr. 6.7 TA Lärm. Nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme ist es dabei nach ständiger Rechtsprechung erforderlich, dass die für die zum Wohnen dienenden Gebiete geltenden Immissionsrichtwerte auf einen geeigneten Zwischenwert der für die aneinandergrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden (so bereits VG München, U. v. 14.10.2009 - M 9 K 09.1738 - juris, bestätigt durch die Berufungsentscheidung, BayVGH, U. v. 28.6.2012 - 2 B 10.788 - juris).

Dabei muss es sich nicht zwangsläufig um das arithmetische Mittel handeln (BVerwG, B. v. 12.9.2007 - 7 B 24.07 - juris).

Vorliegend sind unter Berücksichtigung der konkreten Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebiets und unter Würdigung der sonstigen in Nr. 6.7 Abs. 2 TA Lärm genannten Kriterien die WA-Werte anzusetzen. Bereits vor der Nutzungsänderung des Komplexes von Klinik zu Hotel G. im Jahr 2005 bestand eine Gemengelage im Sinne der Nr. 6.7 TA Lärm. Nicht nur im Hinblick auf den Zu- und Abfahrtsverkehr geht auch mit einem Klinikbetrieb eine Lärmbelastung der Nachbarschaft einher, die dem Betrieb eines Hotels zwar eventuell nicht in Gänze qualitativ gleicht, ihm aber vergleichbar ist (zum Kriterium der Vergleichbarkeit in diesem Zusammenhang OVG NW, U. v. 15.5.2013 - 2 A 3010/11 - juris). Dies wird bestätigt durch die

Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 26 „... in seiner Fassung vom 5. Februar 1998. Danach waren neben Klinik- bzw. Sanatoriumsgebäuden mit wechselnder Bettenbelegung auch

Personalzímmerwohnungen für Betriebsangehörige und Gästezimmer für Besucher zulässig. All diese Personengruppen halten und hielten sich genauso auf Terrassen und Freiflächen auf wie später die Hotelbesucher und mussten mit Kfz anreisen. Das sog. Einwirkungsgebiet - Bezug auf Nr. 2.2 TA Lärm, damit baugebietsüberschreitend (vgl. Landmann/Rohmer, Stand: 80. EL Mai 2016, TA Lärm Nr. 6 Rn. 27) - wurde mithin auch vor 2005 von einem größeren Gewerbebetrieb geprägt. Mit der Bebauungsplanänderung im Jahr 2005 und der Nutzungsänderung des streitgegenständlichen Objekts in ein Hotel G. erfuhr das Einwirkungsgebiet dann eine mehr als zehnjährige Prägung durch eine gewerbliche Hotelnutzung. Für das klägerische Grundstück resultierte hieraus eine jahrelange Vorbelastung, bevor es zum hiesigen

Rechtsstreit kam (zu diesem Kriterium BayVGH, B. v. 13.10.2015 - 1 ZB 14.301 - juris; U. v. 18.7.2002 - 1 B 98.2945 - juris). In diesem Zusammenhang kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich gegenwärtig neben dem westlich gelegenen Westerhof an der östlichen Flanke des aus rund zwanzig Wohnhäusern bestehenden Wohngebiets eine größere Gaststätte, ein Gasthof und ein Café befinden. Das

Einwirkungsgebiet ist damit nicht nur vonseiten des Westerhofs gewerblich geprägt.

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Da bereits für das direkt angrenzende - in der Flucht zum Grundstück der Kläger liegende - Grundstück FlNr. 984/1 die Immissionsgrenzwerte nach allen vorgelegten Gutachten um mehr als 6 dB(A) unterschritten werden, ist für das klägerische Grundstück erst recht davon auszugehen, dass die von der Hotelanlage ausgehende Zusatzbelastung als nicht relevant anzusehen ist, Nr. 4.2 Buchst. c TA Lärm i. V. m. Nr. 3.2.1 TA Lärm.

b) Hinsichtlich der vorgebrachten Kritikpunkte am Gutachten der Ingenieurbüro G. GbR vom 4. Februar 2015 und auch im Übrigen wird auf die Gründe der Parallelentscheidung vom heutigen Tag, VG München, U. v. 23.11.2016 - M 9 K 15.4561 - UA, Bezug genommen. Der Bevollmächtigte der Kläger vertritt mit denselben Argumenten auch die dortigen Kläger und nahm stets Bezug auf seine dortigen Ausführungen.

Es wird darauf hingewiesen, dass auch die Immissionsgrenzwerte für reine Wohngebiete am Grundstück der Kläger als maßgeblichem Immissionsort nach Obenstehendem und aufgrund der Ausführungen im Urteil, Az. M 9 K 15.4561, bei weitem eingehalten sein dürften. Nach alledem sind die in der

Baugenehmigung getroffenen Auflagen für einen adäquaten Nachbarschutz ohne Weiteres ausreichend, da die Immissionsrichtwerte im Regelbetrieb eingehalten werden können (sog. zielorientierte Festlegung, vgl.

z. B. BayVGH, B. v. 7.2.2013 - 15 CS 12.743 - juris; B. v. 15.11.2011 - 14 AS 11.2305 - juris).

2. Die Baugenehmigung ist auch hinreichend bestimmt, Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG.

Hierzu wird ebenfalls auf die Parallelentscheidung vom heutigen Tag, VG München, U. v. 23.11.2016 - M 9 K 15.4561 - UA Bezug genommen. Unabhängig davon wird weiter darauf hingewiesen, dass eine

nachbarrechtsrelevante Unbestimmtheit für die Kläger bereits aufgrund der großen Entfernung ihres Grundstücks zum Vorhaben ausscheidet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im

Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für

Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird.

Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in

§§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 7.500 festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).

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