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Landtag von Baden-Württemberg

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14. Wahlperiode

1

Beschlussempfehlungen und Berichte

des Petitionsausschusses zu verschiedenen Eingaben

Ausgegeben: 28. 10. 2010

1. 14/4609 Jugendschutz SM

2. 14/4871 Kunst MWK

3. 14/4161 Kanalisations- und

Erschließungskosten WM 4. 14/4626 Sozialversicherung SM

5. 14/4686 Strafvollzug JuM

6. 14/4718 Staatsanwaltschaften IM

7. 14/4506 Bausachen WM

8. 14/4542 Kirchen u. sonst.

Religionsgemeinsch. KM

9. 14/4714 Richter JuM

10. 14/4793 Ausländerrecht IM

11. 14/4782 Gnadensachen JuM 12. 14/4766 Strafvollzug JuM 13. 14/4768 Strafvollzug JuM 14. 14/4786 Medienrecht,

Rundfunkwesen StM

15. 14/4576 Strafvollzug JuM

16. 14/4581 Behinderte SM

17. 14/4410 Rechtswidriger Eingr.

in Gerichtsbark. WM 18. 14/4851 Öffentlicher Dienst MWK

19. 14/4709 Richter JuM

20. 14/4868 Strafvollzug JuM I n h a l t s v e r z e i c h n i s

(2)

1. Petition 14/4609 betr. Beschwerde über das Ju- gendamt

Der Petent wendet sich gegen die Vorgehensweise des Kreisjugendamtes S. Er beschwert sich darüber, dass das Kreisjugendamt nicht tätig werde, obwohl das Wohl seines Kindes M., geb. im September 2009, gefährdet sei.

Der Petition liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Petent ist der nichteheliche Vater des Kindes M.

Das Kind lebt bei seiner Mutter, die auch das Sorge- recht hat.

Der Petent meldete sich erstmals im April 2010 tele- fonisch beim Kreisjugendamt. Er teilte mit, das Wohl seines Sohnes sei gefährdet, insbesondere durch Unter - ernährung infolge einer psychosozialen Überlastung der Mutter.

Am gleichen Tag wurde vom Kreisjugendamt durch die zuständige Mitarbeiterin zusammen mit einer wei- teren Kollegin ein unangemeldeter Hausbesuch durch - geführt. Eine akute Kindeswohlgefährdung wurde durch beide Mitarbeiterinnen ausgeschlossen. Den- noch wurde die Mutter gebeten, ein kinderärztliches Attest vorzulegen. Dieser Aufforderung kam die Mut- ter des Kindes unverzüglich nach. Der Kinderarzt attestierte, dass M. ein normal entwickeltes Kind mit gutem Ernährungs- und Pflegezustand sei.

Die Ergebnisse wurden dem Petenten bekanntgege- ben.

Parallel dazu versuchte das Jugendamt, die noch un- geklärte Umgangssituation zu regeln. Ein gemein - sames Gespräch der Eltern scheiterte an der Weige- rung der Mutter, die wegen Gewalterfahrungen in der Beziehung zum Petenten einen persönlichen Kontakt ablehnte. Eine Vermittlung durch das Jugendamt er- schien vor diesem Hintergrund wenig zielführend.

Deshalb wurde der Vater darauf hingewiesen, dass er seine Interessen familiengerichtlich durchsetzen kön- ne. Zudem erhielt er zweimal schriftlich das Angebot, einstweilen betreute Umgangskontakte zu seinem Sohn beim Kinderschutzbund wahrzunehmen. Damit hatte sich die Mutter einverstanden erklärt. Auf das Angebot ist der Petent bisher nicht zurückgekommen.

Die Einschätzung zum Gefährdungsrisiko des Kindes durch das Jugendamt und den Kinderarzt wurde und wird vom Petenten nicht geteilt.

In der Zeit von Mai bis Juni 2010 teilte er dem Kreis- jugendamt regelmäßig neue Bedenken hinsichtlich einer angemessenen Betreuung, Versorgung und Er- ziehung mit. Die Vorwürfe wurden jeweils zeitnah durch Hausbesuche überprüft. Eine Kindeswohlge- fährung wurde nicht ersichtlich, wohl aber stellte das Kreisjugendamt in Zusammenarbeit mit der Mutter einen Bedarf an einer erzieherischen Hilfe fest. Der Einsatz einer Sozialpädagogischen Familienhilfe gem.

§ 31 SGB VIII ist derzeit in Umsetzung.

Der Petent wurde regelmäßig über die Einschätzun- gen und Überprüfungen informiert.

Die Vorgehensweise des Jugendamtes ist nicht zu be- anstanden.

Das Kreisjugendamt S. hat entsprechend den gesetz - lichen Bestimmungen des § 8 a SGB VIII und nach den im Kreisjugendamt geltenden Verfahrensstan- dards gehandelt. So wurde die Gefährdungsabschät- zung unter Einbeziehung mehrerer Fachkräfte sowie der zuständigen Leitung überprüft, abgesichert und kontrolliert. Eine Kindeswohlgefährdung hat sich nicht ergeben.

Beschlussempfehlung:

Der Petition kann nicht abgeholfen werden.

Berichterstatter: Behringer

2. Petition 14/4871 betr. Verweigerung einer Aus- kunft durch das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst

Der Petent – kein Mitglied der Kommission für ge- schichtliche Landeskunde – begehrt die Herausgabe der Namensliste der Mitglieder der Kommission für geschichtliche Landeskunde.

Das alle zwei Jahre aktualisierte Namensverzeichnis der Mitglieder der Kommission dient rein internen Zwecken; es liegt dem MWK als Rechtsaufsichts- behörde vor.

Gemäß § 18 Abs. 1 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) ist die Übermittlung personenbezogener Daten (diese werden definiert in § 3 Abs. 1 LDSG) an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs zulässig, wenn der Dritte, an den die Daten übermit- telt werden sollen, ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft dar- legt und der Betroffene kein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Übermittlung hat.

Das Namensverzeichnis der Mitglieder der Kom - mission für geschichtliche Landeskunde enthält in großem Umfang personenbezogene Daten wie Amts- bezeichnung, Geburtsdatum, Dienstadresse, Privat - adresse, Mitgliedschaften etc. Selbst bei Schwärzung dieser Daten ist bereits der Name als eine Einzelanga- be über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener) im Sinne des § 3 Abs. 1 LDSG zu sehen und damit dem Schutz des LDSG unterstellt, da hier- durch die Mitgliedschaft in der Kommission deutlich wird.

Wie aus der Petition deutlich wird, hat der Petent ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Namen der Kommissionsmitglieder nicht glaubhaft dargelegt.

Beschlussempfehlung:

Der Petition kann nicht abgeholfen werden.

Berichterstatter: Behringer

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3. Petition 14/4161 betr. Kanalhausanschlusskos - ten u. a.

Gegenstand der Petition:

Der Petent wendet sich gegen die Höhe des Ersatzes von Kanalanschlusskosten für sein Grundstück Flst.- Nr. 1996. Im Übrigen wendet er sich dagegen, dass trotz Ablösung seines Erschließungsbeitrags voraus- sichtlich auf lange Sicht nicht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage „O. d. G.“ zu rechnen ist.

Prüfung der Kanalanschlusskosten Sachverhalt:

Die Stadt hat im Rahmen von Kanalisationsarbeiten im Baugebiet „O. d. G.“ den Anschluss des Grund- stücks Flst.-Nr. 1996 an die öffentliche Abwasseranla- ge mitverlegen lassen und den Petent, nach Eingang und Prüfung der Schlussrechnung der beauftragten Firma, mit Bescheid vom 17. April 2007 in Höhe von 5.519,40 € zum Ersatz der Kanalhausanschlusskosten herangezogen.

Mit Schreiben vom 28. April 2007 hat der Petent ge- gen den Bescheid mit der Begründung Widerspruch erhoben, dass die Kosten zu hoch und einige Positio- nen auf der beigefügten Rechnung nicht nachvollzieh- bar sind. Mit vergleichbarer Begründung legte auch ein Großteil der übrigen ebenfalls betroffenen Grund- stückseigentümer Widerspruch ein. Im Rahmen des sich anschließenden Widerspruchsverfahrens, von Be- sprechungen mit der Stadt, Ortsbesichtigungen und einer Schachtbegehung im Beisein der Grundstücks - eigentümer konnten letztendlich die Kosten der noch offenen Rechnungspositionen hinsichtlich einiger Schachtausgleichsringe richtig zugeordnet werden.

Am 14. September 2009 erging der endgültige Be- scheid in Höhe von 5.198,63 € gegenüber dem Peten- ten. Auch gegen diesen Bescheid hat der Petent zu - nächst Widerspruch erhoben, nach einer erneuten aus- führlichen Stellungnahme der Stadt seinen Wider- spruch am 20. November 2009 zurückgenommen. Der Bescheid vom 14. September 2009 wurde bestands- kräftig.

Rechtliche Beurteilung:

Nach § 42 des Kommunalen Abgabengesetzes (KAG) können die Gemeinden durch Satzung bestimmen, dass ihnen die Kosten für die Herstellung, Erneue- rung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Un- terhaltung der Haus- und Grundanschlüsse an Versor- gungsleitungen und Abwasserbeseitigungsanlagen zu ersetzen sind. Die Kosten einschließlich der Verwal- tungskosten können dabei in der tatsächlich entstan- denen Höhe ermittelt werden.

Nach § 12 Abs. 2 a der Abwassersatzung konnte die Stadt während der Baumaßnahme für den öffentlichen Kanal die Grundstücksanschlüsse auf Kosten des Pe- tenten herstellen. Nach § 3 Abs. 1 i. V. m. §§ 12 Abs. 5

und § 15 Abs. 1 der Abwassersatzung der Stadt sind die Grundstückeigentümer zur Erstattung der Kosten verpflichtet, wenn die Stadt die Herstellung der Kanal - hausanschlüsse vorgenommen hat. Nach § 12 Abs. 4 der Abwassersatzung gilt, wenn Gebiete – wie hier – im Trennverfahren entwässert werden, dies als ein Grundstücksanschluss; d. h. dass auch die Kosten für den Niederschlagswasseranschluss vom Grundstücks- eigentümer zu bezahlen sind. Dies ist auch in § 2 b und § 6 des Grundstückskaufvertrags des Petenten mit der Stadt geregelt. Der Schmutzwasser- und Nieder- schlagswasseranschluss sind im Lageplanvorabzug vom 16. Dezember 2005 eingezeichnet und im Schreiben der Stadt vom 30. Juni 2006 an den Petenten aufge- führt. Die Stadt hat die Kosten für Kanalhausan- schlusskosten nach dem Aufmaß der Leistungen mit Bescheid vom 14. September 2009 vom Petenten rechtmäßig angefordert. Nachdem am 20. November 2009 der erhobene Einspruch vom Petenten zurückge- nommen wurde, ist der Bescheid bestandskräftig.

Prüfung der fehlenden Fertigstellung von Erschlie - ßungsanlagen im Baugebiet „O. d. G.“

Sachverhalt:

Der Petent hat mit Kaufvertrag vom 26. Oktober 2005 einen Bauplatz im Baugebiet „O. d. G.“ von der Stadt erworben. Im Kaufpreis enthalten waren die satzungs- gemäßen Erschließungs- und Abwasserbeiträge, so- wie der Beitrag für Ausgleichsmaßnahmen. In der dem Kaufvertrag als Bestandteil enthaltenen Verein- barung über die Ablösung des Erschließungsbeitrags und der Kostenerstattung für Ausgleichsmaßnahmen wurde der Ablösebeitrag für die zum Anbau bestimm- ten öffentlichen Erschließungsanlagen in Höhe von 11.435,25 € festgesetzt.

Das Grundstück des Petenten wird dabei als Eck- grundstück von den Straßen „W-Weg“ und Straße

„O. d. G.“ erschlossen. Dazu hergestellt sind bisher die Straßenentwässerung und die Errichtung der Bau - straßen mit abgesetzten Gehwegen. Die Straßen be - leuchtung ist als Provisorium vorhanden. Eine end- gültige Herstellung der Erschließungsanlagen im Bau- gebiet „O. d. G.“ liegt jedoch noch nicht vor. So sind Gehweg und Straßen noch nicht endgültig hergestellt, es fehlt noch der Endausbau (Endbelag). Aufgrund der angespannten Haushaltssituation der Stadt ist der Zeitpunkt der endgültigen Herstellung der Erschlie - ßungsanlage derzeit offen.

Rechtliche Beurteilung:

Die Gemeinden erheben zur Deckung ihrer anderwei- tig nicht gedeckten Kosten für die erstmalige Her - stellung von Erschließungsanlagen einen Erschlie - ßungsbeitrag. Es ist Gemeinden jedoch zur Vorfinan- zierung ihres beitragsfähigen Erschließungsaufwands gestattet, nach § 26 Abs. 1 des Kommunalen Abga- bengesetzes (KAG), der dem bisher geltenden § 133 Abs. 3 Satz 5 des Baugesetzbuchs entspricht, Verträge über die Ablösung der Beitragsschuld als solche zu - zulassen.

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Allgemein gelten für die Rechtsgültigkeit von Ablö- sungsverträgen zwei Grundsätze. Der eine ergibt sich aus dem allgemeinen Vertragsrecht und der anderen aus dem Sinn und Zweck des Erschließungsbeitrags- rechts. Denn der Ablösungsbeitrag ist seinem Wesen nach ein vorgezogener Erschließungsbeitrag und als solcher in das Regelungssystem des Erschließungs- beitragsrecht eingeordnet. Entsprechend der Regelung des § 133 Abs. 3 Satz 3 des Baugesetzbuches begrün- den diese öffentlich-rechtlichen Verträge zwischen der Gemeinde und dem jeweiligen Grundstück eigen - tümer deshalb nur insoweit eine Erschließungspflicht und einen Anspruch auf Erschließung, als die Ge- meinde innerhalb eines angemessenen Zeitraums von etwa sechs Jahren die Erschließungsstraßen benutzbar im Sinne dieser Regelung zu machen hat (so auch OVG Lüneburg Urteil vom 22. Mai 1991, -9 L 54/90).

Durch die Zahlung des Ablösebeitrags überlässt der Grundstückeigentümer der Gemeinde „vorzeitig“ und endgültig Finanzierungsmittel für die Herstellung einer bestimmten beitragsfähigen Erschlie ßungsan - lage in der schutzwürdigen Erwartung, die Gemeinde werde ihm (abgesehen von der „Freistellung“ von dem anderenfalls später entstehenden Erschließungs- beitrag) in Erfüllung einer vertraglichen Nebenpflicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums diese Anla- ge zumindest benutzbar zur Verfügung stellen.

Das ist dann der Fall, wenn die Erschließungsanlagen geeignet sind, eine angemessene hinreichend gefahr- lose Verbindung des Grundstücks mit dem übrigen Verkehrsnetz der Gemeinde und in diesem Sinne eine ausreichend wegemäßige Erschließung zu vermitteln.

Demzufolge richtet sich der Erschließungsanspruch eines einzelnen Eigentümers immer nur darauf, dass die Erschließungsanlagen in einen Zustand versetzt werden, der die funktionsgerechte Nutzung der auf dem Grundstück vorhandenen Baulichkeiten gestattet.

Nach den bislang durchgeführten Maßnahmen im Baugebiet „O. d. G.“ sind diese Voraussetzungen der Benutzbarkeit der Erschließungsanlagen für das Grundstück des Petenten gegeben. Das Grundstück des Petenten kann zu Fuß und mit Kraftfahrzeugen er- reicht werden, auch eine ausreichende Beleuchtung ist vorhanden.

Ein weitergehender Anspruch des Petenten insbeson- dere auch auf (Teil-)Rückzahlung seiner bereits ge- zahlten Ablösung besteht erst dann, wenn endgültig feststeht, dass die Erschließungsanlage nicht im Rechtssinne fertig gestellt wird. Dafür liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor.

Beschlussempfehlung:

Bei dieser Sach- und Rechtslage kann der Petition nicht abgeholfen werden.

Berichterstatter: Buschle

4. Petition 14/4626 betr. Landwirtschaftliche So - zialversicherung

Gegenstand der Petition:

Die Petition befasst sich mit der Beitragspflicht als Landwirt zur Landwirtschaftlichen Sozialversiche- rung Baden-Württemberg (LSV). Konkret geht es um die Bewertung der bewirtschafteten Flächen für die Versicherungspflicht und Beitragsbemessung zur Land- wirtschaftlichen Kranken- und Pflegekasse Baden- Württemberg (LKK) sowie für die Versicherungs- pflicht zur Landwirtschaftlichen Alterskasse Baden- Württemberg (LAK).

Bereits im Jahr 2005 wandte sich die Petentin im Zu- sammenhang mit den an die LAK, LKK und Land- wirtschaftliche Berufsgenossenschaft (LBG) zu zah- lenden Beiträgen an den Petitionsausschuss des Land- tags von Baden-Württemberg (Petition 13/5616). Die erneute Überprüfung der Versicherungspflicht und Beitragsbemessung durch die LSV im Rahmen dieses Petitionsverfahrens ergab, dass ein Beitragszuschuss zur LAK weiterhin nicht gewährt werden könne, aber die Bewertung der Flächen für die Beitragsbemessung zur LKK und LBG fehlerhaft war. Insoweit wurde die Beitragsbemessung zur Kranken- und Unfallver - sicherung für die Vergangenheit korrigiert. In seiner 102. Sitzung am 10. November 2005 hat der 13. Land- tag diese Petition für erledigt erklärt (Landtagsdruck- sache 13/4778, lfd. Nr. 15).

Nunmehr wendet sich die Petentin erneut an den Pe - titionsausschuss und setzt sich mit der von der LSV im Jahr 2002 vorgenommenen Bewertung ihrer Obst- und Grünlandflächen auseinander. Nach Auffassung der Petentin würde es sich hierbei entgegen der Be- wertung der LSV nicht um Intensivobst und Grünland handeln, sondern um Mostobst und Geringstland. Die- se Unterscheidung wirke sich direkt auf die Höhe der Beiträge zur LSV aus, weshalb die Petentin um rück- wirkende Korrektur seit Beginn der Versicherungs- pflicht zu den einzelnen Versicherungszweigen der LSV zum 1. April 2001 bittet.

Für die jeweilige Bewertung der Versicherungspflicht und Beitragsbemessung zu den einzelnen Versiche- rungszweigen der LSV sind die im Rahmen der Ver- waltungsgemeinschaft von der LBG ermittelten Flä - chenverhältnisse eines landwirtschaftlichen Unterneh- mers maßgeblich. Rechtliche Grundlage für die Flä - chenbewertung sind entsprechend der gesetzlichen Grundlagen nach § 182 Siebtes Buch Sozialgesetz- buch (SGB VII) für die LBG und § 39 des Zweiten Gesetzes über eine Krankenversicherung der Land- wirte (KVLG 1989) für die LKK die jeweiligen Sat- zungen. Nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) bestimmt sich die Versiche- rungspflicht zur LAK (§ 1 Abs. 5 ALG) und in be- stimmten Fällen auch die Prüfung eines Zuschusses zu den Beiträgen (§ 32 Abs. 5 ALG) ebenfalls an den vorhandenen landwirtschaftlichen Flächen.

Die hier von der Petentin bemängelte beitragsrecht - liche Bewertung von Obstbaumflächen erfolgt bei der LSV ausschließlich anhand der Anzahl der Obstbäu-

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me. Als Intensivobst gilt dabei ein Bestand von mehr als 200 Obstbäumen je Hektar. Diese bei der LSV seit Jahren per Arbeitsanweisung geltende Definition wur- de ab 1. Januar 2008 in der Satzung der LBG festge- legt. Diese Vorgehensweise berücksichtigt dabei auch angemessen die für die LSV entscheidenden Faktoren

„Unfallrisiken“ und „Ertragsmöglichkeiten“. Insoweit erfolgt keine von der Petentin geforderte Unterschei- dung in der Vermarktungsform zwischen „Mostobst“

und „Tafelobst“. Auf diese Weise unterscheidet die LSV auch nicht zwischen Kern- und Steinobstsorten oder Flächen, die noch nicht im Ertrag stehen und so- mit noch keine Erlöse abwerfen. Eine betriebsindivi- duelle Bewertung wäre zudem sowohl beim Obstbau als auch bei anderen Kulturarten mit einem unverhält- nismäßigen Verwaltungsaufwand verbunden. Vielmehr entspricht eine Schätzung nach generalisierenden Kri- terien, die auch Praktikabilitätserwägungen umfasst, der vom Gesetzgeber gewollten Satzungsautonomie zur Bewertung von landwirtschaftlichen Flächen.

Darüber hinaus findet die Heranziehung der Anzahl der Bäume für die Einstufung von Obstbaumflächen nach Aussage der LSV eine hohe Akzeptanz bei den dort gemeldeten 15.000 Unternehmen mit Intensiv - obst flächen.

Zur Frage, ob eine Fläche als Grünland oder nur als Geringstland angesehen wird, ist auszuführen, dass als Geringstland nur unkultivierte, jedoch kulturfähi- ge Flächen angesehen werden, deren Ertrag so gering ist, dass sie in ihrem Zustand nicht regelmäßig genutzt werden können. Diese Flächen werden nicht verbei- tragt.

Dagegen zählen Wiesen und Weiden, auch wenn sie nur extensiv genutzt werden und nur ein- oder zwei- mal im Jahr gemäht oder beweidet werden, zum Grünland. Selbst Flächen ohne landwirtschaftliche Nutzung, die nur aufgrund des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes von Baden-Württemberg sauber gehalten werden, gelten als Grünland.

Die von der Petentin angesprochenen extensiven Grün landflächen mit einer Größe von 11,3 ha wurden bis zum 31. Dezember 2005 im Rahmen der von ihr betriebenen Milchviehwirtschaft als Futtergrundlage bewirtschaftet. Auch aus dem der Petitionsschrift bei- gefügten Presseartikel ergibt sich, dass auf diesen Flächen im Rahmen einer ein- bis zweimaligen Mahd qualitativ hochwertiges Grünfutter gewonnen werden könnte. Zudem liegen der LSV gemäß § 197 Abs. 4 SGB VII die Daten aus den Fördermittelanträgen vom Amt für Landwirtschaft vor, in denen die Petentin die Flächen gleichwohl als Wiesen bzw. Mähweiden an- gegeben hat. Somit liegen keine Anhaltspunkte für die von der Petentin nachträglich begehrte Bewertung als Geringstland vor.

Die Bearbeitung der Angelegenheit durch die LSV Baden-Württemberg und die zur Bewertung der Flächen herangezogenen generalisierenden Kriterien entsprechen dem geltenden Recht und sind nicht zu beanstanden.

Der LSV liegen aktuell Daten aus Fördermittelanträ- gen des Amts für Landwirtschaft vor, wonach im Jahr

2009 bei der Petentin Flächenveränderungen stattge- funden haben, die unter Umständen zu einem Unter- schreiten der für die Versicherungspflicht zur LAK und LKK maßgeblichen Mindestgröße führen könn- ten. Da die Petentin jedoch keine entsprechenden Meldungen gegenüber der LSV abgegeben hat, wird hier derzeit noch ermittelt.

Beschlussempfehlung:

Der Petition kann nicht abgeholfen werden.

Berichterstatter: Buschle

5. Petition 14/4686 betr. Strafvollzug, u. a.; Verle- gung in eine andere Haftanstalt

Der 34-jährige Petent befindet sich seit dem 14. Sep- tember 2009 in der Justizvollzugsanstalt K. Dort ver- büßte er zunächst eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten wegen Körperverletzung. Im Anschluss daran verbüßt er nun eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten wegen Körperverletzung mittels einer das Leben gefährden- den Behandlung in Tateinheit mit Sachbeschädigung und Fahren ohne Fahrerlaubnis. Der Zwei-Drittel- Termin wird am 7. November 2010 erreicht. Das Ende der Strafzeit ist auf den 7. März 2011 notiert.

Der Petent begehrt, in die Justizvollzugsanstalt W.

verlegt zu werden, da er sich nach seiner Entlassung aus der Haft in W. niederlassen möchte (1.). Er bean- standet, dass der Anstaltsarzt ihn trotz Krankheit für arbeitsfähig erklärt habe. Er sei daraufhin wegen Ar- beitsverweigerung mit dem Entzug seines Fernsehers und einer einwöchigen Freizeitsperre belegt worden.

Seither sei er ohne Arbeit (2.). Weiter beanstandet er, dass seine Post nicht weitergeleitet werde (3.).

Schließ lich beklagt der Petent, dass die von ihm bean- tragte vorzeitige Entlassung aus der Haft abgelehnt worden sei. Er habe daher die Geburt seines Kindes im Februar nicht miterleben können (4.).

Zu 1.:

Nach dem Vollstreckungsplan für das Land Baden- Württemberg ist die Justizvollzugsanstalt K. für den Petenten zuständig. Eine Abweichung vom Voll- streckungsplan ist nach dem Justizvollzugsgesetzbuch aus Gründen der Vollzugsorganisation sowie zur Verbesserung der Wiedereingliederungschancen mög- lich.

Unter dem Gesichtspunkt der Vollzugsorganisation kam eine Verlegung schon deswegen nicht in Be- tracht, weil die Justizvollzugsanstalt W. derzeit über keine freien Haftkapazitäten verfügt.

Auch eine Verbesserung der Wiedereingliederungs- möglichkeiten sind in der Justizvollzugsanstalt W.

nicht ersichtlich. Als Bezugspersonen des Petenten sind der Vollzugsanstalt seine Eltern und seine Freun- din bekannt, die in der Nähe von K. in S. wohnen. Der

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soziale Empfangsraum des Petenten, der für seine er- folgreiche Wiedereingliederung wichtig ist, befindet sich somit in der Nähe der Justizvollzugsanstalt K.

Bezüge des Petenten nach W. sind demgegenüber nicht bekannt.

Zu 2.:

Am 3. Mai 2010 meldete der Petent sich krank. Der Sanitätsdienst konnte jedoch keine Krankheit feststel- len. Somit war von einer Arbeitsverweigerung auszu- gehen, weshalb die Anstaltsleitung die beanstandete Disziplinarmaßnahme aussprach und den Petenten von der Arbeit ablöste.

Bereits im Januar 2010 musste der Petent in ähnlicher Weise diszipliniert werden, da er sich in der Arzt- sprechstunde gegenüber dem Anstaltsarzt und einem Sanitätsbeamten verbal und körperlich aggressiv ge- bärdet hatte.

Zu 3.:

Die Post des Petenten wird entsprechend den Vor - gaben des Justizvollzugsgesetzbuches stichproben - artig kontrolliert. Auch bei größtmöglicher organisa- torischer Sorgfalt kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass Briefe in Einzelfällen mit zeitlicher Ver- zögerung ausgehändigt werden.

Da der Petent keinen konkreten Vorfall benennt, ist eine genauere Stellungnahme nicht möglich.

Zu 4.:

Zu der Frage, ob der Petent auf Bewährung vorzeitig aus der Haft entlassen werden kann, hat die Justizvoll- zugsanstalt K. gegenüber der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde ablehnend Stellung genom- men. In Anbetracht der zahlreichen, auch einschlägi- gen Vorstrafen und das problematische, uneinsichtige Verhalten des Petenten im Vollzug konnte keine günstige Sozialprognose gestellt werden.

Die Entscheidung über die Strafaussetzung wird von der Strafvollstreckungskammer beim Landgericht ge - troffen. Zum Inhalt gerichtlicher Entscheidungen kann keine Stellung genommen werden.

Die Vorgehensweise der Justizvollzugsanstalt K. ist nicht zu beanstanden.

Beschlussempfehlung:

Der Petition kann nicht abgeholfen werden.

Berichterstatter: Buschle

6. Petition 14/4718 betr. Beschwerde über Polizei und Staatsanwaltschaft, Bankenwesen

Der Petent wendet sich gegen Ermittlungen des Poli- zeipostens S. sowie der Staatsanwaltschaft K. im Zu- sammenhang mit dem Vorwurf des Betrugs und der Geldwäsche.

Am 20. April 2010 ging beim Polizeiposten S. ein Anzeigenvorgang aus einem anderen Bundesland ein.

Ein Geschädigter hatte beim Polizeipräsidium D. ge- gen den Petenten Anzeige erstattet, weil von seinem Konto nach Vorlage eines nicht autorisierten, mit ge- fälschter Unterschrift versehenen Überweisungsträ- gers Geld abgebucht worden war. Das Zielkonto der Geldüberweisung war das des Petenten. Daraufhin stellte der Polizeiposten S. als zuständige Dienststelle Ermittlungen wegen Betrugs und des Verdachts der Geldwäsche an.

Der Petent wurde am 24. April 2010 als Beschuldigter vernommen, anschließend äußerte er sich mit einem persönlichen Schreiben ergänzend zur Sache. Der zu - ständige Sachbearbeiter nahm das Schreiben des Peten- ten in die Akte auf. Am 26. April 2010 erkundigte sich der Petent telefonisch beim Polizeiposten S., ob sein Schreiben angekommen sei. Gleichzeitig bat er um ei- ne Kopie der Akte. Er wurde zur Akteneinsicht an die zuständige Staatsanwaltschaft K. verwiesen.

Am 21. Juli 2010 hat die Polizeidienststelle den Vor- gang der Staatsanwaltschaft K. zur Entscheidung vorge- legt. Dem Petenten wurde zur Last gelegt, sich zur Be- schaffung einer Nebenverdienstmöglichkeit als „Fi nanz - agent“ beworben und über das anonyme Online-Bezahl- system „Ukash“ eine Transaktion abgewickelt zu haben, wofür er 10 % der von ihm weitergeleiteten Summe von 1.770,10 Euro als „Provision“ erhalten habe.

Die Staatsanwaltschaft K. hat mit Verfügung vom 29. Juli 2010 das Verfahren nach § 153 Abs. 1 StPO wegen Geringfügigkeit eingestellt. In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Petent nur in einem Fall als

„Finanzagent“ tätig geworden sei. Ein bleibender Scha- den sei dem Geschädigten, von dessen Konto 1.770,10 Euro unbefugt auf das Konto des Beschuldigten über- wiesen worden waren, nicht entstanden. Der Betrag in Höhe von 1.770,10 Euro sei nämlich vom Konto des Petenten auf das Konto des Geschädigten zurückge- bucht worden. Da der Petent bereits 1.600 Euro an die sich vermutlich im Ausland aufhaltenden Hintermän- ner per Ukash bezahlt hatte, habe dieser den Schaden selbst zu tragen. Zudem habe der Petent vergeblich ver- sucht, die Ukash-Gutscheine zu sperren. Nach alledem erscheine sein Verschulden als gering.

Der Polizeiposten S. war aufgrund der gegen den Pe- tenten gerichteten Anzeige nach dem Legalitätsprin- zip verpflichtet, den Sachverhalt zu ermitteln sowie den Ermittlungsbericht der Staatsanwaltschaft K. zu weiteren Entscheidung vorzulegen. Die polizeilichen Maßnahmen sind nicht zu beanstanden. Anhaltspunk- te für ein Fehlverhalten von Polizeibeamten sind nicht ersichtlich.

Die Sachbehandlung durch die Staatsanwaltschaft K.

ist nicht zu beanstanden.

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Das Verhältnis des Petenten zu dessen kontoführender Bank ist privatrechtlicher Natur und entzieht sich einer Bewertung durch das Innenministerium.

Beschlussempfehlung:

Nach Einstellung des Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft K. wird die Petition für erledigt erklärt.

Berichterstatter: Buschle

7. Petition 14/4506 betr. Bausache, Errichtung einer Mobilfunkanlage auf einem Wasserturm

Gegenstand der Petition:

Die Petition ist darauf gerichtet, die bereits abge- schlossene Petition 14/3547 (Landtagsdrucksache 14/5423, lfd. Nr. 10) wieder aufzugreifen. Der Petent bittet um eine erneute Prüfung des Sachverhalts. Auf- grund der Lage des Wasserturms in unmittelbarer Nähe zu einem Kindergarten und der Wohnbebauung, sei die Situation rechtlich nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen. Es müsse der Rechtsschutz eines allgemeinen Wohngebiets zugrunde gelegt wer- den. Darüber hinaus rügt der Petent, dass weder von den Mobilfunkbetreibern noch von der Kommune vor der Beschlussfassung im Gemeinderat durch geeigne- te Informationsmaßnahmen für eine bessere Akzep- tanz für einen solchen Standort gesorgt wurde.

Sachverhalt:

Auf die Darstellung des Sachverhalts in der Druck - sache 14/5423 zur Petition 14/3547 wird verwiesen.

Diese kann wie folgt ergänzt werden:

Mehrere Mobilfunkanbieter haben im Juli und August 2009 Antennen auf dem Wasserturm der Gemeinde O. installiert und dafür den bisherigen Standort in O.

abgebaut. Die Antennen waren zuvor auf einer ehe- maligen Werkhalle angebracht. Da dieses Grundstück von einem Investor für den Bau eines Altenpflege- heims erworben wurde, mussten die Antennen verlegt werden. Die Standortbescheinigungen aller Anbieter liegen vor.

Rechtliche Beurteilung:

Informationsmaßnahmen der Gemeinde O. und der Mobilfunkanbieter

Der Gemeinderat der Gemeinde O. hat am 16. Februar 2009 beschlossen, den Wasserturm für die Anbrin- gung von Mobilfunkantennen dreier Mobilfunkbetrei- ber zur Verfügung zu stellen. Die Beschlussfassung erfolgte entsprechend § 35 Abs. 1 der Gemeindeord- nung (GemO) in öffentlicher Sitzung. Zeit, Ort und Tagesordnung der Gemeinderatssitzung wurden im Amtsblatt der Gemeinde O. am 11. Februar 2009

ortsüblich bekannt gemacht; der betreffende Tages- ordnungspunkt lautete: „Bereitstellung eines Stand - orts für Mobilfunkantennen“. Die ortsübliche Be- kanntgabe entsprach damit hinsichtlich des Zeitpunkts und der Konkretheit des Verhandlungsgegenstands den gesetzlichen Vorgaben des § 34 Abs. 1 Satz 7 GemO.

Nach § 20 Abs. 1 GemO unterrichtet der Gemeinderat die Einwohner durch den Bürgermeister über die all- gemein bedeutsamen Angelegenheiten der Gemeinde.

Aufgrund des Interesses der Einwohnerschaft am Thema „Mobilfunk“ ist davon auszugehen, dass die Installation von Mobilfunkantennen eine „allgemein bedeutsame Angelegenheit der Gemeinde“ ist. Zeit- punkt, Art und Weise der Information bleibt dem Ge- meinderat und dem Bürgermeister überlassen. Um einen Fall des § 20 Abs. 2 GemO, der eine frühzeitige Beteiligung der Einwohner vorschreibt, handelte es sich hier nicht, da die in Frage stehenden privaten Mobilfunkanlagen nicht unter die dort genannten

„wichtigen Planungen und Vorhaben der Gemeinde“

fallen.

Im vorliegenden Fall hat die Gemeinde O. eine Infor- mation der Einwohner vor der Beschlussfassung im Gemeinderat nicht für erforderlich gehalten, da es nicht um die Installation neuer Mobilfunkantennen, sondern um die Verlegung der bisher auf einer Werk- halle installierten Anlagen ging. Erst nachdem im Amtsblatt über den Beschluss des Gemeinderats vom 16. Februar 2009 berichtet wurde, kam es zu fünf Ein- zelanfragen von Bürgern sowie zur Gründung einer Bürgerinitiative, die massive Einwände gegen den Antennenstandort vorbrachte und über 600 Unter- schriften gegen den Standort sammelte. Die Einzel - anfragen und die Schreiben der Bürgerinitiative wur- den von der Gemeindeverwaltung O. ausführlich be- antwortet, begleitet von umfangreicher Öffentlich- keitsarbeit im Mitteilungsblatt. Am 5. März 2009 fand eine Besprechung des Bürgermeisters, der Fraktions- vorsitzenden der Gemeinderatsfraktionen und den vier Initiatoren der Unterschriftenliste statt. Am 16. März 2009 wurde eine Informationsveranstaltung „Mobil- funk und Gesundheit“ durchgeführt, in der sich 35 Personen informierten. Der Gemeinderat hat am gleichen Tag nochmals über die Thematik beraten und dabei seinen Beschluss vom 18. Februar 2009 be- stätigt.

Ein Verstoß der Gemeinde O. gegen die Pflicht zur Unterrichtung der Einwohner nach § 20 Abs. 1 GemO ist danach nicht festzustellen. Es bestand keine recht- liche Verpflichtung, über die ersatzweise Nutzung des Wasserturms für die Umsetzung der Mobilfunkanten- nen erst nach einer Diskussion mit der Einwohner- schaft zu entscheiden. Die von den Petenten angeführ- te „Vereinbarung über den Informationsaustausch und die Beteiligung der Kommunen beim Ausbau der Mobilfunknetze“ vom 9. Juli 2001 sowie die ergän- zenden „Hinweise und Informationen“ zu dieser Ver- einbarung vom 6. Juni 2003 sind Vereinbarungen zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und den Mobilfunknetzbetreibern, die eine möglichst einver- nehmliche Standortsuche und einen Informationsaus-

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tausch zwischen Kommunen und Mobilfunkbetrei- bern bei größtmöglicher Transparenz gewährleisten sollen. Sie verpflichten jedoch die einzelnen Gemein- den nicht zu einer bestimmten Verfahrensweise ge- genüber ihren Einwohnern. Das Zurverfügungstellen von gemeindeigenen Gebäuden als Mobilfunkstand - orte sowie die Information der Einwohner gehört zur kommunalen Selbstverwaltung der Gemeinde O. und unterliegt nur der Rechtsaufsicht. Anhaltspunkte für Rechtsverstöße, die ein Tätigwerden der Rechtsauf- sichtsbehörde rechtfertigen könnten, sind nicht er- sichtlich.

Bauplanungsrechtliche Beurteilung des Standortes des Wasserturms in O.

Der Wasserturm befindet sich nicht im Geltungsbe- reich des angrenzenden rechtskräftigen Bebauungs- plans „Ne.“ der Gemeinde O. Im Flächennutzungs- plan ist die Fläche als Grünfläche ausgewiesen. Das mit dem Wasserturm des Eigenbetriebs bebaute Grund stück Flst.-Nr. 5592 befindet sich auch nicht im unbeplanten Innenbereich, sondern in einem groß zü - gigen Naturraum, der als sogenannter „Außenbereich im Innenbereich“ nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen ist. In näherer bzw. weiterer Entfernung zum Wasserturm ist Bebauung vorhanden. Allerdings ist diese für das fragliche Grundstück nicht prägend.

§ 34 BauGB kann nur dort Anwendung finden, wo die vorhandene Bebauung einen städtebaulichen Ord- nungsfaktor für zukünftige Bauvorhaben bildet. Dies ist hier nicht der Fall. Der „Außenbereich“ umfasst den gesamten nichtbeplanten Bereich, der nicht im Zusammenhang bebaut ist, d. h. wo keine vorhandene Bebauung als Ordnungs- und Regelfaktor für die Be- bauung bisher nicht bebauter Grundstücke in Betracht kommt. Der Wasserturm befindet sich danach eindeu- tig im Außenbereich; er liegt auch nicht im Geltungs- bereich eines Bebauungsplans.

Aber selbst wenn der Standort in einem (faktischen) allgemeinen Wohngebiet liegen würde, ergäbe sich keine andere planungsrechtliche Beurteilung hinsicht- lich der Zulässigkeit der Anlagen auf dem Wasser- turm. In allgemeinen Wohngebieten sind nach § 4 Abs. 3 BauNVO sonstige nicht störende Gewerbe - betriebe ausnahmsweise zulässig. Als solche nicht störenden Gewerbebetriebe werden Mobilfunksende- anlagen i. d. R. betrachtet. Störungen durch ihre op - tische Wirkung oder ein Widerspruch zum Gebiets - charakter sind von ihnen i. d. R. nicht zu erwarten.

Dies gilt auch für Störungen im Hinblick auf die von ihnen erzeugten elektromagnetischen Felder, sofern die erforderlichen Sicherheitsabstände nach der 26. BImSchV eingehalten werden, was durch Vorla- ge der Standortbescheinigung nachgewiesen wird.

Beschlussempfehlung:

Der Petition kann nicht abgeholfen werden.

Berichterstatter: Fischer

8. Petition 14/4542 betr. Beschwerde über die staatliche Unterstützung der Kirchen

Gegenstand der Petition:

Der Petent begehrt die „Abschaffung der Kirchen - steuer, des Religionsunterrichts an öffentlichen Schu- len sowie der Subventionen für die Kirche, die über das Maß, das einem eingetragenen Verein zusteht, hinausgehen“.

Sachverhalt:

Der Petent begründet seine Forderung nach Abschaf- fung dieser staatlichen Leistungen an die Kirchen damit, dass die Trennung zwischen Kirche und Staat ein wichtiger demokratischer Grundstein sei, der so in Deutschland und Baden-Württemberg nicht gelebt werde.

Durch die Abschaffung der Kirchensteuer, des Reli - gionsunterrichts an öffentlichen Schulen und der Sub- ventionen an die Kirche könnte das Land Millionenbe- träge einsparen und gleichzeitig die Bürger ent lasten, ohne negative Auswirkungen erwarten zu müssen.

Rechtliche Würdigung:

Das Verhältnis von Staat zu Kirche ist im Grund gesetz geregelt. Die maßgebliche Grundlage dieser Beziehung ist Art. 140 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit Art. 137 Weimarer Reichsverfassung (WRV). Für die- ses Verhältnis ist charakteristisch, dass der Staat reli- giös und weltanschaulich neutral ist, keine Religions- gemeinschaft bevorzugt und die Freiheit des Glaubens und des religiösen Bekenntnisses garantiert.

Die Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, haben besondere Rechte, wie z. B. das Recht Steuern zu erheben und damit in eigener Hoheit auch eigene Projekte zu finanzieren.

Den Kirchen wurde dieses Recht als Kompensation für die Säkularisation von Kirchengütern im 19. Jahr- hundert zugestanden.

Ebenfalls als Ausgleich für säkularisiertes Kirchen- vermögen, das in der Vergangenheit die materielle Grundlage für die Erfüllung kirchlicher Aufgaben ge- bildet hat, erhalten die Kirchen Staatsleistungen. Mit der Säkularisierung übernahm der Staat die mit den Besitzungen verbundenen Lasten und verpflichtete sich gleichzeitig zu Ausgleichsleistungen.

Entsprechendes regelt auch die baden-württembergi- sche Landesverfassung (Art. 7). Initiativen zu einer dort in Absatz 3 vorgesehenen Ablösung bzw. endgül- tigen Regelung gibt es nicht.

Die finanziellen Beziehungen des Landes zu den Kirchen wurden in Baden-Württemberg 2008 vertrag- lich geregelt; im Jahr 2010 wurden entsprechende Verträge mit den Israelitischen Religionsgemein- schaften im Land geschlossen.

Die Verwaltung (Festsetzung und Erhebung) der Kirchensteuer durch die Finanzverwaltung des Lan- des Baden-Württemberg beruht auf § 17 des Gesetzes

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zur Erhebung von Steuern durch öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften in Baden-Württemberg (Kir- chensteuergesetz – KiStG-BW). Danach können auf Antrag der Religionsgemeinschaft die Verwaltung der Kirchensteuer, die als Zuschlag zur Einkommensteuer erhoben wird, und die Verwaltung des besonderen Kirchengelds in glaubensverschiedener Ehe ganz oder teilweise auf die Landesfinanzbehörden übertragen werden. Aufgrund entsprechender Vereinbarungen wird derzeit für alle in Baden-Württemberg ansäs - sigen steuererhebenden Religionsgemeinschaften die Verwaltung der Kirchensteuer durch die Finanzver- waltung wahrgenommen. Hierfür haben die Reli - gionsgemeinschaften dem Land die entstandenen Ver- waltungskosten zu erstatten (§ 23 KiStG-BW).

Der Religionsunterricht ist gemäß Art. 7 Abs. 3 GG, Art. 18 Landesverfassung und § 96 Abs. 1 Schulge- setz für Baden-Württemberg an allen öffentlichen Schulen des Landes ordentliches Lehrfach (Pflicht- fach). Er nimmt plurale Lebensverhältnisse, religiöse Phäno mene und Sinndeutungsangebote auf. Er gibt Raum zur Wahrnehmung und Reflexion in individu- eller, gemeinschaftlicher und gesellschaftlicher Per- spek tive.

Der Religionsunterricht leistet als gemeinsame Ange- legenheit von Staat und Religionsgemeinschaften einen eigenständigen Beitrag zum allgemeinen Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule.

Beschlussempfehlung:

Der Petition kann nicht abgeholfen werden.

Berichterstatter: Fischer

9. Petition 14/4714 betr. Insolvenzverfahren, Be- schwerde über die LOK

Gegenstand der Petition:

Der Petent wendet sich gegen die Einziehung der Kos - ten eines Verbraucherinsolvenzverfahrens in Höhe von 1.763,66 € durch die Landesoberkasse.

Sachverhalt:

Die Kosten für das im Jahr 2002 auf Antrag des Pe- tenten eröffnete Verbraucherinsolvenzverfahren wa- ren bis zur Restschuldbefreiung im August 2008 ge- stundet. Der Petent wurde in dem Verfahren von nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenz- gläubigern von rd. 186.000 € befreit.

Die Landesoberkasse hat bereits zu Beginn des Ein- ziehungsverfahren dem Petenten von Amts wegen Ratenzahlung mit 30,– € monatlich angeboten, was dieser jedoch ablehnte. In der Folge wurde Voll- streckungsauftrag erteilt und das Verfahren zur Ab - gabe der eidesstattlichen Versicherung eingeleitet.

Gegen den nicht zum Termin erschienenen Petenten erging Haftbefehl, der im Schuldnerverzeichnis einge- tragen wurde. Den Verhaftungsauftrag hat die Lan- desoberkasse zurückgenommen, nachdem die finan - zielle Situation und der Gesundheitszustand des Pe- tenten ausführlich dargelegt wurden. Die Landesober- kasse hat dem Petenten gestattet, die Forderung in monatlichen Raten von 20,– € ab 15. September 2010 zu bezahlen.

Rechtliche Würdigung:

Die Kostenrechnung vom Oktober 2008 wurde über- prüft und ist nicht zu beanstanden. Die Zahlungs- pflicht des Petenten für das von ihm beantragte Ver- fahren beruht auf § 23 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Der Petent hat mit Unterstützung der Schuld - nerberatung ausdrücklich Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten gestellt. Er war sich also über die Kostenpflicht des Verbraucherinsolvenzverfahrens im Klaren. Die Stundung hat gerade nicht zur Folge, dass die Staatskasse endgültig die Kosten trägt, sondern nur, dass deren Geltendmachung hinausgeschoben wird.

Das Einziehungsverfahren der Landesoberkasse ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Es wurden die in den einschlägigen Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen. Mit der Bewilli- gung von Ratenzahlungen wurde der angespannten finanziellen Situation des 73-jährigen schwerbehin- derten Petenten angemessen Rechnung getragen. Von einer grundsätzlich möglichen Rentenpfändung hat die Landesoberkasse abgesehen.

Dem Petenten kann auch im Interesse einer Gleich - behandlung mit anderen Kostenschuldnern zugemutet werden, die gegen ihn seit längerer Zeit bestehende Kostenforderung zu begleichen. Seiner angespannten finanziellen Situation wird durch die Bewilligung von Ratenzahlungen mit niedrigen Monatsraten von 20,– Euro bereits hinreichend Rechnung getragen.

Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Entgelte des Treuhänders im Insolvenzverfahren und Veröffent - lichungskosten mit zusammen 1.688,66 € für mehrere Jahre von der Staatskasse verauslagt wurden. Hier würde ein Kostenerlass die Gemeinschaft der Steuer- zahler unmittelbar belasten. Außerdem kam der Pe- tent durch die Restschuldbefreiung, die Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens für rund sechs Jahre und die aktuell bewilligte Ratenzahlung in den Ge- nuss ganz erheblicher Vergünstigungen. Eine Rest- schuldbefreiung zum Nulltarif, also auf Kosten der Steuerzahler, ist im Gesetz nicht vorgesehen. Im In- teresse der Allgemeinheit muss deshalb erwartet wer- den, dass der Petent seiner Zahlungsverpflichtung nachkommt und zumindest einen angemessenen Teil der Forderung in monatlichen Raten begleicht, wie er dies in weiteren Fällen, z. B. gegenüber der Landes - justizkasse Bayern, macht.

Eine Löschung der Eintragung im Schuldnerverzeich- nis sieht § 915 a der Zivilprozessordnung erst nach Ablauf von drei Jahren oder nach Befriedigung des Gläubigers vor.

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Der derzeit zweifellos angespannten wirtschaftlichen Situation des Petenten wurde durch die Bewilligung kleiner monatlicher Raten bereits Rechnung getragen.

Dem Petenten kann auch im Interesse einer Gleich - behandlung mit anderen Kostenschuldnern zugemutet werden, die vereinbarten monatlichen Raten zu zahlen.

Beschlussempfehlung:

Der Petition kann nicht abgeholfen werden.

Berichterstatter: Fischer

10. Petition 14/4793 betr. Aufenthaltstitel

Der Petent begehrt einen befristeten Aufenthaltstitel bis zu seiner Eheschließung.

Der Petent ist am 4. August 2010 freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist. Das Anliegen hat sich damit erledigt.

Beschlussempfehlung:

Mit der Ausreise des Petenten wird die Peti- tion für erledigt erklärt.

Berichterstatter: Fischer

11. Petition 14/4782 betr. Gnadensache, Entlassung aus der Haft

Der Petent, gegen den seit dem 5. Juli 2010 eine Frei- heitsstrafe von sieben Monaten wegen Unterhalts- pflichtverletzung vollstreckt wird, begehrt – offensicht- lich im Wege der Gnade – eine sofortige Haftentlas- sung. Zur Begründung hat der Petent vorgetragen, im Juli 2009 eine Sachkundeprüfung im Bewachungsge- werbe abgeschlossen zu haben. Durch den Haft antritt sei ihm die Chance genommen worden, beruflich auf eigenen Füßen zu stehen. Insoweit hat der Petent die Bescheinigung einer Gaststätte vorgelegt, die ihn zum 1. Juni 2010 als geringfügig Beschäftigten eingestellt und in Aussicht gestellt hat, ihn in naher Zukunft in größerem zeitlichen Umfang zu beschäftigen.

Der Petent wurde am 7. Februar 2007 durch Urteil des Amtsgerichts M. wegen Verletzung der Unterhalts- pflicht zu der Freiheitsstrafe von sieben Monaten ver- urteilt, deren Vollstreckung zunächst zur Bewährung ausgesetzt wurde. Grundlage dieser Verurteilung war, dass der Petent seit dem 22. März 2004 seiner am 22. Februar 2004 geborenen Tochter, die bei ihrer Mutter lebt, den gesetzlichen Unterhalt nicht geleistet hatte. In dem Bewährungsbeschluss vom 7. Februar 2007 wurde der Petent unter anderem angewiesen, mit Hilfe seines Bewährungshelfers einen Tilgungsplan aufzustellen, aus dem sich seine aktuellen Einnahme- quellen ergeben. Der Tilgungsplan war erstmals zum

30. Juni 2007 und weiterhin alle sechs Monate fällig.

Zudem wurde der Petent angewiesen, entsprechend seinem Leistungsvermögen in Zukunft Unterhalt für sein Kind zu leisten.

Mit Beschluss vom 8. Februar 2010 widerrief das Amtsgericht M. die dem Petenten bewilligte Strafaus- setzung zur Bewährung, da der Petent grob und be- harrlich gegen die erteilte Auflage verstoßen habe, einen detaillierten Tilgungsplan aufzustellen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Peten- ten verwarf das Landgericht M. mit Beschluss vom 15. April 2010 als unbegründet.

Die Freiheitsstrafe kann nicht im Wege der Gnade zur Bewährung ausgesetzt werden.

Die gnadenweise Aussetzung von Strafen kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn besondere Umstände vorliegen, die erst nachträglich bekannt ge- worden oder eingetreten sind und nicht mehr bei der gerichtlichen Entscheidung berücksichtigt werden konnten oder die so außergewöhnlich sind, dass sie eine über die gesetzlichen Aussetzungsvorschriften hinausgehende Vergünstigung angezeigt erscheinen lassen (§ 26 Abs. 1 Gnadenordnung).

Der Petent hat vorliegend keine besonderen Umstände vorgetragen, die ein ausnahmsweises Absehen von der weiteren Strafvollstreckung rechtfertigen könnten.

Der dem Petenten nach seinem Vortrag entstehende (und bereits entstandene) Nachteil in beruflicher Hin- sicht, dass seine geringfügige Beschäftigung vorüber- gehend nicht ausgeübt oder aufgestockt werden kann, ist eine typische Folge des Vollzugs einer Freiheits- strafe und kein außergewöhnlicher, einen Gnaden - erweis rechtfertigender Umstand. Ohnehin wird be- reits nach Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheits- strafe am 24. November 2010 eine vorzeitige Haftent- lassung des Petenten auf der Grundlage von § 57 Abs. 1 StGB zu prüfen sein; danach wird die Voll- streckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt, wenn zwei Drittel verbüßt sind, dies unter Berücksichtigung des Sicherheits - interesses der Allgemeinheit verantwortet werden kann und die verurteilte Person einwilligt. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Petenten bis zu diesem Zeit- punkt qualitative Nachteile in seinem beruflichen Fortkommen entstünden, die bei einer (noch) früheren Haftentlassung nach bereits erfolgter Teilverbüßung nicht ebenfalls zu verzeichnen wären.

Beschlussempfehlung:

Der Petition kann nicht abgeholfen werden.

Berichterstatterin: Grünstein

12. Petition 14/4766 betr. Strafvollzug

Der Petent – Strafgefangener in der Justizvollzugsan- stalt B. – trägt vor, die Justizvollzugsanstalt B. weige- re sich, ein von ihm verfasstes und im Mai 2010 er-

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schienenes Buch, das sich in Essays und Gedichten kritisch mit dem Strafvollzug auseinandersetze, in einem von ihr betriebenen Verkaufsraum zu verkau- fen. Zweckbestimmung des Verkaufsraums sei es je- doch, von Gefangenen produzierte Gegenstände zum Verkauf anzubieten und erzielte Einnahmen den Kon- ten der Gefangenen gutzuschreiben. Die Ablehnungs- entscheidung der Anstalt sei bereits deshalb rechtsfeh- lerhaft, weil sie von einem befangenen Bediensteten getroffen und nicht begründet worden sei.

Der vom vollzuglichen Arbeitswesen der Justizvoll- zugsanstalt B. betriebene Verkaufsraum dient primär dem Vertrieb und der Auslieferung der in den An- staltsbetrieben hergestellten Produkte und wird als Annahmestelle für externe Kundenaufträge genutzt.

Daneben werden dort in geringem Umfang Mal- und Bastelwerke verkauft, die Gefangene in angeleiteten Freizeitgruppen hergestellt haben. Die erzielten Er - löse werden den Konten der herstellenden Gefange- nen gutgeschrieben. Von welchem Gefangenen die einzelnen Produkte hergestellt wurden, ist nicht er- kennbar. Die für die Abrechnung notwendige Zuord- nung der Produkte erfolgt über den die Freizeitgrup- pen koordinierenden Bediensteten. Ziel des Verkaufs der Mal- und Bastelwerke ist es, dass die Teilnehmer an resozialisierungsfördernden kreativen Freizeitgrup- pen eine Wertschätzung ihrer Arbeit erfahren. Die Anstalt kann mit dem Verkauf der Produkte ihre Be- handlungsangebote präsentieren und auf diese Weise zur Akzeptanz des Strafvollzugs in der Öffentlichkeit beitragen.

Die Aufnahme vom Petenten verfassten Buches in die Produktpalette des Verkaufsraums ist ersichtlich we- der mit der Konzeption des Verkaufsraums noch mit den dort verfolgten Zwecken vereinbar. Auch wenn der Petent den Bediensteten, der die ablehnende und ausreichend begründete Entscheidung vertretungswei- se getroffen hat, mehrfach bedroht und beleidigt, war dieser nicht befangen. Dessen ungeachtet wäre die - selbe Entscheidung auch von der regulär zuständigen Vollzugsabteilungsleiterin getroffen worden.

Die Sachbehandlung durch die Justizvollzuganstalt B.

ist nicht zu beanstanden.

Beschlussempfehlung:

Der Petition kann nicht abgeholfen werden.

Berichterstatter: Sakellariou

13. Petition 14/4768 betr. Strafvollzug

Der Petent – Strafgefangener in der Justizvollzugs - anstalt B. – trägt vor, die medizinische Versorgung in der Justizvollzugsanstalt B. habe sich seit dem Tätig- keitsbeginn des neuen Anstaltsarztes verschlechtert.

Im Einzelnen:

1. Der Anstaltsarzt verweigere unter Hinweis auf neue medizinische Erkenntnisse den an Diabetes

erkrankten Gefangenen seit 1. Juli 2010 die bisher übliche Spezialkost.

2. Der Anstaltsarzt weigere sich seit 1. Juli 2010, neue Patienten in das Substitutionsprogramm auf- zunehmen und habe angekündigt, die Zahl der be- reits im Programm befindlichen Substituenten zu reduzieren.

3. Der Anstaltsarzt sei seiner Pflicht nicht nachge- kommen darauf hinzuwirken, dass arbeitenden Ge- fangenen während der Hitzeperiode kostenlose Getränke zur Verfügung gestellt werden.

4. Der Anstaltsarzt dulde, dass Gefangene, die sich zur Sprechstunde gemeldet haben, bis zu fünf Stun- den ohne WC und Flüssigkeitszufuhr in einem unter der Erdoberfläche gelegenen schmalen Gang warten müssen.

5. Patienten, die morgens und abends ihre Medika- mente im Krankenrevier abholen bzw. dort einneh- men müssen, erhielten auf Nachfrage vom Sanitäts- personal keine Auskunft über den Namen des Prä - parats und die Dosierungsmenge.

6. Bei der Substituierung werde die jeweils verordne- te Menge nicht in Gegenwart des Patienten abge- messen.

Zu 1.:

Mit Aushang vom 11. Juni 2010 hat der Anstaltsarzt der Justizvollzugsanstalt B. unter Hinweis auf die aktuellen Ernährungsempfehlungen der medizinischen Fachgesellschaften mitgeteilt, dass das Ernährungs - angebot für Diabetiker umgestellt werde. Die Fach - gesellschaften und das Bundesinstitut für Risikobe- wertung halten aufgrund neuester internationaler Stu- dien besondere Vorschriften für Diabetikerlebensmit- tel für entbehrlich und empfehlen Diabetikern die - selbe Ernährung wie der gesunden Allgemeinbevölke- rung. Da die in der Anstaltsküche zubereitete Normal- kost den medizinischen Vorgaben für eine ausge - wogene Ernährung entspricht, verzichtet die Anstalt seit 1. Juli – bis auf einen besonders gelagerten Aus- nahmefall – auf die Zubereitung besonderer Diabeti- kerkost. Zusätzlich zur Normalkost erhalten Diabeti- ker eine Obstzulage.

Zu 2.:

Im vergangenen Jahr kam es im Rahmen des in der Justizvollzugsanstalt B. laufenden Substitutionspro- gramms zu einem Anstieg von 12 auf 19 zu substitu- ierende Gefangene. Diese Entwicklung ist nicht auf einen objektiv vermehrten Bedarf an Substitutions- plätzen, sondern auf Entlastungsverlegungen zurück- zuführen, in deren Folge zahlreiche suchtkranke Straf- gefangene aus anderen Anstalten in die Justizvoll- zugsanstalt B gekommen sind. Die Substitutions - behandlung geht weit über die bloße Ausgabe eines Medikaments hinaus und verlangt eine intensive Be- gleitung und Betreuung der Patienten. Um neben der Substitutionstherapie die ausreichende medizinische Betreuung der anderen Gefangenen gewährleisten zu

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können, hat die Anstalt entschieden, die Zahl der Pa - tienten im Substitutionsprogramm wieder auf 12 zu - rückzuführen. Die mit Aushang des Anstaltsarztes vom 1. Juli 2010 angekündigte Reduzierung der Zahl der Substitutionspatienten geschieht dabei nicht durch Streichen aus dem Programm, sondern im Wege der freiwilligen Beendigung. Derzeit befinden sich bereits vier Patienten in der ärztlich kontrollierten Beendi- gungsphase.

Zu 3.:

Die Behauptung des Petenten, arbeitende Gefangene seien während der sommerlichen Hitze keine Geträn- ke zur Verfügung gestellt worden, ist falsch. Entspre- chend der medizinischen Empfehlung, den Genuss kalter Getränke bei starker Hitze zu vermeiden, hat die Justizvollzugsanstalt B. an den besonders heißen Tagen dieses Sommers den arbeitenden Gefangenen ermöglicht, sich nach Bedarf Tee zuzubereiten. Dazu hat sie in unbegrenztem Umfang Teebeutel verschie - dener Sorten zur Verfügung gestellt hat, mit denen sich die Gefangenen mit den in den Pausenräumen der Werkbetriebe vorhandenen Wasserkochern Tee kochen konnten.

Zu 4.:

Die Behauptung des Petenten, Gefangene müssten bis zu fünf Stunden ohne WC und Flüssigkeitszufuhr auf ärztliche Versorgung warten, ist unzutreffend. In der Justizvollzugsanstalt B. werden Gefangene, die sich für die Sprechstunde des Anstaltsarztes melden, zu - nächst in den Wartebereich des Krankenreviers ge- bracht und von dort aus dem Anstaltsarzt einzeln zur Sprechstunde zugeführt. Im Wartebereich finden 20 bis 30 Gefangene Platz, die sich über einen Gegen- sprechanlage mit den Sanitätsbediensteten in Verbin- dung setzten können, wenn sie akute gesundheitliche Probleme haben oder die Toilette aufsuchen müssen.

Zu 5. und 6.:

Im baden-württembergischen Justizvollzug werden verschreibungspflichtige Medikamente nur auf ärzt - liche Verordnung und nach vorheriger Unterrichtung über Wirkungsweise und Dosierung verabreicht. So- weit es um die vom Petenten angesprochene Ausgabe von Medikamenten an Substitutionspatienten geht, wurde aufgrund der geschilderten Vielzahl von Pa - tienten zum 1. Juli 2010 eine besondere Regelung ge- troffen. Danach wird zur Vermeidung von Störungen im Ablauf der allgemeinen Sprechstunde eine separa- te Substitutionssprechstunde eingeführt, in der alle mit der Substitution und Co-Medikation zusammen- hängenden Fragen mit dem Anstaltsarzt besprochen werden können. Patienten, die während der allgemei- nen Sprechstunde entsprechende Fragen stellen, wer- den im Interesse der anderen Patienten auf die geson- derte Substitutionssprechstunde verwiesen.

Die Abmessung der zur Substituierung verordneten Menge erfolgte in Abwesenheit der Gefangenen, um das durch Fragen und Gespräche erhöhte Risiko einer

Fehldosierung mit gesundheitlichen Folgewirkungen zu vermeiden.

Die Sachbehandlung durch die Justizvollzuganstalt B.

ist nicht zu beanstanden.

Beschlussempfehlung:

Der Petition kann nicht abgeholfen werden.

Berichterstatter: Sakellariou

14. Petition 14/4786 betr. Medien

Der Petent hält die Finanzierung der öffentlich-recht- lichen Rundfunkanstalten durch Gebühren für nicht notwendig. Ihrem Grundversorgungsauftrag könnten die Anstalten auch dann nachkommen, wenn sie durch Werbung finanziert würden. Es sei nicht ein - zusehen, weshalb Spielshows durch Gebühren finan- ziert werden müssten und Werbeeinnahmen allein für die Sicherstellung der gebotenen Qualität nicht aus - reichen sollten.

Der Petent verlangt deshalb, die ARD, das ZDF und die Landesrundfunkanstalten zu privatisieren, die Er- hebung von Rundfunkgebühren abzuschaffen und einen deutschlandweiten, durch Werbung finanzierten Informations- und Kultursender einzurichten.

Das Grundrecht der Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes verlangt vom Gesetzgeber die Ausgestaltung einer Rundfunkordnung, in der die Vielfalt der bestehenden Meinungen in möglichster Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet. In Um- setzung dieses Auftrags wurde in Deutschland ein duales Rundfunksystem geschaffen, das sich durch ein Nebeneinander von öffentlich-rechtlichem und privatem Rundfunk auszeichnet und in dem dem öf- fentlich-rechtlichen Rundfunk der Auftrag zugewie- sen ist, die Grundversorgung der Bevölkerung mit Rundfunkprogrammen und damit in besonderem Maße die Meinungsvielfalt im Rundfunk sicherzu - stellen.

Die Grundversorgung durch die Rundfunkanstalten ist nicht als Minimalversorgung zu verstehen. Sie um - fasst vielmehr neben den vom Petenten genannten Nachrichten, Informationen und Kulturbeiträgen auch bildende, beratende und unterhaltende Inhalte sowie die angemessene Begleitung der linearen Programme durch Onlineangebote. Ziel der Grundversorgung ist es, alle Bürgerinnen und Bürger am gesellschaftlichen Leben teilhaben zu lassen und ihnen die Möglichkeit zur Meinungsbildung zu allen wichtigen gesellschaft- lichen Themen zu geben. In angemessenem Umfang ist damit auch das Angebot der vom Petenten genann- ten Spielshows vom Auftrag der öffentlich-rechtli- chen Rundfunkanstalten umfasst; inwieweit die ver- schiedenen Schwerpunkte im Programm umgesetzt werden, ist allein Sache der Rundfunkanstalten im Rahmen ihrer verfassungsrechtlich gewährten Pro- grammautonomie.

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Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem jüngsten Gebührenurteil vom 11. September 2007 betont, dass es die privaten Rundfunkanbieter aufgrund ihrer Ab- hängigkeit von Werbeeinnahmen gerade nicht dazu in der Lage sieht, die Aufgabe der Grundversorgung um- fassend zu erfüllen. Nach Auffassung des Gerichts stärke die Werbefinanzierung stattdessen den Trend zur Massenattraktivität und zur Standardisierung des Angebots. Zudem führten der wirtschaftliche Wett - bewerbsdruck und das Bemühen um die Aufmerk- samkeit der Zuschauer zu Darstellungsweisen, die die Wirklichkeit verzerrten. Eine Privatisierung aller öf- fentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und die Be- auftragung eines allein werbefinanzierten Senders mit der Gewährleistung der Grundversorgung scheiden danach aus verfassungsrechtlichen Gründen aus.

Bedenklich erscheint überdies, ob die Ersetzung der öffentlich-rechtlich organisierten Rundfunkanstalten durch einen einzigen, deutschlandweiten Informa - tions- und Kultursender dem verfassungsrechtlichen Auftrag zur Sicherung der Meinungsvielfalt noch ge- recht würde. Gerade die binnenplurale Struktur der in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkan- stalten trägt diesem verfassungsrechtlichen Gebot im Rahmen der Ausgestaltung der dualen Rundfunkord- nung in besonderer Weise Rechnung.

Beschlussempfehlung:

Der Petition kann nicht abgeholfen werden.

Berichterstatter: Sakellariou

15. Petition 14/4576 betr. Strafvollzug

Der 40-jährige Petent verbüßt in der Justizvollzugs - anstalt O. eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten wegen Trunkenheit im Verkehr. Anschließend ist eine Rest- freiheitsstrafe von 304 Tagen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln aus einem Urteil des Landgerichts M. vom 7. Februar 2008 zu vollstrecken. Das Ende der Strafzeit ist auf den 14. März 2011 notiert.

Der Petent beanstandet, zur Arbeit eingeteilt worden zu sein, ohne dass eine Zugangskonferenz stattgefun- den hätte (1.). Allgemein werde über die Arbeitseintei- lung willkürlich entschieden. Qualifikation und Be - gebung der einzelnen Gefangenen würden nicht be - rücksichtigt. Dies verstoße gegen die Menschenwürde (2.). Der Petent beklagt, er sei – wie in der Jus tiz - vollzugsanstalt O. allgemein üblich – unter An drohung von Disziplinarmaßnahmen zur Arbeit gezwungen worden (3.). Er müsse Pensumsarbeit verrichten, ob- wohl der Anstaltsarzt dies für ihn ausdrücklich aus - geschlossen habe (4.). In der Lohnabrechnung für April 2010 habe der Arbeitsbetrieb für 22 Stunden Ar- beit grundlos keinen Lohn abgerechnet (5.). Generell erhielten die Gefangenen der Justizvollzugsanstalt O.

ohne sachlichen Grund Löhne nur nach niedrigen Lohnstufen (6.). Weiter beanstandet der Petent, dass die Toiletten in den Arbeitsbetrieben grundsätzlich verschlossen seien und nur im Bedarfsfall dem jeweili- gen Gefangenen aufgeschlossen würden (7.).

Zu 1. und 2.:

Nach einer Zugangskonferenz bekommen Strafgefan- gene eine Arbeit zu gewiesen, die ihren individuellen Fähigkeiten möglichst entspricht. Natürlich ist die Vollzugsanstalt bei der Zuweisung von Arbeit auf die zum jeweiligen Zeitpunkt tatsächlich vorhandenen Arbeitsmöglichkeiten beschränkt. Diese wiederum können entsprechend der Auftragslage Schwankun- gen unterliegen. Der Petent wurde nach seiner Zu- gangskonferenz zunächst bis Ende März 2010 zum Schulbesuch eingeteilt. Seither arbeitet er mit Unter- brechungen in verschiedenen Unternehmerbetrieben.

Zu 3.:

Strafgefangene sind nach Maßgabe des Justizvoll- zugsgesetzbuch verpflichtet, ihnen zugewiesene Ar- beit zu verrichten, soweit sie dazu in der Lage sind.

An die schuldhafte Verletzung dieser Pflicht knüpft das Gesetz verschiedene Folgen, wie z. B. die Erhe- bung eines Haftkostenbeitrags. Auch wird einem Ge- fangenen, der schuldhaft nicht arbeitet, in der Regel kein Taschengeld gewährt. Da diese Folgen einen Gefangenen bereits belasten, werden Disziplinarmaß- nahmen zur Durchsetzung der Arbeitspflicht nur im Ausnahmefall verhängt. Gegen den Petenten wurde bislang lediglich eine Disziplinarmaßnahme wegen Beleidung eines Vollzugsbediensteten verhängt, mit- hin nicht im Zusammenhang mit seiner Arbeitspflicht.

Zu 4.:

Die Tätigkeiten in den Betrieben, in denen der Petent bisher eingesetzt war, werden mit einem Leistungs- lohn vergütet, dessen Höhe sich – im Gegensatz zum Zeitlohn – nach der geleisteten Arbeitsmenge bemisst.

Eine Feststellung, der Petent sei zu solchen Tätigkei- ten nicht in der Lage, hat der Anstaltsarzt der Justiz- vollzugsanstalt O. nicht getroffen.

Zu 5.:

Da der Petent eine Tätigkeit im Leistungslohn ver- sieht, erhielt er im Rahmen der Abrechnung für April seinen Lohn nach Maßgabe der sog. erarbeiteten Stunden, nicht nach der Anwesenheitszeit. Eine Über- prüfung der Lohnabrechnung durch die Anstaltslei- tung hat keinen Grund zur Beanstandung ergeben. Da die Anstaltsleitung vermutete, die Beschwerde des Petenten könnte auf einer Verwechslung der Begriffe beruhen, hat sie diesen nochmals über die Unterschei- dung aufgeklärt.

Zu 6.:

Die Justizvollzugsanstalt O. ordnet die Tätigkeiten, die in den Betrieben ausgeführt werden, nach den

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Vorgaben der Justizvollzugsvergütungsordnung ver- schiedenen Lohnstufen zu. Maßgeblich für die Ein- ordnung sind Kriterien wie die Qualifikation, der Ein- satz und das Verantwortungsbewusstsein, welche die jeweilige Tätigkeit erfordert.

Zu 7.:

Die Toiletten und Aufenthaltsräume mussten aus Sicherheitsgründen verschlossen werden, nachdem sich dort immer wieder Gefangene während der Ar- beitszeit unbefugt aufgehalten hatten und Ermahnun- gen keine Wirkung zeigten. Die Räume werden im Bedarfsfall kurzfristig sowie während der Arbeitspau- sen durchgängig geöffnet.

Die Vorgehensweise der Justizvollzugsanstalt O. ist nicht zu beanstanden.

Beschlussempfehlung:

Der Petition kann nicht abgeholfen werden.

Berichterstatter: Schätzle

16. Petition 14/4581 betr. Hilfe für Behinderte Die Petentin bringt eine ganze Reihe von Beschwer- den und Anliegen vor, auf die im Folgenden jeweils einzeln eingegangen wird, soweit sie sich aus den teils schwer verständlichen Ausführungen erkennen lassen bzw. aus den beim Ministerium für Arbeit und Sozial- ordnung, Familien und Senioren Baden-Württemberg bereits vorliegenden umfänglichen Unterlagen erge- ben.

Kosten der Unterkunft

Die Petentin ist mit Unterbrechungen seit dem 1. Ja- nuar 2005 im Leistungsbezug. Zur Sicherung des Le- bensunterhalts und zu den Kosten der Unterkunft er- hielt sie zunächst Leistungen nach dem Zweiten So - zialgesetzbuch (SGB II). Seit sie eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nach SGB VI bezieht, er- hält sie ergänzende Leistungen nach dem vierten Ka- pitel SGB XII.

Im August 2006 teilte sie dem Landratsamt W. erst- mals mit, dass sie aus ihrer Wohnung ausziehen müs- se, da ihr aufgrund vorhandener Wohnungsmängel ein weiteres Wohnen dort nicht mehr möglich sei. Am 4. September 2006 fand ein Telefonat zwischen dem zuständigen Abteilungsleiter des Landratsamtes und ihrer damaligen Rechtsanwältin statt, in dem diese ausdrücklich auf die Höhe der angemessenen Kosten für eine neue Unterkunft hingewiesen wurde. Im Nachgang zu diesem Telefonat wurde die Petentin mehrfach von der zuständigen Sachbearbeiterin bei persönlichen oder telefonischen Anfragen auf die Obergrenzen bei der Bestimmung der angemessenen Kosten der Unterkunft im Rahmen des Leistungsbe- zugs hingewiesen.

Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Entsprechend der Festlegungen des Landkreises W. gilt ein Quadratmeterpreis von 5,62 EUR bei Wohnungen bis 45 m² für Einzelpersonen im Leis - tungsbezug als angemessen. Die angemessene Kalt- miete für die Wohnung der Petentin belief sich mithin auf 252,90 EUR.

Mit Schreiben vom 19. März 2007 teilte sie dem Landratsamt mit, dass sie eine Wohnung angemietet habe. Der entsprechende Mietvertrag war am 18. März 2007 unterschrieben worden. Die Kaltmiete betrug 305 EUR zuzüglich 60 EUR für eine Einbauküche, die Mietkosten dieser Wohnung überstiegen somit die Angemessenheitsgrenze.

Insbesondere aufgrund der mehrfach erfolgten Bera- tung durch das Landratsamt hätte sich die Petentin über die Folgen des nicht genehmigten Umzugs im Klaren sein müssen.

Sie legte auch Atteste von mehreren Ärzten vor, die einen behinderungsbedingten Bedarf für eine größere Wohnung stützen sollten. Diese Atteste waren jedoch widersprüchlich und es ergab sich aus ihnen keine zwingende Notwendigkeit für einen Umzug.

Mit Bescheid vom 27. März 2007 wurde die Übernah- me der Kosten für die Mietkaution und die Umzugs- und Renovierungskosten vom Landratsamt abgelehnt;

der gegen diesen Bescheid eingelegte Widerspruch wurde mit Bescheid vom 31. Mai 2007 zurückgewie- sen.

Gegen den Widerspruchsbescheid vom 31. Mai 2007 erhob sie Klage vor dem Sozialgericht. Das Sozialge- richt F. hat untersucht, ob die Petentin aus gesundheit- lichen Gründen eine Wohnung in einer bestimmten Lage und mit einer bestimmten Größe benötigt. Auch das Gericht kam nach Durchsicht der eingeholten ärztlichen Gutachten zu dem Ergebnis, dass in ihrem Fall kein gesonderter Wohnbedarf feststellbar ist.

Gegen dieses Urteil hat die Petentin zunächst Beru- fung eingelegt, diese dann jedoch wieder zurückge- nommen.

Mit Bescheid vom 25. April 2007 wurde ihr vom Landratsamt mitgeteilt, dass ab dem 1. Mai 2007 le- diglich die angemessenen Kosten der Unterkunft in der Bedarfsberechnung berücksichtigt werden kön- nen. Gegen diesen Bescheid hat sie keinen Wider- spruch eingelegt.

Dadurch wurde die Mietabsenkung im Rahmen von

§ 22 Abs. 1 SGB II bestandskräftig. Durch das Amt für Berufliche Eingliederung des Landkreises W. als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende wur- den deshalb nur noch die angemessenen Unterkunfts- kosten übernommen.

Durch die Feststellung der dauerhaften Erwerbs - unfähigkeit durch den Rentenversicherungsträger hat- te die Petentin ab dem 1. Mai 2009 keinen Anspruch mehr auf Leistungen nach dem SGB II, sondern statt- dessen auf ergänzende Leistungen zu der Rente nach

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