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Amtsblatt für die Stadt Frankfurt (Oder) Jg.22, Heft 10

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(1)

Jahrgang 22, Nr. 10, Frankfurt (Oder), 07. Dezember 2011

Impressum

Amtsblatt für die Stadt Frankfurt (Oder) Herausgeber: Stadt Frankfurt (Oder)

Der Oberbürgermeister

15230 Frankfurt (Oder), Marktplatz 1 Redaktion: Amt für Stadtverordnetenangelegenheiten

Karola Kargert,

Tel.: (03 35) 5 52 16 01, Fax.: (03 35) 5 52 16 99 Das Amtsblatt erscheint mindestens alle 2 Monate.

Es ist in den Objekten der Stadtverwaltung

Stadthaus, Goepelstr. 38 Amt für öffentliche Ordnung, Marktplatz 1 Rathaus, Marktplatz 1 sowie

- im Servicepunkt der Wohnungswirtschaft Frankfurt (Oder) GmbH, Heinrich-Hildebrand-Str. 20 b

- im Kundenzentrum der Stadtwerke Frankfurt (Oder) GmbH, Karl-Marx-Str. 195 (Lennèpassage)

- in der Kfz-Zulassungsbehörde, Komarow-Eck 22/23 - im Internet unter www.frankfurt-oder.de

kostenlos erhältlich und über Abonnement beim Vertreiber zu beziehen.

Porto und Versandkosten für Abonnenten 3,50 Euro pro Ausgabe Gesamtherstellung und Vertrieb:

Druckerei Nauendorf GmbH Gewerbegebiet „Oderberger Straße“

Nordring 16, 16278 Angermünde InhaltsverzeIchnIs:

Amtlicher Teil

1. Gebührensatzung für die Abfallentsorgung der Stadt Frankfurt

(Oder) S. 106

2. Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Frankfurt (Oder) - Erschließungsbeitragssatzung - S. 112 3. Aufhebungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebüh-

ren für die Benutzung öffentlicher Toiletten (WC-Anlagen) der

Stadt Frankfurt (Oder) S. 114

4. Entgeltordnung für die Benutzung der öffentlichen Toilettenanla- gen in der Stadt Frankfurt (Oder) S. 115 5. Benutzungs- und Entgeltordnung für die Sportanlagen des

Eigenbetriebes Sportzentrum der Stadt Frankfurt (Oder) S. 115 6. Öffentliche Bekanntmachung - Änderung der Gebietskulisse

des Stadtumbaus; Herausnahme des Gebietes Fürstenwalder Poststraße/Meurerstraße aus dem Teilbereich Südwest S. 119 7. Öffentliche Bekanntmachung - Satzung der Stadt Frankfurt

(Oder) über die Herstellung von notwendigen Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und Fahrradabstellplätzen (Stellplatzsatzung- StplS); Information zum Beschluss über die Satzung S. 119 8. Öffentliche Bekanntmachung - Änderung des Flächennutzungs-

planes der Stadt Frankfurt (Oder) zur 4. Änderung des Bebau- ungsplanes BP-04-006 „Wohnungsbaustandort Römerhügel";

Information zum Beschluss über die Wertung der während der öffentlichen Auslegung eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden sowie Beschluss über die Ände-

rung des Flächennutzungsplanes S. 119

9. Öffentliche Bekanntmachung - 4. Änderung des Bebau- ungsplanes BP-04-006 „Wohnungsbaustandort Römerhügel";

Information zum Beschluss über die Wertung der während der öffentlichen Auslegung eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden sowie Beschluss über den Bebauungsplan als Satzung gem. § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch

(BauGB) S. 120

10. Öffentliche Bekanntmachung - Aufstellung des Vorhabenbe- zogenen Bebauungsplans VBP-15-001 "Umnutzung Landwirt- schaftsanlage Neue Straße Lichtenberg" und parallele Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Frankfurt (Oder), Öffentliche Auslegung der Entwürfe gem. § 3 Abs. 2

Baugesetzbuch S. 120

11. Richtlinie für die Förderung Freier Projekte durch die Stadt Frank- furt (Oder) gültig vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 S. 121 12. Richtlinie für die Förderung Freier Projekte durch die Stadt Frank- furt (Oder) gültig ab 01.01.2013 S. 123 13. Bekanntmachung über Beschlüsse der Stadtverordnetenver-

sammlung Frankfurt (Oder) aus ihrer 23. Sitzung

am 10.11.2011 S. 124

14. Aufruf zur Schulanmeldung 2012 S. 126 15. Bekanntmachung der Regionalen Planungsgemeinschaft

Oderland-Spree S. 127

16. Nachtragshaushaltssatzung der Regionalen Planungsgemein- schaft Oderland-Spree für das Haushaltsjahr 2011 S. 127 Ende des Amtlichen Teils

(2)

(6) Die Abfallgebühren werden nach der Art und dem Gewicht der an der Abfallentsorgungsanlage Seefichten-Wertstoffhof direkt angelieferten Abfälle bemessen.

(7) Bei privater Kleinanlieferung von Grünschnitt mittels Pkw oder Pkw mit Anhänger oder Kleintransporter auf der Abfallentsor- gungsanlage Seefichten-Wertstoffhof bemisst sich die Gebühr nach dem angelieferten Ladevolumen des Anlieferfahrzeuges.

(8) Für die gesonderte Abfuhr und Entsorgung von neben den Abfall- behältern oder auf dem Grundstück entgegen den Bestimmun- gen der Abfallentsorgungssatzung bereitgestellten Abfällen, wie Hausmüll, Sperrmüll etc., wird eine Bearbeitungsgebühr erhoben.

Daneben werden die durch die gesonderte Abfuhr und Entsor- gung verursachten Kosten des Drittbeauftragten berechnet.

(9) Für die Nutzung der Annahmestelle Siedlungsabfalldeponie See- fichten Frankfurt (Oder) zur Wiegung von Fremdmaterialien wird eine Bearbeitungsgebühr erhoben.

§ 2 Gebührensätze

(1) Der Grundbetrag im Sinne des § 1 Abs. 2 dieser Satzung beträgt:

je Restabfallbehälter mit 60 l Füllraum 18,57 Euro/Jahr je Restabfallbehälter mit 80 l Füllraum 24,76 Euro/Jahr je Restabfallbehälter mit 120 l Füllraum 37,14 Euro/Jahr je Restabfallbehälter mit 240 l Füllraum 74,29 Euro/Jahr je Restabfallbehälter mit 360 l Füllraum 111,43 Euro/Jahr je Restabfallbehälter mit 1.100 l Füllraum 340,49 Euro/Jahr.

(2) Die Entleerungsgebühr im Sinne des § 1 Abs. 2 dieser Satzung be- trägt je Entleerung eines

Restabfallbehälter mit 60 l Füllraum 1,61 Euro Restabfallbehälter mit 80 l Füllraum 1,64 Euro Restabfallbehälter mit 120 l Füllraum 1,69 Euro Restabfallbehälter mit 240 l Füllraum 2,42 Euro Restabfallbehälter mit 360 l Füllraum 2,75 Euro Restabfallbehälter mit 1.100 l Füllraum 6,71 Euro (3) Die Gewichtsgebühr für die Restabfallentsorgung beträgt 0,16

Euro/kg.

(4) Die Gewichtsgebühr für die Bioabfallentsorgung beträgt 0,12 Euro/kg.

(5) Für die nicht regelmäßige Abfuhr von Abfällen, die auf Veranstal- tungen, Märkten, Erholungsgrundstücke und in Kleingartenanla- gen anfallen, wird eine Gebühr für

· einen Abfallbehälter mit 240 l Füllraum in Höhe von 21,71 Euro/Entleerung

· einen Abfallbehälter mit 1.100 l Füllraum in Höhe von 45,53 Euro/Entleerung erhoben.

(6) Die Gebühr für die Benutzung von Raumcontainern gem. §  1 Abs. 4 dieser Satzung beträgt für den Grundbetrag/Miete 55,32 Euro/Monat, für die Transportgebühr 45,53 Euro/Entleerung und für die Gewichtsgebühr 0,16 Euro/kg.

(7) Die Gebühr für die Überlassung von zusätzlichen Abfallbehältern in Häusern mit Müllabwurfanlagen gem. § 1 Abs. 5 beträgt für Ab- fallbehälter mit einem Volumen von 240 l 2,76 Euro/Jahr und für einen Abfallbehälter mit einem Volumen von 1.100 l 16,80 Euro/

Jahr.

(8) Für die gewerbliche Anlieferung von Abfällen zur Beseitigung an der Annahmestelle Abfallentsorgungsanlage Seefichten-Wert- stoffhof, sofern der Nachweis der Nichtverwertbarkeit erbracht wurde, gelten ab 01.01.2010 folgende Abfallgebühren:

amtlIcher teIl

Gebührensatzung

für die Abfallentsorgung der Stadt Frankfurt (Oder)

„Aufgrund der §§ 3, 28 der Kommunalverfassung des Landes Bran- denburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBl. I S. 286), i.V.m. § 9 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes (BbgAbfBodG) vom 06.06.1997 (GVBl. I S. 40), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 11 des Gesetzes zur Errichtung und Auflösung von Landesoberbehörden sowie zur Änderung von Rechtsvorschriften vom 15.07.2010 (GVBI. I Nr. 28), §§ 2, 4 , 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Bran- denburg (KAG) vom 31.03.2004 (GVBl. I S. 174) und der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und sonstige Entsorgung von Abfällen in der kreisfreien Stadt Frankfurt (Oder) (Abfallentsorgungssatzung) vom 11.11.2005 in der Fassung der Ersten Änderungssatzung der Abfallentsorgungssatzung in den jeweils geltenden Fassungen hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Frankfurt (Oder) in ihrer Sitzung am 10.11.2011 folgende Gebührensatzung für die Abfallent- sorgung der Stadt Frankfurt (Oder) beschlossen:

§ 1

Erhebung von Abfallgebühren/Gebührenmaßstab (1) Für die Benutzung der öffentlichen Einrichtung der Abfallentsor-

gung werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben. Die Ge- bühren dienen zur Deckung der Kosten der Abfallentsorgung der Stadt Frankfurt (Oder).

(2) Die Abfallgebühren für die Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushalten und anderen Herkunftsbereichen, wie z.B. öffentli- chen Einrichtungen, Gewerbebetrieben, Freiberuflern, Handels- vertretern, Gaststätten, Hotels, Krankenhäuser, Schulen, Kinderta- gesstätten, Altenheime, Nebenwohnungen und Campingplätzen (Anlage) werden für die Leistungen der Abfallentsorgung, wie z.B. die Entsorgung von Hausmüll, hausmüllähnlichen Gewerbe- abfällen, Sperrmüll, Bioabfall, Problemabfällen, Elektronikschrott und Kühlschränken sowie die Öffentlichkeitsarbeit, die Abfall- beratung, Verwaltungsaufwendungen und den Betrieb und die Ertüchtigung und die Nachsorge von Abfallentsorgungsanlagen erhoben und setzen sich aus einem Grundbetrag, einer Entlee- rungsgebühr und einer Gewichtsgebühr für die Restabfallentsor- gung sowie einer Gewichtsgebühr für die Bioabfallentsorgung zusammen. Nicht erfasst sind die in Abs. 3 bis 9 aufgeführten Leis- tungen. Der Grundbetrag wird nach der Anzahl und Größe der auf dem Grundstück aufgestellten Restabfallbehälter, die Entlee- rungsgebühr wird nach der Anzahl der Entleerungen der Restab- fallbehälter, die Gewichtsgebühr wird nach dem Gewicht der der Stadt Frankfurt (Oder) überlassenen Restabfälle bzw. Bioabfälle bemessen.

(3) Die Gebühr für die nicht regelmäßige Abfuhr von Abfällen, die auf Veranstaltungen, Märk ten, Erholungsgrundstücken und in Klein- gärten anfallen, wird nach der Größe des Abfallbehälters und der Zahl der Entleerungen bemessen.

(4) Die Gebühr für die Benutzung von Raumcontainern mit einem Füllraum von 4.500 l für die Entsorgung von hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen setzt sich aus einem Grundbetrag, einer Trans- portgebühr und einer Gewichtsgebühr zusammen. Der Grund- betrag wird nach der Anzahl der aufgestellten Raumcontainer, die Transportgebühr nach der Anzahl der Entleerungen und die Gewichtsgebühr nach dem Gewicht der überlassenen Abfälle be- messen.

(5) Die Gebühr für die Überlassung von Abfallbehältern mit einem Volumen von 240 l und 1.100 l, die ausschließlich zur Sicherung der Abfallaufnahme bei mehrgeschossigen Häusern mit Müllab- wurfanlagen und nicht der zusätzlichen Abfallentsorgung dienen, wird nach der Zahl der zusätzlich überlassenen Abfallbehälter er- hoben.

(3)

* AVV Schlüs- sel -Nr.

Abfallart/

Bezeichnung Herkunfts-

bereich Gebühr EURO/t Gebühr

EURO /

070699

Abfälle a.n.g.*) Abfälle aus Her- stellung, Zube- reitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von Fetten, Schmier- stoffen, Seifen, Waschmitteln, Desinfektionsmit- teln und Körper- pflegemitteln

311,78 93,53

080318

Tonerabfälle, die keine gefähr- lichen Stoffe enthalten

Abfälle aus der HZVA von Druck-

farben 371,28 55,69

100101

Rost- und Kesse- lasche, Schlacken und Kesselstaub mit Ausnahme von Kesselstaub aus Ölfeuerung

Abfälle aus Kraftwerken und anderen Verbren- nungsanlagen

(außer 19 ) 85,68 12,85

100102

Filterstäube aus Kohlefeuerung

Abfälle aus Kraftwerken und anderen Verbren- nungsanlagen (außer 19)

85,68 12,85

100105

Reaktionsabfälle auf Kalziumbasis aus der Rauch- gasentschwe- felung in fester Form

Abfälle aus Kraftwerken und anderen Verbren- nungsanlagen (außer 19)

490,28 392,22

100119

Abfälle aus der Abgasbehand- lung, die keine gefährlichen Stoffe enthalten

Abfälle aus Kraftwerken und anderen Verbren- nungsanlagen (außer 19)

109,48 16,42

101103

Glasfaserabfall Abfälle aus der Herstellung von Glas und Glaser- zeugnissen

252,28 63,07

101112

Glasabfall, der keine Schwerme- talle enthält

Abfälle aus der Herstellung von Glas und Glaser- zeugnissen

252,28 63,07

101203

Teilchen und

Staub Abfälle aus der Herstellung von Keramiker- zeugnissen und keramischen Baustoffen wie Fliesen und Steinzeug

106,51 21,30

120105

Kunststoffspäne

und - drehspäne Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der phy- sikalischen und mechanischen Oberflächenbe- arbeitung von Metallen und Kunststoffen

148,75 29,75

* (AVV entspricht Abfallverzeichnisverordnung)

* AVV Schlüs- sel -Nr.

Abfallart/

Bezeichnung Herkunfts-

bereich Gebühr EURO/t Gebühr

EURO /

010410

Staubende und pulvrige Abfälle, die keine ge- fährlichen Stoffe enthalten

Abfälle aus physikalischen und Chemischen Weiterverar- beitung von nichtmetallischen Bodenschätzen

109,48 10,95

020104

Kunststoffab-fälle (ohne Verpackun- gen)

Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teich- wirtschaft, Forst- wirtschaft, Jagd und Fischerei

148,75 14,88

020304

für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe

Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Obst, Gemüse, Getreide, Spei- seölen, Kakao, Kaffee und Tabak, Konservenher- stellung

148,75 37,19

020501

für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe

Abfälle aus der Milchverarbei-

tung 148,75 37,19

020601

für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe

Abfälle aus der Herstellung von Back- und Süßwa- ren

148,75 37,19

020702

Abfälle aus der Alkoholdestil- lation

Abfälle aus der Herstellung von alkoholischen und alkoholfreien Getränke (ohne Kaffee, Tee und Kakao)

148,75 37,19

020704

für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe

Abfälle aus Herstellung von alkoholischen oder alkoholfrei- en Getränken (ohne Kaffee, Tee und Kakao)

490,28 122,57

030105

Späne, Abschnit- te, Verschnitt von Holz, Spanplatten und Furnieren

Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstel- lung von Platten und Möbeln

148,75 22,31

040221

Abfälle aus unbehandelten Textilfasern

Abfälle aus der

Textilindustrie 148,75 22,31

070599

Abfälle a.n.g.*) Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung, Ver- trieb und Anwen- dung (HZVA) von Pharmazeutika

371,28 55,69

(4)

* AVV Schlüs- sel -Nr.

Abfallart/

Bezeichnung Herkunfts-

bereich Gebühr EURO/t Gebühr

EURO /

170504

Boden und Steine, die keine gefährlichen Stoffe enthalten

Boden (ein- schließlich Aushub von verunreinigten Standorten), Steine und Bag- gergut

38,08 45,70

170508

Gleisschotter, der keine gefähr- lichen Stoffe enthält

Boden (ein- schließlich Aushub von verunreinigten Standorten), Steine und Bag- gergut

49,98 69,97

170604

Dämmmaterial, das keine ge- fährlichen Stoffe enthält

Dämmmaterial und Mineral-

wolle 168,98 25,35

170604

Dämmmaterial, das keine ge- fährlichen Stoffe enthält

Dämmmaterial und Styropor

1.059,10 105,91

170802

Baustoffe auf Gipsbasis die nicht durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind

Baustoffe auf Gipsbasis

168,98 135,18

170904

gemischte Bau- und Abbruchab- fälle, die keine gefährlichen Stoffe enthalten

Sonstige Bau- und Abbruchab- fälle

148,75 52,06

180101

spitze oder scharfe Gegen- stände, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräven- tiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden

Abfälle aus der Geburtshilfe, Diagnose, Behandlung oder Vorbeugung von Krankheiten beim Menschen

von der An- nahme ausge- schlos- sen

180104

Abfälle an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräven- tiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden (z.B. Wund- und Gipsverbän- de, Wäsche, Einwegkleidung, Windeln)

Abfälle aus der Geburtshilfe, Diagnose, Behandlung oder Vorbeugung von Krankheiten beim Menschen

von der An- nahme ausge- schlos- sen

180109

Arzneimittel, au- ßer zytotoxische und zyzostatische

Abfälle aus der Geburtshilfe, Diagnose, Behandlung oder Vorbeugung von Krankheiten beim Menschen

von der An- nahme ausge- schlos- sen

* AVV Schlüs- sel -Nr.

Abfallart/

Bezeichnung Herkunfts-

bereich Gebühr EURO/t Gebühr

EURO /

120117

Strahlmittelab- fälle, die keine gefährlichen Stoffe enthalten

Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der phy- sikalischen und mechanischen Oberflächenbe- arbeitung von Metallen und Kunststoffen

109,48 21,90

150203

Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung, die nicht durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind

Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung

148,75 22,31

161104

Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen, die keine gefähr- lichen Stoffe enthalten

Ofenausbrüche aller Branchen

97,58 97,58

161106

Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus nichtmetallurgi- schen Prozessen, die keine ge- fährlichen Stoffe enthalten

Ofenausbrüche aller Branchen

97,58 97,58

170101 Beton Beton, Ziegel,

Fliesen, Keramik 38,08 57,12 170102 Ziegel (hiermit

sind Mauerziegel erfasst)

Beton, Ziegel, Fliesen und

Keramik 38,08 49,50

170103

Fliesen, Ziegel und Keramik (hiermit sind Dachziegel erfasst)

Beton, Ziegel, Fliesen und

Keramik 38,08 49,50

170107

Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Ke- ramik, die keine gefährlichen Stoffe enthalten

Beton, Ziegel, Fliesen, und Keramik

38,08 57,12

170202 Glas Holz, Glas und

Kunststoff 252,28 252,28 170203 Kunststoff Holz, Glas und

Kunststoff 148,75 29,75 170302

Bitumengemi- sche kohlenteer- frei

Bitumengemi- sche, Kohlenteer und teerhaltige

Produkte 371,28 445,54

170411 Kabel, die keine gefährlichen Stoffe enthalten

Metalle (einschließlich Legierungen)

38,08 11,42

(5)

* AVV Schlüs- sel -Nr.

Abfallart/

Bezeichnung Herkunfts-

bereich Gebühr EURO/t Gebühr

EURO / 200139

Kunststoffe Getrennt gesam-

melte Fraktionen 148,75 29,75

200202

Boden und Steine Garten- und Parkabfälle (einschl. Fried- hofsabfälle)

38,08 13,33

200203

andere nicht biologisch ab- baubare Abfälle

Garten- und Parkabfälle (einschl. Fried- hofsabfälle)

148,75 37,19 200301 Gemischte Sied-

lungsabfälle

Andere Sied-

lungsabfälle 148,75 37,19 200302 Marktabfälle Andere Sied-

lungsabfälle 148,75 37,19 200303 Straßenkehricht Andere Sied-lungsabfälle 121,38 145,66 200306 Abfälle aus der Kanalreinigung Andere Sied-

lungsabfälle 109,48 32,84 200307 Sperrmüll Andere Sied-

lungsabfälle 148,75 37,19 200399 Siedlungsabfälle a.n.g.

Andere Sied-

lungsabfälle 148,75 37,19 (* a.n.g. – anderswo nicht genannt)

Bei starken Vermischungen der an der Abfallentsorgungsanlage See- fichten-Wertstoffhof angelieferten Abfälle wird die jeweils teuerste Abfallart zur Gebührenberechnung herangezogen.

(9) Für die private Kleinanlieferung von Sperrmüll wird keine Gebühr erhoben. Für die private Kleinanlieferung von Grünschnitt an der Abfallentsorgungsanlage Seefichten-Wertstoffhof wird eine Ge- bühr nach Ladevolumen des Anlieferfahrzeuges erhoben:

* je Pkw 1,00 EURO

* je Pkw mit Anhänger oder Kleintransporter

bei Grünschnitt bis 1 m³ 2,50 EURO Größere Mengen Grünschnitt sind den Kompostieranlagen anzu-

liefern.

(10) Für die Nutzung der Annahmestelle Siedlungsabfalldeponie See- fichten Frankfurt (Oder) zur Wiegung von Fremdmaterialien wird eine Gebühr in Höhe von 0,53 € pro Wiegung erhoben.

§ 3 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner für die Abfallgebühren gemäß §  1 Abs.  2 (Grundbetrag, Entleerungsgebühr und Gewichtsgebühr für die Restabfallentsorgung und Gewichtsgebühr für die Bioabfallent- sorgung) sowie für die Gebühr für die Gestellung zusätzlicher Ab- fallbehälter für Häuser mit Müllabwurfanlagen (§ 1 Abs. 6) ist der Eigentümer einschließlich des wirtschaftlichen Eigentümers des an die Abfallentsorgung der Stadt Frankfurt (Oder) angeschlos- senen Grundstücks. Ist ein Erbauberechtigter, Wohnungs- oder Teileigentümer, Dauerwohnungs- oder Dauernutzungsberech- tigter i.S.d. Wohneigentumsgesetzes, Nießbraucher, Gebäudeei- gentümer i.S.d. Art. 233 § 4 Abs. 1 EGBGB oder ein Nutzungsbe- rechtigter i.S.d. Art. 233 § 4 Abs. 2 EGBGB vorhanden, ist dieser Gebührenschuldner. Dies gilt unbeschadet der Zahlungspflicht und der Haftung des Verwalters nach § 12 KAG i.V.m. §§ 34, 69 AO und §§ 27, 30 Wohnungseigentumsgesetz. Der Gebührenbe- scheid wird mit dem nach dem Wohnungseigentumsgesetz be- stellten Verwalter oder der Verwalterin bekannt gegeben. Ist kein Verwalter oder keine Verwalterin bestellt, wird der Gebührenbe- scheid einem Gebührenpflichtigen oder einer Gebührenpflich- tigen als Gesamtschuldner oder Gesamtschuldnerin bekannt gegeben. Soweit weder der Eigentümer noch Berechtigte i.S.d.

Satzes 2 im Grundbuch eingetragen sind, ist derjenige Gebühren- schuldner, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenpflicht

* AVV Schlüs- sel -Nr.

Abfallart/

Bezeichnung Herkunfts-

bereich Gebühr EURO/t Gebühr

EURO /

180201

spitze oder scharfe Gegen- stände, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräven- tiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden

Abfälle aus Forschung, Diagnose, Kran- kenbehandlung und Vorsorge bei Tieren

von der An- nahme ausge- schlos- sen

180203

Abfälle an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräven- tiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden

Abfälle aus Forschung, Diagnose, Kran- kenbehandlung und Vorsorge bei Tieren

von der An- nahme ausge- schlos- sen

190501

nicht kompos- tierte Fraktion von Siedlungs- und ähnlichen Abfällen

Abfälle aus der aerobischen Behandlung von

festen Abfällen 148,75 44,63

190801

Sieb- und Re-

chenrückstände Abfälle aus Ab- wasserbehand- lungsanlagen a.n.g.

216,58 129,95

190802

Sandfangrück- stände

Abfälle aus Ab- wasserbehand- lungsanlagen a.n.g.

79,73 79,73

190805

Schlämme aus der Behandlung von kommuna- lem Abwasser

Abfälle aus Ab- wasserbehand- lungsanlagen a.n.g.

109,48 109,48

190905

Gesättigte oder gebrauchte Ionenaustau- scherharze

Abfälle aus der Zubereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch oder industriellem Brauchwasser

264,18 79,25

191209

Mineralien, z.B.

Sand, Steine

Abfälle aus der mechanischen Behandlung von Abfällen z.B. Sortierung

97,58 29,27

191209

Sonstige Abfälle (Materialmi- schungen), die keine gefähr- lichen Stoffe enthalten

Abfälle aus der mechanischen Behandlung von Abfällen z.B. Sortierung

97,58 29,27

191212

Sonstige Abfälle (Materialmi- schungen), die keine gefähr- lichen Stoffe enthalten

Abfälle aus der mechanischen Behandlung von Abfällen z.B. Sortierung

148,75 37,19

200110

Bekleidung Getrennt gesam-

melte Fraktionen 148,75 22,31 200111

Textilien Getrennt gesam-

melte Fraktionen 148,75 22,31

(6)

(6) In den Fällen der §§ 1 Abs.7 und 2 Abs.9 entsteht die Gebühr bei Anlieferung der Abfälle mittels Pkw, Pkw mit Anhänger oder Kleintransporter.

(7) Die Gebühr für die gesonderte Abfuhr und Entsorgung von ne- ben den Abfallbehältern oder auf dem Grundstück entgegen den Bestimmungen der Abfallentsorgungssatzung bereitgestellten Abfällen entsteht mit der Abfuhr der Abfälle.

(8) Bei Änderungen gem. Abs. 1 und 6 kann die Gebühr ggf. unter Aufhebung eines bereits ergangenen Bescheides entweder im Wi- derspruchsverfahren, durch den Erlaß eines gesonderten Gebüh- renbescheides oder aber gleichzeitig mit dem Gebührenbescheid für das Folgejahr festgesetzt werden. Bereits entrichtete Gebüh- ren werden anteilig erstattet oder gegen eine weitere Gebühren- schuld aufgerechnet.

§ 5

Fälligkeit der Gebührenschuld

(1) Der Grundbetrag gem. § 1 Abs. 2 dieser Satzung wird durch Ge- bührenbescheid festgesetzt und zu ¼ des Jahresbetrages am 15.02.,15.05.,15.08. und 15.11., erstmalig aber einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides in Höhe von ¼ des Jahres- betrages, für jedes abgelaufene und begonnene Quartal fällig.

(2) Die Entleerungsgebühr und die Gewichtsgebühr für die Restab- fallentsorgung, die Gewichtsgebühr für die Bioabfallentsorgung, die Gebühr bei Verwendung von Abfallbehältnissen für die nicht regelmäßige Abfuhr von Abfällen, die auf Veranstaltungen, Märk- ten, Erholungsgrundstücken und in Kleingartenanlagen anfallen, der Grundbetrag, die Transportgebühr und die Gewichtsgebühr für Raumcontainer mit einem Füllraum von 4.500 l, die Gebühr für die Gestellung zusätzlicher Abfallbehälter für Häuser mit Müllab- wurfanlagen (§ 1 Abs. 6) und die Deponiegebühren werden durch Gebührenbescheid festgesetzt und werden einen Monat nach Be- kanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

(3) Die Gebühr für die private Kleinanlieferung ist bei Anlieferung an der Abfallentsorgungsanlage Seefichten-Wertstoffhof bar zu ent- richten.

(4) Die Bearbeitungsgebühr für die Abfuhr und Entsorgung von ne- ben den Abfallbehältern oder auf dem Grundstück entgegen den Bestimmungen der Abfallentsorgungssatzung bereitgestellten Abfällen sowie die durch die gesonderte Abfuhr und Entsorgung entstandenen Kosten werden durch Bescheid festgesetzt und werden 1 Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fäl- lig.

Vorauszahlungen§ 6

(1) Die Stadt Frankfurt (Oder) erhebt auf die Gewichtsgebühr und die Entleerungsgebühr für die Restabfallentsorgung angemessene Vorauszahlungen.

(2) Der Berechnung der Vorauszahlung wird die voraussichtliche Anzahl der Entleerungen je Restabfallbehälter und Kalenderjahr zugrunde gelegt. Die Ermittlung der voraussichtlichen Anzahl der Entleerungen pro Restabfallbehälter und Kalenderjahr erfolgt auf Grundlage der im Vorjahr tatsächlich durchgeführten Entlee- rungen, mindestens aber 12 Entleerungen je Restabfallbehälter und Kalenderjahr zugrunde gelegt. Wird der Restabfallbehälter während des Kalenderjahres aufgestellt, wird der Vorauszahlung eine Entleerung für jeden verbleibenden vollen Kalendermonat zugrunde gelegt.

(3) Der Berechnung der Vorauszahlung für die Gewichtsgebühr wird die voraussichtliche Gesamtjahresabfallmenge zugrunde gelegt.

Die Ermittlung der voraussichtlichen Gesamtjahresabfallmenge erfolgt auf Grundlage der im Vorjahr angefallenen Abfallmenge.

Liegen aus dem Vorjahr keine oder nur unvollständige Daten vor, Besitzer des betreffenden Grundstücks ist. Bei einer Mehrheit von

Besitzern ist jeder entsprechend der Höhe seines Anteils am Mit- besitz gebührenpflichtig. Sind die Abfälle herrenlos, so ist statt des Abfallbesitzers der Eigentümer des Grundstücks gebühren- pflichtig, auf dem sich die Abfälle befinden.

(2) Für die Gebühr bei Verwendung von Abfallbehältnissen für die nicht regelmäßige Abfuhr von Abfällen, die auf Veranstaltungen, Märkten, Erholungsgrundstücken und in Kleingartenanlagen an- fallen, ist derjenige Gebührenschuldner, der die Aufstellung des Abfallbehälters beantragt.

(3) Gebührenschuldner für die Gebühr für die Benutzung von Raum- containern mit einem Füllraum von 4.500 l (Grundbetrag, Trans- portgebühr und Gewichtsgebühr) ist derjenige, der die Aufstel- lung des Raumcontainers beantragt.

(4) Gebührenschuldner für die private Kleinanlieferung ist der Anlie- ferer.

(5) Gebührenschuldner für die gesonderte Abfuhr und Entsorgung von neben den Abfallbehältern oder auf dem Grundstück entge- gen den Bestimmungen der Abfallentsorgungssatzung bereitge- stellten Abfällen ist der Grundstückseigentümer.

(6) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 4

Entstehen, Änderungen und Beendigung der Gebührenschuld (1) Die Gebührenschuld für den Grundbetrag gem. § 1 Abs. 2 dieser

Satzung entsteht als Jahresgebühr zu Beginn eines jeden Kalen- derjahres. Wird der Restabfallbehälter im Laufe des Kalenderjah- res aufgestellt oder abgeholt, so entsteht die Gebührenschuld mit Beginn der Kalendermonats, der auf die Aufstellung des Restab- fallbehälters folgt und endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Restabfallbehälter abgeholt wird. Entsteht oder endet die Gebührenschuld im Laufe des Kalenderjahres, so wird für je- den Kalendermonat, für den die Gebührenschuld besteht, 1/12 der Jahresgebühr berechnet.

(2) Die Gebührenschuld für die Entleerungsgebühr und die Gewicht- gebühr für die Restabfallentsorgung sowie die Gewichtsgebühr für die Bioabfallentsorgung entsteht jeweils mit Entleerung der Abfallbehälter.

Gemäß § 13 Abs. 3 Satz 2 der Abfallentsorgungssatzung ist der Anschlusspflichtige verpflichtet die Abfallbehälter mindestens 12mal pro Jahr zur Entleerung bereitzustellen. Der Gebührenbe- rechnung werden dementsprechend mindestens 12 Entleerun- gen zugrunde gelegt.

(3) Die Gebühr für die nicht regelmäßige Abfuhr von Abfällen, die auf Veranstaltungen, Märkten, Erholungsgrundstücken und in Klein- gartenanlagen anfallen, entsteht mit der Entleerung des Abfall- behälters.

(4) Der Grundbetrag für die Benutzung von Raumcontainern mit ei- nem Füllraum von 4500 l gemäß § 1 Abs. 4 dieser Satzung entsteht mit dem Beginn des auf die Aufstellung des Raumcontainers fol- genden Tages und endet mit Ablauf des Tages der Abholung des Raumcontainers. Die Transportgebühr und die Gewichtsgebühr bei Benutzung von Raumcontainern mit einem Füllraum von 4.500 l entstehen mit der Entleerung des Raumcontainers.

(5) Die Gebühr die Gestellung zusätzlicher Abfallbehälter für Häuser mit Müllabwurfanlagen (§ 1 Abs. 6) entsteht als Jahresgebühr zum Ende des Kalenderjahres. Wird der Abfallbehälter erst wäh- rend des Jahres aufgestellt oder während des Jahres abgeholt, so wird entsprechend der Regelung im Abs.1 Satz 2 und 3, für jeden Kalendermonat 1/12 der Jahresgebühr berechnet.

(7)

gung einschränkt, unterbrochen oder verspätet durchgeführt, so haben die Gebührenschuldner keinen Anspruch auf Ermäßigung oder Erlaß der Gebühren. Ihnen steht auch kein Schadensersatz zu.

(2) Bei Ausfall der Waage auf der Abfallentsorgungsanlage Seefichten –Wertstoffhof erfolgt die Berechnung der Gebühr auf Grundlage der Umrechnungsfaktoren gemäß § 2 Abs.8 in EURO/m³.

(3) Bei einem Ausfall der Fahrzeugwaage oder einer offensichtlich unrichtigen Registrierung des Abfallgewichts bei der Entleerung der Abfallbehälter, wird für die jeweilige Entleerung das Durch- schnittsgewicht der letzten drei Leerungen des jeweiligen Abfall- behälters als Grundlage für die Gewichtsberechnung festgesetzt.

Wurden für den betreffenden Abfallbehälter noch keine drei Lee- rungen registriert, so wird das Durchschnittsgewicht der nachfol- genden drei Entleerungen der Gebührenberechnung zugrunde gelegt.

§ 8

Auskunftspflicht, Schätzung, Anzeigepflicht

(1) Jeder Gebührenschuldner ist verpflichtet, die zur Festsetzung der Gebühr erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Soweit die Stadt die für die Festsetzung der Gebühren erforderli- che Grundlage nicht ermitteln kann, kann die Stadt diese schät- zen. Die Stadt berücksichtigt dabei alle Umstände, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(3) Rechtsänderungen, durch die sich ein Wechsel in der Person des Gebührenschuldners ergibt, sind vom bisherigen Gebühren- schuldner der Stadt unverzüglich anzuzeigen. Der bisherige Ge- bührenschuldner haftet gesamtschuldnerisch neben dem neuen Gebührenschuldner für die Bezahlung von Gebühren, die bis zum Zeitpunkt entstanden sind, in dem die Stadt Kenntnis von der Rechtsänderung erhält.

Inkrafttreten§ 9

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2012 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die Abfallentsorgung der Stadt Frankfurt (Oder) vom 14.12.2009 außer Kraft, diese ist je- doch für die Festsetzung von Abfallgebühren für den Erhebungs- zeitraum 2010 und 2011 weiter anzuwenden.

Frankfurt (Oder), den 18.11.2011 Dr. Martin Wilke

Oberbürgermeister wird der Berechnung der Vorauszahlung die nachfolgende, für die

Gewichtsgebühr, festgelegte Jahresmenge zugrundegelegt.

Vorauszahlungen für die Gewichtsgebühr (1) Bei zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken Hauptwohnungen je mit auf dem Grundstück

gemeldeter Person 100 kg Nebenwohnungen je mit Nebenwohnsitz

gemeldeter Person 50 kg Auswärts Studierende, auswärts Dienende der Bundeswehr und dau- erhaft auswärts Beschäftigte mit gemeldeter Nebenwohnung am Ar- beitsort werden auf Antrag mit 87 kg veranlagt.

(2) Bei anderen als zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken In Öffentlichen Einrichtungen, im Gewerbe,

in der Industrie, im Handwerk, in Geldinstituten,

bei Versicherungen bei Verbänden sowie Handelsvertretern, und Freiberuflichen je 10 Beschäftigte 100 kg Krankenhäuser je 10 Beschäftigte 100 kg je 10 Betten Kapazität 100 kg Schulen und Kinder-

tagesstätten je 10 Personen 100 kg

(Schüler, Lehrer u. Angestellte)

Altenheime je 10 Beschäftigte 100 kg

je 10 Plätze 100 kg

Hotels und Pensionen je 10 Beschäftigte 100 kg je 10 Betten Kapazität 100 kg

Gaststätten je 10 Beschäftigte 100 kg

je 10 Plätze 100 kg

Campingplätze je 10 Stellplätze 100 kg

Baubetriebe u. landwirt- schaftliche Betriebe mit wechselnder Einsatz-

tätigkeit je 10 Personen 100 kg

Imbissstände je Beschäftigter 100 kg

Zoll/BGS u. militärische

Einrichtungen je 10 Personen 100 kg

Als Beschäftigte gelten alle in einem Betrieb tätigen Arbeitnehmer, Beamte, Wehrpflichtige, Betriebsinhaber, mithelfende Familienange- hörige, Auszubildende etc.

(3) Wird das Grundstück zu Wohnzwecken als auch zu anderen Zwe- cken genutzt, werden die aus Punkt 1 und 2 sich ergebenden Jah- resmengen addiert.

(4) Die Vorauszahlung wird durch Bescheid festgesetzt und zu einem

¼ des Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. des Jah- res, erstmalig aber einen Monat nach Bekanntgabe des Gebüh- renbescheides in Höhe von ¼ des Jahresbetrages für jedes ver- gangene und begonnene Quartal fällig.

§ 7

Benutzungsgebühren bei Unterbrechung der Abfuhr, Ausfall der Deponiewaage bzw. Ausfall der Waage am Entsorgungsfahrzeug (1) Wird die Abfallentsorgung durch Bauarbeiten, durch Streiks,

durch Betriebsstörungen, betriebsnotwendige Arbeiten, behörd- liche Verfügungen oder Verlegung des Zeitpunktes der Entsor-

(8)

zen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung not- wendig sind, bis zu 15 v. H. der Flächen der erschlossenen Grundstücke,

9. Beitragsfähig ist auch der Erschließungsaufwand für Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umweltein- wirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes, auch wenn diese nicht Bestandteil der Erschließungsanlage sind.

(2) Endet eine Erschließungsanlage mit einer Wendeanlage, so ver- größern sich die in Abs. 1 Nr. 1 bis 4 angegebenen Maße um die Hälfte, mindestens aber um 10 m.

(3) Ergeben sich nach Abs. 1 unterschiedliche Höchstbreiten, so gilt für die gesamte Erschließungsanlage die größte Breite.

(4) Die in Abs.1 Nr.1 - 6 genannten Breiten sind Durchschnittsbreiten.

§ 3

Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird nach den tatsächlich entstandenen Kosten ermittelt.

§ 4

Anteil der Stadt Frankfurt (Oder) am beitragsfähigen Erschließungsaufwand

Die Stadt Frankfurt (Oder) trägt 10 % des beitragsfähigen Erschlie- ßungsaufwandes.

§ 5

Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwandes (1) Der nach §§ 2 und 3 ermittelte und gemäß § 4 reduzierte beitrags-

fähige Erschließungsaufwand wird auf die erschlossenen Grund- stücke (Abrechnungsgebiet) nach deren Flächen verteilt.

Dabei wird die unterschiedliche Nutzung der erschlossenen Grundstücke nach Art und Maß berücksichtigt.

(2) Als maßgebliche Grundstücksfläche gilt bei Grundstücken, 1. die insgesamt oder teilweise im Geltungsbereich eines Be-

bauungsplanes und mit der Restfläche innerhalb eines im Zu- sammenhang bebauten Ortsteils liegen, die Gesamtfläche des Grundstücks, wenn es baulich oder gewerblich nutzbar ist;

2. die über die Grenze des Bebauungsplanes in den Außenbe- reich hinausreichen, die Fläche im Bereich des Bebauungs- planes, wenn für diese darin eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist;

3. die im Bereich einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB liegen, und bei Grundstücken, die über die Grenzen einer solchen Sat- zung hinausreichen, die Fläche im Satzungsbereich;

4. für die kein Bebauungsplan und keine Satzung nach § 34 Abs.

4 BauGB besteht und die nicht unter Nr. 5 fallen,

a) wenn sie insgesamt innerhalb des im Zusammenhang be- bauten Ortsteiles (§  34 BauGB) liegen, die Gesamtfläche des Grundstücks,

b) wenn sie mit ihrer Fläche teilweise im Innenbereich (§ 34 BauGB) und teilweise im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen, die Fläche des Grundstücks zwischen der Erschließungsan- lage und einer Linie, die in einem gleichmäßigen Abstand von 50 m zu ihr verläuft; Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage herstel- len, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe un- berücksichtigt;

Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Frankfurt (Oder)

- Erschließungsbeitragssatzung -

Aufgrund von §§ 127 ff BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Ar- tikel 4 des Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 619) in Verbindung mit §§ 3 und 28 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 9 der Kommunalverfassung - Bbg- KVerf - des Landes Brandenburg vom 18.Dezember 2007 (GVBl. I S.

286), in der jeweils geltenden Fassung, hat die Stadtverordnetenver- sammlung der Stadt Frankfurt (Oder) in der Sitzung am 10.11.2011 folgende Satzung beschlossen.

§ 1

Erhebung von Erschließungsbeiträgen

Zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für Er- schließungsanlagen erhebt die Stadt Frankfurt (Oder) entsprechend den Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) Erschließungsbeiträ- ge nach Maßgabe dieser Satzung.

Art und Umfang der Erschließungsanlagen§ 2

(1) Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand für:

1. Straßen, Wege und Plätze, die der Erschließung von Grund- stücken dienen in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart: Einkaufszen- tren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongress- und Hafengebiet, mit einer Breite bis zu 25 m, wenn eine Bebauung oder gewerbliche Nutzung beidseitig zulässig ist und mit einer Breite bis zu 20 m, wenn eine Bebauung oder gewerbliche Nutzung einseitig zulässig ist,

2. die öffentlichen, zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze in sonstigen Baugebieten

a) bei beidseitiger Bebaubarkeit bis zu einer Breite von 16 m, b) bei einseitiger Bebaubarkeit bis zu einer Breite von 11 m, 3. die öffentlichen, aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen

mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen (z. B.

Fußwege, Wohnwege) mit einer Breite bis zu 5 m,

4. die nicht zum Anbau bestimmten Sammelstraßen (im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 3 BauGB) mit einer Breite bis zu 20 m, 5. die Straßen und Wege in Kleingartengebieten mit einer Breite

bis zu 5 m,

6. die Straßen und Wege in Wochenendhausgebieten und Feri- enhausgebieten

a) bei beidseitiger Bebaubarkeit bis zu einer Breite von 10 m, b) bei einseitiger Bebaubarkeit bis zu einer Breite von 7 m, 7. Parkflächen

a) die Bestandteil der Erschließungsanlagen gemäß Nr. 1, 2 und 4 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,

b) die nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen gemäß Nr.

1, 2 und 4, aber nach städtebaulichen Grundsätzen inner- halb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 15 v. H. der Flächen der erschlossenen Grund- stücke,

8. Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen

a) die Bestandteil der Erschließungsanlagen gemäß Nr. 1 bis sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,

b) die nicht Bestandteil der in Nr. 1 bis 4 genannten Erschlie- ßungsanlagen sind, aber nach städtebaulichen Grundsät-

(9)

e) wenn im Bebauungsplan gewerbliche Nutzung ohne Bebau- ung festgesetzt ist, wird ein Vollgeschoss berücksichtigt, Ist tatsächlich eine höhere als die festgelegte Zahl der Voll- geschosse vorhanden oder zugelassen, ist diese zugrunde zu legen; dies gilt entsprechend, wenn die zulässige Baumassen- zahl oder die höchstzulässige Gebäudehöhe überschritten wird.

(5) Für Grundstücke außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebau- ungsplanes oder für Grundstücke, für die ein Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse, die Baumassenzahl oder die Gebäudehö- he nicht festsetzt, die aber ganz oder teilweise innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen, ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse:

a) bei bebauten Grundstücken aus der Höchstzahl der tatsäch- lich vorhandenen Vollgeschosse. Ist die Zahl der Vollgeschos- se wegen der Besonderheit des Bauwerkes nicht feststellbar, gilt als Zahl der Vollgeschosse die Höhe des Bauwerks geteilt durch 3,5 wobei bei Bruchzahlen bis 0,49 abgerundet und bei Bruchzahlen ab 0,5 auf die ganze Zahl aufgerundet wird, b) bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken aus der Zahl

der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwie- gend vorhandenen Vollgeschosse,

c) bei Grundstücken auf denen nur Garagen, Stellplätze oder eine Tiefgaragenanlage errichtet werden dürfen, aus der Zahl von einem Vollgeschoss je Nutzungsebene,

d) bei denen keine Bebauung zulässig ist, die aber gewerblich genutzt werden können, aus der Zahl von einem Vollgeschoss (6) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung wer-

den die in Abs. 3 festgesetzten Faktoren um 0,5 erhöht:

a) bei Grundstücken in durch Bebauungsplan festgesetzten Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie Sondergebieten mit der Nutzungsart: Einkaufszentren und großflächige Han- delsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongress- und Hafenge- biet;

b) bei Grundstücken in Gebieten, in denen ohne Festsetzung durch Bebauungsplan eine Nutzung wie in den unter Buchsta- be a) genannten Gebieten vorhanden oder zulässig ist;

c) bei Grundstücken außerhalb der unter Buchstaben a) und b) bezeichneten Gebieten, die gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise (z. B. Grundstücke mit Büro-, Verwaltungs-, Handels-, Post-, Bahnhofsgebäude, Krankenhaus-, Schul-, Hochschul- und Universitätsgebäuden) genutzt werden, wenn diese Nutzung mehr als ein Drittel der vorhandenen Geschoss- fläche übersteigt. Liegt eine derartige Nutzung ohne Bebau- ung oder zusätzlich zur Bebauung vor, gilt die tatsächlich so genutzte Fläche als Geschossfläche.

(7) Bei der Beitragserhebung für selbständige Grünanlagen findet Abs. 6 keine Anwendung.

§ 6

Mehrfach erschlossene Grundstücke

(1) Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Auf- wandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB) bei der Verteilung des Erschließungsaufwandes nur ein- mal zu berücksichtigen.

(2) Abs. 1 gilt nicht,

a) wenn Grundstücke in Kern- ,Gewerbe- und Industriegebieten liegen sowie für überwiegend gewerblich oder in gleichartiger Weise genutzte Grundstücke.

c) soweit sie - unabhängig von der Lage im unbeplanten In- nenbereich (§ 34 BauGB) - nicht an die Erschließungsanla- ge angrenzen, die Fläche zwischen der Grundstücksgrenze, die der Erschließungsanlage zugewandt ist und einer im Abstand von 50 m dazu verlaufenden Linie.

Überschreitet die tatsächliche Nutzung den Abstand nach Satz 1 Buchstabe b) oder Buchstabe c) oder ist eine Nutzung über diesen Abstand hinaus zulässig, so fällt die Linie zusammen mit der hinteren Grenze der tatsächlichen oder zulässigen Nutzung.

5. die nicht baulich oder gewerblich, sondern nur in vergleich- barer Weise (z. B. Friedhöfe, Sport- und Festplätze, Freibäder, Dauerkleingärten nach Bundeskleingartengesetz) nutzbar sind oder innerhalb des im Zusammenhang bebauten Orts- teils so genutzt werden, die Gesamtfläche des Grundstücks.

(3) Zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung wird die Fläche nach Abs. 2 vervielfacht mit:

a) 1,0 bei einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss, b) 1,25 bei einer Bebaubarkeit mit zwei Vollgeschossen, c) 1,5 bei einer Bebaubarkeit mit drei Vollgeschossen, d) 1,75 bei einer Bebaubarkeit mit vier Vollgeschossen, e) 2,0 bei einer Bebaubarkeit mit fünf Vollgeschossen, f) 2,25 bei einer Bebaubarkeit mit sechs Vollgeschossen, g) 2,5 bei einer Bebaubarkeit mit sieben Vollgeschossen.

Für jedes weitere Vollgeschoss erhöht sich der Nutzungsfaktor um 0,25.

Dabei gelten als Vollgeschosse alle Geschosse, die nach den Be- stimmungen der Brandenburgischen Bauordnung Vollgeschosse sind und zu Wohn- und Gewerbezwecken genutzt werden kön- nen und Geschosse, die rein tatsächlich so genutzt werden.

h) 0,5 bei Grundstücken, die in einer der baulichen oder ge- werblichen Nutzung vergleichbaren Weise genutzt werden oder genutzt werden können (z. B. Friedhöfe, Sportanlagen, Dauerkleingärten nach Bundesklein- gartengesetz, Freibäder, Campingplätze)

(4) Für Grundstücke innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebau- ungsplanes ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse - jeweils bezo- gen auf die in Abs. 2 bestimmten Flächen - wie folgt:

a) aus der im Bebauungsplan festgesetzten höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse;

b) wenn im Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse die Höhe der baulichen Anlagen festgesetzt ist, aus der durch 3,5 geteilten höchstzulässigen Gebäudehöhe (Traufhöhe), wobei bei Bruchzahlen bis 0,49 abgerundet und bei Bruchzahlen ab 0,5 auf die ganze Zahl aufgerundet wird;

c) wenn im Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Höhe der baulichen Anlagen, sondern nur eine Bau- massenzahl festgesetzt ist, aus der durch 3,5 geteilten höchst- zulässigen Baumassenzahl, wobei bei einer Bruchzahl bis 0,49 abgerundet uns bei einer Bruchzahl ab 0,5 auf ganze Zahlen aufgerundet wird;

d) wenn nur Garagen, Stellplätze oder eine Tiefgaragenanlage errichtet werden dürfen, wird ein Vollgeschoss je Nutzungs- ebene berücksichtigt,

(10)

§ 9

Immissionsschutzanlagen

Bei Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelt- einwirkungen i. S. des Bundes-Immissionsschutzgesetzes werden Art, Umfang, Merkmale der endgültigen Herstellung sowie die Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes durch Satzung im Ein- zelfall geregelt.

§ 10 Vorausleistungen

Sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist, kann die Stadt Frankfurt (Oder) für Grundstücke, für die eine Beitrags- pflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vor- ausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraus- sichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrages erheben.

§ 11

Ablösung des Erschließungsbeitrages

Der Erschließungsbeitrag kann vor Entstehung der Beitragspflicht abgelöst werden. Der Ablösebetrag bemisst sich nach der voraus- sichtlichen Höhe des nach Maßgabe dieser Satzung zu ermittelnden Erschließungsbeitrages.

Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt für die Stadt Frankfurt (Oder) in Kraft.

Gleichzeitig wird die Satzung über die Erhebung von Erschließungs- bei trägen in der Stadt Frankfurt (Oder) vom 13.11.1997 außer Kraft gesetzt.

Frankfurt (Oder), 18.11.2011 Dr. Martin Wilke

Oberbürgermeister

Aufhebungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung öffentlicher Toiletten

(WC-Anlagen) der Stadt Frankfurt (Oder)

Aufgrund der §§ 3, 28 Abs 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Lan- des Brandenburg (BbgKVerf.) vom 18.12.2007 (GVBl.I, S.286) in der je- weils geltenden Fassung i.V. m.§§ 1, 2, 6 und 12 des Kommunalabga- bengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) vom 31.03.2004 in der jeweils geltenden Fassung hat die Stadtverordnentenversammlung der Stadt Frankfurt (Oder) in ihrer Sitzung am 10.11.2011 folgende Aufhebungssatzung beschlossen:

§1 Aufhebung

Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung öffentlicher Toiletten (WC-Anlagen) der Stadt Frankfurt (Oder) ab 01.01.2002 wird aufgehoben.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Aufhebungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Ge- bühren für die Benutzung öffentlicher Toiletten (WC-Anlagen) der Stadt Frankfurt (Oder) tritt ab 01.01.2012 in Kraft.

Frankfurt (Oder), 18.11.2011 Dr. Martin Wilke

Oberbürgermeister b) soweit die Ermäßigung dazu führen würde, dass sich der Bei-

trag eines anderen Pflichtigen im Abrechnungsgebiet um mehr als 50 % erhöht.

§ 7 Kostenspaltung (1) Der Erschließungsbeitrag kann für

a) den Grunderwerb, b) die Freilegung, c) die Fahrbahn,

d) die Flächenbefestigung in verkehrsberuhigten Bereichen, Fuß- gängerbereichen und

Verkehrsanlagen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3, e) den Gehweg,

f) den Radweg,

g) den gemeinsamen Geh- und Radweg, h) die unselbständige Park- und Abstellfläche, i) die unselbständige Grünanlage,

j) die Oberflächenentwässerung, k) die Beleuchtungseinrichtung,

gesondert und in beliebiger Reihenfolge erhoben werden.

Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage§ 8

(1) Straßen, Wege und Plätze, mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Verkehrsanlagen, Sammelstraßen und selbständige und unselb- ständige Parkflächen sind endgültig hergestellt, wenn

a) die Stadt Frankfurt (Oder) Eigentümerin der Flächen für die Er- schließungsanlagen ist und

b) diese mit betriebsfertigen Entwässerungs- und Beleuchtungs- anlagen ausgestattet sind und

c) die flächenmäßigen Bestandteile gemäß des jeweiligen Bau- programms vorhanden sind.

(2) Die flächenmäßigen Bestandteile der Erschließungsanlage sind endgültig hergestellt, wenn

a) Fahrbahnen, Gehwege und Radwege eine Befestigung auf tragfähigem Unterbau mit einer Decke aus Asphalt, Beton, Platten, Pflaster oder einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise hergestellt (befestigt) sind;

b) unselbständige und selbständige Parkflächen eine Befesti- gung auf tragfähigem Unterbau mit einer Decke aus Asphalt, Beton, Platten, Pflaster oder einem ähnlichen Material neuzeit- licher Bauweise hergestellt (befestigt) sind;

c) unselbständige Grünanlagen und Straßenbegleitgrünflächen sind hergestellt, wenn sie gärtnerisch gestaltet sind.

d) Mischflächen in den befestigten Teilen entsprechend Buchsta- be a) hergestellt und die unbefestigten Teile gemäß Buchstabe c) gestaltet sind.

(3) Selbständige Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn a) die Stadt Frankfurt (Oder) Eigentümerin der Flächen ist und

b) diese gärtnerisch gestaltet sind.

(11)

(2) Die Benutzung einer Sportanlage schließt die dazugehörigen Ne- benräume ein. Näheres wird im Nutzungsvertrag geregelt.

Sportanlagen im Sinne dieser Satzung sind:

Sporthallen 1 Oderlandhalle 2 Brandenburg-Halle 3 Judohalle 1 4 Judohalle 2 5 Ringerhalle 6 Kraftraum

7 Gewichtheberhalle 1 8 Gewichtheberhalle 2 9 Boxhalle 1

10 Boxhalle 2 Sportfreiflächen

1 Rasenplatz mit Laufbahn Kunststoff Schießsportanlagen

1 Eisenhüttenstädter Chaussee 55 2 Stendaler Str. 26

Zweck§ 2

(1) Sportanlagen im Sinne dieser Benutzungs- und Entgeltordnung werden als öffentliche Einrichtungen betrieben. Sie stehen vor- rangig zur Förderung des Spitzen- und Nachwuchsleistungsspor- tes in festgelegten Sportarten zur Verfügung.

(2) Entsprechend den städtischen Richtlinien für die Sportförderung fördert das Sportzentrum insbesondere den Trainings- und Wett- kampfbetrieb der Bundes- und Landesstützpunkte sowie zentrale Trainings- und Schulungsmaßnahmen der Sportverbände.

§ 3 Nutzungsdauer (1) Die Sportanlagen werden

1. für die Dauer eines Jahres, in Anlehnung an das Schuljahr, an Bundesstützpunkte, Landesstützpunkte, Vereine der Stadt Frankfurt (Oder),

2. an Bundes- und Landesverbände, Sportfördergruppe, 3. für die Dauer eines Schuljahres, mit Ausnahme der Weih-

nachts- und Sommerferien (Jahres- u. Schuljahreswechsel) für die Sportschule Frankfurt (Oder) oder

4. für einzelne Veranstaltungen überlassen.

(2) Die Nutzung in den Weihnachts- und Sommerferien muss bei Be- darf gesondert schriftlich beantragt werden.

(3) Der Antrag zu Abs. 1 Nr. 1 ist bis zum 10.06. für das neue Schuljahr, der Antrag zu Abs. 1 Nr. 2, 3 und Abs. 2 ist mindestens 14 Tage vorher zu stellen.

§ 4

Antragsverfahren/Vertrag

(1) Die Sportanlagen werden vorrangig für den Trainings- und Wettkampfbetrieb der Bundes- und Landesstützpunkte, für den Sportunterricht der Sportschule sowie für eingetragene gemein- nützige Sportvereine (nachfolgend Nutzer/Veranstalter genannt) der Stadt nur auf schriftlichen Antrag und nach schriftlicher Zu- stimmung durch das Sportzentrum überlassen. Nutzer/Veranstal- ter sind auch andere in dieser Benutzungs- und Entgeltordnung genannte Antragsteller, die einen gültigen Nutzungsvertrag auf schriftlichen Antrag erhalten können. Der Nutzungsvertrag ist mindestens eine Woche vor der ersten Nutzung abzuschließen. In Ausnahmefällen können auch kommerzielle Nutzer/Veranstalter Entgeltordnung

für die Benutzung der öffentlichen Toilettenanlagen in der Stadt Frankfurt (Oder)

Auf der Grundlage des § 28 Abs. 2 Nr. 9,64 Abs. 2 Nr.1 der Kommunal- verfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007, in der jeweils geltenden Fassung, hat die Stadtverordnetenver- sammlung der Stadt Frankfurt (Oder), in ihrer Sitzung am 10.11.2011, die folgende Entgeltordnung für die Benutzung der öffentlichen Toi- lettenanlagen in der Stadt Frankfurt (Oder) beschlossen:

Öffentliche Toilettenanlagen in der Stadt Frankfurt (Oder)§ 1

Die Stadt Frankfurt (Oder) betreibt folgende öffentliche Toilettenan- lagen in der Stadt

a) an der Rosa-Luxemburg-Straße/Ecke Karl-Marx-Straße b) auf dem Zehmeplatz

Die öffentlichen Toilettenanlagen sind täglich 24 Stunden geöffnet und behindertengerecht ausgestattet.

§ 2 Nutzungsentgelt

Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Toilettenanlagen, die durch die Stadt Frankfurt (Oder) betrieben werden, wird ein Nut- zungsentgelt nach dieser Entgeltordnung erhoben.

Es beträgt pro Nutzung 0,30 €.

Nutzung§ 3

Das Entgelt ist von den Nutzern vor der Inanspruchnahme der Toi- lettenanlagen in die dafür vorgesehenen Münzschlösser an den Ein- gangstüren, zur Öffnung der Tür, zu entrichten.

§ 4 Inkrafttreten Die Entgeltordnung tritt ab 01.01.2012 in Kraft.

Frankfurt (Oder), 18.11.2011 Dr. Martin Wilke

Oberbürgermeister

Benutzungs- und Entgeltordnung für die Sportanlagen

des Eigenbetriebes Sportzentrums der Stadt Frankfurt (Oder) Auf der Grundlage der §§ 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 und des § 64 Kom- munalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) des Gesetzes zur Reform der Kommunalverfassung und zur Einführung der Direkt- wahl der Landräte sowie zur Änderung sonstiger kommunalrechtli- cher Vorschriften (Kommunalrechtsreformgesetz-KommRRefG) vom 18.  Dezember 2007 (GVBl. I S. 286) hat die Stadtverordnetenver- sammlung der Stadt Frankfurt (Oder) in ihrer Sitzung am 10.11.2011 folgende Benutzungs- und Entgeltordnung für die Sportanlagen des Eigenbetriebes Sportzentrum der Stadt Frankfurt (Oder) beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Sportanlagen im Sinne dieser Benutzungs- und Entgeltordnung sind alle Übungs- und Wettkampfstätten des Eigenbetriebes Sportzentrums der Stadt Frankfurt (Oder) (nachfolgend Sportzen- trum genannt).

(12)

(2) Jeder entstandene Schaden ist dem Verantwortlichen des Sport- zentrums unverzüglich anzuzeigen. Für Schäden, die auf Grund der Verletzung der Anzeigepflicht entstehen, haftet ebenfalls der Nutzer/Veranstalter.

(3) Der Nutzer/Veranstalter haftet auch für den Verlust von Schlüsseln und die durch ihn, seine Beauftragten oder Teilnehmer verursach- ten Schäden.

§ 7

Aufsicht und Freistellung

(1) Die Benutzung der Sportanlagen geschieht auf eigene Gefahr der Nutzer/Veranstalter und in deren alleiniger Verantwortung.

(2) Für den öffentlichen Spiel- und Wettkampfbetrieb sowie für an- dere Veranstaltungen hat der Nutzer/Veranstalter Ordner in ange- messener Zahl einzusetzen.

(3) Das Sportzentrum und die Stadt werden von Ersatzansprüchen freigestellt, die von dem Nutzer/Veranstalter oder Dritten insbe- sondere wegen Körperschäden, Sachschäden und des Verlustes von Sachen geltend gemacht werden, es sei denn, dass der zum Ersatz verpflichtende Umstand auf ein Verschulden des Sportzen- trums bzw. der Stadt zurückzuführen ist. Der Nutzer hat bei Nut- zungsbeginn eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzu- schließen, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden.

§ 8 Überlassung an Dritte

Eine Überlassung der Sportanlagen durch die berechtigten Nutzer/

Veranstalter an Dritte ist nicht zulässig.

§ 9 Hausrecht

Das Hausrecht wird durch die Verantwortlichen des Sportzentrums ausgeübt. Diese haben jederzeit Zutritt zu den Sportanlagen. Den Anordnungen dieser Verantwortlichen ist Folge zu leisten.

§ 10

Einrichtung von Verkaufsständen

Die Einrichtung von Verkaufsständen jeglicher Art ist zusätzlich schriftlich zu beantragen. Vom Nutzer/Veranstalter sind die erforder- lichen behördlichen Genehmigungen auf eigene Kosten einzuholen und bei Abschluss des Nutzungsvertrages dem Verantwortlichen des Sportzentrums (Hallenwarte, Platzwart, Objektverantwortliche) vor- zulegen.

§ 11 Rücktritt

Der Nutzer/Veranstalter kann durch schriftliche Erklärung vom Nut- zungsvertrag zurücktreten. Geht diese Erklärung dem Sportzentrum bis spätestens 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn zu, so ist er von der Leistung des vereinbarten Entgeltes oder einer Entschädigung befreit, anderenfalls ist das vereinbarte Entgelt in Höhe von 80% zu zahlen.

§ 12 Garantiesumme

(1) Vor Überlassen einer Sportanlage zu anderen als sportlichen Zwe- cken kann von dem Nutzer/Veranstalter eine Garantiesumme ver- langt werden, die auf das zu zahlende Entgelt angerechnet und vertraglich vereinbart wird.

(2) Die Höhe der Garantiesumme wird durch die Höhe des Entgeltes nicht beschränkt.

auf schriftlichen Antrag die Sportanlagen anmieten. Hierzu wer- den gesonderte Nutzungsvereinbarungen getroffen.

(2) Die Belange des Sports (zentrale Maßnahmen der Bundes- und Landesverbände, Bundesstützpunkte, Landesstützpunkte, Sport- schule, Vereine der Stadt Frankfurt (Oder)) haben bei der Benut- zung der Sportanlagen durch Dritte Vorrang und dürfen nur be- dingt beeinträchtigt werden.

(3) Die dem Sportzentrum unterstellten Sporthallen stehen den Nut- zern in der Regel täglich von 07.00 bis 21.30 Uhr (einschließlich Duschen und Umkleiden) ganzjährig zur Verfügung. Auf die Nut- zung einer bestimmten Sportanlage und Zeit besteht für die Nut- zer/Veranstalter kein Anspruch.

(4) Über die grundsätzliche Freigabe von Flächen entscheidet das Sportzentrum.

(5) Für den Wettkampfspielbetrieb auf Freiflächen ist die Bespielbar- keit lt. Spielordnung des jeweiligen Fachverbandes durch den platzbauenden Sportverein herzustellen. Abweichend davon kann die Übernahme der aufbauenden Arbeiten mit dem Sport- zentrum vertraglich geregelt werden.

(6) Das Sportzentrum ist berechtigt, eine erteilte Zustimmung ganz oder vorübergehend oder für bestimmte Sportarten oder Nut- zungszeiten, sofern übergeordnete Interessen, insbesondere Trai- ning von Bundeskadern und/oder internationalen Mannschaften, vorliegen oder gegen den Nutzungsvertrag verstoßen wurde, zurückzunehmen, ohne dass daraus Ersatzansprüche hergeleitet werden können.

§ 5

Pflichten des Sportzentrums, Pflichten der Nutzer (1) Das Sportzentrum überlässt den Nutzern die Sportanlagen

(Sporthallen, Freiflächen) in funktionstüchtigem und sicherem Zustand. Vor Benutzung sind die Sportanlagen und Geräte durch den Nutzer auf ordnungsgemäße Beschaffenheit für den vorge- sehenen Verwendungszweck zu prüfen und es ist sicherzustellen, dass schadhafte Sportanlagen und Geräte nicht benutzt werden.

Ein Anspruch auf Unterbringung vereinseigener Materialien in Räume des Sportzentrums besteht nicht. Wettkampf- und spezi- elle Ausstattungen sind durch die Nutzer eigenverantwortlich zu beschaffen und zu unterhalten. Die Nutzung und Einlagerung ver- einseigener Ausstattungen und Geräte in Räumen des Sportzen- trums sind vorher abzustimmen. Das Sportzentrum übernimmt keine Haftung für diese Ausstattungen.

(2) Die Nutzer/Veranstalter sind verpflichtet:

1. Die Sportanlagen und deren Zubehör schonend und pfleglich zu behandeln und jede Beschädigung und Verunreinigung zu vermeiden.

2. Beschädigungen der Sportanlagen oder deren Einrichtungen und Geräte unverzüglich dem Sportzentrum oder dessen Beauftragten (Hallenwarte/Platzwarte, Objektleiter des Sportzentrums der Stadt Frankfurt (Oder)), nachfolgend Verantwortlicher genannt, mitzuteilen.

3. Die im Nutzungsvertrag geregelte Beauflagung, den notwen- digen Begleitern von Schwerbehinderten freien Eintritt zu gewähren, zu beachten.

§ 6 Haftung

(1) Für alle Schäden und Verunreinigungen, die durch die Nutzer/

Veranstalter im Zusammenhang mit der Nutzung der Sportanla- gen und den darin befindlichen Einrichtungen und Geräten sowie Dritten gegenüber verursacht werden, haftet der Nutzer/Veran- stalter.

(13)

Anzahl Bezugsgröße / je

Stunde Nutzungspauschale je Stunde

internationale Nutzer bei Mitbenutzung durch andere Sportler

> 10 Sportler 50,00 EURO internationale Nutzer

bei Mitbenutzung durch andere Sportler

> 20 Sportler 70,00 EURO internationale Nutzer

bei alleiniger Hallen- nutzung

100,00 EURO

Ausleih Bezugsgröße Leihgebühr

Derny je Stunde 20,00 EURO

Startmaschine je Stunde 100,00 EURO

(5) Entgelte für die Nutzung von Freiflächen 1. Eingetragene gemeinnützige Vereine Nutzung Rasenspielfeld

je angefange- ne Std.

Hartplatz je angefange-

ne Std.

kleiner Hartplatz je angefange-

ne Std.

Laufbahn je angefange-

ne Std.

bei Erhebung von Eintrittsgeld Trainings- u.

Übungsbe-

trieb 2,60 EURO 1,30 EURO 0,80 EURO 1,30 EURO

10 % der Einnahmen Vereinswett-

kämpfe, die nicht unter § 16 (2) fallen und Sportkurse und Lehrver- anstaltungen eingetr.

Vereine der Stadt

6,70 EURO 5,20 EURO 2,60 EURO 2,60 EURO

2. Auswärtige Sportvereine/Dienstsport Nutzung Rasenspielfeld

je angefange- ne Std.

Hartplatz je angefange-

ne Std.

kleiner Hartplatz je angefange-

ne Std.

Laufbahn je angefange-

ne Std.

bei Erhebung von Eintrittsgeld Trainings- u.

Übungsbe- trieb und Wettkämpfe

25,60 EURO 12,80 EURO 5,20 EURO 5,20 EURO 10 % der Einnahmen

3. Private Nutzer, Berufssport, sonstige kommerzielle Veranstaltungen

Nutzung Rasenspielfeld je angefange-

ne Std.

Hartplatz je angefange-

ne Std.

kleiner Hartplatz je angefange-

ne Std.

Laufbahn je angefange-

ne Std.

bei Erhebung von Eintrittsgeld Trainings- u.

Übungsbe- trieb, Veran- staltungen

102,30 EURO 51,20 EURO 25,60 EURO 25,60 EURO 10 % der Einnahmen

(6) Entgelte für die Nutzung weiterer Sachverhalte

Nutzung Bezugsgröße Gebühr

Trainingsbeleuchtung (inkl. Verbrauch u.

Wartung)

je Stunde 55,00 EURO

Stromversorgung je Stunde 5,20 EURO

Schulungsraum - bis 30 m²

- > 30 m² je Stunde

je Stunde 10,00 EURO

20,00 EURO Oderlandhalle je Tag (24 h)

je Stunde

2.400,00 EURO 100,00 EURO

§ 13

Überschreitung und unberechtigte Nutzung

(1) Die Nutzungszeiten für die Sportanlagen werden durch einen Belegungsplan vom Sportzentrum festgelegt und sind entspre- chend der Zeitbegrenzung einzuhalten. Die Überschreitung wird je angefangene Stunde in Rechnung gestellt.

(2) Für die unberechtigte Nutzung, außerhalb der lt. Vertrag verein- barten Nutzungszeit und/oder ohne gültigen Nutzungsvertrag, erhebt das Sportzentrum einen pauschalen Aufwendungssatz plus Bewirtschaftungs- und Reinigungskosten. Der pauschale Aufwendungssatz beträgt 100,00 Euro/Stunde.

§ 14

Verunreinigungen/Schäden

(1) Der Nutzer/Veranstalter überlässt nach Nutzung der Sportanlage diese dem nachfolgenden Nutzer/Veranstalter in einem sauberen Zustand.

(2) Der Nutzer/Veranstalter ist zur Erstattung der Kosten verpflichtet, die durch die Beseitigung der Schäden oder Verunreinigungen entstehen.

§ 15 Nutzungsentgelte

(1) Das Sportzentrum erhebt für die Nutzung von Sportanlagen ein privatrechtliches Entgelt. Die konkrete Höhe der Entgelte ergibt sich aus den nachfolgend aufgeführten Punkten. Abweichungen und Ausnahmen regeln die §§ 16 und 17.

(2) Allgemeines:

1. Betriebskosten (Entgelte) werden für die Nutzung von Sport- anlagen zum Übungs- und Wettkampfbetrieb gegenüber den eingetragenen gemeinnützigen Sportvereinen erhoben.

2. Soweit für Veranstaltungen bzw. für den Übungs-, Trainings- und Wettkampfbetrieb aus Sicherheitsgründen oder auf Wunsch des Nutzers/ Veranstalters zusätzliches Personal des Sportzentrums angefordert wird, werden Kostensätze ent- sprechend § 15 Abs. 6. Tab. 2 erhoben.

3. Nutzungspauschalen (Entgelte) werden für alle Nutzer/Veran- stalter erhoben, die nicht eingetragene gemeinnützige Sport- vereine der Stadt sind.

4. Bei Erhebung von Eintrittsgeld ist ein Entgelt von 10% der Ein- nahmen an das Sportzentrum abzuführen.

(3) Entgelte für die Nutzung von Sporthallenfläche in Euro 1. Eingetragene gemeinnützige Vereine

Nutzung Nutzungspauschale bei Erhebung von Eintrittsgeld Trainings- u. Übungsbe-

trieb 0,01 EURO / m² / Std.

10 % der Einnahmen

(mindestens 100,00 € pro Veranstaltung)

Vereinswettkämpfe, Dienstsport und auswärti-

ge Vereine und Kurse 0,02 EURO / m² / Std.

private Nutzer, Berufssport, sonstige kommerzielle

Veranstaltungen 0,10 EURO / m² / Std.

(4) Entgelte für die Nutzung der Rennbahn - Oderlandhalle Anzahl Bezugsgröße / je

Stunde Nutzungspauschale je Stunde

Landeskader / Bun-

deskader entgeltfrei

Sportler ohne Kader-

status je Sportler 6,00 EURO

Referenzen

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