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Die Euro-Lehrer kommen

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Academic year: 2022

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Seit dem Inkrafttreten der bilateralen Verträge des Per- sonenfreizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz un der Europäischen Union vom 1.Juni 2002 können Lehrpersonen mit Lehrdiplom aus dem EU-Raum eine EDK-Anerkennung unter dem Aspekt der beruflichen Frei- zügigkeit erlangen. Basis für die Beurteilung der Gesuche sind die EDK-Diplomanerkennungsreglemente.

EU-Richtlinien und ihre Konsequenzen

Gemäss EU-Richtlinien können fehlende Ausbildungen durch so genannte Ausgleichsmassnahmen aufgearbeitet werden. Zur Wahl stehen die Absolvierung eines «Anpas- sungslehrganges» oder das Ablegen einer «Eignungsprü- fung» (fachwissenschaftliche/fachdidaktische und berufs- praktische Prüfungen). Es gibt in den EU-Mitgliedstaaten keine einheitliche Auslegung beziehungsweise Umset- zung dieser Ausgleichsmassnahmen.

In der Schweiz spricht das Generalsekretariat der EDK Anerkennungsentscheide für ausländische Lehrdiplome aus. Die EDK-Diplomanerkennungsreglemente, welche die Beurteilungsbasis darstellen, haben die Heterogenität der Lehrpersonenausbildungen in der Schweiz nur beschränkt minimiert. Im Gegenteil, die Vielfalt an den neuen Päda- gogischen Hochschulen in der Schweiz ist gross. Dies ist nicht zuletzt darauf zurückzuführen, dass sie immer noch auf die entsprechenden kantonalen Schulsysteme abge- stimmt sind. Die von den einzelnen PHs ausgestellten Lehrdiplome sind zwar von der EDK anerkannt und damit gesamtschweizerisch gültig, aber in der Struktur, zum Beispiel in der Anzahl Fächer oder der Anzahl Schuljahre für welche die Lehrberechtigung gilt, uneinheitlich.

Noch uneinheitlicher ist die Situation im EU-Raum:

So stellt zum Beispiel das EDK-Generalsekretariat einer österreichischen Primarlehrerin mit einem Diplom für die Klassen 1–4 eine schweizerische Anerkennung für die Pri- marstufe aus. Danach kann diese Lehrperson im Kanton Zürich die Klassen 1–6 der Primarstufe in allen Fächern unterrichten. Eine Zürcher Primarlehrerin hat eine Lehr- berechtigung in 7 Fächern.

Im Informationsschreiben zum Vollzug des Personenfrei- zügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der EU der EDK wird festgehalten, dass Anerkennungsentscheide des Generalsekretariats durch die kantonalen Amtsstellen zu akzeptieren seien. Diese Entscheide gelten als generel- le Anstellungsvoraussetzungen in den Kantonen.

Der Euro-Lehrer A.S. aus Z.

Herr A.S. ist ein knapp 30-jähriger Mann, der seine Aus- bildung zum Lehrer an einer Pädagogischen Hochschule

des benachbarten Bundeslandes Baden-Württemberg absolviert hat. Er hat dort das Staatsexamen II für die Sekundarstufe II in Sport und Mathematik erworben. Als im angrenzenden Kanton Lehrermangel herrschte, hat er sich auf eine Stelle an einer Sekundarklasse in einem kleinen Städtchen am Rhein gemeldet. Dort hat man ihm empfohlen, sein Lehrdiplom zwecks Anerkennung an das Generalsekretariat der EDK zu senden. Zu seiner Freude wurde ihm die Anerkennung seines Diploms für die Sek.

II für zwei Fächer auf der Sek. I (Sport und Mathematik) ausgesprochen.

Die zuständige kommunale Behörde hat ihn darauf als Sek-I-Lehrer für Mathematik und Sport angestellt. Er hat seine Sache gut gemacht, und da gerade kein Kollege oder Kollegin Physik und Chemie unterrichten wollte, sagte er auf Anfrage zu, auch diese Fächer zu unterrichten. Er sagte sich: Ich habe ja die Grundkompetenzen Didaktik für zwei Fächer (Sport und Mathematik) erworben, und diese lassen sich ja einfach auf die beiden neuen Fächer Chemie und Physik übertragen. In der praktischen Um- setzung sieht dies dann so aus, dass der initiative Lehrer in der Vorbereitung der Fächer, die er nicht studiert hat, stofflich immer gerade eine Lektion voraus ist. Mit dieser Methode hat sich der «flexible Lehrer» so gut zurecht ge- funden, dass die Schule ihm auch noch die Fächer Gestal- ten und Werken übertragen hat. Vermutlich bereitet ihm auch dieser Didaktik- und Methodiktransfer kein Prob- lem, sind doch die methodisch-didaktischen Grundsätze der Fächer Sport und Mathematik identisch mit jenen des Werkens: Es geht ja vorwiegend um «Berechnungen und Bewegungen»!? Es ist nur zu hoffen, dass bei dieser Methode der Unterrichtsvorbereitung, bei der die Lehr- person gerade mal eine Lektion voraus ist, der Leim am Werkstück bereits eingetrocknet ist und damit eine vor- gängige Stabilitätskontrolle vorgenommen werden kann, bevor die Schüler mit der Konstruktion ihrer Werkenar- beit starten. Andernfalls müsste sonst die Werkenlektion verschoben und vielleicht doch durch eine vorgezogene Sport- oder Physiklektion ersetzt werden. Vielleicht spielt dies aber ja gar keine Rolle, da doch viel wichtiger ist, dass im Werken die Euro-Normen eingehalten werden.

Und dies wäre ja mit dem Einsatz von Euro-Lehrpersonen gewährleistet.

Vom EU-Lehrdiplom zur EDK-Anerkennung

Für die Berufszulassung von Personen mit ausländischen Lehrdiplomen ist das Generalsekretariat der EDK zustän- dig, während die Anstellung von Euro-Lehrpersonen mit spezifischen Fächerprofilen dem jeweiligen Kanton bezie-

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D i e E u r o - L e h r e r k o m m e n

Walter Bircher ist Prorektor Ausbildung der Pädagogischen Hoch- schule Zürich

standpunkt

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Von Walter Bircher

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hungsweise der Gemeinde obliegt. Die hier beschriebene Praxis ist kein Einzelfall. In Zeiten des Lehrpersonenman- gels haben kommunale Behörden in der Not solche Sün- denfälle begangen. Doch ist zu befürchten, dass solche sich mit der neuen Beurteilungspraxis durch die EDK häu- fen könnten: Die EDK hat nun der EU-Anerkennungspraxis (gemäss Usanz der Rechtssprechung am EU-Gerichtshof) zu folgen. Das heisst, dass eine Inhaberin, die in ihrem ausländischen Lehrdiplom gegenüber einem von der EDK anerkannten Diplom weniger Fächer oder fehlende Schul- jahre aufweist, diese durch einen Nachweis beruflicher Praxis in einen Anpassungslehrgang oder aber durch das Bestehen einer Eignungsprüfung ausgleichen kann.

Der entsprechende EU-Urteilsspruch lautet:

«Unterschiede in der Organisation oder im Inhalt der in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Lehreraus- bildung im Verhältnis zur Ausbildung im Aufnahme- mitgliedstaat können daher nicht ausreichen, um eine Ablehnung der Anerkennung der entsprechenden beruf- lichen Qualifikation zu rechtfertigen. Allenfalls können diese Unterschiede, wenn Sie wesentlich sind, nach Artikel 4 der EU Richtlinie (89/48) rechtfertigen, dass der Aufnahmemitgliedstaat vom Antragsteller verlangt, dass er einer der beiden in dieser Vorschrift vorgesehenen Ausgleichsmassnahmen nachkommt.»

Die Ermessensfrage lautet also, was sind «fehlende Fächer oder fehlende Schuljahre»?

Welche Fächer werden beispielsweise der Lehrerin, die in der ehemaligen DDR ein Lehrdiplom für die Fächer Russisch, Sozialkunde, Marxismus/Leninismus und Sport erworben hat, bei der EDK angerechnet?

Das dargestellte Beispiel will nicht die Qualitäten anderer Ausbildungsgänge in Frage stellen. Es lässt jedoch erah- nen, dass die verschiedenen Ausbildungsgänge unter- schiedliche kulturelle Profile generieren.

Wenn die zu beurteilende Stelle der EDK in diesem Dschungel von unterschiedlichen Ausbildungen und Diplomen eine handhabbare Praxis gefunden hat, stellt sich bereits die nächste Hürde, nämlich die Gestaltung der Ausgleichsmassnahmen. Dazu die EDK:

«Fehlende Fächer und Schuljahre auf Primar- und Se- kundarstufe I sind generell durch Anpassungslehrgänge auszugleichen. Ein Anpassungslehrgang stellt in der Vor- stellung der EU begleitete beziehungsweise supervidierte Tätigkeit dar.»

Das heisst, eine Gesuchstellerin, ein Gesuchsteller muss bereits eine Stelle als Lehrpeson haben, damit an dieser Stelle die Supervision beziehungsweise das Coaching stattfinden kann. Das bedeutet, dass die Migrantin oder der Migrant sich ohne EDK-Anerkennung zuerst eine Stelle verschaffen muss, um dann an dieser den Anpassungs- lehrgang zu absolvieren. Da viele Gesuchsteller zur Absol- vierung eines Anpassungslehrganges nur sehr schwer ei- ne Anstellung erhalten werden, besteht die Gefahr, dass für die Beurteilung des Gesuchs auf die berufliche Praxis, die eine Migrantin oder ein Migrant im Herkunftsland er- worben hat, zurückgegriffen wird.

Die bisherigen EU-Gerichtsurteile lassen diese Vermutung zu, betonen doch diese in ihren Begründungen, dass kei- ne Massnahmen zur Behinderung der Migration erlassen

werden dürfen. Schliesslich führt berufliche Praxis in jedem Falle zu irgendwelchen beruflichen Kompetenzen.

Ob diese Praxis reflektiert beziehungsweise supervidiert erfolgt, kann bezüglich Qualität und Effekte kaum über- prüft werden. Und gerade deshalb besteht die Gefahr, dass für die Beurteilung dann die im Herkunftsland geleisteten Erfahrungsjahre an beruflicher Praxis berück- sichtigt werden, nach dem Motto «Praxis ist Praxis, mit oder ohne Supervision oder Coaching». Dem bleibt zu entgegnen:

«Lass dir von keinem sagen: ‹Lieber Freund, das mache ich nun schon seit zwanzig Jahren so! Man kann eine Sache auch zwanzig Jahre lang falsch machen›.» (Kurt Tucholsky).

Ungelöst ist bis jetzt auch die Frage, wer überhaupt die Supervision oder das Coaching dieser Euro-Lehrpersonen leisten soll, damit diese die EDK-Anerkennung erhalten könnten. Dies müssten wahrscheinlich Fachpersonen der zuständigen Pädagogischen Hochschule übernehmen – zum Glück haben ja alle Kantone eine eigene Pädagogi- sche Hochschule.

Noch weniger klar ist die Regelung bei der Eignungsprü- fung: Diese soll zeigen, ob die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über die vom Aufnahmestaat verlangten beruflichen Qualifikationen verfügt. So verlangt zum Bei- spiel Nordrhein Westfalen vor der Eignungsprüfung eine sechswöchige Hospitation. Die Prüfung besteht aus einer Unterrichtsprobe in den entsprechenden Fächern, einer schriftlichen Planung und einem mündlichen Fachge- spräch von 60–120 Minuten.

Ob mit dieser Eignungsprüfung die berufliche Qualität einer Bewerberin/eines Bewerbers erfasst werden kann, bleibt zu bezweifeln. Unklar ist, wer diese Eignungsprü- fungen durchführen wird, klar jedoch ist, dass eine sol- che angeboten werden muss. Da hätte die Pädagogische Hochschule Zürich mit ihrem Aufnahme-Assessmentver- fahren ein differenzierendes Instrument anzubieten.

Die Euro-Lehrer: Kommen Sie wirklich?

Die EDK ist gefordert, Massnahmen zur Umsetzung der EU-Richtlinien zur beruflichen Mobilität und damit der Anerkennung ausländischer Lehrdiplome rasch um- zusetzen. Die Basis für die Anerkennung sind die An- erkennungsbedingungen für die Lehrdiplome, die an schweizerischen Pädagogischen Hochschulen erworben werden. Diese lassen bereits einen erheblichen Spielraum zu. Wenn die EDK in ihrer Beurteilung den bisherigen EU- Gerichtsurteilen vorbehaltlos folgt, könnte es durchaus wie in einem-EDK Papier gelesen, zu einer «Kulturauffri- schung durch europäische Lehrpersonen in der Schweiz»

kommen. Vor einer zu eurofreundlichen Auslegung der Aufnahmekriterien sollte geprüft werden, welche Praxis denn EU-Mitgliedstaaten in der Bewertung und Anerken- nung von Schweizer Lehrdiplomen anwenden. Es ist zu wünschen, dass trotz hoher Bewertung der Durchsetzung einer Erleichterung der Migration keine Euro-Sparvariante entstehen wird. Aber zum Schluss entscheidet ja immer noch der Markt. Gegenwärtig haben wir keinen Mangel an eigenen, sehr gut qualifizierten Lehrpersonen, und das wissen ja auch die kommunalen Schulbehörden.

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