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Das Vereinigte Königreich ist am 1. Februar 2020 aus der Europäischen Union (EU) ausgetreten.

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Das Vereinigte Königreich ist am 1. Februar 2020 aus der Europäischen Union (EU) ausgetreten. In diesem Zusammenhang haben die EU und das Vereinigten Königreich ein Austrittsabkommen geschlossen. Es hat in Deutschland unmittelbare Rechtswirkung. Nach Ablauf einer Übergangsperiode gelten seit dem 1. Januar 2021 für bestimmte britische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen Bestandsschutzregelungen, die auch ihren Aufenthalt und die Erwerbstätigkeit betreffen.

Wenn Ihre Arbeitnehmerin oder Ihr Arbeitnehmer unter das Austrittsabkommen fällt, ist er oder sie auch ohne entsprechendes Dokument berechtigt, bei Ihnen zu arbeiten. Wenn Sie wissen, dass Ihre Arbeitnehmerin oder Ihr Arbeitnehmer berechtigt ist, müssen Sie nichts weiter unternehmen.

Dies gilt vor allem dann, wenn

 britische Staatsangehörige oder

 Familienangehörige britischer Staatsangehöriger mit Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte

bereits vor dem 31. Dezember 2020 bei Ihnen legal gearbeitet haben. Sie können dann, ohne sich weitere Dokumente vorlegen zu lassen, diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch danach einfach weiter beschäftigen. Sie müssen keine Dokumente kopieren oder scannen oder zu Ihren Lohnunterlagen nehmen.

Gleiches gilt grundsätzlich auch, wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer unter das Austrittabkommen fällt und erst ab dem 1. Januar 2021 eine Beschäftigung aufgenommen hat oder noch aufnimmt. Auch dann ist keine weitere Vorlage von Unterlagen erforderlich. Sie müssen keine Dokumente kopieren oder scannen oder zu Ihren Lohnunterlagen nehmen.

Bis zum Ende des Jahres 2021 können Sie der Aussage britischer Staatsangehöriger und ihrer Familienangehörigen vertrauen, ein Aufenthaltsrecht nach dem Austrittsabkommen zu haben.

Davon können Sie zumindest immer dann ausgehen, wenn die Berechtigten am 31. Dezember 2020 in Deutschland gewohnt hatten.

Von Ihrer Arbeitnehmerin oder Ihrem Arbeitnehmer sollten Sie verlangen, diese Rechtsstellung mit Ablauf des Jahres 2021 nachzuweisen. Berücksichtigen Sie bitte, dass die Berechtigten sich

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V 2.0 02.06.2021

bis zum 30. Juni 2021 Zeit lassen dürfen, den Aufenthalt bei der Ausländerbehörde anzuzeigen, und dass es dann etwas dauern kann, bis dort ein Termin wahrgenommen werden konnte und das Aufenthaltsdokument erstellt ist. Die Bearbeitung bei den Behörden kann voraussichtlich bis Ende des Jahres 2021 dauern. Wenn Ihre Mitarbeiterin oder Ihr Mitarbeiter den Nachweis

vorlegt, müssen Sie ihn nicht scannen, kopieren oder zu den Lohnunterlagen nehmen. Ebenso müssen Sie der Ausländerbehörde keine Mitteilung über eine spätere Beendigung des

Arbeitsverhältnisses machen.

Britische Staatsangehörige, die erst ab dem 1. Januar 2021 nach Deutschland einreisen, sind wie andere Drittstaatsangehörige zu behandeln, wenn sie nicht – ausnahmsweise und durch Dokumente nachgewiesen –unter das Freizügigkeitsgesetz/EU oder das Austrittsabkommen fallen. Sie benötigen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit und auch zur Erbringung

selbstständiger Dienstleistungen einen entsprechenden Aufenthaltstitel, ausgestellt von der zuständigen Ausländerbehörde. Hierzu gibt es Ausnahmen für einige kurzfristige Tätigkeiten, die – auf Englisch – hier erläutert sind, und die zum Beispiel Geschäftsreisende und Erwerbstätige in Bereichen wie Sport oder Kunst betreffen:

https://uk.diplo.de/uk-en/professional-activities-not-classed-as-work/2447446

Sind britische Staatsangehörige als Mehrfachstaatsangehörige zugleich Bürgerinnen oder Bürger eines EU- oder EWR-Staates, ist nach wie vor keine Erlaubnis zur Ausübung einer

Erwerbstätigkeit erforderlich.

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an die Ausländerbehörde, die für den Wohnort Ihrer Arbeitnehmerin oder Ihres Arbeitnehmers zuständig ist. Die zuständige Ausländerbehörde finden Sie über diese Suchfunktion, wenn Sie dort die Wohnanschrift in Deutschland eingeben:

https://bamf-navi.bamf.de/de/Themen/Behoerden/

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die Bundesbehörden in seinem Geschäftsbereich sind für aufenthaltsrechtliche Einzelfallangelegenheiten nicht zuständig. Sie üben auch keine Aufsicht über die Ausländerbehörden aus und erteilen keine Weisungen.

Mit freundlichen Grüßen Ihr

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, Referat M1, Alt-Moabit 140, 10557 Berlin

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