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Begründung Bei der letzten Teilrevision des Volksschulgesetzes wurde ein umstrittener time-out-Artikel eingeführt

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M 172/2002 ERZ 18. Juni 2003 48C

Motion

1737 Rytz, Bern (GB)

Weitere Unterschriften: 7 Eingereicht am: 02.09.2002

Prävention und Krisenintervention für gefährdete Schüler/innen und Jugendliche

1. Die Regierung wird aufgefordert, im Kanton Bern genügend Beratungs- und Interventionsangebote zur Begleitung und Betreuung von gefährdeten SchülerInnen und Jugendlichen anzubieten. Die Beratungs- und Interventionsstellen sollen Gefährdungen (Sucht, Gewalt, Verhaltensprobleme usw.) frühzeitig erkennen helfen und bei Bedarf Struktur, Unterstützung und Begleitung bieten.

2. Bereits bestehende, bewährte Projekte sollen beim Aufbau eines kantonalen Netzes berücksichtigt und Pilotprojekte in eine definitive Finanzierung überführt werden.

3. Erziehungsdirektion und Gesundheits- und Fürsorgedirektion sollen beim Auf- und Ausbau des benötigten Präventions- und Krisennetzes eng zusammen arbeiten, da sowohl Aspekte der Bildung als auch der sozialen Integration oder der Suchtprävention betroffen sind.

Begründung

Bei der letzten Teilrevision des Volksschulgesetzes wurde ein umstrittener time-out-Artikel eingeführt. Schwierige SchülerInnen sollen während der obligatorischen Schulzeit bis zu zwölf Wochen vom Unterricht ausgeschlossen werden können. Gegen diesen time-out- Artikel ist eine Beschwerde vor Bundesgericht hängig, da die Verantwortung für die Bildung und Betreuung der betroffenen SchülerInnen während des time-outs trotz Schulobligatorium an die Eltern übergeht.

Unabhängig davon, wie das Bundesgericht entscheidet, hat die Diskussion über den time- out Artikel wichtige Erkenntnisse gebracht. Schulen sind mit schwierigen Kindern heute oft überfordert und benötigen professionelle Hilfe. Das heutige System der Erziehungsberatung scheint nicht mehr zu genügen, da neben den schulischen immer mehr auch soziale und psychische Probleme der SchülerInnen zu bewältigen sind.

Schulen werden mit gesellschaftlichen Erwartungen und Veränderungen konfrontiert, für die sie von ihrem Auftrag und ihren Ressourcen her nicht ausgerüstet sind.

Aus diesem Grund haben viele Lehrkräfte den „time-out“ Artikel unterstützt. Ein time-out scheint oft die letzte Hoffnung zu sein, um eine Klasse von SchülerInnen in Krisensituationen zu entlasten und verfahrene Situationen zu bewältigen. Ob die Reintegration in die Klasse (und später in die Berufsausbildung) gelingt, hängt stark davon ab, was während dem time-out passiert. Je früher eine Gefährdung erkannt und durch Strukturen, Begleitung und Betreuung aufgefangen wird, desto besser sehen die Zukunftschancen der betroffenen SchülerInnen aus.

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Damit ein time-out pädagogisch etwas bringt und Lehrkräfte tatsächlich entlastet werden, braucht es ein Netz an Präventions- und Kriseninterventionsstellen für SchülerInnen und Jugendliche. Diese spielen auch in der Sucht- oder Gewaltprävention eine wichtige Rolle.

Im Kanton Bern sind bereits einige Institutionen in diesem Bereich aktiv, aber die Nachfrage ist grösser als das Angebot. Innovative neue Projekte wurden als Pilotprojekte aufgebaut und müssen nun finanziell abgesichert werden, damit sie überleben können.

Hier hat der Kanton eine grosse Verantwortung. Er muss auf ein zunehmendes Problem eine adäquate Antwort finden. Eine enge Zusammenarbeit von Erziehungs- und Fürsorgedirektion ist dabei unumgänglich.

Antwort des Regierungsrates

Die Motionärin stellt ein ungenügendes Beratungs- und Interventionsangebot fest und verlangt eine enge Zusammenarbeit zwischen der Erziehungsdirektion und der Gesundheits- und Fürsorgedirektion. In ihrer Argumentation verweist die Motionärin auf die Debatten im Rahmen der Teilrevision des Volksschulgesetzes sowie auf den neuen Artikel 28 VSG. In der Zwischenzeit hat das Bundesgericht die von Eltern eingereichte Beschwerde gegen den Grossratsbeschluss abgewiesen.

Die Erziehungsdirektion hat den festen Willen, den globalen Bildungs- und Erziehungsauftrag zu erfüllen und ihr Handeln auf dieses vorrangige Ziel auszurichten. Art 28, lit 6 des VSG hält fest: Bei einem Ausschluss sorgen die Eltern allenfalls unter Beizug von Fachstellen und mit Hilfe der Schule für eine angemessene Beschäftigung. Die Schule plant rechtzeitig die Wiedereingliederung. Lehrerschaft und Schulkommission sorgen zusammen mit den Eltern für eine allfällige Benachrichtigung der Vormundschaftsbehörden oder Sozialarbeitenden, falls eine Begleitung nötig ist. Für die Wiedereingliederung in die Schule bleibt die Schule in Kontakt mit den Eltern, damit frühzeitig die notwendigen Massnahmen getroffen werden können.

Die Erziehungsdirektion nimmt vorweg, dass sie keine zusätzlichen Angebote zur Betreuung von Schülerinnen und Schülern, die nach Artikel 28 VSG vom Unterricht ausgeschlossen werden, schaffen will. Sie will ganz im Gegenteil das bestehende Angebot ausbauen, anstatt in neue Angebote zu investieren. Die Bestimmungen der geltenden Gesetzgebung erlauben es nämlich, den schulischen Bedürfnissen von Schülerinnen und Schülern mit Lern- oder Verhaltensproblemen oder mit Schwierigkeiten beim Übergang ins Erwerbsleben nachzukommen. Für solche Fälle bietet die Erziehungsdirektion eine Betreuung durch die Schulische Heilpädagogik, Erziehungsberatungsstellen oder Berufsberatungsstellen an.

Die Schulische Heilpädagogik (Logopädie, Psychomotorik) und die Sonderklassen haben zum Ziel, die Schwierigkeiten eines Kindes zu beheben, um ihm den Besuch einer Regelklasse zu ermöglichen. Die Erziehungsberatungsstellen sind beauftragt, ganz allgemein die Ausbildungs- und Erziehungsbedingungen von Kindern und Jugendlichen zu verbessern. Die Berufsberatung bietet Informationen und Beratung im Zusammenhang mit der Ausbildung, der Berufsbildung, der Fort- und Weiterbildung sowie der Karriereplanung an.

Es ist darauf hinzuweisen, dass die Aussagen der Motionärin in Bezug auf die Erziehungsberatungsstellen nicht der Realität entsprechen. Neben ihrem allgemeinen Auftrag befassen sich diese auch mit den sozialen und psychischen Problemen von Kindern und Jugendlichen und verfügen über das kompetente Personal und das nötige Know-how, um wirksam zu intervenieren. Gegenwärtig fehlt es ihnen jedoch an den nötigen personellen und finanziellen Mitteln, um allen Anfragen gerecht zu werden. Die Erziehungsdirektion hat eine Erhöhung der Ressourcen dieser Stellen in Planung genommen.

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Es trifft zu, dass auch andere Direktionen auf Grund ihres Aufgabenfelds ebenfalls von Schulausschlüssen und anderen Problemen (Sucht, Gewalt usw.) betroffen sein können.

Dies ist namentlich bei den Sozialdiensten oder den Vormundschaftsbehörden der Fall.

Andere Institutionen (z.B. die Berner Gesundheit) befassen sich mit der Prävention oder betreuen eine gewisse Anzahl Jugendlicher in Schwierigkeiten. Es wurden zudem auch Projekte entwickelt, um innovative Lösungen zu finden. In Bezug auf eine Vernetzung dieser Angebote stellt sich jeweils die Frage nach den Kompetenzen und der Finanzierung.

Die Erfahrung zeigt jedoch, dass im kleinräumigen Umfeld der Gemeinden die gegenseitige Vernetzung der Hilfestellungen von Elternhaus, Schule und Sozialdienste in der Regel gut funktioniert.

Der Regierungsrat hat bereits im Jahre 2001 das Pilotprojekt «Kindesschutz im Kanton Bern» gestartet. Ziel ist es u.a., die verschiedenen Dienste, die sich mit Kindesschutz befassen, besser zu vernetzen. Das Pilotprojekt läuft während der Jahre 2002 bis 2005 und soll zu einer Verbesserung der aktuellen Situation führen. Das Projekt arbeitet aber sehr breit. Die Probleme der Schulen mit schwierigen Kindern sind nur eines von vielen Themen.

Der Regierungsrat erachtet es daher als sinnvoll, die in der Motion aufgeworfene Problematik spezifisch anzugehen.

Zu den einzelnen Punkten:

1. Der Regierungsrat will keine neuen Infrastrukturen schaffen, sondern das bestehende Angebot aufrechterhalten und ausbauen sowie die Zusammenarbeit fördern. Unter dieser Voraussetzung lehnt er diesen Teil der Motion ab.

2. Für die Regierung ist kein Anlass gegeben, erneut eine umfassende Bestandesaufnahme vorzunehmen und Pilotprojekte einzuleiten. Die Schwierigkeiten in der Praxis des Schulausschlusses sind bekannt und können durch Verbesserung der gegenseitigen Kommunikation zwischen Schule und den für soziale Fragen zuständigen Behörden bewältigt werden.

3. Die drei betroffenen Direktionen arbeiten schon heute im Rahmen ihres jeweiligen Auftrags eng zusammen.

Antrag :

Ziffer 1: Ablehnung Ziffer 2: Ablehnung

Ziffer 3: Annahme und Abschreibung

An den Grossen Rat

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