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Archiv "Deutscher Zahnärztetag 1995: Differenzierung in Vertragsund Wahlleistungen" (21.04.1995)

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Fritz-Josef Willmes, Präsident der Bundeszahnärztekam- mer, Ulm/Köln Foto: info-Z

THEMEN DER ZEIT

B

undeszahnärztekammer und Kassenzahnärztliche Bundes- vereinigung interpretieren das zahnärztliche Splittingmodell als einen Beitrag zur systemgerech- ten, effizienteren Steuerung des Inan- spruchnahmeverhaltens der gesetz- lich Versicherten. Priorität müsse die Erhaltung und Wiederherstellung der Kaufunktion und der Gesundheit des gesamten stomatognathen Systems sein.

Die Zahnärzteschaft plädiert für eine Neurordnung des Zuschußsy- stems, um den „Zugang zu den not- wendigen Versorgungsformen" zu er- leichtern. Die Zuschüsse zu den Ver- tragsleistungen sollen danach prinzi- piell höher bemessen werden als heu- te. Durch die Einführung von Festzu- schüssen und die Ablösung der pro- zentualen Bezuschussung bei Zahner- satz sollen bestehende Ungleichge- wichte innerhalb der Krankenversi- cherung abgebaut werden.

Aus der Sicht der Zahnärzte- schaft habe sich das uniforme Sachlei- stungsprinzip im zahnärztlichen Sek- tor als zu starr erwiesen. Vorgeschla- gen wird deshalb als Alternative die Einführung des Kostenerstattungs- verfahrens. Dieses führe zu direkten Vertragsbeziehungen zwischen Zahn- arzt und Kassenpatient, erhöhe die Kosten- und Leistungstransparenz und führe zu einer direkten Abrech- nung, ohne zugleich die Patienten fi- nanziell zu überfordern, wie oftmals unterstellt wird. Der Systemwechsel vom Sachleistungsprinzip zur Kosten- erstattung habe nichts mit einer zügel- losen Liquidationsfreiheit zugunsten der Kassenzahnärzte zu tun. Es sei ei- ne Verunglimpfung des Zahnärzte- vorschlages, ihn mit einem „Abkas- siermodell" gleichzusetzen. Inten- diert sei lediglich eine Veränderung des Verrechnungsmodus. Die Ge- bühren für die Vertragsleistungen in- nerhalb des Kostenerstattungsverfah- rens entsprächen exakt den Honora- ren, die bislang schon mit den Kran- kenkassen vereinbart wurden. Die Abrechnung des Segmentes der Wahlleistungen basiert auf der Amtli- chen Gebührenordnung für Zahnärz- te (GOZ). Der Präsident der Bundes- zahnärztekammer, Dr. med. dent.

Fritz-Josef Willmes, Ulm, konterte vor der Presse in Köln Unterstellun-

TAGUNGSBERICHTE

gen, dies könnte zu einer Überforde- rung der Patienten führen. Die GOZ

als eine zu- stimmungs- pflichtige Bundesver- ordnung ga- rantiere, daß die Zahnarzt- honorare

„nicht in den Himmel wach- sen können".

Ein differen- ziertes zahnärztliches Leistungsan- gebot und die Splittung des Leistungskatalogs hätten auch ko- stendämpfungspolitische Wirkungen.

Sonst notwendige Plafondierungen und Ausgrenzungen durch den Ge- setzgeber würden dann weitgehend obsolet. Über das Angebot von Kom- fort- und Wahlleistungen könnten die Patienten hochwertige, über den Kas- senstandard hinausgehende Alterna- tiven frei wählen (gegen Zuzahlung).

Dadurch würden die Kassenfinanzen geschont, das Interesse an der Erhal- tung der Zahngesundheit könnte ge- stärkt werden.

Die Bundeszahnärztekammer plädiert für die Aktivierung der Bera- tungsmöglichkeiten über die bei den Zahnärztekammern eingerichteten Beratungs- und Gutachterstellen. Im zahnprophylaktischen Bereich sollen

die Vorsorge für Kinder und Jugendli- che bis zum vollendeten 19. Lebens- jahr verbessert werden und die Bera- tung der Mütter und Schwangeren Priorität erhalten.

Wahlleistungen:

Alternativ-Versorgung

Zu den Vertragsleistungen zählen nach dem Zahnärztemodell erbrachte zahnerhaltende und chirur- gische Maßnahmen sowie die kiefer- orthopädische Behandlung (wie bis- her). Unter die Vertragsleistungen beim Zahnersatz fallen die Versor- gung von Einzelzähnen mit Kronen, die gegossene Modellguß-Prothese und die Totalprothese.

Als Wahlleistungen werden all jene zahnärztlichen Behandlungsfor- mei-1 definiert, zu denen es individuell gestaltbare Alternativen gibt, so bei- spielsweise große aufwendige Brückenkonstruktionen oder in der Füllungstherapie als Alternative zu Amalgam die Goldguß-, Keramik- oder Kunststoff-Inlay-Versorgung.

Entscheidet sich der Versicherte für Wahlleistungen, erhält er einen Zu- schuß, der sich an die vergleichbare Vertragsleistung anlehnt. Eine Lei- stungsdifferenzierung in Vertrags- und Wahlleistung würde Schluß ma- chen mit dem bisherigen unflexiblen

„Alles-oder-Nichts-Prinzip", so Bun- deszahnärztekammer-Präsident Dr.

Willmes. Dr. Harald Clade

Deutscher Zahnärztetag 1995

Differenzierung in Vertrags- und Wahlleistungen

Die Bundeszahnärztekammer und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung haben im Vorfeld der dritten Stufe zur Strukturreform im Gesundheitswesen das bereits vor Jahresfrist entwickelte Reformkonzept einer Differenzierung des Lei- stungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung in Vertrags- und Wahllei- stungen auf dem zahnärztlichen Sektor anläßlich des jüngsten (24.) Deutschen Zahnärztetages Ende März in Köln als Reformoption propagiert. Prophylaktische und präventivmedizinische Leistungen sollen stärker akzentuiert werden.

Deutsches Ärzteblatt 92, Heft 16, 21. April 1995 (39) A-1157

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