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Erwerb der Liegenschaft Murtenstrasse 32 im Rahmen des Neubauprojekts Murtenstrasse 20-30

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Kanton Bern Auszug aus dem Protokoll Canton de Berne jjes Regierungsrates

Extrait du procès-verbal du Conseil-exécutif

1.5. Juni 2011 BVE

Q 3 2 Bern; Erwerb der Liegenschaft Murtenstrasse 32 im Rahmen des Neubauprojekts Murtenstrasse 20-30; Einjähriger Verpflichtungskredit

1 GEGENSTAND

Mit dem beantragten Kredit von Fr. 1'300'000.~ soll die Liegenschaft an der Murtenstrasse 32 in Bern gemäss Kaufvertrag vom 13. Dezember 2010 und Nachtrag vom 26. April 2011

erworben werden. Der Kauf erlaubt eine wesentlich bessere und kostengünstigere Einrichtung

^«fr^ der Baustelleninstallation und ein kompakteres Gebäudevolumen beim Laborneubau Murtenstrasse 20-30.

2 RECHTSGRUNDLAGEN

- Gesetz vom 26. März 2002 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLG;

BSG 620.0), Art. 42 ff.

- Verordnung vom 3. Dezember 2003 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLV; BSG 621.1), Art. 136 ff.

- Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Ver- kehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191), Art. 14

3 KOSTEN; NEUE AUSGABEN

Kaufpreis und zu bewilligender Kredit Fr. 1'300*000.

Beim zu bewilligenden Kredit in der Höhe von Fr. 1'300'000.- handelt es sich um neue Aus- gaben gemäss Art. 48 Abs. 2 Bst. a FLG. Im Welteren sind die Ausgaben einmalig im Sinne von Art. 46 FLG. Der Grosse Rat ist für die Bewilligung abschliessend zuständig.

110506_GRB_Bern Murtenstrasse 32_Beschluss.doc

152 1 3 - 0 3 10

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Seite

4 KREDITART/KONTO/RECHNUNGSJAHR

Produktgruppe: Entwicklung des Liegenschaftsbestandes (09.16.9120)

Es handelt sich um einen einjährigen Verpflichtungskredit gemäss Art. 50 Abs. 2 FLG, der mit einer einmaligen Zahlung am 5. Oktober. 2011 abgelöst wird und Im Voranschlag 2011 der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion eingestellt ist.

Konto Rechnungsjahr Betrag 4980 503000 Amt für Grundstücke und Gebäude, 2011 Fr. r300'000.~

Enterb und Erstellung von Liegen- schaften des Venwaltungsvermögens

5 BEDINGUNGEN

Der Übergang von Nutzen und Gefahr erfolgt per 1. Oktober 2011.

An den Grossen Rat

110128_GRB_Bern Murtenstrasse 32_Beschluss.doc

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