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Archiv "Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen beim ambulanten Operieren gemäß § 14 des Vertrages nach § 115 b Abs. 1 SGB V" (08.08.1994)

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(1)

KASSENÄRZTLICHE BUNDESVEREINIGUNG

Vereinbarung von

Qualitätssicherungsmaßnahmen

beim ambulanten Operieren gemäß § 14 des Vertrages nach § 115 b Abs. 1 SGB V

Stand: 13. 6. 1994

zwischen 1. dem AOK-Bundesverband, Bonn; dem Bundesverband der Be- triebskrankenkassen, Essen; dem IKK-Bundesverband, Bergisch Gladbach; der See-Krankenkasse, Hamburg; dem Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen, Kassel; der Bundesknappschaft, Bochum; dem Verband der Angestellten-Krankenkassen e. V., Siegburg; dem AEV-Arbeiter-Ersatzkassen- Verband e. V., Siegburg und 2. der Deutschen Krankenhausgesellschaft, Düs- seldorf sowie 3. der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, Köln.

BEKANNTGABEN

CF sind vorwiegend aus offenen Studien gewonnen worden. In einer Studie, die doppelblind angelegt und plazebo-kon- trolliert durchgeführt wurde und die in- sofern ein für die Fragestellung besser geeignetes Studiendesign zur Grundlage hatte, werden allerdings die Ergebnisse der Metaanalyse bestätigt (3). Allein der Nachteil der erhöhten gastointestinalen Toxizität konnte gesichert werden. Solan- ge ein Vorteil der Kombination 5-FU/CF gegenüber 5-FU allein bezüglich Überle- benszeit oder Lebensqualität nicht belegt ist, fehlt der Kombination die rationale Begründung. Sie ist zudem mit hohen Ri- siken behaftet.

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte weist die Fachkrei- se darauf hin, daß die Behandlung des fortgeschrittenen kolorektalen Karzi- noms mit der Kombination von 5-FU und CF nicht zugelassen wurde, sondern daß sie eine experimentelle Therapie dar- stellt. Da sie schon bisher verbreitet ein- gesetzt wird, wird auf die schwerwiegen-

§1 Inhalt

Die Vertragspartner vereinbaren ent- sprechend der in § 14 des Vertrages nach

§ 115 b SGB V getroffenen Regelung Maßnahmen zur Sicherung der Qualität für die gemäß § 3 des Vertrages nach

§ 115 b SGB V katalogisierten ambulan- ten Operationen und Anästhesien.

Die Vereinbarung gilt sowohl für am- bulante Operationen und Anästhesien im Krankenhaus als auch für ambulante

den Risiken der Kombinationsbehand- lung hingewiesen."

Die Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft und das Bundesin- stitut für Arzneimittel und Medizinpro- dukte bitten, Berichte über unerwünsch- te Wirkungen (auch Verdachtsfälle) bei einer Behandlung mit 5-FU oder mit 5-FU/CF auf dem im Deutschen Ärzte- blatt abgedruckten Berichtsbogen oder auch formlos mitzuteilen.

Literatur:

1. The Advanced Colorectal Cancer Meta- Analysis Project, J. Clin. Oncol. 10 (1992) 896-903

2. Petrelli, N. et al., J. Clin. Oncol. 7 (1989) 1419-1426

3. Laufman, L. R. et al., J. Gin. Oncol. 11 (1993) 1888-1893

Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft

Aachener Straße 233-237 50931 Köln

Tel 02 21/40 04-5 20 Fax 02 21/40 04-5 11

Operationen und Anästhesien im Rah- men der vertragsärztlichen Versorgung.

Die Pflicht zur Erfüllung gesetzlicher Bestimmungen, insbesondere solche ge- sundheits- und berufsrechtlicher Art, bleibt unberührt.

§ 2 Erklärungspflicht

(1) Die Erbringung der nach § 3 des Vertrages nach § 115 b SGB V katalogi-

sierten ambulanten Operationen und/

oder Anästhesien ist im Krankenhaus und in der vertragsärztlichen Versorgung nur dann zulässig, wenn die in dieser Vereinbarung festgelegten Anforderun- gen erfüllt sind.

(2) Krankenhäuser, die ambulante Operationen und/oder Anästhesien er- bringen wollen, haben zugleich mit der Mitteilung gemäß § 1 Abs. 1 des Vertra- ges nach § 115 b SGB V eine Erklärung abzugeben, daß sie die Anforderungen dieser Vereinbarung erfüllen. Eine gleichlautende Erklärung erhält die Lan- deskrankenhausgesellschaft.

(3) Ärzte, die in der vertragsärztli- chen Versorgung ambulante Operatio- nen oder Anästhesien erbringen wollen, haben eine Erklärung gegenüber der zu- ständigen Kassenärztlichen Vereinigung abzugeben, daß sie die Anforderungen dieser Vereinbarung erfüllen.

§3

Anforderungen an die fachliche Befähigung der ambulant operierenden/anästhesierenden Ärzte

(1) Ambulante Operationen und An- ästhesien sind nach Facharztstandard zu erbringen. Danach sind ambulante Ope- rationen und Anästhesien nur von Fach- ärzten, unter Assistenz von Fachärzten oder unter deren unmittelbarer Aufsicht und Weisung mit der Möglichkeit des un- verzüglichen Eingreifens zu erbringen.

(2) Ambulante Operationen dürfen in der vertragsärztlichen Versorgung auch von Fachärzten für Allgemeinmedi- zin und Praktischen Ärzten sowie von Ärzten ohne Facharztbezeichnung er- bracht werden, sofern und soweit sie das Recht zum Führen der Facharztbezeich- nung eines Fachgebietes haben, zu des- sen Weiterbildungsinhalt obligatorisch der Erwerb von eingehenden Kenntnis- sen, Erfahrungen und Fertigkeiten in den Operationen des Fachgebietes gehören.

Für Anästhesien gilt dies entsprechend unter der Voraussetzung, daß die in Satz 1 genannten Ärzte das Recht zum Führen der Facharztbezeichnung haben.

(3) Ist für bestimmte Operationen über das Recht zum Führen einer Fach- arztbezeichnung hinaus der Erwerb einer Schwerpunktbezeichnung, einer Fach- kunde oder der Abschluß einer fakultati- ven Weiterbildung Voraussetzung, kön- nen solche operativen Leistungen nur er- bracht werden, wenn der erfolgreiche Ab- schluß dieser zusätzlichen Weiterbildung durch entsprechende Zeugnisse und/oder Bescheinigungen gern. § 2 Abs. 2 und 3 nachgewiesen worden ist.

A-2124 (58) Deutsches Ärzteblatt 91, Heft 31/32, 8. August 1994

(2)

BEKANNTGABEN

§4

Bauliche, apparativ-technische, hygienische und personelle Voraussetzungen (1) Unbeschadet der Verpflichtung des für die Operation oder für die Anäs- thesie verantwortlichen Arztes, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob Art und Schwere des Eingriffs und der Gesundheitszu- stand des Patienten die ambulante Durchführung der Operation oder der Anästhesie nach den Regeln der ärztli- chen Kunst mit den zur Verfügung ste- henden Möglichkeiten erlauben, müssen die baulichen, apparativ-technischen, personellen und hygienischen Vorausset- zungen (gegebenenfalls unter Hinzuzie- hung eines Arztes für Hygiene und Um- weltmedizin) in Abhängigkeit von Art, Anzahl und Spektrum der durchgeführ- ten Operationen mindestens die Bedin- gungen der Absätze 2 bis 5 erfüllen. Hier- bei sollen die vorhandenen Ressourcen soweit wie möglich genutzt werden.

(2) Bauliche Anforderungen

—Operationsraum/-räume

—Personalumkleidebereich mit Waschbecken und Vorrichtung zur Durchführung der Händedesinfektion

—Geräte-, Vorrats- und Sterilisier- raum (gegebenenfalls gesondert), Aufbe- reitungsbereich

—Entsorgungs- und Putzraum

—gegebenenfalls Ruheraum/Auf- wachraum für Patienten

—Umkleidebereich für Patienten.

(3) Apparativ-technische Vorausset- zungen

a) Operationsraum

—Flüssigkeitsdicht verfugter Fußbo- den

—Abwaschbarer dekontaminierbarer Wandbelag bis mindestens zwei Meter Höhe

—Boden und Wände scheuerdesin- fektionsfest

—Lichtquellen zur fachgerechten Ausleuchtung des Operationsraumes und des Operationsgebietes mit Sicherung durch Stromausfallüberbrückung, auch zur Sicherung des Monitoring lebens- wichtiger Funktionen oder durch netzun- abhängige Stromquelle mit operations- entsprechender Lichtstärke als Notbe- leuchtung

—Entlüftungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der eingesetzten Anäs- thesieverfahren und der hygienischen Anforderungen

b) Wascheinrichtung

— Zweckentsprechende Armaturen und Sanitärkeramik zur chirurgischen Händedesinfektion

c) Instrumentarium und Geräte

—Instrumentarium zur Reanimation

und Geräte zur manuellen Beatmung, Sauerstoffversorgung und Absaugung

—Geräte zur Infusions- und Schock- behandlung

—OP-Tisch/-Stuhl mit fachgerechten Lagerungsmöglichkeiten

—Fachspezifisches, operatives Instru- mentarium mit ausreichenden Reservein- strumenten

—Gegebenenfalls Anästhesie- bezie- hungsweise Narkosegerät mit Spezialin- strumentarium (kann auch vom Anästhe- sisten gestellt werden)

d) Arzneimittel, Operationstextilien, Verband- und Verbrauchsmaterial

—Notfallmedikamente zu sofortigem Zugriff und Anwendung

—Operationstextilien beziehungswei- se entsprechendes Einmal-Material, in Art und Menge so bemessen, daß gegebe- nenfalls ein Wechsel auch während des Eingriffs erfolgen kann

—Infusionslösungen, Verband- und Nahtmaterial, sonstiges Verbrauchsma- terial

(4) Hygienische Voraussetzungen

—Sterilisator, zum Beispiel Über- druck-Autoklav

—Anwendung fachgerechter Reini- gungs-, Desinfektions- und Sterilisations- verfahren

—Hygieneplan

(5) Personelle Voraussetzungen

—Falls keine ärztliche Assistenz bei Operationen erforderlich ist, mindestens ein(e) qualifizierter(e) Mitarbeiter(in) mit abgeschlossener Ausbildung in einem nichtärztlichen Heilberuf oder im Beruf als Arzthelfer(in) als unmittelbare Assi- stenz

—Eine Hilfskraft (mindestens in Be- reitschaft)

—Falls medizinisch erforderlich, für Anästhesien ein(e) Mitarbeiter(in) mit entsprechenden Kenntnissen.

§5

Verfahren zur Qualitätssicherung (1) Die Vertragspartner verpflichten sich, die Erfüllung der Anforderungen an die fachliche Befähigung der ambulant operierenden oder anästhesierenden Ärzte, die Sicherung der baulichen, appa- rativ-technischen, hygienischen und per- sonellen Voraussetzungen und weitere ausgewählte Qualitätssicherungsaspekte unter Einschluß der Indikationsstellung mit den geeigneten Maßnahmen zu über- prüfen.

Zur Erfüllung dieser Aufgaben sehen die Vertragspartner vor, Fragen der Qua- litätssicherung beim ambulanten Operie- ren auf der Grundlage der Berichte der Kommissionen nach Abs. 2 regelmäßig zu

beraten und bei Bedarf diese Vereinba- rung fortzuschreiben.

Fachkundige Ärzte der ambulant ope- rierenden Fachgebiete und des Medizini- schen Dienstes der Krankenversicherung sollen beratend hinzugezogen werden.

Die Vertragspartner kooperieren mit der Arbeitsgemeinschaft zur Förderung der Qualitätssicherung in der Medizin.

(2) Die Kassenärztlichen Vereinigun- gen, die Landeskrankenhausgesellschaf- ten und die Landesverbände der Kran- kenkassen gemeinsam mit den Verbän- den der Ersatzkassen bilden ein paritä- tisch besetztes Gremium (Kommission Ambulantes Operieren).

Der Kommission sollen je drei Vertre- ter der Vertragspartner auf Landesebene angehören.

Zu den Sitzungen können ein Vertre- ter der Länderärztekammer sowie von je- dem Vertragspartner bis zu zwei fach- kundige Ärzte der ambulant operieren- den Fachgebiete beziehungsweise des Medizinischen Dienstes der Krankenver- sicherung beratend hinzugezogen wer- den.

Die Kommission trifft auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern unter fach- spezifischen Gesichtspunkten eine Aus- wahl der zu prüfenden operativen Ein- griffe und der dabei besonders zu beach- tenden Qualitätssicherungsaspekte.

(3) Die Kommission wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Der Vorsitz soll regelmäßig nach jeweils zwei Jahren unter den Vertragspartnern auf Landes- ebene wechseln. Die Kommission soll ei- ne Geschäftsstelle einrichten, deren Ko- sten anteilig von den Vertragspartnern auf Landesebene getragen werden.

(4) Die Kommission bewertet die Er- gebnisse nach § 7 auf Landesebene. Sie berichtet den Vertragspartnern auf Bun- desebene über wesentliche Ergebnisse.

(5) Die Kommission richtet eine Arztgruppe ein, in der jeweils ein von der Kassenärztlichen Vereinigung der Lan- deskrankenhausgesellschaft und den Landesverbänden der Krankenkassen ge- meinsam mit den Verbänden der Ersatz- kassen zu benennender fachkundiger Arzt vertreten ist.

Wenn sich insbesondere aus der Aus- wertung nach § 7 Anhaltspunkte für Qua- litätsdefizite ergeben, fordert die Kom- mission den Arzt auf Antrag von minde- stens drei Mitgliedern zu einem Ge- spräch mit der Arztgruppe auf. Die Arzt- gruppe teilt dem Arzt mit, welche Unter- lagen sie für das Gespräch für erforder- lich hält, und stimmt mit ihm den Termin für das Gespräch ab.

Liegen Anhaltspunkte dafür vor, daß Qualitätsdefizite insbesondere aus unzu- reichender Strukturqualität resultieren, Deutsches Ärzteblatt 91, Heft 31/32, 8. August 1994 (59) A-2125

(3)

BEKANNTGABEN

kann die Kommission mehrheitlich eine Begehung und ein Gespräch am Ort der Leistungserbringung veranlassen.

Eine Begehung setzt eine schriftliche Einverständniserklärung des Vertrags- arztes oder Krankenhauses voraus. Der Termin der Begehung ist mit dem Arzt beziehungsweise Krankenhaus abzustim- men. Bei der Begehung sollen die Ärzte der Arztgruppe grundsätzlich dieselbe Gebietsbezeichnung führen wie der am- bulant operierende Arzt beziehungsweise der Operationsbereich im Krankenhaus.

Wird die Einverständniserklärung zu einer Begehung verweigert, kann die Kommission der Kassenärztlichen Verei- nigung oder den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen empfehlen, die Genehmi- gung zur Erbringung der betreffenden Leistungen zu versagen oder zu widerru- fen.

Bei einem Gespräch oder einer Bege- hung auftretende Fragen sollen in kolle- gialem Dialog geklärt werden.

Die Arztgruppe erstellt für die Kom- mission einen Bericht über das Ergebnis des Gesprächs beziehungsweise der Be- gehung und spricht gegebenenfalls Emp- fehlungen zu den als notwendig angese- henen Qualitätssicherungsmaßnahmen aus. Der Vertragsarzt oder das Kranken- haus erhalten eine Durchschrift des Be- richts mit der Gelegenheit zur Stellung- nahme.

(6) § 115 b Abs. 2 Satz 5 SGB V so- wie § 135 Abs. 3 SGB V bleiben unbe- rührt.

§6 Dokumentation

(1) Die Dokumentation ambulanter Operationen und Anästhesien muß — un- ter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen — vergleichende statisti- sche Auswertungen zum Zweck der Qua- litätssicherung ermöglichen. Hierzu ha- ben Krankenhäuser und Vertragsärzte unbeschadet der berufsrechtlichen Pflicht zur Dokumentation für die Zwek- ke nach § 7 die Daten der Anlage 1 Nr. 1 anonymisiert zu erfassen. Sie haben wei- ter die in Anlage 1 Nr. 2 und 3 festgelegte Dokumentation zu führen.

(2) Die Daten nach Abs. 1 Satz 2 sind von Krankenhäusern und Vertragsärzten auf einem einheitlichen Datenerhebungs- bogen oder Datensatz gemäß Anlage 2 zu dokumentieren, den die Vertragspartner ergänzend zu dieser Vereinbarung festle- gen.

(3) Die Vertragspartner auf Bundes- ebene regeln, welche fachgebietsspezifi- schen Qualitätsmerkmale bei welchen ambulanten Operationen und Anästhe-

sien zusätzlich zu der fachgebietsüber- greifenden Basisdokumentation nach Anlage 1 zu erfassen sind.

Solange und soweit solche ergänzen- den Regelungen zur fachspezifischen Do- kumentation nicht getroffen worden sind, können diese durch die Vertragspartner auf Landesebene bestimmt werden.

§7

Statistische Auswertungen (1) Statistische Auswertungen zum Zweck der Qualitätssicherung erfolgen auf der Grundlage der nach § 6 erhobe- nen Daten. Datenschutzrechtliche Be- stimmungen sind zu beachten.

(2) Zu Zwecken der statistischen Auswertung übermitteln auf Anforde- rung die Vertragsärzte und die Kranken- häuser die Daten nach § 6 an die von den Vertragspartnern auf Landesebene be- nannte Stelle für gemeinsame Auswer- tungen. Die Vertragspartner auf Landes- ebene unterstützen diese Stelle; dies gilt auch für die Prüfung der Vollzähligkeit und Vollständigkeit der übermittelten Daten.

KV- beziehungsweise landesübergrei- fende Auswertungen können von den Vertragspartnern auf Landesebene ver- einbart werden.

(3) Soweit die Vertragspartner auf Bundesebene dies festlegen, stehen ih- nen die auf Landesebene erhobenen Da- ten zur Verfügung.

§8 Vergütung

(1) Die Vergütung für die Dokumen- tation gemäß § 6 wird in der Anlage 3 ge- regelt.

§9 Übergangsregelung

(1) Krankenhäuser, die bereits vor Inkraftreten dieser Vereinbarung ambu- lante Operationen und/oder Anästhesien durchgeführt haben, behalten die Be- rechtigung, wenn sie bis spätestens 3 Monate nach Inkrafttreten dieser Ver- einbarung eine Erklärung gemäß § 2 ab- gegeben haben. Absatz 4 bleibt unbe- rührt.

(2) Ärzte mit dem Recht zum Führen der Facharztbezeichnung in einem ope- rativen Fachgebiet oder der Anästhesie, die bereits vor Inkrafttreten dieser Ver- einbarung ambulante Operationen oder Anästhesien aus dem Katalog der Lei- stungen entsprechend § 3 des Vertrages nach § 115 b SGB V im Rahmen der ver- tragsärztlichen Versorgung durchgeführt und abgerechnet haben, behalten die Be-

rechtigung, wenn sie bis spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieser Ver- einbarung eine Erklärung gemäß § 2 ab- gegeben haben. Absatz 4 bleibt unbe- rührt.

(3) Sofern Ärzte, die kein Recht zum Führen einer Facharztbezeichnung in ei- nem operativen Fachgebiet haben, Prak- tische Ärzte sowie Fachärzte für Allge- meinmedizin bereits vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung ambulante Opera- tionen aus dem Katalog nach § 3 des Ver- trages nach § 115 b SGB V im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung durch- geführt und abgerechnet haben, behalten sie die Berechtigung für die Leistungen nach den Gebührenordnungsziffern 2012, 2105, 2145, 2146, 2147, 2150, 2152, 2156, 2211, 2230, 2740, 2741 aus dem Zu- schlagskatalog nach Nr. 80 EBM.

Sofern darüber hinaus im Einzelfall weitere spezielle operative oder anästhe- siologische Leistungen aus dem Katalog nach § 3 des Vertrages gem. § 115 b SGB V vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung durchgeführt und abgerechnet wurden, bedarf die weitere Erbringung einer be- sonderen Genehmigung der Kassenärztli- chen Vereinigung. Die Genehmigung setzt voraus, daß spätestens bis zum 31. 12. 1995 die Erfüllung der Vorausset- zungen nach § 4 nachgewiesen wird. Abs.

4 bleibt unberührt. Die Genehmigung ist unter der Auflage des rechtzeitigen Nachweises der Voraussetzungen als vor- läufige Genehmigung zu erteilen. Die Kassenärztliche Vereinigung kann die Erfüllung der Voraussetzungen durch die Qualitätssicherungs-Kommission gern.

§ 135 Abs. 3 SGB V überprüfen lassen.

Verweigert der Arzt die Überprüfung, ist die Genehmigung unverzüglich zu wider- rufen.

(4) Die in § 4 Abs. 2 dieser Vereinba- rung festgelegten baulichen Anforderun- gen sind von Krankenhäusern und Ver- tragsärzten, die bereits vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung ambulante Opera- tionen und/oder Anästhesien durchge- führt haben, spätestens bis zum 31. De- zember 1995 zu erfüllen. Dies ist bis spä- testens 31. März 1996 den in § 2 Abs. 2 beziehungsweise 3 genannten, jeweils zu- ständigen Institutionen nachzuweisen.

§ 10

Folgen nicht rechtzeitiger Erklärungen gem. § 9

(1) Wird eine der notwendigen Er- klärungen gem. § 9 nicht rechtzeitig abge- geben, so setzen die Landeskrankenhaus- gesellschaft und die Kassenärztliche Ver- einigung in ihrem Zuständigkeitsbereich eine Nachfrist von vier Wochen. Nach Ablauf der Frist endet die Berechtigung A-2126 (60) Deutsches Ärzteblatt 91, Heft 31/32, 8. August 1994

(4)

der Erbringung von Leistungen unmittel- bar kraft dieser Vereinbarung.

(2) Das Recht, die Voraussetzungen nach §§ 3 und 4 zu einem späteren Zeit- punkt nachzuweisen, bleibt unberührt.

Die Abrechnungsbefugnis beginnt in die- sem Fall mit Abgabe der Erklärung ge- mäߧ 2.

§11

Geltung der Vereinbarung (1) Diese Vereinbarung tritt zum 1. 10. 1994 in Kraft. Die Dokumentati- onspflicht gemäß § 6 Abs. 2 tritt gemein- sam mit der Vergütungsregelung gemäß

§ 8 am 1. 1. 1995 in Kraft.

(2) Für die Kündigungsmöglichkeit gilt§ 19 des Vertrages nach§ 115 b SGB V entsprechend.

(Unterschriften) Anlage 1

(zu § 6 Abs. 1, Dokumentation)

1. Für die Zwecke nach § 7 (Statisti- sche Auswertungen) sind die folgenden Daten anonymisiert zu erfassen:

- Präoperative Diagnose (Text und I CD-Schlüssel),

- Indikation zum operativen Eingriff, - Präoperative Vorbereitung/Prä- medikation,

- Operations-Nr.,

- Art der Operation mit Angabe der EBM-Nr(n).,

- Art der Anästhesie mit Angabe der EBM-Nr(n).,

- Dauer der Operation und der An- ästhesie,

- Postoperative Diagnose (Text und I CD-Schlüssel),

- soweit vorhanden, histologischer Befund,

- Komplikationen:

Intraoperative Komplikationen, Postoperative Komplikationen (zum Beispiel Nachblutung), Narkosezwischenfall,

Unmittelbare stationäre Fortset- zung der Behandlung,

Revisionseingriff, Infektionen,

Spätkomplikationen, festgestellt bei gegebenenfalls erfolgenden Kontroll- untersuchungen oder mitgeteilt durch den weiterbehandelnden Arzt.

2. Außerdem sind in der Patientenak- te zu vermerken:

- Patientenaufklärung zu Anästhesie und Operation,

- Operationsbericht,

- Zustand des Patienten bei Eritlas- sung aus der unmittelbaren Betreuung in der Praxis oder im Krankenhaus,

- die gegebenenfalls erfolgte Abspra- che zur Übernahme des Patienten in die ambulante Betreuung durch einen ande- ren Arzt einschließlich gegebenenfalls er- forderlicher pflegerischer Nachsorge.

3. Zusätzlich ist eine Infektionsstati- stik für die Operationseinrichtung zu füh-

ren. D

Erläuterungen der KBV:

Die Anlage 2 zu dieser Vereinba- rung (Einheitlicher Datenerhe- bungsbogen oder Datensatz) gern.

§ 6 Abs. 2 wird zur Zeit noch ent- wickelt. Die Anlage 3 zu dieser Vereinbarung (Vergütung für die Dokumentation) gern. § 8 ist noch nicht dreiseitig vereinbart. Nach Abschluß erfolgt eine gesonderte Veröffentlichung.

Fortbildungsseminar der Bundesärztekammer

in Würzburg vom 5. bis zum 1 0. September 1994

Programm punkte:

Round-Table-Gespräche "Ärztliche Kooperation in Klinik und Praxis", Schwerpunktthemen: Herzinsuffizienz, Arteriosklerose, Der Problernfall in der Praxis, Seminare über Naturheilverfahren

Praktika:

e

Kursweiterbildung Allgemeinme- dizin (Blöcke 13 bis 20) gern. Kursbuch der Bundesärztekammer und der Deut- schen Gesellschaft für Allgemeinmedizin

e

Arzt im Rettungsdienst - Der Kurs beinhaltet alle Teile des theoreti-

sehen Teils' "Fachkunde Rettungsdienst"

des einheitlichen Kurskonzeptes, so daß nach Erfüllung der Bundesländer-diffe- renten Eignungsvoraussetzungen der Teilnehmer die Fachkunde bei seiner Landesärztekammer beantragen kann

e

Asthma-Schulung

e

Colaskopie-Kurs

e

Dopplersonographie-Grundkurs gern. den Richtlinien der Kassenärztli- chen Bundesvereinigung, § 6

e

Echokardiographie-Grundkurs gern. den Richtlinien der Kassenärztli- chen Bundesvereinigung, § 6

e

EKG-Kurs für Fortgeschrittene

e

Intensivkurs "Interdisziplinäre Ge- riatrie" nach dem Curriculum der Bun- desärztekammer

e

Langzeit-EKG-Kurs gern. den Richtlinien der Kassenärztlichen Bun- desvereinigung

e

Lungenfunktionskurs

e

Management in der Arztpraxis

• Manuelle Medizin (Tl-Kurs), an- rechenbar für die Zusatzbezeichnung

"Chirotherapie"

e

Physikalische Medizin

e

Rhetorik- und Kommunikations- training

e

Ultraschall-Grundkurs Abdomen gern. den Richtlien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, § 6

~ Auskunft und Programmzusen- dung: Bundesärztekammer, Dezernat Fortbildung, Postfach 41 02 20, 50862

Köln, Tel 02 21/40 04-2 22 bis -2 24 D

Sind Sie an 400 kostenfrei

entleihbaren Fortbildungs- Videos/ -Filmen interessiert?

Der Film-Nideo-Katalog der Bundesärztekammer enthält 400 geprüfte Fortbildungsfilme unter anderem zu den Hauptthemen:

Vorsorge-, Sozial- und Arbeitsme- dizin * Notfallmedizin *Medizi- nische Technik * Physiologie * Immunologie und Virologie * Pa- thologie * Pharmakologie * Blut

* Herz und Kreislauf * Lunge

*

Magen-Darm * Leber

*

Stoff-

wechsel, Innere Sekretion

*

Harn- und Geschlechtsorgane

*

Nervensystem, Psychiatrie

*

Haut

* Hals-Nase-Ohren * Geburts- hilfe und Gynäkologie * Kinder- heilkunde

*

Radiologie und Nu- klearmedizin

*

Anästhesie.

Der Katalog ist gegen eine Schutzgebühr von 20 DM erhält- lich bei der

Bundesärztekammer Postfach 41 02 20 50931 Köln.

Bitte Verrechnungsscheck oder Überweisungsdurchschlag beile- g_en! (Deutsche Apotheker- und Arztebank Köln, BLZ: 370 606 15, Konto: 000 110 7739)

Deutsches Ärzteblatt 91, Heft 31/32, 8. August 1994 (61) A-2127

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