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Mittwoch (Nachmittag), 4. Juni 2014 Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion 60 2013.1576 Motion 336-2013 Kronenberg (Biel/Bienne, glp) Überprüfung und Optimierung der Investitionsabläufe im Hoch- und Tiefbau

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Sitzungstitel7 2013.1576 1

Der Grosse Rat des Kantons Bern

Le Grand Conseil du canton de Berne

Mittwoch (Nachmittag), 4. Juni 2014

Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion

60 2013.1576 Motion 336-2013 Kronenberg (Biel/Bienne, glp)

Überprüfung und Optimierung der Investitionsabläufe im Hoch- und Tiefbau

Vorstoss-Nr.: 336-2013

Vorstossart: Motion

Richtlinienmotion:

Geschäftsnummer: 2013.1576 Eingereicht am: 27.11.2013 Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein

Eingereicht von: Kronenberg (Biel/Bienne, glp) (Sprecher/in)

Weitere Unterschriften: 4 Dringlichkeit verlangt: Nein

Dringlichkeit gewährt:

RRB-Nr.: 562/2014 vom 02. Juni 2014 Direktion: Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Antrag Regierungsrat: Punktweise beschlossen Ziffer 1: Ablehnung

Ziffer 2: Punkt. 1 und 2: Annahme Punkt. 3: Ablehnung Punkt. 4: Ablehnung Punkt. 5: Annahme Punkt. 6: Annahme Punkt. 7: Ablehnung

Überprüfung und Optimierung der Investitionsabläufe im Hoch- und Tiefbau

1. Die Regierung wird beauftragt darzulegen, inwiefern die Investitionen im Hoch- und Tiefbau in Zukunft in der Sachbereichskommission im Bereich BVE voraussichtlich gehandhabt und einbe- zogen werden und welches die Vor- und Nachteile dieser Arbeitsweise sein könnten.

2. Darüber hinaus wird die Regierung beauftragt, darzulegen, wie die Prozesse bei Investitionsvor- haben im Hoch- und Tiefbau mit folgenden Vorgaben optimiert werden können:

– Vorgehensweise dahingehend ändern, dass einfache und einheitliche Standards in Bau und Ausstattung im Hochbau bevorzugt werden

– Funktionale Bauweise mit tiefen Betriebs- und Unterhaltskosten bevorzugen

– Prüfung von höheren Vergabe-Schwellenwerten bei freihändigen und offenen Verfahren und Einladungsverfahren

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– Überdenken und Optimieren von kostentreibenden SIA-Normen(wie beispielsweise Erdbebensi- cherheit und Schallschutz)

– Klare Kommunikation der Regierungsbeschlüsse mit Einbezug der Mitberichte der nebst der BVE involvierten Direktionen

– Vorausschauende Planung bei der Erstellung der Raumprogramme

– Stärkere Einbindung des Grossen Rates bei der Genehmigung der Raumprogramme Begründung:

Der Kanton Bern wird bei allen Sparanstrengungen mindestens 500 Mio. Franken in verschiedenen Bereichen des Hoch- und Tiefbaus investieren. Die vorgesehenen Projekte sind in aller Regel wich- tige und richtige Projekte und der politische Konsens darüber ist klar. Aus finanzpolitischen Gründen gilt den hohen Investitionskosten mit den damit einhergehenden Abschreibungen jedoch ein beson- deres Augenmerk. Natürlich durchlaufen Projekte im Hoch- und Tiefbau langjährige, schwierige und teilweise auch intransparente Prozesse von der Grundidee über die Planung bis zur Realisation.

Hier ist der politische Mitwirkungsprozess des Grossen Rates unbefriedigend. Beklagenswert sind insbesondere folgende Sachverhalte: Mangelnder oder mangelhafter Einbezug des Grossen Rates bei der Festlegung der Bau- und Raumprogramme, Projektkredite können in der Regel nur noch angenommen oder abgewiesen werden, zudem zeigt sich erfahrungsgemäss, dass kantonale Bau- projekte sehr oft nicht nachhaltiger, aber viel anspruchsvoller und daher oft ein Vielfaches teurer als private Projekte sind.

Antwort des Regierungsrats

In seinen Stellungnahmen zur Parlamentsrechtsrevision hat der Regierungsrat verschiedentlich auf die verfassungsrechtliche Aufgabenteilung zwischen dem Parlament und der Regierung hingewie- sen. Im Rahmen seiner Kompetenzen muss der Regierungsrat über genügend Spielraum und Selbstständigkeit verfügen, um seine verfassungsmässigen Aufgaben in eigener Verantwortung wahrnehmen zu können. Werden die Verantwortlichkeiten vermischt, widerspricht dies den Grundsätzen einer gewaltengeteilten Demokratie und der Kantonsverfassung.

1) Über die künftige Zusammenarbeit zwischen der BVE und der BaK kann die Regierung keine Angaben machen. Es ist Sache des Parlaments, die Eckpunkte der Arbeit der BaK festzulegen.

Investitionsprojekte, die in die Zuständigkeit des Grossen Rates fallen, werden jeweils in der Verwaltung aufbereitet und mit entsprechenden Antragstellungen des Regierungsrates an den Grossen Rat überwiesen. Sie werden demnach aufgeteilt in einen operativen Teil, der massgeb- lich von den Fachleuten betreut wird, und einen politischen Teil, für den zuerst der Regierungsrat (Antragstellung) und danach der Grosse Rat zuständig sind. Dieses Vorgehen entspricht der ver- fassungsrechtlichen statuierten Aufgabenteilung zwischen Exekutive und Legislative und hat sich in der Praxis seit Jahren bewährt. Es erlaubt eine effiziente und effektive Aufgabenerfüllung und eine klare Abgrenzung der Verantwortlichkeiten. Würde nun die Sachbereichskommission BaK bereits vor der Antragstellung in die verwaltungsinterne Projektarbeit einbezogen, würden die Verantwortlichkeiten vermischt. Die Verwaltung könnte die plangemässen Projektabläufe nicht mehr gewährleisten und die fachlichen Prozesse mit detaillierten Projektorganisationen und - planungen würden sich massiv verzögern, was Mehrkosten verursachen würde.

2) Punkte 1 und 2. Bereits heute gelten für Bau und Ausstattung im Hochbau einfache und einheitli- che Standards. Dabei sind auch alle gesetzlichen Vorgaben, zum Beispiel gemäss Energiege- setz, einzuhalten. Als finanzielle Richtschnur gelten die Standardkosten, die anhand eigener und externer Referenzbauten definiert und laufend aktualisiert werden. Das Ziel sind funktionale und wirtschaftliche Bauten mit optimalen Lebenszykluskosten. Dies wird namentlich auch über die Definition der Zuschlagskriterien für die Ausschreibungen gesteuert.

Punkt 3. Am 21. Januar 2014 hat der Grosse Rat mit der Teilrevision des Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen die Erhöhung der Schwellenwerte für das Einladungsverfahren beschlossen. Damit entsprechen die bernischen Schwellenwerte denjenigen der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB). Eine weitere Erhöhung ist im Rahmen des interkantonalen Konkordats nicht möglich.

Punkt 4. Die SIA-Normen werden durch den Schweizerischen Ingenieur- und Architektenverein festgelegt und können nicht durch den Kanton geändert werden. Sie sind zwingend einzuhalten.

Punkt 5. Alle nicht klassifizierten Beschlüsse des Regierungsrats sind auf www.rr.be.ch einseh- bar. Mitberichte zu Regierungsgeschäften sind grundsätzlich vertraulich und werden den Sach- bereichs- und Aufsichtskommissionen des Grossen Rates in den Fällen gemäss Artikel 39

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Grossratsgesetz (Informationsrechte im Bereich Finanzen) zugestellt.

Punkt 6. Auf der Basis der mittel- und langfristigen Betriebskonzepte der Nutzer werden die Erstellungen von Raumprogrammen bereits heute vorausschauend geplant. Anders ist eine zeit- gerechte Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten gar nicht möglich.

Punkt 7. Raumprogramme sind als fachliche Arbeitsmittel zwingender Bestandteil jedes kantona- len Hochbauprojekts. Sie hängen eng mit den baulichen und technischen Gegebenheiten der je- weiligen Bauvorhaben zusammen und können daher nicht losgelöst betrachtet werden. Sie set- zen ein sehr spezifisches Fachwissen voraus, damit für jedes Hochbauprojekt optimale Raum- planungen vorgenommen werden können. Die Erarbeitung von Raumprogrammen ist somit eine typische Fach- und Verwaltungsaufgabe.

Der Regierungsrat beantragt:

Ziffer 1 Ablehnung, Ziffer 2: Punkt 1, 2, 5 und 6 Annahme, Punkt 3, 4 und 7 Ablehnung

Präsidentin. Nous passons à l’affaire n°60 de Mme Kronenberg «Optimisation de la gestion des projets de construction». Mme Kronenberg accepte la proposition du Conseil-exécutif, à savoir rejet du premier chiffre, adoption des points 1 et 2 du deuxième chiffre, rejet des points 3 et 4, adoption des points 5 et 6 et rejet du point 7 du deuxième chiffre. Est-ce que quelqu’un conteste un de ces points? – Ce n’est pas le cas, nous pouvons passer au vote, point par point.

Ou pouvons-nous ne faire qu’un vote sur cette motion? – Oui, donc ceux qui acceptent cette motion ainsi que le propose le Conseil-exécutif votent oui et ceux qui la refusent votent non.

Abstimmung

Der Grosse Rat beschliesst:

Annahme Punkt 1, 2, 5 und 6 von Ziff. 2 und

Ablehnung Ziff. 1, sowie Punkt 3, 4 und 7 von Ziff. 2

Ja 94

Nein 40

Enthalten 2

Präsidentin. Vous avez accepté cette motion ainsi que le Conseil-exécutif vous l’a proposé.

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