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„Zusammenarbeit der Reha-Träger verbessern!“

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Academic year: 2022

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„Zusammenarbeit der Reha-Träger verbessern!“

1. September 2015

Aktenzeichen 0603-1507-027/Hs/Bz Soziale Sicherung

soziale.sicherung@arbeitgeber.de

T +49 30 2033-1600 F +49 30 2033-1605

BDA | Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände Mitglied von BUSINESSEUROPE Hausadresse:

Breite Straße 29 | 10178 Berlin Briefadresse:

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DGB | Deutscher Gewerkschaftsbund Bundesvorstand

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Sozialpolitik.BVV@dgb.de

T +49 30 24060-725 F +49 30 24060-226 www.dgb.de

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1. September 2015

Passgenaue, schnelle Rehabilitation nach Unfällen oder Erkrankungen kann Erwerbsunfähigkeit verhindern und die Wiedereingliederung in Beschäfti- gung beschleunigen und sicherstellen. Sie dient der Stärkung von Selbstbe- stimmung und Eigenverantwortung von Menschen mit Behinderung und von Menschen, die von Behinderung bedroht sind. Allerdings sind der Zugang zu Reha-Leistungen sowie die Zusammenarbeit der Reha-Träger verbesse- rungsbedürftig. Aus Sicht der BDA und des DGB muss das SGB IX deshalb nach folgenden Grundsätzen reformiert werden:

SGB IX muss verbindliches Leitgesetz werden

Das SGB IX muss das verbindliche „Leitgesetz“ für die Rehabilitation und Teilhabe in Deutschland werden. Abweichungen in den Leistungsgesetzen dürfen nicht die Regel, sondern müssen die Ausnahme sein. Dies gilt insbe- sondere für die geplante Reform der Eingliederungshilfe. Ein „Reha-Sonder- recht“ im Sinne eines gesonderten Verfahrensrechts ist weder notwendig noch sinnvoll. Stattdessen müssen die Vorgaben im Verfahrensrecht, SGB IX, 1. Teil, geschärft werden. Die Fristen zur Klärung der Zuständigkeit und die Regeln zur Erstellung des Teilhabeplans müssen im SGB IX neu gefasst und mit Rechtsfolgen versehen werden.

Dies sollte unter Berücksichtigung folgender Vorschläge geschehen:

 Ein Träger muss nach klar definierten Kriterien die Federführung übernehmen. Dieser Träger steuert dann unter Beteiligung der Re- habilitandinnen/Rehabilitanden die Prozesse, organisiert die Erstel- lung eines Teilhabeplans, führt – soweit nötig – Fallkonferenzen durch und holt die Entscheidungen anderer zu beteiligender Akteure ein und hält diese nach.

 Sinnvoll sind Regelungen, nach denen der federführende Träger den anderen zu beteiligenden Trägern Fristen für ihre Entscheidungen setzt und im Fall des Fristverstoßes von der Möglichkeit der Ersatz- vornahme (mit Kostenerstattung) Gebrauch machen kann.

 Bei der Novellierung muss klarer als bislang geregelt werden, dass die Leistungen zur Krankenbehandlung (bisher im § 27 SGB IX er- wähnt) und die Leistungen der Pflegeversicherung bei der Teilhabe- planung zu berücksichtigen sind.

 Die Sozialversicherungsträger sollten im SGB IX verpflichtet werden, dafür geeignete Strukturen und Prozesse zu schaffen und dem BMAS zu berichten. Die §§ 10 bis 14 SGB IX sind in diesem Sinne auch über die entsprechenden Gemeinsamen Empfehlungen zu schärfen. Insbesondere ist die Bundesarbeitsgemeinschaft für Re- habilitation e. V. (BAR) als Plattform zur Verbesserung der träger- übergreifenden Zusammenarbeit stärker zu nutzen.

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 Zur Neuorganisation des Reha-Prozesses gehört, dass die Begut- achtung durch die Rehabilitationsträger nach einheitlichen Grund- sätzen erfolgt. Ziel muss es sein, dass die Rehabilitandinnen/Reha- bilitanden bei Einleitung des Reha-Prozesses grundsätzlich nur ein- mal begutachtet werden und dabei der Teilhabebedarf umfassend erhoben wird.

 Das Leistungs- und Verfahrensrecht müssen soweit wie möglich vereinfacht werden. Insbesondere die Regelung der Zuständigkeit sollte eindeutig sein. Geprüft werden muss, ob der Gesetzgeber zu einzelnen Fragen eine Klärung herbeiführt (Beispiele: stufenweise Wiedereingliederung; Kinder- und Jugendrehabilitation; Heil- und Hilfsmittelversorgung).

 Darüber hinaus ist die Einführung einer Reha-Statistik sowohl zur trägerübergreifenden Beobachtung als auch zur besseren Steuerung des Reha-Geschehens unbedingt notwendig.

BAR muss stärkere Stellung erhalten

Die vorhandenen Defizite in der trägerübergreifenden Zusammenarbeit können nicht zuletzt mittels der auf BAR-Ebene bereits vorhandenen In- strumente und durch eine Schärfung des gesetzlichen Auftrags und der Kompetenzen der BAR im Zuge der Reform des SGB IX, Teil 1, behoben werden. Dazu muss allerdings die Stellung der BAR gestärkt werden.

Ziel ist es, die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität zu sichern sowie Transparenz für Leistungsträger und Leistungsempfänger zu schaffen.

Daher erscheint es geboten, dass

1. die BAR, ihr Name, ihre Rechtsform, ihre Mitglieder und ihr Zweck (gemeinsame Repräsentanz ihrer Mitglieder im nationalen und inter- nationalen Bereich in Grundsatzfragen der Rehabilitation, Koordinie- rung und Förderung aller Leistungen zur Rehabilitation und Gestal- tung der Kooperation der für Reha und Teilhabe verantwortlichen Träger) im Gesetz explizit normiert werden.

2. der Aufgabenkatalog der BAR

 Erarbeitung von Gemeinsamen Empfehlungen sowie gemein- samen Grundsätzen zur Koordinierung der Rehabilitationsmaß- nahmen und zur trägerübergreifenden Zusammenarbeit,

 Öffentlichkeitsarbeit auf dem Feld der Inklusion und Rehabi- litation,

 Durchführung trägerübergreifender Fort- und Weiterbildungs- maßnahmen,

 Erarbeitung von Qualitätskriterien zur Sicherung der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität,

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 Beobachtung und Bewertung der Reha-Forschung sowie Durch- führung trägerübergreifender Forschungsvorhaben,

 Erstellung von Grundsätzen für die Erhebung von Daten sowie die Erhebung, Aufbereitung und Bereitstellung von trägerüber- greifenden Statistikdaten aus dem Aufgabenfeld der medizini- schen und beruflichen Rehabilitation

im Gesetz Einzug finden.

Im Kern muss es also darum gehen, die Kompetenzen der BAR gesetzlich verbindlich zu regeln. Dabei steht die BAR nicht in Konkurrenz zu den Reha-Trägern. Sie soll als verlässlicher und kompetenter Partner im Reha- Geschehen agieren.

Damit können insbesondere auch die Gemeinsamen Empfehlungen (GE) mehr Verbindlichkeit erhalten. Zu überlegen wäre in diesem Zusammen- hang, ob zumindest die GE, die gegenüber den Sozialversicherungsträgern verbindliche Geltung erlangen müssen, Verordnungscharakter bekommen sollen. Zudem wäre die Frage von Sanktionen bei Missachtung bzw. Zuwi- derhandlung ebenfalls abschließend zu regeln.

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