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Bericht und Antrag des Ratsbüros zur Ergänzung von § 9 der Geschäftsordnung des Einwohnerrats der Einwohnergemeinde Riehen (Anspruch auf Sitzungsgelder)

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www.riehen.ch

Nr. 10-14.757.02

Bericht und Antrag des Ratsbüros zur Ergänzung von § 9 der Geschäftsordnung des Einwohnerrats der Einwohnergemeinde Riehen (Anspruch auf Sitzungsgelder)

1. Ausgangslage

Mit einer Motion betreffend den Anspruch auf Sitzungsgelder wollte S. Schweizer namens der FDP in der Einwohnerratssitzung vom 30. Oktober 2013 eine Anpassung der GO erwir- ken. Ausführend stellt sie darin fest, dass die Kommissionssitzungen von einzelnen Mitglie- dern des Einwohnerrats immer öfter verspätet angetreten oder nach kurzer Anwesenheit wieder verlassen würden. Dies störe einerseits den Sitzungsverlauf, spiegle sich in Abstim- mungsresultaten wider und löse unnötige Kostenfolgen aus, da Sitzungsgelder trotzdem in vollem Umfang ausbezahlt würden. Gestützt auf § 9 Abs. 1 der GO gelten die Ansätze für eine Sitzungsdauer von bis zu drei Stunden. Sie verlange deshalb, dass die Sitzungsgelder nur noch in Relation zur Präsenz der jeweiligen Kommissionsmitglieder ausbezahlt würden und bat deshalb das Ratsbüro, einen entsprechenden Vorschlag auszuarbeiten, um die Sit- zungsgelder in Relation zur Präsenzzeit zu vergüten.

Da gemäss § 36 GO mit einer Motion lediglich der Gemeinderat, nicht aber das Ratsbüro, verpflichtet werden kann, dem Einwohnerrat eine Vorlage zu einem Geschäft zu unterbrei- ten, hat S. Schweizer ihre Motion zurückgezogen. Im Gegenzug hat sich das Ratsbüro dem Thema angenommen und in der Folge Lösungsmöglichkeiten eingehend diskutiert.

2. Varianten

Das Ratsbüro hat folgende Varianten geprüft:

1. Die bestehende Situation wird belassen.

2. Es gilt eine Toleranzfrist von einer Viertelstunde nach Eröffnung der Sitzung, ansonsten das Sitzungsgeld gänzlich entfällt.

3. Das Sitzungsgeld wird in Relation zur Präsenz ausbezahlt.

3. Erwägungen und Lösungsvorschlag

Vorgeschlagene Variante:

Auf der Suche nach der richtigen Variante geht es einerseits darum, dass die Ziele einer Anpassung auch erreicht werden und andererseits, dass eine allfällige Änderung sich prakti- kabel und möglichst kostenneutral darstellt.

Eine strengere Handhabung des Anspruchs auf Sitzungsgeld (Varianten 2 und 3) kann eine Verbesserung der Disziplin, die Senkung von Kosten oder auch das Massregeln gewisser Mitglieder zum Ziel haben. Ob diese Ziele durch eine strengere Handhabung jedoch auch erreicht werden können, bleibt bis zu einem gewissen Grad eine Annahme, da die Motivati- on, einer Sitzung beizuwohnen, sehr unterschiedlich sein kann. Spielt der finanzielle Anreiz

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Seite 2 im Einzelfall keine Rolle, würden zwar die erhofften Wirkungen auf eine Verbesserung der Disziplin resp. Massregelung ausbleiben, die Anpassung wäre aber immerhin kostenspa- rend.

Daraus folgend gilt es, Varianten 2 und 3 zu prüfen und gegeneinander abzuwägen. Dabei wird bei Variante 2 mehr Gewicht auf die Anwesenheit zu Beginn der Sitzung gelegt, wäh- rend bei Variante 3 das Augenmerk auf dem zeitlichen Anteil der Präsenz liegt. Variante 3 wäre gerechter, weil diese sowohl verspätetes Eintreffen wie auch verfrühtes Verlassen der Sitzung berücksichtigt. Problematisch bei Variante 3 ist jedoch die Praktikabilität im Sit- zungsalltag. Ohne elektronische Möglichkeiten, die exakte Dauer der Anwesenheit jedes Mitglieds festzuhalten, ist eine Umsetzung dieser Variante nicht vorstellbar. Praktikabel und einfach umzusetzen - mit geringerer aber doch klarer Signalwirkung - bleibt schliesslich Va- riante 2, bei welcher kein Sitzungsgeld erhält, wer mehr als eine Viertelstunde zu spät zur Sitzung erscheint.

Geltungsbereich:

Weiter gilt es zu entscheiden, ob eine dementsprechende Änderung des Anspruchs auf Sit- zungsgeld lediglich für die Plenums- oder auch für die Kommissionssitzungen gelten soll.

Pünktlichkeit und Disziplin sind für ein effizientes Arbeiten in den Kommissionen unabding- bar. Rückmeldungen aus den Kommissionstätigkeiten ergeben ein sehr unterschiedliches Bild, was die Verlässlichkeit der Kommissionsmitglieder angeht. Daraus folgend ist das Ratsbüro klar der Auffassung, dass eine allfällige Anpassung auch die Kommissionssitzun- gen einbeziehen soll.

Zeitpunkt des Inkraftsetzung:

Da am 1. Mai 2014 die neue Legislatur beginnt, scheint es richtig, die Änderung auf dieses Datum vorzunehmen.

4. Zusammenfassung und Antrag

Aus den oben gemachten Überlegungen kommt das Ratsbüro zum Schluss, dass Variante Nr. 2 (Toleranzfrist von einer Viertelstunde nach Eröffnung der Sitzung), wie sie im Übrigen auch der Grosse Rat Basel-Stadt kennt, auch für die Gemeinde Riehen sinnvoll ist. Die Um- setzung erfordert eine Ergänzung von § 9 der Geschäftsordnung des Einwohnerrats. Das Ratsbüro beantragt deshalb dem Einwohnerrat, die beiliegende Änderung der Geschäfts- ordnung des Einwohnerrats zu beschliessen.

Riehen, 26. Februar 2014

Im Namen des Ratsbüros des Einwohnerrats

Der Präsident: Das Ratssekretariat:

Heinrich Ueberwasser Katja Christ Beigefügt: Beschlussesentwurf

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Seite 3

Geschäftsordnung des Einwohnerrats der Einwohnergemeinde Riehen

Änderung vom …

Der Einwohnerrat Riehen beschliesst auf Antrag des Ratsbüros:

I.

Die Geschäftsordnung des Einwohnerrats der Einwohnergemeinde Riehen vom 24. Oktober 2002 wird wie folgt geändert:

§ 9 erhält folgenden neuen Abs. 1bis beigefügt:

1bis Zu Beginn jeder Sitzung wird die Präsenz festgestellt. Wer nicht innerhalb einer Viertel-

stunde nach der Eröffnung der Sitzung anwesend ist, hat keinen Anspruch auf Sitzungsgeld.

II.

Diese Änderung wird publiziert; sie unterliegt dem Referendum. Sie wird am 1. Mai 2014 wirksam.

Im Namen des Einwohnerrats

Der Präsident: Das Ratssekretariat:

Heinrich Ueberwasser

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