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Klienten Information: Beauftragung ausländischer Unternehmen zur Dienstleistungserbringung in Österreich

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Academic year: 2022

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Seite 1 von 6 Sehr geehrte Damen und Herren,

auf Grund vermehrter Überprüfungen von Auftragsverhältnissen österreichischer Firmen mit ausländischen Unternehmen (insbesondere in der Bauwirtschaft) seitens der Finanzverwaltung und verschärften Vorschriften in diesem Zusammenhang, möchten wir Sie über dieses aktuelle und wichtige Thema informieren.

Haben Sie auch schon mit dem Gedanken gespielt, bei vorübergehenden Kapazitätsengpässen ein ausländisches Subunternehmen mit der Auftragserfüllung in Österreich zu beauftragen?

Die – auch nur vorübergehende - Tätigkeit von ausländischen Firmen und deren Mitarbeiter in Österreich, ist mit zahlreichen steuerlichen Vorschriften und Auflagen auch für den inländischen Auftraggeber verbunden. Diese werden immer strenger kontrolliert und die Nichteinhaltung ist oft mit hohen Strafen verbunden.

Häufig werden – vermeintliche - Werkvertragsverhältnisse von der Finanzverwaltung nachträglich in Arbeitskräfteüberlassung umqualifiziert mit den damit verbundenen, umfangreicheren Vorschriften für den inländischen Auftraggeber.

Dies ist vermeidbar, wenn rechtzeitig Information und Beratung eingeholt wird!

Auf Grund der Komplexität und Fülle der je nach Sachlage erforderlichen Meldungen, empfehlen wir - insbesondere bei erstmaliger Beauftragung eines ausländischen Unternehmens zur

Dienstleistungserbringung in Österreich – uns zeitgerecht (4-6 Wochen vor Beginn der Tätigkeiten durch die ausländische Firma in Österreich, am Besten noch vor Auftragsvergabe) zu kontaktieren.

Wir besprechen die erforderlichen Schritte dann gerne im Detail mit Ihnen und begleiten Sie durch den Prozess. Für manche Meldungen ist es nach Tätigkeitsbeginn der ausländischen Unternehmen bereits zu spät!

Auf den folgenden Seiten, finden Sie eine Zusammenfassung der zahlreichen und komplexen Melde- sowie Abgabepflichten.

Für Rückfragen oder eine persönliche Beratung stehen wir sehr gerne jederzeit zur Verfügung.

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Als erster Schritt, ist zu prüfen, ob eine Aktivleistung oder eine Arbeitskräfteüberlassung im Sinne der steuerlichen Vorschriften vorliegt.

Die erforderlichen Melde-, Aufbewahrungs- und Abgabenvorschriften - auch für den inländischen Auftraggeber - richten sich danach, welche der beiden Kategorien vorliegt.

1 Aktivleistung/Werkvertrag

• Basis: Werkvertrag

• Merkmale/Indizien:

✓ Es wird ein Werk geschuldet

✓ der Auftragnehmer haftet für die Qualität des Werks und nicht nur für die Qualität/die Eignung der entsendeten Mitarbeiter

✓ der Auftragnehmer handelt im eigenen Interesse

✓ die Mitarbeiter unterliegen nur den Weisungen des Auftragsnehmers (hinsichtlich Arbeitszeit, Art der Tätigkeiten, Fachaufsicht etc) und nicht den Weisungen des Auftraggebers

✓ Es werden die Materialien des Auftragnehmers verwendet

✓ Pönale, Haftung und Gewährleistung beim Auftragnehmer

✓ Etc

Trotz Abschluss eines Werkvertrags erfolgt eine Umqualifizierung des Auftragsverhältnisses in Arbeitskräfteüberlassung durch die Finanzverwaltung, wenn einer der folgenden Punkte erfüllt ist:

Die Arbeitskräfte des ausländischen Auftragnehmers

kein von den Produkten, Dienstleistungen und Zwischenergebnissen des Werkbestellers abweichendes, unterscheidbares und dem Werkunternehmer zurechenbares Werk herstellen oder an dessen Herstellung mitwirken, oder

✓ die Arbeit nicht vorwiegend mit Material und Werkzeug des Werkunternehmers leisten, oder

organisatorisch in den Betrieb des Werkbestellers eingegliedert sind und dessen Dienst- und Fachaufsicht unterstehen, oder

✓ der Werkunternehmer nicht für den Erfolg der Werkleistung haftet.

Innerhalb der gleichen Branche ist auf Grund des ersten Punktes de facto nie ein Werkvertrag mit ausländischen Auftragnehmern steuerlich durchsetzbar

Es kann somit in sehr vielen Fällen zu einer Umqualifizierung in

Arbeitskräfteüberlassung mit den damit verbundenen, umfangreicheren

Meldevorschriften und Abgabepflichten für den inländischen Auftraggeber kommen!

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Aktivleistung/Werkvertrag Verpflichtungen für ausländisches,

entsendendes Unternehmen (aus EU/EWR)

Verpflichtungen für inländischen Auftraggeber

• Gewerberechtliche Voraussetzung ->

Dienstleistungsanzeige

• Registrierung beim österreichischen Finanzamt (wenn durch die Tätigkeit in Österreich eine Betriebsstätte

begründet wird –> Auswirkungen auf KÖSt bzw. ESt und USt!)

• Lohnsteuer-signal beim zuständigen FA (wenn Lohnsteuer-Betriebsstätte in AT begründet wird = nach 4 Wochen Tätigkeit in Österreich der Fall)

• USt-Registrierung beim FA Graz Stadt (wenn keine USt-Betriebsstätte in Österreich begründet wird)

• GKK Beitragskontonummer (wenn MA in AT SV-Pflichtig werden)

• Kommunalsteuerregistrierung (wenn Kommunalsteuerbetriebstätte in AT begründet = nach 6 Monaten der Fall)

• Wenn Mitarbeiter in AT SV-pflichtig werden (kein A1-Formular) -> Abfuhr von 25% der bezahlten Vergütungen an das Dienstleistungszentrum der WGKK (Auftraggeber-Haftung), 20% für die GKK, 5% für das Finanzamt

• ZKO3 Meldung vor Beginn der Tätigkeit

• Lohn- und Sozialdumpinggesetz voll anwendbar

• Lohn- und Sozialdumpinggesetz voll anwendbar, dh

- Anspruch auf Mindestentgelt nach AT Kollektivvertrag,

Urlaubsanspruch, Krankenstand etc und Auftraggeber-Haftung für Entgelt als Bürge und Zahler!

- Bereithaltungspflicht von

▪ A1 Formularen

▪ ZKO 3 oder ZKO 4 Meldung

▪ Behördliche Genehmigung (falls erforderlich)

• Wenn Mitarbeiter des Auftragnehmers in AT SV-Pflichtig werden (kein A1-

Formular) -> Einbehalt und Abfuhr von 25% der bezahlten Vergütungen an das Dienstleistungszentrum der WGKK (Auftraggeber-Haftung), 20% für die GKK, 5% für das Finanzamt (sofern der

Auftragnehmer nicht selbst abführt)

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2 Passivleistung/Arbeitskräfteüberlassung

• Basis: Arbeitskräfteüberlassungsvertrag (oder Werkvertrag bzw. kein Vertrag und Umqualifizierung durch Finanzverwaltung)

• Merkmale/Indizien:

✓ Überlasser haftet nur für die Eignung des überlassenen Personals und nicht für die Qualität des Werks

✓ Mitarbeiter haben den Weisungen des Auftraggebers Folge zu leisten

✓ Verwendung der Materialien des Auftraggebers

✓ Organisatorische Eingliederung der Mitarbeiter in den Betrieb des Auftraggebers Bzw.

Erfüllung einer der vier unter 1. genannten Punkte und Umqualifizierung durch die Finanzverwaltung

Passivleistung/Arbeitskräfteüberlassung Verpflichtungen ausländischer Überlasser

(aus EU/EWR) (=ausländischer Auftragnehmer)

Verpflichtungen inländischer Beschäftiger (=österreichischer Auftraggeber)

• ZKO4 Meldung vor Beginn der Tätigkeit in Österreich (bei Entsendung aus EU- Staaten)

• Beschäftigungsbewilligung bzw.

Entsendebewilligung (bei Entsendung aus 3.Staaten)

• A1 Formular bei ausländischem Versicherungsträger einzuholen (SV- Pflicht bleibt bei Entsendung bis zu 24 Monate in der Regel im Entsendestaat) – bei Entsendung aus EU-Staat

• Bei Entsendung aus 3.Staat SV- Abkommen zu prüfen

• DB/DZ-Pflicht (wenn kein A1 Formular vorliegt)

• Aufbewahrung Lohn- und Meldeunterlagen

• Lohn- und Sozialdumpinggesetz voll anwendbar

Steuerpflicht der Mitarbeiter des AN ab dem 1.

Tag der Tätigkeit in Österreich (Ausnahme Deutschland: erst bei Tätigkeit länger als 183 Tage bei nicht konzerninterner AKÜ) durch

a) Einbehalt von 20% Abzugssteuer durch den österreichischen Beschäftiger (=Auftraggeber) und Abfuhr an das Finanzamt spätestens am 15. Tag des Folgemonats nach Auszahlung der Vergütung (E19 Formular)

ODER

b) Freiwilliger Lohnsteuereinbehalt (zum Tarif) durch den Überlasser

(=Auftragnehmer) oder Beschäftiger (=Auftraggeber)

 Vermeidung des Einbehalts von Abzugssteuer nur durch vorhergehende Einholung eines Befreiungsbescheides möglich (Antrag beim Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart mit Nachweis des Einbehalts der freiwilligen Lohnsteuer und Ansässigkeitsbescheinigung)

 In der Regel keine Rückerstattung der durch den inländischen Unternehmer an das

österreichische Finanzamt bezahlten

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Abzugssteuer. Der ausländische Überlasser kann in der Regel die Gehälter in dem Entsendestaat von der Lohnsteuer freistellen

 Wenn keine Freistellung im Entsendestaat gewährt wird, kann nur entweder nachträglich ein freiwilliger Lohnsteuereinbehalt erfolgen oder ein Verständigungsverfahren eingeleitet werden

• Kommunalsteuerpflicht (ab 6 Monaten)

• Aufbewahrungspflichten:

- SV (A1 Formulare), - ZKO 4 Meldung,

- Beschäftigungsbewilligung soweit erforderlich,

- Lohnunterlagen (in deutscher Sprache)

• Aufzeichnungspflicht nach § 13 Abs 8 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG):

- Persönliche Daten der überlassenen Arbeitskräfte

- Beginn/Ende der Überlassung je Arbeitskraft

- Name/Sitz des ausländischen Überlassers - 5 Jahre aufzubewahren

- Datenübermittlungspflicht jährlich an BMASK mit Ende Juli für Vorjahresdaten

• Beitragspflicht zum Sozial- und Weiterbildungsfonds

- 0,8% vom Entgelt (bis zur ASVG-Höchst- bmgdl)

- Abfuhr an die BUAK (außer bei konzerninterner AKÜ)

• Lohn- und Sozialdumpinggesetz voll anwendbar, dh

- Anspruch auf Mindestentgelt nach AT Kollektivvertrag, Urlaubsanspruch, Krankenstand etc und Auftraggeber- Haftung für Entgelt als Bürge und Zahler!

- Bereithaltungspflicht von

▪ A1 Formularen

▪ ZKO 3 oder ZKO 4

▪ Behördliche Genehmigung (falls erforderlich)

• Auftraggeber-Haftung möglich: wenn Mitarbeiter des ausländischen Überlassers in AT SV-Pflichtig werden -> Einbehalt von 25% der Vergütung und Abfuhr an FA und WGKK

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Fazit:

Jedes Auftragsverhältnis, bei dem ein ausländisches Unternehmen mit Mitarbeitern in Österreich tätig wird, ist dahingehend zu prüfen, ob eine Aktivleistung oder eine Arbeitskräfteüberlassung vorliegt

die erforderlichen Melde-, Aufbewahrungs- und Abgabepflichten sind zur erfüllen

Arbeitskräfteüberlassung ist mit weitaus umfangreicheren Melde- und

Abgabenvorschriften für das österreichische Unternehmen verbunden, als ein echter Werkvertrag, in der Praxis werden aber mehr und mehr Werkvertragsverhältnisse von der Finanzverwaltung in Arbeitskräfteüberlassung umqualifiziert daher ist hierauf strenges Augenmerk zu legen.

Bitte kontaktieren Sie uns rechtzeitig (4-6 Wochen vor Auftragsbeginn) damit wir Sie gut und umfassend durch den Prozess begleiten können.

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