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Mutterschutz bei Tierärztinnen (PDF, 0,2 MB)

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Gute Beratung

Faire Kontrolle Spezifische Gefährdungen (§ 4 MSchG)

Schwangere Arbeitnehmerinnen, die innerhalb der Veterinärmedizin im direkten Kontakt mit Tieren tätig sind, sind besonderen Gefährdungen ausgesetzt, welche bestimmte Beschäftigungsverbote gemäß § 4 MSchG nach sich ziehen.

Gefahr einer Berufskrankheit (§ 4 Abs. 2. Z 3)

Werdende Mütter dürfen nicht mit Arbeiten, bei denen die Gefahr einer Berufskrankheit gegeben ist, beschäftigt werden. Dies betrifft vorrangig die Berufskrankheit Nr. 39

„Von Tieren auf Menschen übertragbare Erkrankungen“

(z.B.: Toxoplasmose).

Infektionskrankheiten durch den Kontakt mit biologischen Arbeitsstoffen (§ 4 Abs. 2 Z 11)

Der Umgang werdender Mütter mit Blut und Blutprodukten sowie sonstigen Körperflüssigkeiten, die erfahrungsgemäß Krankheitserreger übertragen können, ist nicht zulässig. (=

unbeabsichtigte Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen)

Wichtig!

Auf Basis der Arbeitsplatzevaluierung ist eine Mutterschutzevaluierung durchzuführen.

Mutterschutz

bei Tierärztinnen

Um die konkreten Gefährdungen berücksichtigen zu können, stellt eine umfassende und schlüssige Mutterschutzevaluierung immer die Grundlage für allfällige Maßnahmen dar.

Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe und Strahlen (§ 4 Abs. 2 Z 4)

Das Arbeiten von werdenden und stillenden Müttern unter der Einwirkung von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen (z.B.: Narkosegase, Reinigungs- und Desinfektionsmittel) und das Arbeiten im Strahlenbereich (Röntgen) ist nicht zulässig.

Persönliche Schutzausrüstung (PSA)

Die Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung (PSA), wie z.B. das Tragen von Handschuhen und Atemschutzmasken, bietet nach derzeitigem medizinischen Wissensstand keinen verlässlichen Infektionsschutz. Atemschutzmasken (z.B.: Ka- tegorie FFP 3) beeinträchtigen zudem die Atmung.

Bewegungen und Körperhaltungen (§ 4 Abs. 2 Z 2 und Abs. 1)

Werdende Mütter sollen häufiges Beugen und Strecken (z.B.

bei kleinen und großen Tieren) vermeiden. Es ist daher be- sonderes Augenmerk auf ergonomische Faktoren zu legen.

(2)

Nach Ablauf der 20. Schwangerschaftswoche sind Arbeiten, die überwiegend im Stehen verrichtet werden müssen, höchstens 4 Stunden pro Tag erlaubt – auch dann, wenn Sitz- gelegenheiten zum kurzen Ausruhen benützt werden können.

Besondere Unfallgefahren (§ 4 Abs. 3)

Werdende Mütter dürfen nicht mit Arbeiten beschäftigt wer- den, bei denen sie besonderen Unfallgefahren ausgesetzt sind, wie z.B. beim Umgang mit aggressiven Tieren und Wildtieren sowie beim Umgang mit spitzen und scharfen Gegenständen.

Die Abwehrreaktion von Tieren (Kratzen, Beißen) sind ebenfalls zu berücksichtigen.

Verbotene Tätigkeiten (beispielhaft)

Aufgrund all dieser Gefährdungen sind nachstehende Tätig- keiten in der Regel für schwangere Tierärztinnen verboten:

• Blutabnahme

• Labortätigkeiten mit Kontaktrisiko

• Sterilisation (kontaminierte Seite)

• Operieren

• Verabreichen von Injektionen

• Reinigen des kontaminierten Arbeitsplatzes

Zulässige Tätigkeiten (unter Einhaltung der Voraussetzungen)

Voraussetzungen:

Keine Gefährdung der werdenden Mutter oder des Kindes durch biologische oder gesundheitsgefähr- dende Arbeitsstoffe.

Hierunter ist insbesondere die Gefahr einer aeroge- nen Übertragung von Erregern (z.B.: Chlamydophila psittaci) zu verstehen.

Zusätzlich gilt es auch andere Gefährdungen (z.B.:

ergonomische Belastung) sowie die ausdrücklichen Verbote nach dem MSchG zu berücksichtigen.

1) Kleintierpraxis

• Telefonieren: Beratung, Terminvergabe, Abfrage von Interpretationen von Laborbefunden

• Erstkontakt mit Kunden und Kundinnen (Personen, nicht mit Tieren)

• Bestellungen

• Abrechnung und Sichtung von offenen Rechnungen

• Übernahme von Arzneimittelsendungen unter Einhaltung der Gewichtsbeschränkungen

• Abgabe von Arzneimitteln inklusive Kundenberatung

• Überprüfung der Bestände von Arzneimitteln und Hilfs- stoffen, Verbandsmaterial etc.

• Dokumentation von Anamnese, Diagnose und Therapie in der Patientenkartei

• Beurteilung von Röntgenbildern

• Sichtung und Ausfertigung von Impferinnerungen

• Literatursuche bei komplexen Fällen

• Sortieren, Verpacken und Autoklavieren bereits gereinigter Instrumente

• Operationsvorbereitung von bereits autoklaviertem Besteck, Abdeckungen usw.

• Ernährungsberatungen

• Beratungen zu Impfungen

• Aufklärungsgespräche bezüglich Operationen und Narkose

• Telefondienst im Notdienst und oben genannte Tätigkeiten unter bestimmten Voraussetzungen auch an Sonntagen

2) Nutztierpraxis:

• Organisatorische Aufgaben wie Kleintierpraxis

arbeitsinspektion.gv.at

Gute Beratung

Faire Kontrolle

(3)

Impressum

Medieninhaber und Herausgeber: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz (BMASGK),

Sektion VII Arbeitsrecht und Zentral-Arbeitsinspektorat, Favoritenstraße 7, 1040 Wien Verlags- und Herstellungsort: Wien Layout

& Druck: BMASGK Stand: September 2019

Hinweis zur Geltung des Mutterschutzgesetzes Das Mutterschutzgesetz gilt für Frauen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehen, für Heimarbeiterinnen sowie für Arbeitnehmerinnen des Bundes. Auch freie Dienstnehmerinnen sind teilweise vom Geltungsbereich des Mutterschutzgesetzes erfasst, für sie gelten insbesondere die Meldepflicht, das absolute Beschäftigungsverbot, sowie die Beschäftigungsverbote nach der Entbindung.

Das Mutterschutzgesetz gilt nicht für Landes- oder Gemeindebedienstete, es sei denn, sie sind in Betrieben der Länder oder Gemeinden beschäftigt

Gesetzliche Grundlage

Mutterschutzgesetz 1979 - MSchG, BGBl. Nr. 221/1979 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG, BGBl. Nr. 450/1994 Verordnung biologische Arbeitsstoffe - VbA,

BGBl. II Nr. 237/1998

Erstellt in Zusammenarbeit mit der Österreichischen Tierärztekammer

arbeitsinspektion.gv.at

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