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Bildungsbüro. Fachdienst Bildung. Geflüchtete in dualer Ausbildung Eine Handreichung für Betriebe

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Academic year: 2022

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(1)

Fachdienst Bildung

Geflüchtete in dualer Ausbildung

Eine Handreichung für Betriebe

(2)

Voneinander profitieren – Geflüchtete in Ausbildung ...3

Zugang zum Arbeitsmarkt ...4

Zugang zum Arbeitsmarkt für Personen mit Abschiebungsverbot, Asylsuchende und Geduldete ...5

Ausschluss vom Arbeitsmarkt ...6

Bleibeperspektive durch Ausbildung: Die 3+2-Regelung und die Ermessensduldung ...8

Gut vorbereitet in die Ausbildung ...9

Unterstützung während Ausbildungsvorbereitung und Ausbildung. ...17

Unterstützung für Arbeitgeber ...22

Unterstützung für Geflüchtete ...24

Unterstützung für Arbeitgeber und Geflüchtete ...25

Geschäftsstellen der Agentur für Arbeit im Landkreis Diepholz ..26

Geschäftsstellen des Jobcenters im Landkreis Diepholz ...27

Anlaufstellen der Ausländerbehörde im Landkreis Diepholz ...27

Bildungsträger im Landkreis Diepholz ...28

Weitere Anlaufstellen im Landkreis Diepholz...29

(3)

Seit dem Sommer 2015 sind vor allem junge Menschen nach Deutschland gekommen: Neben Kindern bilden Personen im Alter zwischen 18 und 24 Jahren die größte Gruppe unter den Geflüchteten.1 Sie befinden sich in einem Alter, in dem man in Deutschland üblicherweise einer beruflichen Ausbildung nachgeht und die Weichen für das spätere Erwerbsleben gestellt werden. Viele dieser Menschen möchten sich in Deutschland ein neues Leben aufbauen. Dazu gehört auch der Erwerb einer beruflichen Qualifikation, um sich langfristig in den hiesigen Arbeitsmarkt integrieren zu können.

In einigen dualen Ausbildungsberufen, vor allem im Handwerk und in der Pflege, können bereits jetzt nicht genügend AZUBIs und Fachkräfte akquiriert werden. In anderen zeichnet sich vor dem Hintergrund des demographischen Wandels ein zukünftiger Fachkräftemangel ab.

Hier bietet sich für Betriebe die Chance, geflüchtete Menschen gezielt als Nachwuchskräfte auszubilden. Gleichzeitig können sie aktiv zur ge- sellschaftlichen Integration junger Menschen beitragen und die kultu- relle Vielfalt in ihrem Unternehmen fördern. So können Betriebe und Geflüchtete gleichermaßen voneinander profitieren.

Häufig jedoch stellen die speziellen rechtlichen Bedingungen von Ge- flüchteten eine Herausforderung für Unternehmen dar und erzeugen Unsicherheiten. Diese Handreichung gibt Ihnen eine Übersicht über rechtliche Bedingungen und Fördermöglichkeiten und benennt An- sprechpartner, an die Sie sich bei offenen Fragen wenden können.

Sprechen Sie uns an!

Bildungsbüro Landkreis Diepholz E-Mail: bildungsbuero@diepholz.de Tel: 05441 -9761905

Tel: 05441 -9761914

1 BAMF 2018: Aktuelle Zahlen zu Asyl. Ausgabe: August 2018. Tabellen, Diagramme, Erläuterungen. http://

www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Downloads/Infothek/Statistik/Asyl/aktuelle-zahlen-zu-asyl-august-2018.

pdf?__blob=publicationFile

(4)

Der Zugang zum Arbeitsmarkt für Geflüchtete hängt primär von zwei Faktoren ab: Dem Aufenthaltsstatus und dem Herkunftsland.

Anerkannte Geflüchtete nach GFK, anerkannte Asylbewerberinnen und -bewerber sowie subsidiär Schutzberechtigte – im Folgenden als an- erkannte Geflüchtete zusammengefasst – haben eine Aufenthaltser- laubnis. Diese Personen unterliegen keinen Einschränkungen, was den Zugang zum Arbeitsmarkt betrifft. Sie können eine Ausbildung aufneh- men, Praktika absolvieren oder arbeiten, ohne das Einverständnis der Ausländerbehörde – wie Inländer auch.

Personen, bei denen ein Abschiebungsverbot festgestellt wurde, erhal- ten eine Aufenthaltserlaubnis. Sie müssen bei der Ausländerbehörde die Genehmigung zur Ausübung einer Beschäftigung beantragen, die i.d.R. bewilligt wird.

Asylsuchende erhalten bis zur Beendigung des Verfahrens eine Aufent- haltsgestattung. Sie haben unter bestimmten Bedingungen Zugang zum Arbeitsmarkt.1 Eine Beschäftigungsgenehmigung durch die Ausländer- behörde ist nötig. Personen im Asylverfahren mit einer „hohen Bleibe- perspektive2 haben privilegierten Zugang zu beruflicher Förderung.

Personen, deren Verfahren negativ beschieden wurde, bei denen die Abschiebung jedoch ausgesetzt wurde, erhalten eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung – eine sogenannte Duldung. Ge- duldete haben unter bestimmten Voraussetzungen Zugang zum Arbeits- markt. Die Zustimmung der Ausländerbehörde muss eingeholt werden.

1 Dies gilt nicht für eine selbstständige Tätigkeit. Einer solchen dürfen Personen mit Duldung oder Aufenthalts- gestattung grundsätzlich nicht nachgehen.

2Stand September 2019: Eritrea und Syrien

(5)

Personen-

status Aufenthalts-

dokument Beschränkungen bei Arbeitsmarktzugang?

Genehmigung der Ausländer-

behörde nötig?

Anerkannte

Geflüchtete Aufenhalts-

erlaubnis Nein Nein

Personen mit Abschie- bungsverbot

Aufenthaltser-

laubnis Ja Ja

Asylsuchende Aufenthalts-

gestattung Ja Ja

Geduldete Duldung Ja Ja

Ob Beschränkungen hinsichtlich des Arbeitsmarktzugangs bestehen, ist auf den Aufenthaltsdokumenten unter „Nebenbestimmungen“ ver- merkt!

► „Erwerbstätigkeit gestattet“: Keine Beschränkung des Arbeits- marktzugangs

► „Beschäftigung nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde gestattet“: Die Ausländerbehörde muss einer Arbeitsaufnahme zustimmen, i.d.R. auch die Arbeitsagentur

► „Erwerbstätigkeit nicht gestattet“: Kein Zugang zum Arbeitsmarkt

(6)

bungsverbot, Asylsuchende und Geduldete

Bei Asylsuchenden kann nach einer Frist von drei Monaten Aufenthalt eine Beschäftigungsgenehmigung ausgestellt werden. Dies liegt im Er- messen der Ausländerbehörde. Seit August 2019 besteht für Asylsu- chende nach 9 Monaten Anspruch auf eine Beschäftigungserlaubnis, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

► Das Asylverfahren ist nicht unanfechtbar nach 9 Monaten abge- schlossen

► Bundesagentur für Arbeit hat zugestimmt, falls nötig (nicht nötig z.B. bei Ausbildung!)

► Keine Staatsangehörigkeit eines „sicheren Herkunftsstaats“

► Asylantrag wurde nicht als „offensichtlich unbegründet“ oder „un- zulässig“ abgelehnt (gilt auch als erfüllt, wenn das Verwaltungs- gericht die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet hat) Auch Personen mit einem Abschiebungsverbot benötigen die Erlaubnis der Ausländerbehörde, um eine Tätigkeit aufzunehmen. Es besteht kei- ne Wartefrist.

Geduldete3 unterliegen für den Arbeitsmarktzugang einer Wartefrist von drei Monaten Voraufenthaltszeit. Für zustimmungsfreie Tätigkeiten (z.B.

Ausbildung, siehe Tabelle) besteht keine Wartefrist. Die Ausstellung einer Beschäftigungserlaubnis liegt im Ermessen der Ausländerbehörde.

Für eine Ausbildung in einem anerkannten Beruf, Praktika bis zu drei Monate zur Berufsorientierung und ausbildungsvorbereitende Maßnah- men ist weder bei Menschen mit Abschiebungsverbot, Asylsuchenden oder Geduldeten die Zustimmung der Arbeitsagentur erforderlich.

3 Die hier angegebenen Fristen beziehen sich auf Personen, die bereits den Kommunen zugewiesen wurden.

Für Menschen im Erstaufnahmelager gelten ggf. andere Regelungen. Da im Landkreis Diepholz kein Erstauf- nahmelager besteht, wird auf deren Darstellung verzichtet.

(7)

Zugang zum Arbeitsmarkt für Personen mit Abschie- bungsverbot, Asylsuchende und Geduldete

Aufenthalts- status

Wartezeit für Arbeitsmarkt-

zugang

Zustimmung der Auslän-

derbehörde nötig?

Zustimmung der Bun- desagentur für

Arbeit nötig?

Personen mit Abschie-

bungsverbot Nein Ja Für Ausbildung und

Praktika zur Berufs orientierung bis zu drei Monaten und ausbil- dungsvorbereitende Maßnahmen ist keine Zustimmung nötig. Für alle Tätigkeiten, die darüber hinausgehen, ist die Zustimmung nötig – i.d.R. bis zum 4. vollendeten Jahr des Aufenthalts.

Asyl- suchende

Drei Monate (Ermessen) Neun Monate (Rechtsanspruch)

Ja

Geduldete

Drei Monate Aufenthalt für zustimmungs-

pflichtige Beschäftigungen

Ja

(8)

Ausschluss vom Arbeitsmarkt

Bestimmte Gruppen sind grundsätzlich vom Arbeitsmarkt ausgeschlos- sen. Auch hier haben sich durch die aktuelle Gesetzeslage Änderun- gen ergeben. Der Ausschluss gilt in folgenden Fällen:

► Personen aus sogenannten „sicheren Herkunftsländern“5 im laufenden Asylverfahren, die ihren Asylantrag nach dem 31.08.2015 gestellt haben

► Personen aus „sicheren Herkunftsländern“, deren Asylan- trag nach dem 31.08.2015 abgelehnt wurde

► Personen aus „sicheren Herkunftsstaaten“, wenn ihr nach dem 31.8.2015 gestellter Asylantrag zurückgenommen wurde (Ausnahme: Die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach §24 Abs.1 AsylG beim BAMF)

► Geduldete, die keinen Asylantrag gestellt haben (gilt für neu aufzunehmende Beschäftigungsverhältnisse). Dies gilt nicht für UMAs, wenn der Asylantrag im Sinne des Kindeswohls zurückgenommen oder nicht gestellt wurde

► Personen, die eine „Duldung mit ungeklärter Identität“ nach

§6b AufenthG haben. Diese wird erteilt, wenn nicht alle „zu- mutbaren Handlungen“ zur Passbeschaffung orgenommen wurden. Diese Handlungen können nachgeholt werden, dann muss eine Duldung nach §60a erteilt werden. Die Vor- duldungszeit nach §60b AufenthG ist nicht anrechenbar.

► Diese Regelung für Personen mit einer Duldung nach §60b AufenthG findet bis zum 1.7.2020 keine Anwendung, wenn sich der oder die Betroffene bereits in Ausbildung oder Ar- beit befindet. Wurde eine Ausbildungsduldung bereits erteilt oder beantragt und lagen alle Voraussetzungen dafür vor, findet §60b keine Anwendung!

5Stand September 2019: Herkunftsländer EU-Mitgliedsstaaten, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana,- Kosovo, Mazedonien, Montenegro, der Senegal und Serbien

(9)
(10)

Bleibeperspektive durch Ausbildung:

Die 3 + 2 Regelung und die Ermessungsduldung

Geflüchtete ohne Aufenthaltserlaubnis können ihren Aufenthalt durch Aufnahme einer Ausbildung mittelfristig sichern. Die „3+2-Regelung“

soll sowohl dem Betrieb als auch dem oder der Auszubildenden Rechts- sicherheit über den Aufenthalt in Deutschland gewähren.

Die 3+2-Regelung gewährt eine Duldung für den Zeitraum der Ausbildung (drei Jahre) und anschließend für weitere zwei Jahre, wenn die Person ihrem erlernten

Beruf nachgeht.

Die Ausbildungsduldung kann von Auszubildenden bei der Ausländer- behörde beantragt werden. Dazu müssen folgende Unterlagen einge- reicht werden:

► ein formloser Antrag auf Ausbildungsduldung

► der unterschriebene Ausbildungsvertrag

Voraussetzung für die Erteilung einer Ausbildungsduldung ist ein rechts- kräftig abgeschlossenes, negativ beschiedenes Asylverfahren. Die Auf- enthaltsgestattung muss erloschen sein. Erst dann kann ein Antrag auf Ausbildungsduldung gestellt werden. Nichtsdestotrotz kann die Ausbil- dung bereits während dem laufenden Asylverfahren begonnen und die Ausbildungsduldung nach Abschluss des Verfahrens beantragt werden!

Diese Option bietet auch für abgelehnte Asylsuchende die Chance auf eine Lebensperspektive in Deutschland.

(11)

Bleibeperspektive durch Ausbildung:

Die 3 + 2 Regelung und die Ermessungsduldung

Die Ausländerbehörde prüft, ob die Ausbildungsduldung erteilt werden kann oder ob Gründe gegen eine Duldung vorliegen. Kriterien für diese Entscheidung sind:

► Beginn einer staatlich anerkannten Berufsausbildung von mind.

zwei Jahren

► es wurden keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eingelei- tet keine Verurteilung wegen einer Straftat (Ausnahmen: Geld- strafen bis 50 Tagessätze und Straftaten nach dem Aufenthalts- / Asylgesetz bis 90 Tagessätze)

► die Person darf nicht aus einem „sicheren Herkunftsland“ stam- men und einen Asylantrag nach dem 31.08.2015 gestellt haben, der abgelehnt wurde

► der Mitwirkpflicht bei der Identitätsfeststellung muss nachge- kommen werden

Es besteht ein Rechtsanspruch auf Ausbildungsduldung, wenn die Kriterien erfüllt sind.

Es besteht die Möglichkeit, das erste Ausbildungsjahr zu wiederholen.

Bei Ausbildungsabbruch ist der Betrieb verpflichtet, dies der Ausländer- behörde schnellstmöglich zu melden. Erfolgt nach der Ausbildung keine Übernahme, hat der oder die Auszubildende sechs Monate Zeit, einen anderen Arbeitsplatz zu finden.

In einem Erlass hat das niedersächsische Innenministerium festgelegt, dass, sollte das Ausbildungsverhältnis erst zu einem

wesentlich späteren Zeitpunkt beginnen, nach Ermessen eine Duldung erteilt werden kann. Voraussetzung ist, dass in der Zwi-

schenzeit eine Einstiegsqualifizierung oder andere “berufsori- entierende oder berufsvorbereitende Maßnahmen“ durchgeführt

werden, an die die Ausbildung anschließt. Es muss bereits ein Ausbildungsvertrag bestehen.

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Gut vorbereitet in die Ausbildung

In den Herkunftsländern Geflüchteter ist die duale Berufsausbildung meist unbekannt. Bekannt sind das Studium, das ein hohes Ansehen genießt, schulische Ausbildungen oder das Prinzip „learning by doing“.

Mit verschiedenen Maßnahmen können junge Geflüchtete an das Aus- bildungssystem in Deutschland herangeführt werden. Diese bieten Hilfe bei der Orientierung und beinhalten oft Praxisphasen im Betrieb. So ermöglichen sie es Betrieben und potentiellen Auszubildenden, sich unverbindlich zu „beschnuppern“ und zu schauen, ob man zueinander passt. Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf dem Spracherwerb, um die Geflüchteten gut auf den Unterricht in der Berufsschule vorzubereiten.

An Schulen verankerte Angebote

Sprachlerngruppen an der Von-Sanden-Oberschule in Lemförde An der Von-Sanden-Oberschule gibt es das Förderangebot der Sprach- lerngruppen. Die Schülerinnen und Schüler besuchen die Regelklassen und während bestimmter Stunden die Sprachförderung. Diese ist in 5 Niveaugruppen unterteilt. Der Umfang beträgt, je nach Sprachniveau, bis zu vier Doppelstunden pro Woche. Nach den Osterferien 2019 soll eine Alphabetisierungsgruppe eingerichtet werden. Die Förderung wird bis zum Sprachniveau B1 geleistet. Zur Vorbereitung auf den Schulab- schluss kann ggf. ebenfalls Unterstützung geboten werden. Aufenthalts- status und Herkunftsland sind für die Teilnahme unerheblich.

Kontakt: Von-Sanden-Oberschule Lemförde

(13)

ISprach-Lern-Büro an der Jahnschule in Diepholz

Schülerinnen und Schüler, die weniger als zwei Jahre eine deutsche Schule besuchen, können dieses Angebot in Anspruch nehmen. Her- kunftsland und Aufenthaltsstatus spielen keine Rolle. Gefördert von der Landesschulbehörde und in Zusammenarbeit mit der Graf-Fried- rich-Schule und der Realschule in Diepholz, organisiert die Jahnschule das „Sprach-Lern-Büro“ als Gemeinschaftsprojekt. Die Schülerinnen und Schüler werden in die regulären Klassen integriert. Während der Unterrichtsstunden in sprachlastigen Fächern wie Deutsch und Ge- schichte erhalten sie gesonderten Sprachunterricht. Für Teilnehmende wird ein individueller Förderplan erstellt.

Kontakt: Jahnschule Diepholz

Berufseinstiegsbegleitung – BerEb

Haupt- und Förderschülerinnen und -schüler an ausgewählten Schulen in Bassum, Leeste, Sulingen und Weyhe, die eine Ausbildung anstre- ben, aber Hilfe benötigen, können die Berufseinstiegsbegleitung in An- spruch nehmen. Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund gelten dabei als besonders förderungswürdig. Die Unterstützung be- ginnt ein Jahr vor dem Schulabschluss und endet ein halbes Jahr nach Aufnahme der Ausbildung. Dies gilt auch, wenn andere Maßnahmen dazwischen liegen, beispielsweise eine Einstiegsqualifizierung. Die Kli- entinnen und Klienten erhalten Unterstützung bei Erlangen des Schul- abschlusses, der beruflichen Orientierung, Bewerbungsschreiben so- wie Ausbildungsplatz- und Praktikumsuche. Stützunterricht ist ebenfalls möglich. Schülerinnen und Schüler können an Ihrer Schule erfragen, ob eine Teilnahme möglich ist. Voraussetzung ist, dass die Aufnahme einer Ausbildung rechtlich möglich, der Arbeitsmarktzugang also gegeben ist.

Kontakt: Agentur für Arbeit / Berufsberatung;

Beratungslehrer an Schulen Träger: BNW

Gut vorbereitet in die Ausbildung

(14)

Gut vorbereitet in die Ausbildung

Berufsvorbereitungsjahr - BVJ Sprachförderklasse

Das Berufsvorbereitungsjahr richtet sich an Schülerinnen und Schüler, die die Schulpflicht noch nicht erfüllt, jedoch keinen Ausbildungsplatz haben. Ziel ist die Verbesserung der Ausbildungsreife. Für neuzuge- reiste Jugendliche gibt es das Angebot mit einem erhöhten Sprachför- deranteil. Ziel ist dabei das Erreichen des Sprachniveaus B1, wobei die Sprache fachbezogen vermittelt wird. Die Möglichkeit zum Erwerb des Deutschen Sprachdiploms besteht. Im BVJ werden Grundkennt- nisse in verschiedenen Praxisbereichen vermittelt, theoretisch und praktisch. Ebenso werden die Schülerinnen und Schüler in Allge- meinbildung gefördert, beispielsweise in Deutsch und Mathematik. Im Anschluss sollen sie in eine Berufseinstiegsklasse (BEK) wechseln, in einer Maßnahme der Arbeitsagentur weiter qualifiziert werden oder im Idealfall eine Ausbildung aufnehmen. Der Aufenthaltsstatus ist uner- heblich. Für die Bewerbung an der Schule sind das ausgefüllte Anmel- deformular, ein tabellarischer Lebenslauf, ggf. eine Kopie des letzten Schulzeugnisses und eine Ausweiskopie nötig.

Kontakt:

BBZ Diepholz, Außenstelle Sulingen Martina Staubach

martina.staubach@bbz-ulderup.de Telefon: 05441 99-301

04271 955612-4 BBS Syke

Ulrike Gertken-Bartel

ulrike.gertken-bartelt@bbs-syke.de Telefon: 04242 9571-0

(15)

Berufseinstiegsklasse – BEK

Die Berufseinstiegsklasse baut auf das Berufsvorbe- reitungsjahr auf. Inhaltliche Schwerpunkte sind der Erwerb des Hauptschulabschlusses sowie eine Verbesserung der Aus- bildungsreife. Die Rahmenrichtlinien orientieren sich an den Standards der neunten Klasse Hauptschule. Neben diesen allgemeinbildenden und sozialen Inhalten findet die Berufsorientierung statt, die in verschie- denen Praxisfeldern möglich ist. Ebenso wird ein Praktikum absolviert.

Der Aufenthaltsstatus ist unerheblich. Für die Anmeldung sind auch hier das Anmeldeformular, der Lebenslauf und eine Kopie des letzten Zeug- nisses nötig.

Ansprechpartnerinnen:

BBZ Diepholz Eva Meyer-Mahr

eva.meyer-mahr@bbz-ulderup.de Telefon: 05441 99-3116

BBS Syke

Ulrike Gertken-Bartelt

ulrike.gertken-bartelt@bbs-syke.de Telefon: 04242 9571-0

Gut vorbereitet in die Ausbildung

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Gut vorbereitet in die Ausbildung

Angebot des BAMF

Sprachkurse nach Deutschförderverordnung (DeuFöV)

Bei diesen Sprachkursen zur berufsbezogenen Deutschförderung han- delt es sich um ein Angebot des BAMF. Ziel ist ein weitergehender berufs- bezogener Spracherwerb, um die Chancen auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt zu verbessern.

Spezialkurse nach Deutschförderverordnung (DeuFöV)

► Sprachniveau A1 → A2 A2 → B1 und B1 → B2 Berufssprachkurse nach Deutschförderverordnung (DeuFöV)

► Sprachniveau B1 → B2 (400 oder 500 Unterrichtseinheiten) oder B2 → C1 (400 Unterrichtseinheiten)

► das ifap bietet diese Sprachkurse auch in Kombination mit Be- rufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen (BvB) an!

Teilnahmevoraussetzung ist ein Sprachniveau von mindestens A1 (Spe- zialkurse) oder B1 (Berufssprachkurse). Über dieses wird ein Zertifikat, nicht älter als sechs Monate, benötigt. Andernfalls wird ein Einstufungs- test durchgeführt. Arbeitsuchende Personen benötigen eine Zugangs- berechtigung, ausgestellt durch die Agentur für Arbeit oder das Jobcen- ter. Beschäftigte und Auszubildende können diese selbst beim BAMF beantragen.

(17)

Gut vorbereitet in die Ausbildung

Sprachkurse nach DeuFöV Zugang?

Einreise vor

dem 1.8.2019 Einreise ab dem 1.8.2019

Anerkannte Geflüchtete Ja Ja

Personen mit

Abschiebungsverbot Ja Ja

Asylsuchende

„Hohe Bleibeperspektive“ Ja [ohne

Wartefrist] Ja

[ohne Wartefrist]

Andere Ja,

nach 3 Monaten gestattetem Auftent-

halt und „Arbeits- marktnähe“1

Nein

Geduldete

Ermessensduldung

(§ 60 a Abs. 2 Satz 3 AufenthG) auch Ausbildungsduldungs- bzw.

Beschäftigungsduldung

Ja Ja

Andere Ja, nach 6 Monaten geduldetem Aufent-

halt und „Arbeitsmarktnähe“

Kontakt: Agentur für Arbeit bzw. Jobcenter; BAMF: deufoe.hamburg@bamf.

bund.de

Träger: ifap, BNW, VHS

1Als „arbeitsmarktnah“ gelten Personen, die bei der Agentur für Arbeit ausbildungssuchend, arbeitssuchend oder arbeitslos gemeldet sind, beschäftigt oder in betrieblicher Berufsausbildung sowie in einer Einstiegsqualifi- zierung, einer in einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme oder in der ausbildungsvorbereitenden Phase der Assistierten Ausbildung sind; alternativ Erziehung von noch nicht schulpflichtigen Kindern

Aktivierungsmaßnahmen nach § 45 SGB III Jugendwerkstätten in Diepholz und Weyhe

Die Jugendwerkstätten bieten Menschen unter 27 Jahren, die nicht mehr schulpflichtig, auf der Suche nach einem Ausbildungsplatz und ausbildungssuchend gemeldet sind, die Möglichkeit der Weiterqualifi- zierung. In verschiedenen Praxisfeldern (z.B. Holz / Tischlerei, Garten-

(18)

Gut vorbereitet in die Ausbildung

und Landschaftsbau, Hauswirtschaft, abhängig vom Anbieter) können erste Praxiserfahrungen gesammelt werden. Bei der Suche nach ei- nem Ausbildungsplatz und dem Schreiben von Bewerbungen wird so- zialpädagogische Unterstützung geboten, ebenso die Vermittlung von berufsbezogenen Grundkenntnissen. Auch bei der Suche nach einem Praktikumsbetrieb wird Hilfe gewährt und auch der Betrieb während des Praktikums unterstützt. Die Zuweisung erfolgt durch das Jobcenter oder die Jugendhilfe des Kreises Diepholz.

Jugendwerkstatt Diepholz Zugang?

Einreise vor dem 1.8.2019

Einreise ab dem 1.8.2019

Anerkannte Geflüchtete Ja Ja

Personen mit

Abschiebungsverbot Ja Ja

Asylsuchende

„Hohe Bleibeperspektive“ Ja

[ohne Wartefrist] Ja [ohne Wartefrist]

Andere (ohne Arbeitsmarktsperre) Ja, nach 3 Monaten

Aufenthalt

Ja, nach 3 Monaten

Aufenthalt Geduldete (

ohne Arbeitsmarktsperre) Ja, nach 3 Monaten

Aufenthalt

Ja, nach 3 Monaten

Aufenthalt Kontakt: Jobcenter; Jugendhilfe Kreis Diepholz

Träger: DAA Diepholz, Bethel im Norden

AIM – Arbeit und Integration für Migranten

Über maximal sechs Monate erhalten Migranten individuelle Un- terstützung bei der Integration in Arbeit. Die Maßnahme bein- haltet ein Profiling, Coachings zur Berufsorientierung, berufsbe- zogene Sprachförderung, Bewerbungstraining, Unterstützung bei der Anerkennung ausländischer Abschlüsse, Beratung in aufenthalts- und arbeitsrechtlichen Angelegenheiten und insbesondere praktische Kenntnisvermittlung in Holz-, Metall- und Malerwerkstätten sowie den Praxisbereichen Hauswirtschaft, Lager und Pflege. Ebenso

(19)

Gut vorbereitet in die Ausbildung

können die Teilnehmenden an einer offiziellen B1- oder B2-Sprachprü- fung teilnehmen. Im Idealverlauf führt ein maximal vierwöchentliches betriebliches Praktikum in Ausbildung oder Arbeit. Der Kurs findet täglich von 8:15 Uhr bis 12:35 Uhr statt. Benötigt wird ein Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein von Jobcenter oder Agentur für Arbeit, die auch die Zugangsvoraussetzungen prüfen.

AIM - Arbeit und Integration für

Migranten Zugang?

Einreise vor dem 1.8.2019

Einreise ab dem 1.8.2019

Anerkannte Geflüchtete Ja Ja

Personen mit Abschiebungsverbot Ja Ja Asylsuchende

„Hohe Bleibeperspektive“ Ja

[ohne Wartefrist] Ja [ohne Wartefrist]

Andere (ohne Arbeitsmarktsperre) Ja, nach 3 Monaten

Aufenthalt

Ja, nach 3 Monaten

Aufenthalt Geduldete (ohne Arbeitsmarktsperre) Ja,

nach 3 Monaten Aufenthalt

Ja, nach 3 Monaten

Aufenthalt Kontakt: Agentur für Arbeit bzw. Jobcenter

Träger: ifap

(20)

Das Geld heißt: Riester-Förderung.

Mehr Informationen zur Riester-Förderung bekommen Sie zum Beispiel:

Beim Finanz-Amt und bei der Bank.

Die Kranken-Versicherung Bei dem Mini-Job muss die Firma

Geld für die Kranken-Versicherung bezahlen.

Sie bekommen aber keine Leistungen von der Kranken-Versicherung.

Das bedeutet:

Die Kranken-Versicherung bezahlt zum Beispiel kein Geld:

• Wenn Sie zum Arzt gehen müssen.

• Wenn Sie ins Kranken-Haus müssen.

• Oder wenn Sie Kranken-Gymnastik brauchen.

Sie müssen sich selbst kranken-versichern.

Damit Sie Leistungen

von der Kranken-Versicherung bekommen.

Oder Sie müssen familien-versichert sein.

Das bedeutet:

• Sie sind bei Ihrem Partner

in der Kranken-Versicherung mit-versichert.

• Oder Sie sind bei Ihren Eltern mit-versichert.

Sie arbeiten in einem Privat-Haushalt

Es wird oft nur wenig Geld für Ihre Rente bezahlt.

Wenn Sie in einem Privat-Haushalt arbeiten.

Deshalb bekommen Sie auch nur wenig Rente.

Wenn Sie alt sind.

Sie müssen selbst Geld für Ihre Rente bezahlen.

Wenn Sie erst seit dem 01. Januar 2013 arbeiten.

(21)

Sie haben die gleichen Rechte am Arbeits-Platz, wie alle anderen Arbeit-Nehmerinnen

und Arbeit-Nehmer.

Das muss Ihre Chefin oder Ihr Chef im Privat-Haushalt beachten!

Sie müssen bei der Mini-Job-Zentrale angemeldet werden.

Ihre Chefin oder Ihr Chef muss nur wenig Geld an die Mini-Job-Zentrale bezahlen.

Wenn Sie mehr Geld bekommen als 450 Euro im Monat Sie müssen Sozial-Abgaben bezahlen

wenn Sie regelmäßig Extra-Geld bekommen.

Zum Beispiel:

• Wenn Sie jedes Jahr

Weihnachts-Geld bekommen.

• Oder wenn Sie jedes Jahr Urlaubs-Geld bekommen.

Sie müssen keine Sozial-Abgaben bezahlen, wenn Sie das Extra-Geld nur einmal bekommen.

Zum Beispiel:

• Weil Sie gute Arbeit gemacht haben.

• Oder weil Sie eine gute Idee für Ihre Arbeit hatten.

3 Mal im Jahr dürfen Sie mehr Geld bekommen.

Zum Beispiel:

• Wenn Sie Urlaubs-Vertretung machen.

• Wenn Sie Krankheits-Vertretung machen.

• Wenn Sie noch einen Job machen.

• Wenn Sie einen Monat mehr gearbeitet haben.

Dann wird das Geld von 1 Jahr zusammen-gerechnet.

Dafür gibt es Regeln.

Infos dazu bekommen Sie bei der Mini-Job-Zentrale.

(22)

Die Firma darf auch Sachen für Sie bezahlen.

Zum Beispiel:

• Geld für den Kinder-Garten.

So bekommen Sie Ihr Recht Manche Firmen wissen nicht,

welche Rechte Arbeit-Nehmerinnen und Arbeit-Nehmer haben.

Zum Beispiel:

• Das Recht auf Urlaub

• oder das Recht auf Lohn-Fortzahlung, wenn Sie krank sind.

Geben Sie Ihrem Chef

oder Ihrer Chefin diese Broschüre.

Da stehen viele Informationen über die Rechte von Arbeit-Nehmerinnen und Arbeit-Nehmer drin.

Sie können zum Beispiel hier nachfragen.

Wenn Sie Unterstützung brauchen.

Damit Sie Ihr Recht am Arbeits-Platz bekommen.

• beim Betriebs-Rat,

• beim Personal-Rat,

• bei der Mitarbeiter-Vertretung.

Manche Firmen halten sich nicht an die Rechte von Arbeit-Nehmerinnen und Arbeit-Nehmer.

Das dürfen die Firmen aber nicht.

Die Firmen drohen zum Beispiel damit:

Dass die Arbeit-Nehmerin

oder der Arbeit-Nehmer den Arbeits-Platz verliert.

Wenn Sie sich für Ihre Rechte stark machen.

Manche Arbeit-Nehmerinnen und Arbeit-Nehmer sagen dann:

Wir können nicht für unsere Rechte kämpfen.

Weil wir unseren Arbeits-Platz brauchen.

(23)

Sie können Ihre Rechte nachträglich einklagen.

Wenn Sie aufhören zu arbeiten.

Das bedeutet:

Sie können zum Gericht gehen.

Und Sie können für Ihre Rechte kämpfen.

Informationen und Adressen

Hier können Sie noch mehr Informationen bekommen:

In den Frauen-Büros von Ihrer Stadt

bei den Gleichstellungs-Stellen Das ist ein Büro in Ihrer Stadt.

Da arbeiten Fach-Leute.

Sie machen sich dafür stark:

Dass Frauen und Männer gleich behandelt werden.

(Anschriften finden Sie auf den ersten beiden Seiten dieser Bro- schüre)

bei den Regional-Stellen: Frauen und Wirtschaft von Ihrer Stadt

Sie beraten Frauen zum Beispiel dazu:

• Wenn Frauen nach der Kinder-Pause wieder arbeiten wollen.

• Über Weiter-Bildungs-Möglichkeiten.

• Und wie Frauen Beruf und Familie zusammen schaffen können.

Koordinierungsstelle Frauen und Wirtschaft Grafenstraße 3

49356 Diepholz Tel.: 05441 976-1459

E-Mail: silja.ostermann@diepholz.de

(24)

• bei der Gewerkschaft ver.di

Sie macht sich für viele Arbeit-Nehmer und Arbeit-Nehmerinnen stark.

verdi-Bezirk Nienburg Burgmannshof 5 31582 Nienburg Tel.: 05021 60013

• bei der Gewerkschaft IG Bauen-Agrar-Umwelt Sie macht sich zum Beispiel für Frauen stark, die bei Firmen für Gebäude-Reinigung arbeiten.

• Sie sollen mehr Geld für ihre Arbeit bekommen.

• Sie müssen bessere Arbeits-Verträge bekommen.

• Die Firmen müssen auf die Tarif-Verträge achten.

IG Bauen-Agrar-Umwelt Bezirksverband Osnabrück August-Bebel-Platz 1

49074 Osnabrück Tel.: 0541 33501 0 Fax: 0541 33501 1316

E-Mail: osnabrueck@igbau.de

beim Versicherungs-Amt

Da können Sie viele Informationen

zur gesetzlichen Renten-Versicherung bekommen.

Bundesversicherungsamt Mutterschaftsgeldstelle Friedrich-Ebert-Allee 38 53113 Bonn

Hotline 0228/ 619-1888

täglich von 9.00-12.00 und Do. auch von 13.00-15.00 Uhr www.mutterschaftsgeld.de

(25)

bei der Agentur für Arbeit Geschäftsstelle Diepholz Schlossstr. 55/56

49356 Diepholz

Tel.: 0800 4 5555 00 (Arbeitnehmer) 0800 4 5555 20 (Arbeitgeber) Geschäftsstelle Sulingen

Bahnhofstr. 4 27232 Sulingen

Tel.: 0800 4 5555 00 (Arbeitnehmer) 0800 4 5555 20 (Arbeitgeber)

Agentur für Arbeit Nienburg–Verden Geschäftsstelle Syke

Suurend 12 28857 Syke

Tel.: 0800 4 5555 00 (Arbeitnehmer) 0800 4 5555 20 (Arbeitgeber)

beim Finanz-Amt Finanzamt Sulingen Hindenburgstr. 16 27232 Sulingen Tel.: 04271 870 Fax: 04271 87289

E-Mail: poststelle@fa-su.niedersachsen.de Finanzamt Syke

Bürgermeister-Mävers-Straße 15 28857 Syke

Tel.: 04242 1620 Fax: 04242 162423

E-Mail: poststelle@fa-sy.niedersachsen.de

(26)

bei der AOK

Das ist die Abkürzung für:

Allgemeine Orts-Kranken-Kasse.

Das ist eine Kranken-Versicherung.

Servicezentrum Diepholz Niedersachsenstr. 4 49356 Diepholz Tel.: 05441 901-0 Fax: 0511 2853349139

E-Mail: AOK.Diepholz@nds.aok.de Servicezentrum Sulingen

Lange Str. 10 27232 Sulingen Tel.: 04271 93390 Fax: 0511 2853349139 Servicezentrum Syke Nordstr. 3

28857 Syke Tel.: 04242 5910 Fax: 0511 2853349139

• bei der

Deutschen Gesetzlichen Unfall-Versicherung Die Abkürzung dafür ist: DGUV

Auf der Internet-Seite: www.dguv.de können Sie viele Informationen lesen.

beim Amt für Arbeits-Schutz Hier können Sie Informationen und Beratung dazu bekommen:

Gesundheit und Sicherheit bei der Arbeit.

Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Friedrich-Henkel-Weg 1-25

44149 Dortmund Tel.: 0231 9071-2071 Fax: 0231 9071-2070

E-Mail: info-zentrum@baua.bund.de

(27)

• beim Integrations-Amt

Da können Menschen mit Behinderung zum Beispiel dazu Informationen bekommen:

Kündigungs-Schutz für Menschen mit Behinderung.

Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie Team Oldenburg

Moslestr. 1 26122 Oldenburg Tel.: 0441 22297400 Fax: 044122297491

Bundesministerium für Arbeit und Soziales Tarifregister

Referat IIIa3 53107 Bonn

beim Bundes-Ministerium für Arbeit und Soziales Da können Sie Informationen

über die gültigen Tarif-Verträge bekommen.

Zum Beispiel auf der Internet-Seite:

www.bmas.de/DE/Themen/Arbeitsrecht/Tarifvertraege/allgemein- verbindliche-tarifvertraege.html

Und zum Mindest-Lohn www.der-mindestlohn-wirkt.de Die Adresse ist:

Bundesministerium für Arbeit und Soziales Tarifregister

Referat Illa3 53107 Bonn

(28)

bei der Mini-Job-Zentrale

Da können Sie viele Informationen zum Mini-Job bekommen.

Die Adresse ist:

Minijob-Zentrale

Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

45115 Essen

Service Center Cottbus Telefon: 0355 2902-70799

E-Mail: minijob@minijob-zentrale.de Internet-Seite: www.minijob-zentrale.de

Informations- und Wissensmanagement Zoll Carusufer 3-5

01099 Dresden

Telefon: 0351 44 83 45 10 E-Mail: info.privat@zoll.de

• beim Bundes-Versicherungs-Amt Hier können Frauen Informationen zum Mutterschafts-Geld bekommen.

Die Adresse ist:

Bundesversicherungsamt Mutterschafts-Geld-Stelle Friedrich-Ebert-Allee 38 53113 Bonn

Telefon: 0228 61 91 88 8

Internet-Seite: www.mutterschaftsgeld.de

(29)

Wörter-Buch

Das Amt für Arbeits-Schutz kümmert sich darum:

Um die Gesundheit und Sicherheit am Arbeits-Platz.

Arbeit-Nehmerinnen und Arbeit-Nehmer

sind alle Personen, die einen Arbeits-Platz haben.

Zum Beispiel:

• Bei einer Firma,

• auf einem Amt

• oder in einem kleinen Geschäft.

Der Arbeit-Geber-Verband ist eine Gruppe.

In der Gruppe sind Arbeit-Geber und Arbeit-Geberinnen.

Zusammen machen sie sich für Ihre Rechte stark.

Der Betriebs-Rat wird von den Arbeit-Nehmern und den Arbeit-Nehmerinnen gewählt.

Er mach sich für Ihre Rechte stark.

Im Bundes-Urlaubs-Gesetz steht:

Wie viel Urlaub ein Arbeit-Nehmer

oder eine Arbeit-Nehmerin bekommen muss.

Im Entgelt-Fortzahlungs-Gesetz stehen viele Regeln dazu:

Wann eine Firma Lohn bezahlen muss.

Auch wenn der Arbeit-Nehmer

oder die Arbeit-Nehmerin nicht arbeitet.

Gewerbe-Aufsichts-Amt achtet zum Beispiel darauf:

• Dass sich alle Firmen an die Gesetze für Umwelt-Schutz halten.

• Dass sich alle Firmen an die Gesetze für Arbeits-Schutz halten.

Eine Gewerkschaft ist eine Gruppe.

Die Gruppe macht sich für die Rechte

von Arbeit-Nehmern und Arbeit-Nehmerinnen stark.

(30)

Integrations-Amt

Da arbeiten viele Fach-Leute.

Sie wissen viel über das Thema: Behinderung.

Die Mitarbeiter-Vertretung wird von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen in den Firmen gewählt.

Sie macht sich für Ihre Rechte stark.

Der Personal-Rat wird von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen in einem Amt gewählt.

Er macht sich für Ihre Rechte stark.

Im Privat-Haushalt arbeiten bedeutet zum Beispiel:

• Für Teilzeit-Arbeit Teilzeit-Arbeit bedeutet:

Eine Arbeit-Nehmerin oder ein Arbeit-Nehmer arbeitet zum Beispiel nur 20 Stunden in der Woche.

Eine Vollzeit-Arbeit sind 40 Stunden in der Woche.

• Und für befristete Arbeit Das bedeutet:

Das Arbeit-Nehmerin oder der Arbeit-Nehmer bekommt den Arbeits-Platz

nur für eine bestimmte Zeit.

(31)

Impressum:

Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten im Landkreis Diepholz

V.i.S.d.P.

Christina Runge Niedersachsenstr. 2 49356 Diepholz Tel.: 05441 976-1080 Fax: 05441 976-1774

E-Mail: christina.runge@diepholz.de Internet: www.diepholz.de

Stand: Oktober 2017

Trotz größter Sorgfalt kann es immer einmal passieren, dass es zu Druckfehlern kommt oder die Rechtslage sich kurzfristig ändert. Für die Richtigkeit der Angaben kann daher keine Gewähr übernommen werden.

Text:

Ingeborg Heinze (Juristin),

Christel Steylaers (Politologin), Gleichstellungsbeauftragte der Stadt Remscheid für die Bundesarbeitsgemeinschaft kommunaler Frauenbüros und

Gleichstellungsstellen (BAG), Berlin, www.frauenbeauftragte.de

Nachdruck und/oder Veröffentlichung im Internet, auch auszugsweise, ist nur mit Genehmigung der Bundesarbeitsgemeinschaft kommunaler Frauenbüros und Gleichstellungsstellen (BAG) gestattet.

(32)

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