Volksschulamt
Workshop Psychische Gesundheit 27. November 2021
Case Management
Workshop Case Management
Inhalte Workshop
a. Case Management beim Kt. ZH b. Gesetzliche Grundlagen
c. Ziele von CM
d. Indikationen von CM/Ausschlusskriterien e. Ablauf
f. Erfolgsfaktoren/Stolpersteine g. Eingliederungsmöglichkeiten
h. Kontakt Halten, wenn LP abtaucht i. Schlechte Leistung und Krankheit
Case Management beim Kanton Zürich
− Pilotprojekt ab 2005-2008
− Flächendeckende Implementierung in allen
Direktionen ab 2008, bei Lehrpersonen ab 2009.
− Projektphase bis 2012
− Evaluationsbericht 2012
− 2014 Kostenbeteiligung der Schulgemeinden gemäss § 61 VSG
− Modell: Zusammenarbeit mit externen Anbietern
− Auswahl seit 2019 durch Submission
Gesetzliche Grundlagen
− Personalgesetz
§ 39a-d PG
− Vollzugsverordnung zum Personalgesetz
§ 100a VVO
− Volksschulgesetz
§ 61 VSG
Ziele von Case Management
− Erhalt des Arbeitsplatzes und Unterstützung bei der Rückkehr an den bisherigen, allenfalls
angepassten Arbeitsplatz oder an eine neue Stelle
− Abwendung einer drohenden Invalidisierung
Indikationen für CM
− Länger dauernde Erkrankung > 2 Monate, Ende nicht absehbar
− Komplexität der Situation (es liegen mehrere Belastungsfelder vor)
− Leistungseinbussen, die wahrscheinlich auf Krankheit/Unfall zurückzuführen sind.
Ausschlusskriterien
− Beschäftigungsgrad kleiner als 25%
− Hauptbeschäftigung nicht beim Kanton
− Lohnfortzahlung ausgeschöpft
− (Wiedereingliederung aus medizinischer Sicht ausgeschlossen)
− (LP älter als 60jährig)
Ablauf
Beginn Absenz VSA meldet sich bei MA und initiiert CM
2 6
IV Anmeldung erfolgt
CM installieren, Reintegrationsplanung und Umsetzung, Vernetzung, Fallabschluss, Evaluation
9
BVK–Anmeldung
12
Lohnkürzung
24
Lohneinstellung
SL hält Kontakt mit MA und klärt Einrichtung CM. Meldung an VSA via Antrag
Monat
Erfolgsfaktoren für gelingendes CM
− Gute Vertrauensbasis zu Case Manager
− Gute Zusammenarbeit der Beteiligten
− Positive Haltung der erkrankten Person
− Adäquate Bewältigungsstrategien der erkrankten Person
− Bereitschaft bei allen Beteiligten, gemeinsam Lösungen zu finden
Stolpersteine bei CM
− Verdeckte, schwelende Konflikte
− Anhaltende Kränkung
− Gestörtes Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber
− Schwere der Erkrankung wurde unterschätzt
− Fehlende Krankheitseinsicht bei Betroffenen
Eingliederungsmöglichkeiten
− Arbeitsversuch (100 % AUF, Präsenz ohne Verantwortung mit zusätzlicher Person, an angestammtem oder anderem Arbeitsplatz)
− Schrittweiser Einstieg mit langsam steigernder Arbeitsfähigkeit an der angestammten Stelle.
(Allenfalls zusätzliche VZE)
− Schrittweiser Einstieg mit langsam steigernder Arbeitsfähigkeit an eine anderen Stelle (Bezahlte Beurlaubung an zugeteilter Stelle).
Kontaktdaten Koordination CM im VSA cm@vsa.zh.ch
http://vsa.zhl.ch/cm Valentina Colombo
valentina.colomobo@vsa.zh.ch 043 259 53 28
Eva Bachmann
eva.bachmann@vsa.zh.ch 043 259 22 94
Kontakt halten, wenn LP abtaucht
− Von Fall zu Fall verschieden
− in Ruhe lassen, Schulbetrieb organisieren
− Infos zu CM zukommen lassen, (Broschüre, Merkblatt)
− ev. Kontaktnahme mit Arzt, Therapeut wegen Prognose
− Meldung an VSA, Sektor Beratung (Infobrief)
Schlechte Leistung und Krankschreibung - Schlechte Leistung ohne Vermutung einer
Krankheit, schlechtes MAB LP nach oder kurz vor Mitteilung krank (Kränkung) Sektor Beratung (Konflikt)
− Leistungsabfall über längere Zeit vermutete Krankheit als Ursache für Leistungsabfall
Gespräch suchen, Überzeugungsarbeit Hilfe anzunehmen, CM anbieten, Kontakt mit CM
Koordination
Fragen?
Kennzahlen VSA
0 20 40 60 80 100 120 140 160
2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020
Fallzahlen 2009 -2020
Neue Fälle Bearbeitete Fälle abgeschlossene Fälle
Kennzahlen
33
92
105
99
90 86
82 80
94
54
113 108
11
30
24 22
19 23 21
10
16 12
35 33
0 20 40 60 80 100 120
2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020
Verteilung nach Geschlecht
Frauen (bearbeitete Fälle) Männer (bearbeitete Fälle)
Kennzahlen
2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020
vollständige Reintegration (Fälle) 1 26 32 17 21 19 18 19 16 27 42 26
teilweise Reintegration (Fälle) 0 5 15 23 18 10 15 10 16 13 9 29
Invalidisierung (Fälle) 0 2 5 4 4 8 12 6 5 7 7 3
Auflösung Arbeitsverhältnis (Fälle) 1 10 10 11 11 9 15 5 9 12 16 12
Abbruch / Verweigerung (Fälle) 1 6 4 5 3 6 0 1 2 4 1 1
Sonstiges (Fälle) 1 3 4 3 3 4 6 4 8 3 5 9
0 5 10 15 20 25 30 35 40 45
Resultate
vollständige Reintegration (Fälle) teilweise Reintegration (Fälle) Invalidisierung (Fälle) Auflösung Arbeitsverhältnis (Fälle) Abbruch / Verweigerung (Fälle) Sonstiges (Fälle)
Personalgesetz § 39 a,b
Case Management 1. Grundsatz
§ 39 a. 1 Der Kanton kann gesundheitlich beeinträchtigten Angestellten im Rahmen seiner Fürsorgepflicht ein Case Management anbieten.
2 Ziele des Case Management sind die rasche Rückkehr an den bisherigen oder einen neuen Arbeitsplatz und die Verhinderung einer ganzen oder teilweisen Invalidität
2. Voraussetzungen
§ 39 b. Ein Case Management wird insbesondere dann geprüft, wenn die oder der Angestellte
a. voraussichtlich länger ganz oder teilweise arbeitsunfähig ist oder
b. wegen Krankheit oder Unfall voraussichtlich über längere Zeit vermindert leistungsfähig ist.
Personalgesetz § 39 c, d
3. Teilnahme und Mitwirkung
§ 39 c. 1 Im Rahmen der Treuepflicht sind die betroffenen Angestellten zur Teilnahme und Mitwirkung am Case Management verpflichtet.
2 Die unbegründete Verweigerung der Teilnahme oder Mitwirkung kann bei der Festsetzung der Lohnfortzahlung berücksichtigt werden.
4. Case Manager
§ 39 d. 1 Für das Case Management wird ein fachlich unabhängiger Case Manager eingesetzt.
2 Der Case Manager bearbeitet Personendaten der oder des betroffenen Angestellten, soweit es für die Durchführung des Case Management notwendig ist.
3 Er untersteht dem Amtsgeheimnis.
4 Er gibt der Arbeitgeberseite keine Personendaten aus dem Case Management bekannt, ausser wenn
a. die oder der betroffene Angestellte ausdrücklich eingewilligt hat oder b. es für arbeitsplatzbezogene Massnahmen der Wiedereingliederung notwendig ist.
§ 100 aVollzugsverordnung zum PG
Fallbegleitung
§ 100 a. 1Die Vorgesetzten oder die Personaldienste halten Kon- takt mit den kranken oder verunfallten Angestellten.
2 Sie klären die Möglichkeit einer Fallbegleitung (Case Management)ab:
a. bei einer voraussichtlich länger dauernden vollen oder teilweisen Dienstaussetzung; die Abklärung erfolgt innerhalb der ersten zwei Monate Abwesenheit,
b. bei Feststellung einer möglicherweise länger dauernden Leistungseinbusse am Arbeitsplatz, die auf Krankheit oder Unfall zurück geführt werden kann.
3Dauert die volle oder teilweise Dienstaussetzung länger als zwei Monate oder hält die
Leistungseinbusse an, erstatten die Vorgesetzten oder die Personaldienste der Direktion, dem obersten kantonalen Gericht oder den von ihnen ermächtigten Amtsstellen einen schriftlichen Statusbericht. Sie äussern sich darin auch über die Möglichkeit einer Fallbegleitung.
4Die Direktion, das oberste kantonale Gericht oder die von ihnen ermächtigten Amtsstellen entscheiden über die Durchführung einer Fallbegleitung. Sie können hierzu eine
vertrauensärztliche Untersuchung anordnen.
5Bei der Fallbegleitung wird der oder dem Angestellten eine Fallbegleiterin (Case Managerin) oder ein Fallbegleiter (Case Manager) beigegeben. Diese oder dieser wirkt in Zusammenarbeit mit der oder dem Angestellten, den Vorgesetzten, dem Arbeitgeber und weiteren betroffenen Stellen darauf hin, dass
a. die oder der Angestellte möglichst rasch an den bisherigen, allenfalls angepassten Arbeitsplatz zurückkehren oder eine neue Arbeitsstelle besetzen kann,
b. das Arbeitsverhältnis nicht wegen Invalidität ganz oder teilweise aufgelöst werden muss.
beitsplatz, die auf Krankheit oder Unfall zurückgeführt werden kann.
§ 61 Volksschulgesetz Kostenanteil Kostenanteil des Kantons
§ 61. 1 Der Kanton übernimmt insgesamt 20% der Besoldung der dem Lehrpersonalgesetz unterstehenden Lehrpersonen, Schulleiterinnen und Schulleiter, die im Rahmen der
zugewiesenen oder gewährten Vollzeiteinheiten angestellt sind. Er übernimmt den gleichen Anteil an den Aufwendungen für berufliche Vorsorge, Versicherungen, Abfindungen, Kosten für Fallbegleitung und Entschädigungen.
2 Der Regierungsrat kann Grundsätze über die Rechnungslegung erlassen.
Evaluationsbericht CM 2012
− Mai 2012 Onlinebefragung (72% Rücklauf) Ergebnisse (Empfehlungen):
- Bekanntheit des CM erhöhen
- Ämterübergreifende Möglichkeiten zur Wiedereingliederung schaffen
- Alternativangebote zu CM prüfen, Einbettung in ein Konzept eines BGM
- Wirtschaftlichkeit gegeben Monitoring mittels Kennzahlen.
- zurück
Fallbeispiel
− PL, 1964, seit 22 Jahren Klassenlehrperson, Familie (Sohn mit ADHS), vor kurzem Todesfall in der Familie, Engagierte LP, wohnt in Lehrerwohnung über Schulhaus
− Akute Erschöpfungssituation m. somatischen Auswirkungen (Schwindel, Infektanfälligkeit)
− Installation CM, Wellenförmiger Verlauf. Langwierige Erreichung von Stabilität.
− Einrichtung eines Arbeitsversuches ausserhalb Klassenverantwortung (IT Bereich, IS, TT)
− Involvierung IV (Laufbahnberatung, Angebot Jobcoach)
− Dauer der Fallbegleitung 13 Monate (plus 4 Monat Jobcoaching durch IV)
− Resultat: Eingliederung in angepasster Tätigkeit (IT-Support)
Fachlehrerstunden mit kommunal, kantonal gemischtem Pensum.