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31. Sitzung des Landesteilhabebeirats - Stellungnahme des Beirats - Keine Anwendung der Empfehlungen der DIVI im Land Bremen

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Academic year: 2022

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Freie

Hansestadt Bremen

Teerhof 59 (Beluga Gebäude) Bus / Straßenbahn

28199 Bremen Haltestelle / Wilhelm-Kaisen-Brücke

Landesteilhabebeirat. Teerhof 59. 28199 Bremen

An die

Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz

Frau Claudia Bernhard Contrescarpe 72 28195 Bremen

Vorsitzender

Herr Arne Frankenstein Stellvertreterin

Frau Heima Schwarz-Grote Stellvertreter

Herr Lars Müller Geschäftsstelle Landesteilhabebeirat Teerhof 59

28199 Bremen Tel. (0421) 361-18181

E-Mail: office@landesteilhabebeirat.bremen.de Internet: www.teilhabebeirat.bremen.de Bremen, 04.02.2022

Keine Anwendung der Empfehlungen der DIVI im Land Bremen

Sehr geehrte Frau Senatorin,

als Vorsitzender des Landesteilhabebeirats habe ich mich mit einem Schreiben an die Leitungen der Krankenhäuser im Land Bremen gewandt. In dem Schreiben wurden die Befürchtungen behinderter Menschen im Hinblick auf eine Benachteiligung im Falle einer Auswahlentscheidung bei knappen intensivmedizinischen Ressourcen (sog. Triage) thematisiert. Zudem wurde die Frage aufgeworfen, ob die Empfehlungen der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI) in der Praxis zur Anwendung kommen.

Den Antworten der Krankenhäuser auf dieses Schreiben war zu entnehmen, dass es Kliniken gibt, die weiterhin die DIVI-Empfehlungen im Fall einer Triage anwenden würden.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 16. Dezember 2021 (1 BvR 1541/20) festgestellt, dass bei knappen, überlebenswichtigen intensivmedizinischen

Ressourcen, das Risiko einer Benachteiligung wegen einer Behinderung besteht. Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass gerade die fachlichen Empfehlungen der DIVI dieses Risiko nicht ausschließen können. Darüber hinaus statuiert das Gericht für den Gesetzgeber eine sich aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ergebende Schutzpflicht und verpflichtet diesen,

verfassungsgemäße Vorkehrungen zum Schutz behinderter Menschen zu treffen und eine Diskriminierung wirkungsvoll und praxistauglich zu verhindern.

(2)

Angesicht der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dürfen die Empfehlungen der DIVI nicht mehr angewendet werden. Der Bundesgesetzgeber ist jetzt in der Pflicht,

Regelungen zu treffen, welche den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechen.

Im Namen des Landesteilhabebeirates bitte ich Sie, die Kliniken im Land Bremen im Rahmen Ihrer Fachaufsicht darauf hinzuweisen, dass die DIVI-Empfehlungen bei möglichen

Auswahlentscheidungen nicht mehr zugrunde gelegt werden dürfen und damit einer Benachteiligung behinderter Menschen im Falle einer Triage-Situation entgegenzutreten.

Mit freundlichen Grüßen

Arne Frankenstein

Vorsitzender des Landesteilhabebeirats

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