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Er vertritt den Kirchenkreis sowohl in den Kirchengemeinden und der Kirche als auch in der Öffentlichkeit

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Academic year: 2022

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6. Tagung der Föderationssynode Drucksachen - Nr. 1.3.18/1 der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland

vom 19. bis 22. Juni 2008 in Bad Sulza

Antrag des Kreiskirchenrates Merseburg an die Föderationssynode betr. Entwurf einer Verfassung der EKM

Die Synode möge beschließen:

Artikel 48 Satz 1 wie folgt neu zu fassen:

(1) Der Superintendent hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. Er vertritt den Kirchenkreis sowohl in den Kirchengemeinden und der Kirche als auch in der Öffentlichkeit. Artikel 44 Abs. 3 Satz 1 bleibt unberührt.

2. Er hat darauf zu achten, dass die Aufgabe der Seelsorge an den Mitarbeitern im Kirchenkreis wahrgenommen wird und die Mitarbeiter der einzelnen Dienstbereiche in Konventen

zusammenkommen.

3. Er trägt Sorge dafür, dass der Gemeindeaufbau und das geistliche Leben gefördert, Älteste und ehrenamtliche Mitarbeiter zugerüstet begleitet werden und theologische Arbeit geleistet wird.

4. Er führt über die vom Kirchenkreis angestellten oder beauftragten Mitarbeiter die Dienstaufsicht. Er nimmt auch gegenüber den Pfarrern im Auftrag der Landeskirche in den kirchengesetzlich geregelten Fällen Aufgaben der Dienstaufsicht wahr.

5. Er führt die im Pfarrdienst tätigen sowie die vom Kirchenkreis angestellten hauptamtlichen Mitarbeiter in ihre Dienste ein.

6. Er kann Sitzungen von Gemeindekirchenräten einberufen, in Sitzungen Anträge stellen und den Vorsitz übernehmen.

7. Er fördert die Zusammenarbeit des Kirchenkreises und der Kirchengemeinden mit den diakonischen Trägern.

Begründung:

Wenngleich Zurüstung und Rüstzeit – hier die verwandten Worte – aus der zeit der bekennenden Kirche stammen, halten wir eine diese Art militärisch missverständliche Verwendung von Worten für nicht angemessen.

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