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Kanton Zürich Bildungsdirektion Volksschulamt Case Management. Workshop Psychische Gesundheit. 27. November 2021

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(1)

Volksschulamt

Workshop Psychische Gesundheit 27. November 2021

Case Management

(2)

Workshop Case Management

(3)

Inhalte Workshop

a. Case Management beim Kt. ZH b. Gesetzliche Grundlagen

c. Ziele von CM

d. Indikationen von CM/Ausschlusskriterien e. Ablauf

f. Erfolgsfaktoren/Stolpersteine g. Eingliederungsmöglichkeiten

h. Kontakt Halten, wenn LP abtaucht i. Schlechte Leistung und Krankheit

(4)

Case Management beim Kanton Zürich

− Pilotprojekt ab 2005-2008

− Flächendeckende Implementierung in allen

Direktionen ab 2008, bei Lehrpersonen ab 2009.

− Projektphase bis 2012

− Evaluationsbericht 2012

− 2014 Kostenbeteiligung der Schulgemeinden gemäss § 61 VSG

− Modell: Zusammenarbeit mit externen Anbietern

− Auswahl seit 2019 durch Submission

(5)

Gesetzliche Grundlagen

− Personalgesetz

§ 39a-d PG

− Vollzugsverordnung zum Personalgesetz

§ 100a VVO

− Volksschulgesetz

§ 61 VSG

(6)

Ziele von Case Management

− Erhalt des Arbeitsplatzes und Unterstützung bei der Rückkehr an den bisherigen, allenfalls

angepassten Arbeitsplatz oder an eine neue Stelle

− Abwendung einer drohenden Invalidisierung

(7)

Indikationen für CM

− Länger dauernde Erkrankung > 2 Monate, Ende nicht absehbar

− Komplexität der Situation (es liegen mehrere Belastungsfelder vor)

− Leistungseinbussen, die wahrscheinlich auf Krankheit/Unfall zurückzuführen sind.

(8)

Ausschlusskriterien

− Beschäftigungsgrad kleiner als 25%

− Hauptbeschäftigung nicht beim Kanton

− Lohnfortzahlung ausgeschöpft

− (Wiedereingliederung aus medizinischer Sicht ausgeschlossen)

− (LP älter als 60jährig)

(9)

Ablauf

Beginn Absenz VSA meldet sich bei MA und initiiert CM

2 6

IV Anmeldung erfolgt

CM installieren, Reintegrationsplanung und Umsetzung, Vernetzung, Fallabschluss, Evaluation

9

BVKAnmeldung

12

Lohnkürzung

24

Lohneinstellung

SL hält Kontakt mit MA und klärt Einrichtung CM. Meldung an VSA via Antrag

Monat

(10)

Erfolgsfaktoren für gelingendes CM

− Gute Vertrauensbasis zu Case Manager

− Gute Zusammenarbeit der Beteiligten

− Positive Haltung der erkrankten Person

− Adäquate Bewältigungsstrategien der erkrankten Person

− Bereitschaft bei allen Beteiligten, gemeinsam Lösungen zu finden

(11)

Stolpersteine bei CM

− Verdeckte, schwelende Konflikte

− Anhaltende Kränkung

− Gestörtes Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber

− Schwere der Erkrankung wurde unterschätzt

− Fehlende Krankheitseinsicht bei Betroffenen

(12)

Eingliederungsmöglichkeiten

− Arbeitsversuch (100 % AUF, Präsenz ohne Verantwortung mit zusätzlicher Person, an angestammtem oder anderem Arbeitsplatz)

− Schrittweiser Einstieg mit langsam steigernder Arbeitsfähigkeit an der angestammten Stelle.

(Allenfalls zusätzliche VZE)

− Schrittweiser Einstieg mit langsam steigernder Arbeitsfähigkeit an eine anderen Stelle (Bezahlte Beurlaubung an zugeteilter Stelle).

(13)

Kontaktdaten Koordination CM im VSA cm@vsa.zh.ch

http://vsa.zhl.ch/cm Valentina Colombo

valentina.colomobo@vsa.zh.ch 043 259 53 28

Eva Bachmann

eva.bachmann@vsa.zh.ch 043 259 22 94

(14)

Kontakt halten, wenn LP abtaucht

− Von Fall zu Fall verschieden

− in Ruhe lassen, Schulbetrieb organisieren

− Infos zu CM zukommen lassen, (Broschüre, Merkblatt)

− ev. Kontaktnahme mit Arzt, Therapeut wegen Prognose

− Meldung an VSA, Sektor Beratung (Infobrief)

(15)

Schlechte Leistung und Krankschreibung - Schlechte Leistung ohne Vermutung einer

Krankheit, schlechtes MAB  LP nach oder kurz vor Mitteilung krank (Kränkung) Sektor Beratung (Konflikt)

− Leistungsabfall über längere Zeit  vermutete Krankheit als Ursache für Leistungsabfall

 Gespräch suchen, Überzeugungsarbeit Hilfe anzunehmen, CM anbieten, Kontakt mit CM

Koordination

(16)

Fragen?

(17)

Kennzahlen VSA

0 20 40 60 80 100 120 140 160

2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020

Fallzahlen 2009 -2020

Neue Fälle Bearbeitete Fälle abgeschlossene Fälle

(18)

Kennzahlen

33

92

105

99

90 86

82 80

94

54

113 108

11

30

24 22

19 23 21

10

16 12

35 33

0 20 40 60 80 100 120

2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020

Verteilung nach Geschlecht

Frauen (bearbeitete Fälle) Männer (bearbeitete Fälle)

(19)

Kennzahlen

2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020

vollständige Reintegration (Fälle) 1 26 32 17 21 19 18 19 16 27 42 26

teilweise Reintegration (Fälle) 0 5 15 23 18 10 15 10 16 13 9 29

Invalidisierung (Fälle) 0 2 5 4 4 8 12 6 5 7 7 3

Auflösung Arbeitsverhältnis (Fälle) 1 10 10 11 11 9 15 5 9 12 16 12

Abbruch / Verweigerung (Fälle) 1 6 4 5 3 6 0 1 2 4 1 1

Sonstiges (Fälle) 1 3 4 3 3 4 6 4 8 3 5 9

0 5 10 15 20 25 30 35 40 45

Resultate

vollständige Reintegration (Fälle) teilweise Reintegration (Fälle) Invalidisierung (Fälle) Auflösung Arbeitsverhältnis (Fälle) Abbruch / Verweigerung (Fälle) Sonstiges (Fälle)

(20)

Personalgesetz § 39 a,b

Case Management 1. Grundsatz

§ 39 a. 1 Der Kanton kann gesundheitlich beeinträchtigten Angestellten im Rahmen seiner Fürsorgepflicht ein Case Management anbieten.

2 Ziele des Case Management sind die rasche Rückkehr an den bisherigen oder einen neuen Arbeitsplatz und die Verhinderung einer ganzen oder teilweisen Invalidität

2. Voraussetzungen

§ 39 b. Ein Case Management wird insbesondere dann geprüft, wenn die oder der Angestellte

a. voraussichtlich länger ganz oder teilweise arbeitsunfähig ist oder

b. wegen Krankheit oder Unfall voraussichtlich über längere Zeit vermindert leistungsfähig ist.

(21)

Personalgesetz § 39 c, d

3. Teilnahme und Mitwirkung

§ 39 c. 1 Im Rahmen der Treuepflicht sind die betroffenen Angestellten zur Teilnahme und Mitwirkung am Case Management verpflichtet.

2 Die unbegründete Verweigerung der Teilnahme oder Mitwirkung kann bei der Festsetzung der Lohnfortzahlung berücksichtigt werden.

4. Case Manager

§ 39 d. 1 Für das Case Management wird ein fachlich unabhängiger Case Manager eingesetzt.

2 Der Case Manager bearbeitet Personendaten der oder des betroffenen Angestellten, soweit es für die Durchführung des Case Management notwendig ist.

3 Er untersteht dem Amtsgeheimnis.

4 Er gibt der Arbeitgeberseite keine Personendaten aus dem Case Management bekannt, ausser wenn

a. die oder der betroffene Angestellte ausdrücklich eingewilligt hat oder b. es für arbeitsplatzbezogene Massnahmen der Wiedereingliederung notwendig ist.

(22)

§ 100 aVollzugsverordnung zum PG

Fallbegleitung

§ 100 a. 1Die Vorgesetzten oder die Personaldienste halten Kon- takt mit den kranken oder verunfallten Angestellten.

2 Sie klären die Möglichkeit einer Fallbegleitung (Case Management)ab:

a. bei einer voraussichtlich länger dauernden vollen oder teilweisen Dienstaussetzung; die Abklärung erfolgt innerhalb der ersten zwei Monate Abwesenheit,

b. bei Feststellung einer möglicherweise länger dauernden Leistungseinbusse am Arbeitsplatz, die auf Krankheit oder Unfall zurück geführt werden kann.

3Dauert die volle oder teilweise Dienstaussetzung länger als zwei Monate oder hält die

Leistungseinbusse an, erstatten die Vorgesetzten oder die Personaldienste der Direktion, dem obersten kantonalen Gericht oder den von ihnen ermächtigten Amtsstellen einen schriftlichen Statusbericht. Sie äussern sich darin auch über die Möglichkeit einer Fallbegleitung.

4Die Direktion, das oberste kantonale Gericht oder die von ihnen ermächtigten Amtsstellen entscheiden über die Durchführung einer Fallbegleitung. Sie können hierzu eine

vertrauensärztliche Untersuchung anordnen.

5Bei der Fallbegleitung wird der oder dem Angestellten eine Fallbegleiterin (Case Managerin) oder ein Fallbegleiter (Case Manager) beigegeben. Diese oder dieser wirkt in Zusammenarbeit mit der oder dem Angestellten, den Vorgesetzten, dem Arbeitgeber und weiteren betroffenen Stellen darauf hin, dass

a. die oder der Angestellte möglichst rasch an den bisherigen, allenfalls angepassten Arbeitsplatz zurückkehren oder eine neue Arbeitsstelle besetzen kann,

b. das Arbeitsverhältnis nicht wegen Invalidität ganz oder teilweise aufgelöst werden muss.

beitsplatz, die auf Krankheit oder Unfall zurückgeführt werden kann.

(23)

§ 61 Volksschulgesetz Kostenanteil Kostenanteil des Kantons

§ 61. 1 Der Kanton übernimmt insgesamt 20% der Besoldung der dem Lehrpersonalgesetz unterstehenden Lehrpersonen, Schulleiterinnen und Schulleiter, die im Rahmen der

zugewiesenen oder gewährten Vollzeiteinheiten angestellt sind. Er übernimmt den gleichen Anteil an den Aufwendungen für berufliche Vorsorge, Versicherungen, Abfindungen, Kosten für Fallbegleitung und Entschädigungen.

2 Der Regierungsrat kann Grundsätze über die Rechnungslegung erlassen.

(24)

Evaluationsbericht CM 2012

− Mai 2012 Onlinebefragung (72% Rücklauf) Ergebnisse (Empfehlungen):

- Bekanntheit des CM erhöhen

- Ämterübergreifende Möglichkeiten zur Wiedereingliederung schaffen

- Alternativangebote zu CM prüfen, Einbettung in ein Konzept eines BGM

- Wirtschaftlichkeit gegeben  Monitoring mittels Kennzahlen.

- zurück

(25)

Fallbeispiel

PL, 1964, seit 22 Jahren Klassenlehrperson, Familie (Sohn mit ADHS), vor kurzem Todesfall in der Familie, Engagierte LP, wohnt in Lehrerwohnung über Schulhaus

Akute Erschöpfungssituation m. somatischen Auswirkungen (Schwindel, Infektanfälligkeit)

Installation CM, Wellenförmiger Verlauf. Langwierige Erreichung von Stabilität.

Einrichtung eines Arbeitsversuches ausserhalb Klassenverantwortung (IT Bereich, IS, TT)

Involvierung IV (Laufbahnberatung, Angebot Jobcoach)

Dauer der Fallbegleitung 13 Monate (plus 4 Monat Jobcoaching durch IV)

Resultat: Eingliederung in angepasster Tätigkeit (IT-Support)

Fachlehrerstunden mit kommunal, kantonal gemischtem Pensum.

Referenzen

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