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Anhang 7 der Verordnung über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln (LKV, SR verwendet werden kann

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Gesundheit BAG Direktionsbereich Verbraucherschutz

Bundesamt für Gesundheit BAG Sekretariat

Schwarzenburgstrasse 165 CH-3097 Liebefeld Postadresse: CH-3003 Bern

Tel. +41 31 322 95 86, Fax +41 31 322 95 74 www.bag.admin.ch

CH-3003 Bern, BAG

- An die kantonalen Kontrollbehörden der Lebensmittelgesetzgebung - An die Lebensmittelkontrolle des

Fürstentums Liechtenstein - An die interessierten Kreise

Referenz/Aktenzeichen: 410.0003-12/649184/

Ihr Zeichen:

Unser Zeichen: BEM / WEH / BLC / KA / WIS Liebefeld, 6. Januar 2010

Informationsschreiben Nr. 152: Nährwertbezogene Angaben nach Art. 29a-e, i und Anhang 7 der Verordnung des EDI über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln für Le- bensmittel mit festgelegten Mindestanforderungen an Nährstoffen

Sehr geehrte Damen und Herren

Wir wurden verschiedentlich angefragt, ob bei Lebensmitteln, welche gesetzlich festgelegte Mindest- anforderungen bezüglich bestimmter Nährstoffe einhalten müssen, diese Mindestanforderungen un- terschritten werden dürfen, damit eine nährwertbezogene Angabe nach Art. 29c-29e bzw. Anhang 7 der Verordnung über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln (LKV, SR 817.022.21) verwendet werden kann .

Zur Veranschaulichung zwei Beispiele: Bei Sirup und Fruchtsirup muss gemäss Art. 12 Abs. 1 der Verordnung des EDI über alkoholfreie Getränke (SR 817.022.111) die lösliche Trockenmasse mindes- tens 60 Massenprozent betragen. Diese Trockenmasse besteht fast ausschliesslich aus Kohlenhydra- ten. Soll nun ein "light Sirup" hergestellt werden, kann dies nur durch eine Kohlenhydratreduktion er- reicht werden. In der Folge erfüllt ein solches Produkt jedoch die Mindestanforderungen an Sirup nicht mehr.

Mayonnaise hat gemäss Art. 15 der Verordnung des EDI über Speiseöl, Speisefett und daraus herge- stellte Erzeugnisse (SR 817.022.105) einen minimalen Speiseölanteil von 70 % Massenprozent auf- zuweisen. Eine Fettreduktion - die für die Angabe "light" nötig ist - hat zur Folge, dass das Produkt den Anforderungen bezüglich dem minimalen Speiseölanteil an Mayonnaise nicht mehr entspricht.

Die Bestimmungen der LKV zu den nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben basieren auf der Verordnung (EG) 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel.

Für die oben dargestellte Fragestellung kann jedoch in der EG-Verordnung keine klare Antwort gefun- den werden. In unserer Stellungnahme stützen wir uns deshalb auf das zur Verordnung gehörende Guidance-Dokument der EG vom 14. Dezember 2007 mit Erläuterungen zur Verordnung 1924/2006 (http://ec.europa.eu/food/food/labellingnutrition/claims/guidance_claim_14-12-07.pdf).

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Bei den hier zur Diskussion stehenden nährwertbezogenen Angaben handelt es sich um vergleichen- de nährwertbezogene Angaben. Bei diesen Angaben geht es darum, die Konsumentinnen und Kon- sumenten darüber zu informieren, wie ein Lebensmittel gegenüber einem Referenzprodukt im Nähr- wert verändert wurde.

Als Referenzprodukt gelten "Lebensmittel derselben Kategorie". Unter "Lebensmittel derselben Kate- gorie" kann in den meisten Fällen das in den produktspezifischen Verordnungen des schweizerischen Lebensmittelrechts definierte "Normalprodukt" herangezogen werden (z. B. vollfetter Käse, Mayonnai- se, Sirup, Butter). Fehlen im Lebensmittelrecht definierte Referenzprodukte, so gelten die sich auf dem Markt befindlichen Konkurrenzprodukte mit vergleichbarer Zusammensetzung und Zweckbe- stimmung als Referenz für die vergleichende nährwertbezogene Angabe.

Eine vergleichende nährwertbezogene Angabe muss sich an den Mindestanforderungen des Refe- renzproduktes orientieren. Daraus, dass sowohl das EG-Recht wie auch das schweizerische Recht vergleichende nährwertbezogene Angaben vorsehen, ergibt sich, dass die Zusammensetzung des mit einer Bezeichnung wie "reduzierter Anteil an einem Nährstoff", "leicht/light" oder "energiereduziert"

ausgelobten Lebensmittels die Mindestanforderungen des Normalproduktes unterschreiten darf. Die Sachbezeichnung setzt sich in der Folge aus der Bezeichnung des Normalproduktes und der verglei- chenden nährwertbezogenen Angabe zusammen.

Wir weisen darauf hin, dass die Verwendung von vergleichenden nährwertbezogenen Angaben ge- mäss Anhang 7 LKV zur Folge hat, dass alle Bestimmungen nach Art. 29a-29e und 29i LKV zur An- wendung kommen.

Besten Dank für die Kenntnisnahme.

Mit freundlichen Grüssen

Abteilung Lebensmittelsicherheit Der Leiter

Dr. Michael Beer

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