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Archiv "§ 115 b SGB V: Nur angestellte Ärzte oder Belegärzte dürfen operieren" (08.08.2011)

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A 1710 Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 108

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Heft 31–32

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8. August 2011 Vertragsärztlich tätige Anästhesisten können

Auskunftsrechte und Schadensersatzansprü- che geltend machen, wenn ein Krankenhaus in seinen Räumen ambulante Operationen in ei- ner Weise durchführen lässt, die nicht durch die maßgeblichen Vorschriften des SGB V ge- deckt sind. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden.

Aus dem vertragsärztlichen Status kann sich ergeben, dass ein Vertragsarzt einen Schadensersatzanspruch gegen einen Konkur- renten haben kann, der die für die ambulante Versorgung geltenden Vorgaben nicht beach- tet. Denn der zur Konkretisierung des § 115 b SGB V vereinbarte AOP-Vertrag soll die Inter - essen der beschriebenen Gruppen miteinan- der zum Ausgleich bringen. Daraus ergibt sich

in Anlehnung an die UWG-Vorschriften, dass ein Leistungserbringer einem Konkurrenten zur Auskunft und zum Schadensersatz ver- pflichtet sein kann, wenn dieser bei der Kran- kenversorgung gegen eine Rechtsvorschrift wie § 115 b SGB V in Verbindung mit dem AOP-Vertrag verstößt, die auch das Wettbe- werbsverhalten der Ärzte und Krankenhäuser untereinander betrifft.

Die Handlungsweise des beklagten Kran- kenhauses, durch angestellte Anästhesisten in Kooperation mit vertragsärztlich zugelasse- nen Chirurgen ambulante Operationen im Krankenhaus durchzuführen, stellt einen Ver- stoß gegen § 115 b SGB V und dem AOP-Ver- trag dar. Im Rahmen des § 115 b SGB V gibt es nur zwei Arten von Kooperationsformen,

wie ein Krankenhaus ambulante Operationen durchführen beziehungsweise an ihnen mit- wirken darf: Erbringen der ambulanten Ope- ration durch einen Operateur des Kranken- hauses oder durch einen am Krankenhaus tä- tigen Belegarzt, wobei die Anästhesieleistun- gen jeweils von einem Arzt des Krankenhau- ses erbracht werden. Nicht aufgeführt ist die Konstellation im AOP-Vertrag, dass ein Anäs- thesist des Krankenhauses an ambulanten Operationen mitwirkt, die ein Vertragsarzt durchführt. Operateur des Krankenhauses kann nur ein Arzt sein, der in einem Voll- oder Teilzeitangestellten-Verhältnis tätig wird. Der Begriff „Operateur des Krankenhauses“ wür- de dagegen überdehnt, wenn man ihm auch einen Arzt zuordnen wollte, der vom Kranken- haus nur als freier Mitarbeiter herangezogen wird. (BSG, Urteil vom 23. März 2011, Az.:

B 6 KA 11/10 R) RAin Barbara Berner

RECHTSREPORT

§ 115 b SGB V: Nur angestellte Ärzte oder Belegärzte dürfen operieren

Geringe Lebens - erwartung trotz Polioimpfung: Fast jedes fünfte Kind stirbt vor dem fünf- ten Geburtstag.

keiten kämpft der Dekan unermüd- lich gemäß dem Leitspruch der Uni- versität, mit dem jeder Besucher auf einem großen Schild am Eingangs- tor der Universität begrüßt wird:

„The road to succcess is always un- der construction.“ Für viele der me- dizinischen Spezialgebiete gibt es keine Fachärzte. Auch die Ausbil- dung der Studierenden wird notge- drungen zurzeit größtenteils von den jungen einheimischen Kollegen geleistet, dies mit viel Engagement, aber leider ohne entsprechende fachärztliche Weiterbildung, ge- schweige denn langjährige prakti- letzten zehn Jahren gegründet, eine

an der Hargeisa Universität und eine an der Ahmoud Universität. Der Aufbau der Fakultäten wurden von Kollegen des Tropical Health &

Education Trust unterstützt, und 2008/2009 konnten die ersten 27 Medizinstudierenden das Studium abschließen. Viele von ihnen arbei- ten inzwischen für „Ärzte ohne Grenzen“ an Kliniken in ländlichen Regionen des Landes, andere war- ten am Hargeisa Group Hospital, dem Lehrkrankenhaus der Universi- tät, auf eine Weiterbildungsmög- lichkeit. Trotz all dieser Schwierig-

sche Erfahrung. Auch gibt es kaum eine Möglichkeit, junge Ärzte adä- quat zum Facharzt weiterzubilden.

Es wäre eine große Hilfe, wenn deutsche Fachärzte während ihres Urlaubs ehrenamtlich an der Har- geisa Universität einen Blockkurs unterrichten könnten. Die Unter- richtssprache ist Englisch. Beson- ders gesucht sind Pathologen, Ra- diologen, Psychiater, Pädiater, Gy- näkologen, Kardiologen und Oph- thalmologen. Die Autoren freuen sich über das Interesse von Kolleginnen und Kollegen und beantworten gerne alle weitergehenden Fragen.

Um auch finanziell unterstützen zu können, wurde ein gemeinnütziger Verein gegründet: „Afrika aktiv“, Afrika-aktiv@web.de, Konto: 2 05 02 12 20, Sparkasse Gießen, BLZ

513 500 25. ■

Dr. med. Sibylle Rahlenbeck, Rahlenbeck@hotmail.com Dr. med. Deria Ereg, dr.deriaereg@yahoo.com

Dr. Daria Ereg ist der Gründungsdekan der Me - dizinischen Fakultät der Hargeisa University, die er seit acht Jahren leitet. Sibylle Rahlenbeck hat hier im Frühjahr 2011 Public Health und Community Medicine unterrichtet. Diese Dozen- tur wurde vom Deutschen Akademischen Aus- tauschdienst, Bonn, gefördert (www.daad.de).

Aufgrund des dringenden Bedarfs an medizi - nischen Lehrkräften wird die Möglichkeit der Förderung weiterer Kurzzeitdozenturen an der Hargeisa University durch den DAAD auch in Zukunft geprüft werden können.

S T A T U S

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