Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Alters- und Hinterlassenenvorsorge Bereich Finanzierung AHV
Effingerstrasse 20, CH-3003 Bern
Tel. +41 31 322 90 37, Fax +41 31 324 15 88 www.bsv.admin.ch
27. März 2008
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHV- Beitragsrecht
Auswahl des BSV – Nr. 3
Art. 11 Abs. 1 AHVG: Herabsetzung
Urteil vom 29. Mai 2007 i.S. S. (H 61/06)
Gegenstand einer Herabsetzung gemäss Art. 11 Abs. 1 AHVG können nur rechtskräftig mittels Verfü- gung oder gegebenenfalls Urteil festgesetzte Beiträge sein. Nicht vorausgesetzt ist, dass die Beiträge auf definitiver Berechnungsgrundlage beruhen. Entscheidend ist einzig, dass eine Verpflichtung zur Beitragsbezahlung besteht. Das trifft auf die von der Ausgleichskasse gestützt auf Art. 24 Abs. 5 AHVV mittels Verfügung rechtskräftig festgesetzten Akontobeiträge offensichtlich zu (Erw. 3). Auf provisorischer Berechnungsgrundlage verfügte Akontobeiträge sind somit einer Herabsetzung zu- gänglich (Erw. 4).