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Archiv "Das Testament: Der Erbfall tritt ein: Teil III" (16.04.1987)

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Das Testament: Der Erbfall tritt ein

Teil HI

Der Nachlaß gehr auf den oder die Erben über, wenn der Erbfall eintritt, d. h. mit dem Tod des Erblassers. Der Todestag des Erblassers er- gibt sich aus der Sterbe- urkunde, die vom zuständi- gen Standesamt ausgefertigt wird.

Wer Erbe wird, bestimmt das Testament oder das Ge- setz. In einem Testament kann im einzelnen festgelegt werden, wer Erbe ist. Ist eine solche letztwillige Verfügung nicht getroffen worden, be- stimmt das Bürgerliche Ge- setzbuch die Erbfolge. Ein Testament ist bei Eintritt des Erbfalls unverzüglich dem

Nachlaßgericht (Amtsge- richt) abzuliefern. Zuständig ist immer das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hat- te. Lebte der Erblasser im Ausland und hatte er im In- land keinen Wohnsitz, so ist für den Nachlaß das Amtsge- richt in Berlin-Schöneberg zuständig.

Die Eröffnung des Testaments

Bei der Testamentseröff- nung wird den gesetzlichen Erben oder sonstigen Betei- ligten, wie z. B. Vermächt- nisnehmer, der Inhalt des Te- staments bekanntgegeben.

Eröffnet wird das Testament, welches bei Gericht hinter- legt wurde, bzw. das Testa- ment, welches von den Erben dem zuständigen Nachlaßge- richt abgeliefert worden ist.

Anschließend nimmt das Nachlaßgericht das Testa- ment zu den Akten. Bei ei- nem gemeinschaftlichen Te- stament nimmt das Gericht dieses in amtliche Verwah- rung. Über die Verfügung des Verstorbenen wird eine beglaubigte Abschrift er- stellt.

Um über die Erbschaft verfügen zu können, hat der Erbe seine Erbberechtigung nachzuweisen. Für diesen Fall stellt das Nachlaßgericht einen Erbschein aus. Bei mehreren Erben kann auf Antrag jedes einzelnen ein gemeinsamer Erbschein aus-

gestellt werden, in dem sämt- liche Erben und ihre Erbteile angegeben sind. Häufig reicht jedoch auch ein Testa- ment nebst Eröffnungsver- handlung aus. Mit diesen Un- terlagen kann sich der Erbe gegenüber den Behörden, Kreditinstituten oder sonsti- gen Gläubigern und Schuld- nern ausweisen, daß er Erbe ist und über das Erbe verfü- gen darf.

Der Erbschein kostet Geld Die Höhe der Gebühr rich- tet sich nach dem Wert des Er- bes nach Abzug der Verbind- lichkeiten. Ob im Einzelfall ein Erbschein zu beantragen ist oder ob ein Testament nebst Eröffnungsverhand- lung ausreicht, ist in jedem

Phosplialugell Das Therapeutikum mit der SChiiilEildn Uiding und der heilsamen Kraft für den wagen.

Aluminiumphosphat, der Wirkstoff in Phosphalugel, puffen überschüssige Magensäure ; im pH-Bereich zwischen 1,3 und 1,8, also innerhalb des für die Wirksam- keit von Antacida therapeutisch relevanten Bereiches (pH 1 bis pH 3). Und hier liegt die Säurebindungskapazität von Aluminiumphosphat deutlich höher als zum Beispiel diejenige von herkömmlichen Aluminium-Magnesium- hydroxyden, wie vergleichende Studien zeigen.

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A-1084 (76) Dt. Ärztebl. 84, Heft 16, 16. April 1987

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einzelnen Fall zu prüfen. In jedem Fall hat der Erbschein umfassendere Rechtswirkung als das eröffnete Testament.

Ausschlagung der Erbschaft Für den Erben besteht das Recht, innerhalb von sechs Wochen — von dem Tage an gerechnet, an dem er Kennt- nis von der Berufung als Erbe erlangt — die Erbschaft auszu- schlagen. Die Ausschla- gungserklärung ist gegenüber dem zuständigen Nachlaßge- richt abzugeben, wobei die Unterschrift öffentlich be- glaubigt sein muß. Nach Ab- lauf der Ausschlagungsfrist ist der Berufene endgültiger Erbe. Rolf Combach, Bonn

• Wird fortgesetzt

AUS UNTERNEHMEN

Gentechnologie — „Was der Mensch zu tun vermag:

Gentechnologie — mehr als eine Methode": Unter die- sem Titel stellt die Hoechst AG eine Broschüre vor, die über die Möglichkeiten und Risiken der Gentechnologie informiert. Im Gegensatz zu dem Hoechst-Brevier „Die Spirale des Lebens", das ei- nen ersten Einblick in diese Wissenschaftsrichtung ver- mitteln wollte, soll die zweite Broschüre den Leser tiefer in die Materie einführen. Wis- senschaftler des Konzerns be- richten darin über die gen- technische Gewinnung von Arzneimitteln wie Insulin, Interferon, Antibiotika und Impfstoffen. EB

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Nr. P 1557 Ar e ofttekenpflichtig

Zusammensetzung von 100 g Phosphalugel": Aluminiumphosphat 13 g, Gel ad 100 g.

Anwendungsgebiete: Entzündung der Speiseröhre (Clesonhagies), akute und chronische Magen- schleimhautentzündung (Gastritis), Magen- und Zwölffingerdarmgeschwüre (Ulcus ventriculi et duodeni), Reizmagen, Säurebeschwerden wie Sodbrennen, saures Aufstoßen, Uhersäuerung des Magens (Hyperazidität während der Schwangerschaft), Magenbeschwerden nach Arzneimitteleinnahme, nach Diätfehlern oder Ober- forderung des Magens durch Nikotin, Kaffee, Süßigkeiten, stark gewürzte Speisen, Komplikationen infolge einer Hiatushernie, Entzündungen des Dickdarms (Kolitiden, Morbus Crohnl. Nebenwirkungen: Bei Eritzündungen tieferer Darmabschnitte kann es infolge der hier notwendig werdenden höheren Dosierungen gelegentlich zu leichter Stuhlverstopfung kommen. In diesen Fällen ist die gleichzeitige Gabe eines milden Abführmittels zu empfehlen. Das gilt auch für länger bettlägerige Patienten. Da r r ei c h u ngsf o rm/

Packungsgrößen/Preise: OP: 20 Btl. AVP m. MwSt DM 14,50, OP, 60 B11. AVP m. MwSt DM 35,75, AP: 120 Btl. AVP m. MwSt DM 60,40. (Stand Juni 1986)

Biotherax Arzneimittel GmbH, Bielefeld Dt. Ärztebl. 84, Heft 16, 16. April 1987 (77) A-1085

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