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Amtsblatt für die Stadt Frankfurt (Oder) Jg.25, Heft 02

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Amtsblatt für die Stadt Frankfurt (Oder) Herausgeber: Stadt Frankfurt (Oder)

Der Oberbürgermeister

15230 Frankfurt (Oder), Marktplatz 1 Redaktion: Amt für Stadtverordnetenangelegenheiten

Karola Kargert

Tel.: (03 35) 5 52 16 01, Fax: (03 35) 5 52 16 99 Das Amtsblatt ist in den Objekten der Stadtverwaltung

- Stadthaus, Goepelstr. 38

- Amt für Öffentliche Ordnung, Marktplatz 1 - Rathaus, Marktplatz 1

sowie

- im Servicepunkt der Wohnungswirtschaft Frank- furt (Oder) GmbH, Heinrich-Hildebrand-Str. 20 b - im Kundenzentrum der Stadtwerke Frankfurt

(Oder) GmbH, Karl-Marx-Str. 195 (Lennèpassage) - in der Kfz-Zulassungsbehörde,

Komarow-Eck 22/23

- im Internet unter www.frankfurt-oder.de kostenlos erhältlich und über Abonnement beim Vertreiber zu beziehen.

Porto und Versandkosten für Abonnenten: 3,50 Euro pro Ausgabe Gesamtherstellung und Vertrieb:

Druckhaus Frankfurt GmbH Gartenstr. 2, 15230 Frankfurt (Oder)

Jahrgang 25, Nr. 2, Frankfurt (Oder), 12. März 2014

INHALTSVERZEICHNIS:

IMPRESSUM

AMTSBLATT

FÜR DIE STADT FRANKFURT (ODER)

Amtlicher Teil

1. Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren bei Leistungen der Feuerwehr der Stadt

Frankfurt (Oder) (Feuerwehrkostensatzung) S. 38 2. Erste Änderungssatzung zur Satzung über die Bildung

von Schulbezirken in der Stadt Frankfurt (Oder)

(Schulbezirkssatzung) S. 40

3. Öffentliche Bekanntmachung – Bebauungsplan BP-02-005 „Südöstliches Stadtzentrum Frankfurt (Oder) – 2. Änderung“, Öffentliche Auslegung des Entwurfs

gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch S. 42

4. Bekanntmachung über Beschlüsse der Stadtverordneten- versammlung aus ihrer 42. Sitzung am 20.02.2014 S. 45 5. Öffentliche Bekanntmachung der Gewässer- und Deich-

schau 2014 in der kreisfreien Stadt Frankfurt (Oder) S. 46 6. Bekanntmachung des Wirtschaftsplanes des Eigen-

betriebes Kulturbetriebe Frankfurt (Oder) für das

Wirtschaftsjahr vom 01.01.2014 bis 31.12.2014 S. 47 7. Bekanntmachung – Liste der Fundtiere vom 20.02.2014 S. 47 8. Öffentliche Bekanntmachung über die Auslegung von

Planunterlagen zur grenzüberschreitenden Umweltver- träglichkeitsprüfung zum Neubau der Autobahn A2 von der Grenze bis zum geplanten Abschnitt der Auto- bahn A2 Swiecko – Nowy Tomysl Gesamtlänge ca. 2 km,

2. Teilabschnitt S. 48

Ende des Amtlichen Teils

(2)

AMTLICHER TEIL

Satzung

über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren bei Leistungen der Feuerwehr der Stadt Frankfurt (Oder)

(Feuerwehrkostensatzung)

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Frankfurt (Oder) hat in ihrer Sitzung am 20.02.2014 folgende Satzung beschlossen:

Rechtsgrundlagen

– §§ 3 Abs. 1 und 28 Abs. 2 Ziffer 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBI. I, Nr.

19 S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.05.2013 (GVBl. l/13, Nr. 18)

– §§ 2 Abs. 1, 3 und 45 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Branden- burg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz – BbgBKG) vom 24.05.2004 (GVBl. I, Nr. 09 S. 197), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23.09.2008 (GVBl. l/08, Nr. 12 S. 202, 206)

§ 1

Grundsätze der Erhebung von Kostenersatz und Gebühren (1) Die Stadt Frankfurt (Oder) unterhält eine Feuerwehr gemäß den

Bestimmungen des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfe- leistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (BbgBKG).

(2) Die Einsätze der Feuerwehr der Stadt Frankfurt (Oder) sind im Rahmen ihrer hoheitlichen Aufgabe unentgeltlich, soweit diese Satzung nicht anderes bestimmt.

(3) Zum Ersatz der durch Einsätze der Feuerwehr entstandenen Kos- ten ist gemäß § 45 Abs. 1 BbgBKG verpflichtet, wer

a) die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,

b) ein Fahrzeug hält, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen ausgegangen ist, oder wer in sonstigen Fällen der Gefähr- dungshaftung verantwortlich ist,

c) als Transportunternehmer, Eigentümer, Besitzer oder sonsti- ger Nutzungsberechtigter verantwortlich ist, wenn die Gefahr oder der Schaden durch brennbare Flüssigkeiten im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung oder durch besonders feuer- gefährliche Stoffe oder gefährliche Güter im Sinne der jeweils einschlägigen Gefahrgutverordnung oder des Wasserhaus- haltsgesetzes entstanden ist,

d) als Veranstalter nach § 34 Abs. 2 BbgBKG (Brandsicherheits- wache) oder als Verpflichteter nach § 35 BbgBKG (Brandwa- che) verantwortlich ist,

e) ein Tier hält, das geborgen oder gerettet worden ist, f) Eigentümer, Besitzer oder sonstiger Nutzungsberechtigter

eines Gebäudes ist, aus dem Wasser entfernt wurde, g) wider besseres Wissen oder in grob fahrlässiger Unkenntnis

der Tatsachen die Feuerwehr oder andere Hilfsorganisationen alarmiert hat,

h) eine Brandmeldeanlage betreibt, wenn diese einen Fehlalarm ausgelöst hat.

(4) Die Stadt Frankfurt (Oder) verlangt auf der Grundlage von § 45 Abs. 2 BbgBKG

a) Kostenersatz von dem Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten von baulichen Anlagen für die Durch- führung der Brandverhütungsschau in Höhe der zeitlich personellen Inanspruchnahme und den Einsatz von Sonder- löschmitteln bei Bränden in Gewerbe- und Industriebetrie- ben .

b) teilweisen Kostenersatz in Höhe von 50 % der Gesamtaufwen- dungen nach Kostensatztarif von dem Betreiber des Betriebs- bereiches für die Erstellung des externen Notfallplanes, dabei sind insbesondere die Aufwendungen für die Notfallplanung nach § 40 Abs. 2 Nr. 4 BbgBKG zu berücksichtigen.

(5) Erfüllt der Eigentümer, Besitzer oder Nutzungsberechtigte von Grundstücken und baulichen Anlagen mit einer besonderen Brand- und Explosionsgefährdung oder von Grundstücken und baulichen Anlagen, von denen im Falle eines sonstigen gefahr- bringenden Ereignisses Gefahren für die Gesundheit oder das Leben einer größeren Zahl von Menschen, Gefahren für erheb- liche Sachwerte oder akute Umweltgefahren ausgehen können seine Verpflichtungen nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 2 BbgBKG nicht oder nicht ordnungsgemäß, kann auch der Ersatz der Kosten für die Beschaffung, Installation, Erprobung und die Unterhaltung von technischen Ausrüstungsgegenständen und Materialien gemäß § 45 Abs. 3 BbgBKG verlangt werden, soweit dies zur Ge- fahrenabwehr bei Schadensereignissen in dieser Anlage dient.

Darüber hinaus sind die Kosten für Übungen, die einen Unfall in der betreffenden Anlage zum Gegenstand haben, zu erstatten.

§ 2

Gebühren für sonstige Leistungen

Für Leistungen der Feuerwehr, welche über die im BbgBKG genann- ten Aufgabenbereiche hinausgehen (freiwillige Leistungen), können Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung von demjenigen erhoben werden, der die Leistung angefordert hat oder in dessen Auftrag sie angefordert worden ist, es sei denn, dass die Leistung auf behörd- liche Anforderung als Ersatzvornahme zur Verhinderung bzw. Be- seitigung einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erbracht wird. In diesem Fall hat der Ordnungspflichtige die Kosten nach den einschlägigen Regelungen zu ersetzen. Ein Rechtsanspruch zur Durchführung solcher Leistungen besteht nicht. Über die Durch- führung entscheidet die Gesamtführung bzw. die Einsatzleitung.

§ 3

Maßstab der Erhebung der Kostenerstattungs- und Gebührenpflicht

(1) Maßstab der Erhebung von Kostenersatz und Gebühr sind die Art und der Umfang des eingesetzten Personals, der Fahrzeuge und Geräte, die Dauer der Inanspruchnahme und die Art und Menge der verbrauchten Materialien. Über die Art und Anzahl des einzusetzenden Personals und Art und Anzahl der einzu- setzenden Fahrzeuge und Geräte entscheidet auf Grund des Meldungsinhalts die Leitstelle nach pflichtgemäßem Ermessen.

Während eines Einsatzes entscheidet der jeweilige Einsatzleiter hierüber nach pflichtgemäßem Ermessen.

(2) Soweit der Kostenersatz oder die Gebühr nach der zeitlichen Inanspruchnahme berechnet wird, gilt als Einsatz- bzw. Benut- zungsdauer die Zeit vom Verlassen der Feuerwehrwache / dem Feuerwehrgerätehaus, bis zur Wiederherstellung der Einsatzbe- reitschaft. Bei Einsätzen, die eine anschließende besondere Rei- nigung der Fahrzeuge und Geräte erforderlich machen, wird die Zeit der Reinigung der Einsatzzeit hinzugerechnet.

(3) Folgt durch eine erneute Alarmierung ein weiterer Einsatz vor Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft, gilt als Einsatz- bzw.

Benutzungsdauer die Zeit von der erneuten Alarmierung bis zur Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft.

(3)

§ 4

Höhe des Kostenersatzes

(1) Die Höhe des Kostenersatzes ist nach dem in der Anlage fest- gelegten Kostenersatztarif zu bemessen. Bei mehreren, neben- einander vorzunehmenden, kostenpflichtigen Leistungen setzt sich der Gesamtkostenersatz aus der Summe der einzelnen in Betracht kommenden Tarifnummern des Kostenersatztarifes zusammen. Die Anlage „Kostenersatztarif“ ist Bestandteil dieser Satzung.

(2) Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Leistungspropor- tionalität wird die Einsatz- bzw. Benutzungsdauer bei Einsätzen gemäß §§ 1 Abs. 3, 2 minutengenau abgerechnet, soweit im Kos- tentarif keine abweichende Regelung getroffen wurde. Je Minu- te kommt 1/60 des Kostenersatzes je Stunde in der jeweiligen Tarifnummer zum Ansatz.

(3) Bei Kostenersatz nach § 1 Abs. 3 Buchstabe d, Abs. 4 und 5 dieser Satzung wird nach vollen Stunden entsprechend den Tarifnum- mern abgerechnet.

(4) Zusätzlich zu den Tarifnummern des Kostenersatztarifes werden Kosten für verbrauchte Materialien und deren Entsorgung (z.B.

Ölbindemittel, Schaummittel) sowie Kosten für durch den Ein- satz unbrauchbar gewordene Feuerwehrbekleidung / -ausrüs- tung nach den tatsächlich entstandenen Kosten berechnet.

(5) Für entstehende Aufwendungen für den Einsatz von Personal oder Geräten von Dritten werden bei kostenersatzpflichtigen Einsätzen die der Stadt Frankfurt (Oder) in Rechnung gestellten Beträge, zuzüglich eines Verwaltungskostenzuschlages von 10 vom Hundert berechnet.

§ 5

Anspruch auf Kostenersatz; Kostenschuldner

(1) Zum Ersatz von Kosten der Feuerwehr nach §§ 1, 2 dieser Sat- zung sind die jeweils dort genannten Personen verpflichtet.

(2) Sind mehrere Personen zum Ersatz der Kosten bzw. Gebühren verpflichtet, so haften sie als Gesamtschuldner.

§ 6

Erhebung, Fälligkeit, Verzicht

(1) Der Kostenersatz wird durch Kostenbescheid erhoben. Die Ge- bühr wird durch Gebührenbescheid erhoben. Der Kostenersatz bzw. die Gebühr wird innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe fällig.

(2) Auf Kostenersatz kann gemäß § 45 Abs. 4 Satz 2 BbgBKG verzich- tet werden, soweit der Kostenersatz im Einzelfall eine unbillige Härte wäre oder ein besonderes öffentliches Interesse für den Verzicht besteht.

§ 7

In-Kraft-Treten / Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach Bekanntmachung im Amtsblatt für die Stadt Frankfurt (Oder) in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Kostener- satz bei Leistungen der Feuerwehr der Stadt Frankfurt (Oder) vom 11.05.2009 (Amtsblatt für die Stadt Frankfurt (Oder) Jahr- gang 20 Nr. 5, vom 27.05.2009) außer Kraft.

Frankfurt (Oder), 28.02.2014 Dr. Martin Wilke

Oberbürgermeister

Anlage

zur Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren bei Leistungen der Feuerwehr der Stadt Frankfurt (Oder)

(Feuerwehrkostensatzung)

Kostenersatztarif

Tarif Leistung Kostenersatz

Nr. je Stunde in €

1. Stundensätze Personal

1.1. MA des feuerwehrtechnischen Dienstes 38,40 1.2. MA des vorbeugenden Brandschutzes 48,00 1.3. Brandsicherheitswache, je Person 22,80 1.4. An- und Abfahrt 1 Std. pauschal (pro Person)

entsprechend Tarif 1.2. und 1.3.

2. Stundensätze Fahrzeuge 2.1. Fahrzeuge

2.1.1. Einsatzleitwagen ELW 1 (PKW) 297,00 2.1.2. Einsatzleitwagen ELW 3 (LKW) 278,40 2.1.3. Mannschaftstransportwagen 300,60

2.1.4. Löschfahrzeug 273,00

2.1.5. Tragkraftspritzenfahrzeug 196,80

2.1.6. Tanklöschfahrzeug 271,80

2.1.7. Gerätewagen – Gefahrengut 98,40

Gerätewagen – Messtechnik 196,20

Gerätewagen – Nachschub 273,00

2.1.8. Wechselladefahrzeug 139,80

Abrollbehälter Universal 108,00

Abrollbehälter Mulde 67,80

Abrollbehälter Wasser 74,40

Abrollbehälter Schlauch 67,80

2.1.9. Rüstwagen 366,00

2.1.10. Kleineinsatzfahrzeug 333,60

2.1.11. Drehleiter mit Korb 266,40

2.1.12. Hilfeleistungsfahrzeug 331,20

2.1.13. Anhänger Ölsperre 70,20

2.1.14. Anhänger Ölseparator 112,20

2.1.15. Rettungsboot 196,20

2.1.16. Mehrzweckboot 328,80

In den Tarifen 2.1.1. bis 2.1.16. sind die Kosten für die Benutzung der auf den Fahrzeugen mitgeführten Geräte enthalten.

Frankfurt (Oder), den 28.02.2014 Dr. Martin Wilke

Oberbürgermeister

(4)

Erste Änderungssatzung zur Satzung

über die Bildung von Schulbezirken in der Stadt Frankfurt (Oder) (Schulbezirkssatzung)

Auf der Grundlage des § 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl.

I/07, Nr. 19, S.286), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2013 (GVBl.I/13 Nr. 18) in Verbindung mit § 106 des Gesetzes über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schul- gesetz – BbgSchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.

August 2002 (GVBl.I/02, Nr. 08, S.78), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2011 (GVBl.I/11, Nr. 35), hat die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 20.02.2014 fol- gende Erste Änderungssatzung zur Satzung über die Bildung von Schulbezirken in der Stadt Frankfurt (Oder) (Schulbezirkssatzung) beschlossen.

§ 1

Die Anlage zur Satzung über die Bildung von Schulbezirken in der Stadt Frankfurt (Oder) (Schulbezirkssatzung) wird wie folgt neu ge- fasst:

Anlage zur Schulbezirkssatzung

Orientierungshilfe zur Bestimmung der nächsterreichbaren Grundschule gem. § 3 Abs. 2 Satz 2 der Schulbezirkssatzung der

Stadt Frankfurt (Oder) vom 09.12.2010 – Stand Dezember 2013

Grundschule – Mitte, Gubener 13a Bachgasse

Bahnhofsplatz Bahnhofstraße Bardelebenstraße Bischofstraße Briesener Straße Brunnenplatz Brücktorstraße Buschmühlenweg

Carl-Philipp-Emanuel-Bach-Str.

Carthausplatz Ernst-Thälmann-Straße Faberstraße

Ferdinandstraße Fischerstraße Forststraße Gartenstraße Gertraudenplatz Große Oderstraße Große Scharrnstraße Gubener Straße Güldendorfer Straße Hanewald

Hermann-Weingärtner-Weg

Grundschule Neuberesinchen, Sabinusstraße 1

Am Arboretum

Am Goltzhorn Am Hedwigsberg Am Hohen Feld

Am Wintergarten

An der schönen Aussicht An der Schwedenschanze Baumgartenstraße Berendsstraße Birkenallee Blankenfeldstraße Böttnerstraße Clara-Zetkin-Ring Darjesstraße

Sabinusstraße Thomasiusstraße Wallensteinstraße

Grundschule „Friedensschule“, Leipziger Straße 165 Aurorahügel

Beeskower Straße Cottbuser Straße Darwinstraße Dresdener Platz Dresdener Straße Finkenheerder Straße Friedenseck Fürstenberger Straße Große Müllroser Straße Görlitzer Straße

Heinrich-Hildebrand-Straße Johann-Eichorn-Straße Kleine Müllroser Straße Kommunardenweg

Leipziger Straße 3-55; 155-189 Leipziger Platz

Grundschule „Am Botanischen Garten“, Bergstraße 122 Ahornweg

Akazienweg Am Klingetal An der Brauerei Annenstraße Baronsteig Beckmannstraße Bergstraße 43-154 Berliner Chaussee Bruno-Peters-Berg Dornenweg Ebertusstraße Eichenweg

Friedrich-Hegel-Straße Gronenfelder Weg Grüner Weg Hahnendornweg Heilbornring Humboldtstraße Huttenstraße Kantstraße

Karl-Liebknecht-Straße Karl-Sobkowski-Straße

Grundschule „Erich Kästner“, August-Bebel-Straße 21a Albert-Fellert-Straße

Albert-Lortzing-Straße Am Erlengrund Am Musikheim Amselweg An den Seefichten August-Bebel-Straße Beethovenstraße Birnbaumsmühle Blumenthalstraße Dachsbau Dörmerstraße Dr.-Ernst-Ruge-Straße Dr.-Hedwig-Hahn-Straße Dr.-Hugo-Kinne-Straße Dr.-Ursula-Sellschopp-Straße Fontanestraße

Franz-Liszt-Ring Holzmarkt

Kellenspring Kiliansberg Kleine Oderstraße Kleine Scharrnstraße Klenksberg Lehmgasse Leopoldufer Lindenstraße Logenstraße Marktplatz Oberkirchplatz Paul-Feldner-Straße Pferdegasse Platz der Einheit Posener Hof Schmalzgasse Spiekerstraße Spornmachergasse Steingasse Uferstraße

Walter-Korsing-Straße Zehmeplatz Zum Oderarm

Friedrich-Loeffler-Straße Gottfried-Benn-Straße Gustav-Adolf-Straße Güldendorfer Straße Jungclaussenweg Klabundstraße

Konrad-Wachsmann-Straße Martin-Opitz-Straße Mühlenweg Nußweg

Ortsteil Güldendorf Ortsteil Lossow Pfingstberg Platz der Begegnung

Willichstraße Wimpinastraße

Lübbener Straße Luckauer Straße Markendorfer Straße Mixdorfer Straße Peitzer Straße Platz der Demokratie Potsdamer Straße Puschkinstraße

Robert-Havemann-Straße Spartakusring

Spremberger Straße Traubenweg Tunnelstraße Weinbergweg Winzerring Wünschstraße

Kieler Straße Klingetal Lebuser Chaussee Lessingstraße Lienaustraße

Ludwig-Feuerbach-Straße Luisenstraße

Magdeburger Straße Moskauer Straße Platanenweg Prager Straße Rudolf-Frantz-Straße Sophienstraße Stendaler Straße Thilestraße Thomas-Münzer-Hof Ulmenweg Warschauer Straße Wieckestraße Winsestraße Wildenbruchstraße Witebsker Straße

Friedrich-Ebert-Straße Fritz-Lindemann-Ring Fürstenwalder Straße Fürstenwalder Poststraße Georg-Friedrich-Händel-Straße Georg-Richter-Straße Gerhart-Hauptmann-Straße Goethestraße

Grubenstraße Harfenweg Heimchengrund Heinrich-Heine-Straße Heinrich-Zille-Straße Hellweg

Hermann-Boian-Straße Immenweg

Josef-Gesing-Straße Joseph-Haydn-Straße

(5)

Käthe-Kollwitz-Straße Kießlingplatz Knappenweg Lichtenberger Straße Lillihof

Max-Hannemann-Straße Maxim-Gorki-Straße Messering Methnerstraße Meurerstraße Mozartstraße Mühlengrund Nuhnenstraße Oskar-Wegener-Straße Otto-Nagel-Straße

Grundschule „Am Mühlenfließ“, Booßen, Berliner Straße 43 Ortsteil Booßen

Ortsteil Hohenwalde Ortsteil Kliestow

Grundschule „Astrid Lindgren“, A.-Leonow-Straße 4 Alexej-Leonow-Straße

Alte Nuhnenstraße Am Großen Dreieck Am Großen Stern Am Kleinen Stern Am Weiher An der Autobahn Apollostraße Astronautensteig Baumschulenweg Beerenweg Berberitzenweg Biegener Straße Bremsdorfer Straße Bruno-H.-Bürgel-Straße Buckower Straße Damaschkeweg Dubrower Weg Eibenweg Feuerdornstraße Friedensturm Galileistraße Grunower Straße Hohenwalder Straße Ikarusstraße Im Sande Im Winkel

Johannes-Kepler-Weg Jupiterweg

Juri-Gagarin-Ring Kometenring

Grundschule „Lenné-Schule“, Richtstraße 13 Am Graben

Am Kleistpark Am Schlachthof Am Winterhafen An der Alten Universität Badergasse

Bergstraße 6-37; 155-189 Berliner Straße Bremer Straße Collegienstraße

Dr.- Hermann-Neumark-Straße Dr.-Salvador-Allende-Höhe Finkensteig

Kietzer Gasse Kleiststraße Kliestower Straße Kliestower Weg Klingestraße Kuhweg Lennéstraße Lebuser Mauerstraße Mittelweg

Mühlengasse Oderhang Oderpromenade Odersteig Pablo-Neruda-Block Perleberger Straße Pflaumenweg Poetensteig

§ 2

In § 3 der Satzung über die Bildung von Schulbezirken in der Stadt Frankfurt (Oder) (Schulbezirkssatzung) wird der Absatz 2 wie folgt neu gefasst:

§ 3 Absatz (2)

Die Anmeldung der Grundschülerinnen und Grundschüler erfolgt an der gewünschten Grundschule. Bei Wunsch auf Besuch einer Freien Schule erfolgt die Anmeldung zunächst an der nächsterreichbaren Grundschule in öffentlicher Trägerschaft gemäß der dieser Satzung anliegenden Orientierungshilfe, die Bestandteil dieser Satzung ist.

§ 3

Die Erste Änderungssatzung zur Satzung über die Bildung von Schul- bezirken in der Stadt Frankfurt (Oder) (Schulbezirkssatzung) tritt am 01.02.2014 in Kraft.

Frankfurt (Oder), 28.02.2014 Dr. Wilke

Oberbürgermeister Paulinenhof

Paul-Trautmann-Straße Peter-Tschaikowski-Ring Rathenaustraße Richard-Wagner-Straße Riebestraße

Sauerstraße Schalmeienweg Schillerstraße Schiefer Born Schubertstraße Wieselspring Witzlebenstraße Zschokkestraße Zum Umspannwerk

Ortsteil Lichtenberg Ortsteil Pagram Ortsteil Rosengarten

Konstantin-Ziolkowski-Allee Kopernikusstraße

Kosmonautensteig Kräuterweg Langer Grund Leipziger Straße 56-153 Ligusterweg

Lorbeerweg Lossower Straße Mahonienweg Marsweg Merkurweg Müllroser Chaussee Ortsteil Markendorf Ortsteil Markendorf-Siedlung Pawel-Beljajew-Straße Pillgramer Straße Ringstraße Saarower Straße Sandgrund Saturnweg Siedlerweg Sonnenallee Stakerweg Stechpalmenweg Südring

Valentina-Tereschkowa-Straße Venusweg

Weißdornstraße Wladimir-Komarow-Eck

Franz-Mehring-Straße Greifswalder Weg Goepelberg Goepelstraße Hafenstraße Halbe Stadt Hansaplatz Hansastraße Hamburger Straße Heilbronner Straße Herbert-Jensch-Straße Karl-Marx-Straße Karl-Ritter-Platz

Ragoser Talweg Richtstraße Rostocker Straße Rosa-Luxemburg-Straße Rosengasse

Rote Kapelle

Rudolf-Breitscheid-Straße Schulstraße

Seelower Kehre Slubicer Straße Stralsunder Straße Spitzkrugring Topfmarkt Wismarer Straße Wollenweberstraße Triftweg

Ziegelstraße

(6)

Öffentliche Bekanntmachung Bebauungsplan BP-02-005

„Südöstliches Stadtzentrum Frankfurt (Oder) – 2. Änderung“, Öffentliche Auslegung des Entwurfs gem. § 3 Abs. 2

Baugesetzbuch

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Frankfurt (Oder) hat am 20.02.2014 den Entwurf des Bebauungsplans BP-02-005 „Südöst- liches Stadtzentrum Frankfurt (Oder) – 2. Änderung“ (Stand 12/2013) gebilligt und dessen öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 Bauge- setzbuch* beschlossen. Die Begründung wurde gebilligt. Der künf- tige Geltungsbereich wurde gegenüber dem Aufstellungsbeschluss vom 13.09.2012 um 1.262 m² verkleinert, für die in der Planzeich- nung entsprechend dargestellte Teilfläche des derzeit rechtswirksa- men Bebauungsplans wird dieser mit Abschluss des Verfahrens er- satzlos aufgehoben. Der Oberbürgermeister wurde beauftragt, den Satzungsentwurf mit Begründung und den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich auszu- legen und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zu beteiligen. Die Ergebnisse der Beteiligung der Öffentlichkeit so- wie die eingehenden Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sollen im Wege der Abwägung behan- delt und der Stadtverordnetenversammlung zur Wertung vorgelegt werden. Der Stadtverordnetenversammlung soll die Satzung zum Beschluss vorgelegt werden.

Dieser Beschluss wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht. Er kann im vollen Wortlaut während der allgemeinen Sprechzeiten im Bau- amt, Zimmer 1.421 (Stadtverwaltung Frankfurt (Oder), Dezernat Stadtentwicklung, Bauen, Umweltschutz und Kultur, Bauamt, Stadt- haus, Goepelstraße 38, 15234 Frankfurt (Oder), Haus 1, 1.OG) ein- gesehen werden.

Das Plangebiet umfasst die unmittelbar südlich an das Stadtzent- rum angrenzenden Quartiere der ehemaligen Gubener Vorstadt. Der künftige Geltungsbereich wird im Süden von der Steingasse, im Wes- ten von der Heinrich-von-Stephan-Straße, der Paul-Feldner-Straße und der Walter-Korsing-Straße, im Norden von der Logenstraße und im Osten durch die alte Oder (Oderaltarm) begrenzt und hat eine Größe von ca. 15,9 ha (Siehe auch Abgrenzung des Plangebietes auf beigefügter Übersichtskarte). Der Aufhebungsbereich befindet sich am nordöstlichen Plangebietsrand entlang des Oderaltarms.

Der Entwurf des Bebauungsplans BP-02-005 „Südöstliches Stadt- zentrum Frankfurt (Oder) – 2. Änderung“ liegt mit Begründung ein- schließlich Umweltbericht, den wesentlichen bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen zur Einsicht für die Dauer eines Monats gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch* öffentlich aus. Weiterhin liegt in dieser Zeit je eine Ausfertigung des Bebauungsplanes vom 03.09.2004 sowie vom 10.07.2007 (1. Änderung) öffentlich aus.

Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind neben dem Umweltbericht verfügbar:

Thematischer Art der verfügbaren Urheber

Umweltbezug Information

Altlasten / Kampfmittel TÖB-Stellungnahme Kampfmittel- Keine konkreten Anhaltspunkte frühzeitige Bet. beseitigungsdienst für Kampfmittelvorkommen

Artenschutz Untersuchung der Lebensräume Stadt Frankfurt (Oder) von Fledermäusen im

Entwicklungsgebiet 1999

Bergbau und Geologie Geologische Karte LBGR Brandenburg Maßstab 1:25.000

Bergbau und Geologie Ingenieurgeologische Strecken- Stadt Frankfurt (Oder) Bodenbeschaffenheit, Grund- gutachten Südöstliches Stadt-

wasser, Kontaminationen zentrum, 2000-2005, Auszüge

Bergbau und Geologie TÖB-Stellungnahme LBGR Brandenburg Keine Belange frühzeitige Bet.

Thematischer Art der verfügbaren Urheber

Umweltbezug Information

Denkmalschutz Karte der Bodendenkmale BLDAM Brandenburg Baudenkmale, vermutete

und nachgewiesene Bodendenkmalvorkommen

Denkmalschutz Karte der Naturdenkmale Stadt Frankfurt (Oder) Naturdenkmale, Naturschutz-

gebiete, Landschaftsschutz- gebiete FFH, SPA

Gewässerschutz und Hydrologische Fachauskunft LUGV Brandenburg Wasserwirtschaft v. 01.07.2013

Grundwassermessstellen, Grundwasserstände

Gewässerschutz und Regenwasserkonzeption Stadt- Stadt Frankfurt (Oder) Wasserwirtschaft zentrum Frankfurt (Oder), 2010

Regenwasseraufkommen, Regenwasserableitung, Topografie, Geologie, Hydrologie, Hydrogeologie

Gewässerschutz und TÖB-Stellungnahme FWA GmbH

Wasserwirtschaft frühzeitige Bet.

Regenwasserrückhaltung, -versickerung, -ableitung

Gewässerschutz und TÖB-Stellungnahme Wasser- und Wasserwirtschaft frühzeitige Bet. Schifffahrtsamt Oberirdische Gewässer und

Ufer (Oder)

Immissionsschutz Lärmaktionsplan 2009 Stadt Frankfurt (Oder) Schallimmissionen

Verkehrslärm, Abgase, Staub, Erschütterungen

Immissionsschutz Lärmkartierung des Landes MUGV Brandenburg Straßenverkehrslärm Brandenburg 2012

Immissionsschutz Luftreinhalte-/Aktionsplan 2006 MUGV Brandenburg Luftschadstoffbelastungen

Immissionsschutz, TÖB-Stellungnahme LUGV (Luftverunreinigungen, Licht- frühzeitige Bet.

immissionen, Erschütterungen, Lärmbeeinträchtigungen) Gewässerschutz und Wasserwirtschaft, (Hydrologie, Hochwasser) Naturschutz

Landschaftsplanung, Landschaftsplan 1996 Stadt Frankfurt (Oder) Grünordnung, Flora, Fauna

Naturschutz Baumkataster Frankfurt (Oder) Stadt Frankfurt (Oder) Flora, Baumarten, Pflanzstellen

Naturschutz Karte der Schutzgebiete des MUGV Brandenburg Naturdenkmale, Naturschutz- Landes Brandenburg

gebiete, Landschaftsschutz- gebiete FFH, SPA

Naturschutz, Artenschutz, TÖB-Stellungnahme Landesbüro aner- Altlasten frühzeitige Bet. kannter Naturschutz-

Bodenbelastungsverdacht verbände

(Hg,As), Schutz der Uferberei- che, Fledermäuse und Vögel (Mauersegler, Mehlschwalben etc.)

(7)

Die fett gedruckten Stellungnahmen und Materialien liegen als we- sentliche umweltbezogene Stellungnahmen zusammen mit dem Be- bauungsplan-Entwurf öffentlich aus. Die übrigen Unterlagen stehen im Rahmen der öffentlichen Auslegung ebenfalls für die Einsichtnah- me, ungeachtet der Beurteilung ihrer Wichtigkeit, zur Verfügung.

Der ausgelegte Umweltbericht enthält insbesondere folgende Infor- mationen:

• Naturräumliche relevante Angaben zum Standort • Fachgesetze und Fachpläne

• Umweltschutzziele der Fachgesetze und -verordnungen • Umweltschutzziele der Fachpläne

• Beschreibung und Bewertung des derzeitigen Umweltzustands • Schutzgut Mensch

• Schutzgut Pflanzen und Tiere • Schutzgut Boden

• Schutzgut Wasser • Schutzgut Klima/ Luft

• Schutzgut Landschaft / Erholung • Schutzgut Kultur- und Sachgüter • Wechselwirkungen

• Prognose für die Entwicklung des Umweltzustands • Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch

• Auswirkungen auf das Schutzgut Pflanzen und Tiere • Auswirkungen auf das Schutzgut Boden

• Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser • Auswirkungen auf das Schutzgut Klima / Luft • Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft/ Erholung • Auswirkungen auf das Schutzgut Kultur- und Sachgüter • Auswirkungen auf Wechselwirkungen

• Zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen • Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung und zum Ausgleich

erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen • Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen • Feststellung des Kompensationsbedarfs • Planungsalternativen

• Anderweitige Planungsmöglichkeiten • Zusätzliche Angaben

• Betroffenheit von Gebieten gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH und SPA)

• Beschreibung der Methodik sowie Hinweise auf Schwierig- keiten bei der Zusammenstellung der Angaben

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden. Das Ergebnis der Behandlung von Stellungnahmen wird den Einsendern nach Beschluss durch die Stadtverordnetenver- sammlung mitgeteilt.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stel- lungnahmen bei der Beschlussfassung über die Satzung unberück- sichtigt bleiben können. Ein späterer Antrag nach § 47 der Verwal- tungsgerichtsordnung gegen die Satzung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen dieser Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Baugesetzbuch*).

Der Antrag einer natürlichen oder juristischen Person, der einen Be- bauungsplan oder eine Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 oder § 35 Abs. 6 des Baugesetzbuchs zum Gegenstand hat, ist un- zulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 des Baugesetzbuchs) oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 13a Abs. 2 Nr. 1 des Baugesetzbuchs) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist (§ 47 Abs. 2 a Ver- waltungsgerichtsordnung – VwGO).

Ort der Auslegung:

Stadtverwaltung Frankfurt (Oder)

Dezernat Stadtentwicklung, Bauen, Umweltschutz und Kultur Bauamt, Stadthaus, Goepelstraße 38, 15234 Frankfurt (Oder), Haus 1, 1.OG;

Auskünfte / Niederschrift von Stellungnahmen / Einsichtnahme in sonstige umweltbezogene Informationen

in Zimmer 1.421 (Fon 0335/552 6107) Dauer der Auslegung:

vom 20.03.2014 bis einschließlich 22.04.2014 während folgender Dienststunden:

Montag und Mittwoch von 09.00 – 12.00 und von 13.00 – 16.00 Uhr, Dienstag von 09.00 – 12.00 und von 13.00 – 18.00 Uhr, Donnerstag von 09.00 – 12.00 und von 13.00 – 16.00 Uhr, Freitag von 09.00 – 12.00 Uhr

sowie nach telefonischer Vereinbarung auch außerhalb dieser Zeiten.

* Baugesetzbuch (BauGB i.d.F. der Bekanntmachung vom 23.09.2004, BGBl. I S. 2414 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11.06.2013, BGBl. I S. 1548)

Bitte beachten Sie auch die Veröffentlichungen unter www.frankfurt- oder.de (Stadt > Rathaus & Verwaltung > Dezernate und Ämter >

Dezernat II – Stadtentwicklung, Bauen, Umweltschutz und Kultur >

Bauamt > Öffentlichkeitsbeteiligung) als ergänzende Informations- möglichkeit.

Anlage: Übersichtskarte zur Abgrenzung des Plangebiets (siehe Seite 44)

Frankfurt (Oder), den 04.03.2014 Dr. Martin Wilke

Oberbürgermeister

(8)

Am Park

Der Anger

Lehmgasse Lehmgasse Bachgasse

Uferstraße

Klenk sberg

Klenksberg

Klen ksberg

Leopoldufer

Posen er Hof

Europaplatz Logenstraße

Logenstraße

Linde nstra

ße Linde

nstra ße

Kellenspring Lindenstraße

Brunnenplatz

Carthausplatz Prie

sterg asse

Gub

ener Straße Gubener Straße

Gub ener S

traße

Karl-M

arx-Straße

Herrmann-Weingärtner-Weg

Flur 48

Flur 47

Flur 51 Flur 45

Flur 58

Flur 41 Flur 38

Flur 43

Flur 52

Flur 53 Flur 42

Flur 36

1

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Übersichtsplan

BP-02-005 „Südöstliches Stadtzentrum“

Frankfurt (Oder) 2. Änderung

Stand: 22.11.2013 Maßstab 1 : 5.000

Stadtverwaltung Frankfurt (Oder) Dezernat II Bauamt

Datengrundlage: Liegenschaftskarte (und Stadtkarte) vom Kataster- und Vermessungsamt Frankfurt (Oder)

Stadt Frankfurt (Oder)

Anlage 1

Anlage zu Bekanntmachung Seite 42: Übersichtskarte zur Abgrenzung des Plangebiets

(9)

Bekanntmachung

über Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung aus ihrer 42. Sitzung am 20.02.2014

Die Stadtverordnetenversammlung hat folgende Beschlüsse gefasst:

Berufung eines Vertreters der Kleinen Liga als sachkundigen Ein- wohner in den Ausschuss für Gleichstellung, Gesundheit und Soziales gemäß § 43 Abs. 4 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg

Die Stadtverordnetenversammlung beruft gemäß § 43 Abs. 4 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg für Frau Katrin Stoll- Hellert

Frau Peggy Zipfel

als sachkundige Einwohnerin in den Ausschuss für Gleichstellung, Gesundheit und Soziales.

Vorlage einer Einzelsatzung für Straßenbaumaßnahme

„Lindenplatz“

1. Die StVV beauftragt den Oberbürgermeister, zur 44. StVV am 27.03.2014 fristgerecht (d.h. bis zur Sitzung des Präsidiums am 14.03.2014) den Entwurf einer Einzelsatzung über die Erhebung von Straßenbaubeiträgen gem. § 8 BbgKAG als Rechtsgrundlage gem. § 2 Abs. 1 BbgKAG für die Straßenbaumaßnahme „Linden- platz“ im OT Rosengarten zur Beschlussfassung der StVV gem. § 35 Abs. 2 Nr. 10 BbgKVerf vorzulegen.

2. Der Entwurf der Einzelsatzung nach Nr. 1 hat die Ausweisung der vg. Straßenbaumaßnahme „Lindenplatz“ im OT Rosengarten als Hauptverkehrsstraße i.S.d. § 4 Abs. 3 Nr. 3 StrBS und bei der Bestimmung über die Aufwandsverteilung einen Anliegeranteil analog § 4 Abs. 3 Nr. 3 lit. a) bis h) StrBS vorzusehen und soll im übrigen Inhalt den Maßgaben der allgemeinen Straßenbaubei- tragssatzung der Stadt Frankfurt (Oder) in der aktuellen Fassung entsprechen.

Offener Wahlbeschluss nach § 41 Absatz 4 der Kommunalverfas- sung des Landes Brandenburg zur Bestimmung eines Mitgliedes aus der Gruppe der Stadtverordneten im Beirat zur Integration von Einwohnern in der Stadt Frankfurt (Oder)

Die Stadtverordnetenversammlung bestimmt durch offenen Wahl- beschluss

Herrn Heinz Adler

anstelle von Josef Lenden als Mitglied im Beirat zur Integration von Einwohnern in der Stadt Frankfurt (Oder.

Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren bei Leistungen der Feuerwehr der Stadt Frankfurt (Oder) (Feuerwehr- kostensatzung)

Die Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren bei Leistungen der Feuerwehr der Stadt Frankfurt (Oder) (Feuerwehrkos- tensatzung) ist im Amtsblatt für die Stadt zu veröffentlichen und tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Die Stadtverordnetenversammlung nimmt die vorliegende Kos- tenkalkulation zur oben genannten Feuerwehrkostensatzung zur Kenntnis.

Erste Änderungssatzung zur Satzung über die Bildung von Schul- bezirken in der Stadt Frankfurt (Oder)

Bebauungsplan BP-02-005 „Südöstliches Stadtzentrum Frank- furt (Oder) – 2. Änderung“ hier: Beschluss über den Entwurf des Bebauungsplanes und dessen öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)

1. Die Stadtverordnetenversammlung billigt den vorliegenden Entwurf des Bebauungsplanes BP-02-005 „ Südöstliches Stadt- zentrum Frankfurt (Oder) – 2. Änderung“ bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den textlichen Festsetzungen (Teil B) sowie die Begründung zum Bebauungsplan. Der Geltungs- bereich wurde gegenüber dem Aufstellungsbeschluss vom 13.09.2012 um 1.262 m² verkleinert, der Bebauungsplan für die in der Planzeichnung dargestellte Teilfläche wird ersatzlos auf- gehoben.

2. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, den Entwurf des Bebau- ungsplanes einschließlich der Begründung und den wesentlich, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmennach

§ 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zu beteiligen. Die Ergeb- nisse der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie die eingehenden Stellungnahmen der Behörden und der sonstigen Träger öffent- licher Belange sind im Wege der Abwägung zu behandeln und der Stadtverordnetenversammlung zur Wertung vorzulegen.

3. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, der Stadtverordneten- versammlung die Satzung über den Bebauungsplan zum Be- schluss vorzulegen.

4. Dieser Beschluss sowie Ort und Dauer der öffentlichen Ausle- gung sind ortsüblich bekannt zu machen.

Festsetzung des Höchstbetrages der Kassenkredite gemäß § 76 BbgKVerf

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird gemäß § 76 BbgKVerf auf 160.000.000 EUR festgesetzt.

Umbenennung der Conergy – Straße in „ Chint – Allee“

Die Stadtverordnetenversammlung hat Folgendes zur Kenntnis ge- nommen:

7. Berichterstattung zu Inklusionsmaßnahmen an Frankfurter Schulen für die Fachausschüsse und die Stadtverordnetenver- sammlung – Stand 31.12.2013

Bereitstellung von Ausbildungsplätzen für das Ausbildungsjahr 2014

Frankfurt (Oder), 28.02.2014 Dr. Martin Wilke

Oberbürgermeister

(10)

Öffentliche Bekanntmachung

der Gewässer- und Deichschau 2014 in der kreisfreien Stadt Frankfurt (Oder)

Gewässer- und Deichschau 2014

Die diesjährige Gewässer- und Deichschau der Stadt Frankfurt (Oder), Amt für Umweltschutz, Landwirtschaft und Forsten – untere Wasserbehörde –, wird gemäß §§ 111 und 112 des Brandenburgi- schen Wassergesetzes der Bekanntmachung der Neufassung vom 2. März 2012 (GVBl.I/12, Nr. 20), des Gesetzes über Wasser- und Bo- denverbände (Wasserverbandsgesetz – WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578), und des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 13. März 1995 (GVBl.I/95, Nr. 03), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05. Dezember 2013 (GVBl.I/13, Nr. 39)

vom 07.04. bis 10.04.2014

im Gebiet der kreisfreien Stadt Frankfurt (Oder) durchgeführt.

Die Gewässer- und Deichschau umfasst die Besichtigung der Gewäs- ser und Deiche zur Überwachung der ordnungsgemäßen Gewässer- unterhaltung und -nutzung im Sinne des § 39 Wasserhaushaltsgeset- zes und des § 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes.

Zur Gewässer- und Deichschau werden die Ortsvorsteher/innen der Ortsteile sowie die gesetzlich vorgeschriebenen Teilnehmer, wie • die zur Gewässerunterhaltung Verpflichteten,

• die Eigentümer und Anlieger der Gewässer, • die zur Benutzung der Gewässer Berechtigten,

• das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, • das Amt für Brand-, Katastrophenschutz und Rettungswesen, • die Fischereiausübungsberechtigten,

• die untere Fischereibehörde, • die untere Naturschutzbehörde

• und bei schiffbaren Gewässern die zuständige Verkehrsbehörde eingeladen, um ihnen Gelegenheit zur Teilnahme und zur Äußerung zu geben.

Die Schautermine werden hiermit ortsüblich bekannt gemacht.

Zeitlicher Ablauf:

Schau- Kontrollbereich / Einzugs- Treffpunkt beginn gebiet des Gewässers

07.04.2014

8:00 Uhr Booßener Mühlgraben OT Booßen, am Teich Berliner Straße

ca. 10:00 Uhr Ragoser Talfließ, OT Kliestow, am Pegel des Lebuser Vorstadtgraben Großen Kliestower Sees 13:00 Uhr Rosengartner Zubringer, OT Rosengarten,

Lillihofgraben am Teich Lindenplatz ca. 14:30 Uhr Pagramgraben am Teich am Pagram- graben / am RRB im ETTC-Süd

08.04.2014

8:00 Uhr Klingefließ am Durchlass Berliner Straße

13:00 Uhr Nuhnenfließ, Messering, am RRB hinter Schwänchenteich, Möbel Boss

Lok-Bad, Westkreuzteich

Schau- Kontrollbereich / Einzugs- Treffpunkt beginn gebiet des Gewässers

09.04.2014

8:00 Uhr Lichtenberger Graben OT Lichtenberg, am Großen Dorfteich ca. 9:30 Uhr Hohenwalder Graben OT Hohenwalde,

am Dorfteich (west) ca. 10:30 Markendorfer Graben, OT Markendorf,

Zulaufgraben 1 am Dorfteich Markendorf

13:00 Uhr Kantorgraben, Fließ an OT Lossow, am der Schwedenschanze Dorfteich Lindenstraße ca. 14.30 Uhr Güldendorfer Mühlenfließ, OT Güldendorf,

Hospitalmühlenfließ am Güldendorfer See, an der Feuerwehr 10.04.2014

8.00 Uhr Deiche, Schöpfwerke, Hochwasserlagerplatz am Wehranlagen, über- Leitdeich Frankfurt (Oder), schwemmungsgefähr- nördlich vom Winterhafen dete Bereiche

Anregungen und Hinweise zur Durchführung der Gewässer- und Deichschau sind zu richten an:

Stadtverwaltung Frankfurt (Oder)

Amt für Umweltschutz, Landwirtschaft und Forsten – untere Wasserbehörde –

Goepelstraße 38 15234 Frankfurt (Oder)

Tel.-Nr.: Sekretariat 0335/ 552 3900 Tel.-Nr.: Frau Baum 0335/ 552 3911 E-Mail: Heidi.Baum@frankfurt-oder.de

Frankfurt (Oder), den 24.02.2014 Dr. Martin Wilke

Der Oberbürgermeister

(11)

Bekanntmachung

des Wirtschaftsplanes des Eigenbetriebes Kulturbetriebe Frankfurt (Oder) für das Wirtschaftsjahr vom 01.01.2014 bis

31.12.2014

Festsetzungen nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 EigV für das Wirtschaftsjahr 2014

Aufgrund des § 7 Nr. 3 und des § 14 Abs. 1 der Eigenbetriebsverord- nung hat die Gemeindevertretung durch Beschluss vom 05.12.2014 den Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2014 festgestellt:

1. Es betragen 1.1 im Erfolgsplan

die Erträge 5.064.900 €

die Aufwendungen 5.146.800 €

der Jahresgewinn € der Jahresverlust 81.900 €

1.2 im Finanzplan

Mittelzufluss / Mittelabfluss

aus laufender Geschäftstätigkeit -97.900 € Mittelzufluss / Mittelabfluss

aus der Investitionstätigkeit 0 € Mittelzu- / Mittelabfluss

aus der Finanzierungstätigkeit 0 €

2. Es werden festgesetzt

2.1 der Gesamtbetrag der Kredite auf 0 € 2.2 der Gesamtbetrag der Verpflichtungs-

ermächtigungen auf 0 € 2.3 der Höchstbetrag der Kassenkredite auf 0 €

2.4 die Verbandsumlage 0 €

(nur bei Zweckverbänden)

Nach § 19 Abs. 2 Satz 1 GKG haben die einzelnen Verbandsmitglieder dabei folgende Anteile zu tragen:

a) € b) € c) €

Der Beschluss (13/SVV/1861) wird hiermit öffentlich bekannt gege- ben.

Dieser Beschluss liegt zur Einsichtnahme vom 17. bis 24. März 2014

in der Beteiligungssteuerung im Rathaus, Marktplatz 1, Raum 329 aus.

Frankfurt (Oder), 16.01.2014 Dr. Martin Wilke

Oberbürgermeister

Bekanntmachung Liste der Fundtiere vom 20.02.2014

Funddatum Fundiere

30.08.2005 Pitbull, männlich, gestromt, ca. 9 Jahre 20.05.2011 American Staffordshire-Mischling, männlich,

weiß/braun, ca. 4 Jahre

25.01.2012 American Staffordshire-Mischling, männlich, schwarz, ca. 2 Jahre

08.03.2013 Rottweiler-Mischling, männlich, schwarz/braun, ca. 4 Jahre

15.07.2013 Bordercollie-Mischling, männlich, schwarz, ca. 2 Jahre

16.09.2013 Schäferhund-Husky-Mischling, männlich, weiß/braun, ca. 4 Jahre

02.12.2013 Dogge-Mischling, männlich, gestromt, ca. 3 Jahre

05.02.2014 Mischling, klein, weiblich, braun, ca. 2 Jahre 12.02.2014 Dackel-Mischling, männlich, schwarz/braun,

ca. 2 Monate

Die Tierhalter bzw. interessierte Bürger, die eines der aufgeführten Tiere erwerben möchten, werden gebeten, sich an das städtische Tierheim, Betreiber: Herr Egerer, Südring 59 in Frankfurt (Oder) (Tel.: 0335/38709646, Mobil: 0151//17426512, tierheim@tierpension- egerer.de) zu wenden.

Hunde, die mit gekennzeichnet sind, dürfen im Land Brandenburg nicht gehalten werden und sind somit nur in andere Bundesländer zu vermitteln, in denen die Hundehaltung erlaubt ist.

(12)

ENDE DES AMTLICHEN TEILS

Öffentliche Bekanntmachung

über die Auslegung von Planunterlagen zur grenz- überschreitenden Umweltverträglichkeitsprüfung

zum Neubau der Autobahn A2 von der Grenze bis zum geplanten Abschnitt der Autobahn A2 Swiecko – Nowy Tomysl Gesamtlänge ca. 2 km,

2. Teilabschnitt

Die Generalna Dyrekcja Ochrony Srodowiska hat das Landesamt für Bauen und Verkehr über die grenzüber- schreitenden Umweltauswirkungen zum o. g. Bau- vorhaben gemäß Art. 2 Vertragsgesetz zur Deutsch- Polnischen UVP-Vereinbarung benachrichtigt. Hiermit wird gemäß § 9a UVPG (Gesetz über die Umweltver- träglichkeitsprüfung zuletzt geändert am 24. Februar 2010) und § 73 VwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz zuletzt geändert am 14.08.2009 ) und § 1 VwVfGBbg (Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Branden- burg zuletzt geändert am 07. Juli 2009) die Auslegung der Planunterlagen bekanntgemacht.

Die Planunterlagen liegen in der Zeit vom

13.03.2014 bis einschließlich 02.04.2014 während folgender Dienststunden:

Montag und Mittwoch

von 09.00 - 12.00 und von 13.00 – 16.00 Uhr, Dienstag von 09.00 - 12.00 und von 13.00 – 18.00 Uhr, Donnerstag

von 09.00 - 12.00 und von 13.00 – 16.00 Uhr, Freitag von 09.00 – 12.00 Uhr

sowie nach telefonischer Vereinbarung auch außerhalb dieser Zeiten in der

Stadtverwaltung Frankfurt (Oder), Dezernat Stadtentwicklung, Bauen, Umweltschutz und Kultur, Bauamt, Stadthaus

Goepelstraße 38 15234 Frankfurt (Oder) Haus 1, 1.OG in Zimmer 1.421 (Fon 0335/552 6107)

zur allgemeinen Einsichtnahme aus.

Hinweise:

1. Jeder, dessen Belange durch das Bauvorhaben be- rührt werden, kann spätestens bis zum 02.04.2014 beim Landesamt für Bauen und Verkehr, Dezernat 11 – Anhörungsbehörde, Lindenallee 51, 15366 Hoppegarten (Telefon: 03342 4266 1136, Fax:

03342 4266 7603 oder 03342 4266 7601) oder in der Stadtverwaltung Frankfurt (Oder) Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift zum Aktenzeichen 1138-AHB-701.12 erheben. Die Einwendungen müssen den geltend gemachten Belang und das Maß ihrer Beeinträchtigungen er- kennen lassen. Ebenfalls bis zum vorstehend ge-

nannten Termin können sich die nach § 63 Abs. 1 BNatSchG (BNatSchG – Bundesnaturschutzgesetz, Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege zuletzt geändert am 06.02.2012) oder nach landes- rechtlichen Vorschriften im Rahmen des § 63 Abs.

2 BNatSchG anerkannten Vereine sowie sonstige Vereinigungen, soweit diese sich für den Umwelt- schutz einsetzen und nach in anderen gesetzlichen Vorschriften zur Einlegung von Rechtsbehelfen in Umweltschutzangelegenheiten vorgesehenen Verfahren anerkannt sind (Vereinigungen), zu dem Plan Stellung nehmen.

2. Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeich- ner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.

3. Kosten, die durch Einsichtnahme in die Planunterla- gen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entste- hen, werden nicht erstattet.

4. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entschei- den ist, werden in einem gesonderten Entschädi- gungsverfahren behandelt.

5. Die Planunterlagen werden zusätzlich zur Ausle- gung in digitaler Form auf der Internetseite des Landesamtes für Bauen und Verkehr unter http://

www.lbv.brandenburg.de/plan_Anh_verf.htm ver- öffentlicht.

Frankfurt (Oder), den 06.03.2014

Dr. Martin Wilke

Oberbürgermeister

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