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Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Berlin HAUSANSCHRIFT Mohrenstraße 37, Berlin Herrn POSTANSCHRIFT Berlin

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R

POSTANSCHRIFT

BETREFF:

HIER:

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, 11015 Berlin

HAUSANSCHRIFT Mohrenstraße 37, 10117 Berlin

Herrn POSTANSCHRIFT 11015 Berlin

Tim Odendahl

BEARBEITET VON a]

REFERAT ZB6

teL (+49 30) 18 580 0 FAX (+49 30) 18 580 9525 E-MAIL poststelle@bmijv.bund.de AKTENZEICHEN ZB6 - zu: 1451/611-Z3 717/2019

Darum Berlin, 26. August 2019

Informationsfreiheitsgesetz (IFG)

Hintergrundpapier zur geplanten e-Evidence-Verordnung gezus: Ihr Antrag vom 20. August 2019

EM

Sehr geehrter Herr Odendahl,

mit E-Mail vom 20. August 2019 bitten Sie unter Bezugnahmeauf das IFG über

www.fragdenstaat.de um „das von netzpolitik.org am 8. Juli 2019 veröffentlichte Hinter- grundpapier zur geplanten e-Evidence-Verordnung in seiner amtlichen Form“.

Es ergeht folgender

Bescheid:

1. Ich gebe Ihrem Antragstatt.

2. Der Informationszugangerfolgt gebührenfrei.

Begründung:

Das vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) zu reinen Informationszweckenerstellte Hintergrundpapier vom 31. Mai 2019 liegt als Anlage die- sem Bescheid bei.

LIEFERANSCHRIFT Kronenstraße 41, 10117 Berlin VERKEHRSANBINDUNG U-Bahnhof Hausvogteiplatz (U2)

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SEITE 2VON2 Mit freundlichen Grüßen Im Auftra

Hinweis:

Das BMJV verarbeitet im Zusammenhang mit Ihrem Antrag nach dem Informationsfreiheits- gesetz ausschließlich solche Daten, die notwendig sind, um mit Ihnen zu kommunizieren und um das Verwaltungshandeln des BMJV ordnungsgemäß zu dokumentieren. Hierzu gehören insbesondere personenbezogene Informationen, die Sie unmittelbar übermittelt haben. Die Verarbeitung der Daten ist zur Wahrnehmung der Aufgaben des BMJV erforderlich (vgl. Arti- kel 6 Absatz 1 Buchstabe e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit $ 3 Bundesda- tenschutzgesetz).

Weitere Informationen zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch das BMJV finden Sie auf der Internetseite unter www.bmjv.bund.de. Hier finden Sie u.a. auch nähere Erläuterungen zu Ihren Rechten sowie weiterführende Kontakt- bzw. Beschwerdemöglichkei- ten.

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31. Mai 2019 E-Evidence

(grenzüberschreitende Gewinnung elektronischer Beweismittel in Strafverfahren)

1. JI-Rat am 6. Juni 2019

Gegenstand des JI-Rats am 6. Juni 2019 ist der von der Kommission (KOM) vorgelegte Mandatsentwurf, mit dem sie sich von den EU-Mitgliedstaaten für Verhandlungenmit den USA über ein Abkommenzur Erlangungelektronischer Beweismittel in Strafverfahren er- mächtigen lassen will. Der Mandatsentwurf wird von Verhandlungsrichtlinien begleitet.

Nach derzeitigem Stand werdendie Mitgliedstaaten die KOM mit klarer Mehrheit mandatie- ren. Die KOM will die Verhandlungen mit den USAoffenbar im Juni 2019 beginnen.

Ziel des Abkommensist es, gemeinsameVorschriften und Standards für eine unmittelbare transatlantische Erlangung vonelektronischen Beweismitteln, die sich im Besitz von Diensteanbietern in der EU oder den USA befinden bzw. auf den jeweiligen Territorien ge- speichert werden, zu schaffen. Die Strafverfolgungsbehörden der EU-Mitgliedstaaten sollen durch das Abkommen Bestands-, Verkehrs- und vor allem auch Inhaltsdaten bei US- Diensteanbietern abfragen können, ohne dass der Rechtshilfeweg beschritten werden oder auf eine lediglich freiwillige Zusammenarbeit zurückgegriffen werden muss. Umgekehrt er- halten die US-Strafverfolgungsbehörden die Möglichkeit eines grundsätzlich unmittel- baren Zugangszu denin der EU gespeicherten Daten.

Das Mandatist ein weiterer Baustein zum neuen EU-Rechtsrahmenzur grenzüberschrei- tenden Beweismittelgewinnungin Strafsachen. Im Dezember 2018 und im März 2019 wur- den bereits Allgemeine Ausrichtungen der EU-Mitgliedstaaten zu den beiden EU-

Rechtsakten zu „E-Evidence“ (EPOC-VO und Ansprechpunkte-RL)erzielt. Das geplante EU- US-Verwaltungsabkommensoll die EPOC-VO ergänzen und insbesondere verhindern, dass die nach der EPOC-VOverpflichteten Provider mit Rechtskollisionen konfrontiert sind, insbe- sondere, wenn es um die HerausgabevonInhaltsdaten geht.

2. Warum ist das Mandat für die KOM von rechtspolitischem Interesse?

Die Legislativvorschläge zu „E-Evidence“ (EPOC-VO und Ansprechpunkte-RL) werfen Fra- gen von hoher Grundrechtsrelevanz auf, die aus Sicht der Bundesregierung noch nicht zu- friedenstellend gelöst sind. Die Bundesregierung hatte deshalb, obwohl sie den Ansatz des

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neuen EU-Rechtsrahmenseiner beschleunigten grenzüberschreitenden Gewinnungelektro- nischer Beweismittel unterstützt, da die strafrechtliche Praxis den Bedarf hierfür betont, den Legislativvorschlägen auf den JI-Räten vom Dezember 2018 und März 2019 nicht zuge- stimmt. Die Bundesregierung wurde im Rat von der Mehrheit der Mitgliedstaaten überstimmt, wird sich aberfür weitere Verbesserungen im anstehenden Trilog mit dem Europäischen Parlament (EP) einsetzen.

Der Trilog zur EPOC-VO undzur Ansprechpunkte-RL soll nach der EP-Wahl beginnen. Die KOM wird also die Verhandlungen mit den USA beginnen, bevor die EU-Rechtslagefest- steht. Noch liegt kein Entwurf des Abkommensvor. Aber auch im Verhältnis zu den USA wird es darum gehen, Strafverfolgungsinteressen und Grundrechtsschutz zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen.Dies gilt umso mehr, als sich die USA an den Best- immungen des US CLOUDActs orientieren dürften, der einen vollständig anderen Rege- lungsansatz wählt als die Legislativvorschläge der KOM.

3. Was sind die Bedenken der Bundesregierung?

a. Zur EPOC-VO und der Ansprechpunkte-RL

AusSicht der Bundesregierung besteht ein wesentlicher Kritikpunkt darin, dass in der EPOC- VO eine umfassende Verpflichtung zur Grundrechtsprüfung durch den Anordnungsstaatfehlt und dem Vollstreckungsstaat keine ausreichende Befugnis eingeräumtist, Anordnungen im Einzelfall auch zurückzuweisen. Bei Herausgabeanordnungen, die auf die Erlangung von Verkehrs- oder Inhaltsdaten gerichtet sind, sind in der EPOC-VO zwar gewisse Schutzme- chanismen vorgesehen, die neben den Interessen nationaler Sicherheit noch Immunitäten (insbesonderefür Parlamentarier), sogenannte Privilegien (z. B. für Ärzte oder Geistliche) und die Meinungs- und Pressefreiheit betreffen. Für den ausdrücklichen Schutz der Presse- freiheit hat sich die die Bundesregierung eingesetzt. Die Erwähnungistein Fortschritt ge- genüber dem Entwurf der Kommission, reicht aber nicht aus, um einen umfassenden Grund- rechtsschutz zu gewährleisten.

Die Schutzmechanismensind nicht „wasserdicht“: Der Vollstreckungsstaat soll danach zwar konsultiert werden, er hat aber kein „Vetorecht“, wenn er die Anordnung mit Blick auf den erforderlichen Schutz der genannten Rechte undInteressen für unzulässig hält. Zudem ist ein umfassender Grundrechteschutz nicht vorgesehen. Stellt der Vollstreckungsstaat z.B.

Probleme bzgl. des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzesfest, hat er keine Möglichkeit, den An- ordnungsstaat zur Zurücknahmeder Anordnung zu verpflichten. Die Bundesregierungsieht

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hier Nachbesserungsbedarf. Die Bundesregierungfürchtet insbesondere, dass selbst solche Anordnungen, die auf die Herausgabe sensibler Verkehrs- und Inhaltsdaten gerichtet sind, grenzüberschreitend künftig unter deutlich leichteren Voraussetzungenerlassen werden können,als dies für die deutschen Strafverfolgungsbehördenbeiinnerstaatlichen Fällen auf der Grundlage der StPO bisherderFallist.

Bezüglich der Ansprechpunkte-RL besorgt die Bundesregierung unter anderem, dasssich ihr Anwendungsbereichnicht auf die Gewinnungelektronischer Beweismittel beschränkt, son- dern dass hier der Anwendungsbereichfür weitere Beweismittel offen ist. Da für solche an- deren Beweismittel nicht das Argument der besonderenFlüchtigkeit gilt, sieht die Bundesre- gierung keine Rechtfertigung dafür, auch hier auf die Einbindung staatlicher Behörden zu verzichten und es so ausschließlich den von einer Maßnahmebetroffenen Bürgerinnen und Bürgern oder Unternehmen aufzuerlegen, sich notfalls gegen die Strafverfolgung aus dem EU-Ausland zur Wehr zu setzen.

b. Zum künftigen EU-USA-Verwaltungsabkommen

Da die KOM von ihrer ausschließlichen Zuständigkeit zur Verhandlung und zum Abschluss des Abkommensausgeht,ist die Sicherstellung einer engen Einbindung des Ratesin die laufenden Verhandlungen wichtig, die im Mandatsentwurf zwar verankert wurde, jedoch praktisch auch gewährleistet werden muss.

Da das E-Evidence-Dossier noch nicht abschließend beratenist, besteht eine besondere Herausforderungin der Sicherstellung der Kohärenz der EU-internen Rechtslage und des Abkommens, insbesondere auchhinsichtlich der Grundrechts- und Datenschutzstandards.

Insbesondere müssen die Ergebnisse des noch ausstehendenTrilogs zum E-Evidence Dos- sier von der KOM in den Verhandlungen mit den USA berücksichtigt und umgesetzt werden und damit auch die Rechte des EP gewahrt werden.

Das EU-US-Abkommensoll keinen weiteren Anwendungsbereich als die EU-internen Regelungen haben.Diesgilt z.B. mit Blick auf die Frage, ob die Abfrage von Echtzeitdaten (z.B. Gesprächsinhalte / Telekommunikationsüberwachung) Gegenstand des Abkommens sein soll. Der US CLOUD Act bezieht die Abfrage von Echtzeitdaten ein. Vom Anwendungs- bereich der EPOC-VOin der Fassung der Allgemeinen Ausrichtung desJI-Rates vom De- zember 2018 sind sie dagegen ausgeschlossen. Gegen die Einbeziehung von Echtzeitmaß- nahmenin das Abkommen bestehen gravierende Bedenken. Ob dieser Ansatz auch von der

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KOM undder Mehrheit der Mitgliedstaaten verfolgt wird, erscheint aber offen. Das Mandat und die Verhandlungsrichtlinien verhalten sich zu dieser Frage nicht.

Beispielfall Klimaaktivist

In Mitgliedstaat X wird gegen mehrere regierungskritische Aktivisten wegen des Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung ermittelt. Während einer Demonstration werden die Aktivisten in X festgenommen.Ein Unbeteiligter filmt die Festnahme undlädt das Video auf ein deutsches Videoportal hoch. Personenaus verschiedenen EU-MSen bekundenin öffent- lich einsehbaren Kommentaren unter dem Video ihre Unterstützung für die Aktivisten. Unter diesen Personenist auch P aus Deutschland. Die Staatsanwaltschaft aus X schickt zur Er- mittlung weiterer mutmaßlicher Mitglieder der kriminellen Vereinigung eine Europäische Her- ausgabeanordnung an den Hosterin Deutschland. Die Staatsanwaltschaft verlangt Be- stands-, Verkehrs- und Inhaltsdaten derjenigen Person, die das Video hochgeladen hat so- wie von allen, die Kommentare gepostet haben.

Gleichzeitig mit Übermittlung der europäischen Herausgabeanordnung an den Hoster unter- richtet die Staatsanwaltschaft die zuständige Justizbehörde in Deutschland. Die deutsche Staatsanwaltschaft hält die Datenabfrage für unverhältnismäßig, zumal die Kommentare un- ter das Recht der freien Meinungsäußerungfallen. Daher erhebt sie bei der Staatsanwalt- schaft inX unmittelbar einen Einwand gegen die Herausgabeanordnung. Dieser Einwand bleibt allerdings im Staat X unbeachtet, weil ihn die dortige Staatsanwaltschaft nach den Bestimmungenihrer eigenen Rechtsordnung als unbeachtlich bewertet. Der Hoster übermit- telt die Daten.

Beispielfall Journalist

Investigativjournalist J aus DEU recherchiert über eine Veruntreuung von EU-Beihilfen durch die Behörden des EU-Staates X. Zu diesem Zwecketrifft sich J im Staat X mit dem Informan- ten |, einem Mitarbeiter der B-Bank, die mutmaßlich an dem Vorgangbeteiligt ist. | sagt J zu, ihm belastende Informationen per E-Mail zuzusenden. Nach Rückkehr des J nach DEU und Erhalt der E-Mails von | wird im Staat X ein Ermittlungsverfahren gegen | wegen Verletzung des Bankgeheimnisses(in DEU nicht strafbar) eingeleitet. Dabeistellen die Ermittlungsbe- hördenfest, dass | dem J mehrere E-Mails übermittelt hat, die | jedoch unmittelbar nach dem

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Senden gelöschthat. | gibt in der Vernehmung an, dass manihn nicht mehr mundtot machen könne, da er bereits alles an denin Berlin lebenden J übermittelt habe.

Nach digitalforensischer Auswertung des Computers des| stellt die Staatsanwaltschaft des Staates X fest, dass I mehrere E-Mails im fraglichen Zeitraum an die E-Mailadresse bei dem DEU-Anbieter GMX des J geschickt hat. Da diese allerdings gelöscht wurden, sind deren Inhalte nicht mehr auf dem Computer des | verfügbar. Die Staatsanwaltschaft erlässt daher eine auf Herausgabe von Inhaltsdaten gerichtete Europäische Herausgabeanordnung gegen GMX, die durch das zuständige Gericht in X validiert wird. Gleichzeitig mit Übermittlung der Europäischen Herausgabeanordnung an GMX unterrichtet X die zuständige Justizbehörde in Berlin. Berlin weiß, dass die fehlende beiderseitige Strafbarkeit im Verfahren nach der neuen europäischen E-Evidence-Verordnung nicht beachtlich ist. Aufgrund der Bekanntheit des J stellt die DEU-Behörde abersofort fest, dass J ein Journalist ist und daher in einem inländi- schen Strafverfahren (und auch in einem „klassischen“ Rechtshilfeverfahren) durch ein Be- schlagnahmeverbot geschützt wäre. Daher erhebt sie bei den Ermittlungsbehörden des Staates X unmittelbar einen Einwand gegen die Herausgabeanordnung. Dieser Einwand bleibt allerdings im Staat X unbeachtet, weil ihn die dortige Staatsanwaltschaft nach den Bestimmungenihrer eigenen Rechtsordnung als unbeachtlich bewertet. GMX übermittelt die Daten in Unkenntnis der Journalisteneigenschaft des J an die Staatsanwaltschaft in X.

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