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216. Richtlinie des Rektorats zum TeilnehmerInnenkreis des Universitäts-Sportinstituts Wien

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MITTEILUNGSBLATT

Studienjahr 2016/2017 – Ausgegeben am 31.08.2017 – 35. Stück Sämtliche Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

V E R O R D N U N G E N, R I C H T L I N I E N

216. Richtlinie des Rektorats zum TeilnehmerInnenkreis des Universitäts-Sportinstituts Wien

Das Rektorat hat gemäß § 40 Abs. 5 UG idF BGBl. I Nr. 129/2017 beschlossen:

Neben den Personengruppen gemäß § 40 Abs. 1 UG zählen auch AbsolventInnen anerkannter postsekundärer Bildungseinrichtungen unabhängig vom Zeitpunkt ihres Studienabschlusses und pensionierte MitarbeiterInnen der in § 40 Abs. 1 UG genannten Institutionen zum TeilnehmerInnenkreis des Universitäts-Sportinstituts Wien.

Diese Richtlinie tritt mit 1. Oktober 2017 in Kraft.

Der Rektor:

Engl

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