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Änderung des Satelliten sowie vorübergehende Programmänderung von Sat.1 Österreich

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Academic year: 2022

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1. Über Antrag der 6DW3ULYDWUXQGIXQNXQG3URJUDPPJHVHOOVFKDIWPE+

(FN 82592 i beim HG Wien), Schönbrunner Straße 7b/1, A-1040 Wien, wird die Umstellung der digitalen Satellitenzuführung zu den österreichischen Kabelkopfstationen auf den Satelliten ASTRA 1E digital gemäß § 6 Privatfernsehgesetz (PrTV-G), BGBl I Nr. 84/2001, genehmigt.

2. Über Antrag der Sat.1 Privatrundfunk und Programmgesellschaft m. b. H.

wird die beabsichtigte Änderung des über digitalen Satelliten verbreiteten Programms dahingehend, dass im Zeitraum vom 31.05.2002 bis 30.06.2002 täglich für maximal 2 Stunden ein Ersatzprogramm sowie am 10.06.2002 und am 27.06.2002 zusätzlich ein halbstündiges Magazin im „Advertainment- Format“ sowie am 01.06.2002 zusätzlich eine fünfminütige Österreich Wetter Show ausgestrahlt wird, gemäß § 6 PrTV-G genehmigt.

3. Gemäß § 78 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) in Verbindung mit §§ 1, 3 sowie Tarifpost 2 der Bundesabgabenverwaltungsverordnung 1983, BGBl. Nr. 24/1983 idF BGBl II Nr. 101/2002, hat die Sat.1 Privatrundfunk und Programmgesellschaft m. b. H. die für die Erteilung der Genehmigung zu entrichtende Verwaltungsabgabe in der Höhe von Euro 6,50 (ATS 90,-) innerhalb von vier Wochen ab Zustellung auf das Konto des Bundeskanzleramtes, PSK 50010.057, zu entrichten.

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Mit bei der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) am 13.05.2002 eingelangtem Schreiben beantragte die Sat.1 Privatrundfunk und Programmgesellschaft m. b. H., Inhaberin einer mit Bescheid der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde vom 22.06.1998, GZ 611.801/7 – RRB/98, erteilten Zulassung zur Veranstaltung von Satellitenfernsehen, die Genehmigung der Umstellung der digitalen Satellitenzuführung zu den österreichischen Kabelkopfstationen auf den Satelliten ASTRA 1E digital mit dem Standort 19,2°

Ost, dem Transponder 82, mit vertikaler Polarisation und der Frequenz 12.051 MHz. Weiters begehrte die Antragstellerin die Genehmigung einer befristeten Programmänderung für die über den digitalen Satelliten versorgten Kabelhaushalte dahingehend, dass im Zeitraum vom 31.05.2002 bis 30.06.2002 täglich für maximal 2 Stunden ein Ersatzprogramm sowie am 10.06.2002 und am 27.06.2002 zusätzlich ein halbstündiges Magazin im „Advertainment-Format“

sowie am 01.06.2002 zusätzlich eine fünfminütige Österreich Wetter Show ausgestrahlt werden könne.

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Gemäß § 6 PrTV-G hat der Inhaber einer Zulassung zur Veranstaltung von Satellitenrundfunk wesentliche Änderungen der Programmgattung, der Programmdauer, der Anzahl und des zeitlichen Umfangs bei Fensterprogrammen sowie die Verbreitung des Programms über andere Satelliten der KommAustria im vorhinein anzuzeigen. Die Änderungen müssen von der KommAustria genehmigt werden.

Da dem Antrag voll inhaltlich Rechnung getragen wurde und nicht über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen werden musste, kann eine weitere Bescheidbegründung gemäß § 58 Abs 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) entfallen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Bescheid steht der Partei dieses Verfahrens das Rechtsmittel der Berufung offen. Die Berufung ist binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich, telegraphisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise bei der Behörde, die diesen Bescheid erlassen hat, einzubringen. Die Berufung hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, zu bezeichnen und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Für den Berufungsantrag ist gemäß § 14 TP 6 Gebührengesetz 1957 idF BGBl. I Nr. 144/2001 eine Gebühr von 13 Euro zu entrichten. Die Gebührenschuld entsteht gemäß § 11 Abs 1 Gebührengesetz 1957 idF BGBl. I Nr. 144/2001 erst in dem Zeitpunkt, in dem die abschließende Erledigung über die Berufung zugestellt wird.

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Wien, am 14. Mai 2002

Dr. Hans Peter Lehofer

(Behördenleiter)

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