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Bekanntmachung des Bundespräsidenten über die Erteilung vonAnnahme- und Tragegenehmigungen für bestimmte Orden undEhrenzeichen

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Bekanntmachung des Bundespräsidenten über die Erteilung von Annahme- und Tragegenehmigungen für bestimmte Orden und Ehrenzeichen

OrdenG§5Bek 2009

Ausfertigungsdatum: 06.05.2009 Vollzitat:

"Bekanntmachung des Bundespräsidenten über die Erteilung von Annahme- und Tragegenehmigungen für bestimmte Orden und Ehrenzeichen vom 6. Mai 2009 (BGBl. I S. 1045)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 7.5.2009 +++)  

----

1.   Die nach § 5 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen erforderliche Genehmigung zur Annahme von Orden und Ehrenzeichen wird in folgenden Fällen mit dem Zeitpunkt der Aushändigung der

Auszeichnung erteilt:

a)   für Orden und Ehrenzeichen, die von den Vereinten Nationen, der Nordatlantikvertrags-Organisation, der Westeuropäischen Union oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europarates oder des Nordatlantikvertrages oder mit deren Genehmigung verliehen werden;

 b)   für Orden und Ehrenzeichen, die im Rahmen eines Ordensaustausches anlässlich von Staatsbesuchen verliehen werden;

 c)   für Orden und Ehrenzeichen, die an abberufene Diplomaten im Rahmen der Gegenseitigkeit verliehen werden.

 

 2.   Die Genehmigung, Orden und Ehrenzeichen nach Nummer 1 Buchstabe a bis c, die vor dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung ausgehändigt worden sind, zu tragen, wird hiermit nach § 5 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen erteilt.

 3.   Diese Bekanntmachung tritt am 7. Mai 2009 in Kraft.

 

Schlussformel  

D e r B u n d e s p r ä s i d e n t

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